Darf der Verfahrenspfleger/ der Umgangsbegleiter im Sorgerechtsverfahren das Zeugnis verweigern?

Astrid Fricke

Vorbemerkung

Im Folgenden werden Probleme aufgezeigt, die ausführlicher an anderer Stelle bearbeitet wurden (siehe: Astrid Fricke, Zeugnisverweigerungsrecht des Verfahrenspflegers und des Umgangsbegleiters im FGG-Verfahren, Zentralblatt für Jugendrecht 2002, S. 41-48.) Es geht mir hier nur darum, anhand der auch in der genannten Veröffentlichung angeführten Praxisfälle knapp und ergebnisorientiert für Fragen zu sensibilisieren, die nicht nur bei der Verfahrenspflegschaft, sondern auch bei der Umgangsbegleitung auftauchen können. Hinsichtlich der ausführlichen juristischen Begründung verweise ich auf den o.a. Aufsatz.

Während die Verfahrenspflegschaft an der Nahtstelle zwischen Justiz und (freiberuflicher) Sozialarbeit angesiedelt ist, also eine "gerichtsnahe" Sozialarbeit darstellt - welche hilfreich für Kinder, Jugendliche und ihre Familien sein kann, jedoch formell nicht zu den Aufgaben der Jugendhilfe gehört -, ist "Umgangsbegleitung" ein juristisches Zwitterwesen: Sie ist einmal zivilrechtlich in § 1684 Abs. 4 BGB festgemacht, zum anderen in § 18 Abs. 3 SGB VIII geregelt und damit eine "Leistung" der Jugendhilfe. So sehen es auch die kürzlich veröffentlichten "Vorläufigen deutschen Standards zum begleiteten Umgang" des Staatsinstituts für Frühpädagogik (IFP) von 2002. Diese Standards setzen sich auf Seite 24 unter IV Punkt 6.2.2 ebenfalls mit dem "Zeugnisverweigerungsrecht der mit dem Fall befassten Beschäftigten des Maßnahmeträgers" auseinander und bejahen dieses wegen ihrer beruflichen Tätigkeit unter Berufung auf §§ 376 ZPO, 39 BRRG. Die folgenden Fälle zeigen unter anderem, dass jedenfalls dann, wenn die Umgangsbegleitung vor Ort nicht vom Maßnahmeträger selbst durchgeführt wird, die Annahme eines Zeugnisverweigerungsrechts problematisch sein kann.

I. Problemlage

Gelegentlich werden Verfahrenspfleger gem. § 50 FGG vom Familiengericht geladen, um als Zeugen auszusagen. Auch "Umgangsbegleiter", "Dritte" i.S. des § 1684 Abs. 3, S. 3, 4 BGB, werden in der Praxis von den Prozessbeteiligten als Zeugen benannt. Dagegen dürfte die Ladung der Anwälte der Antragssteller/ Antragsgegner als Zeugen im Allgemeinen von vornherein unterbleiben. Die Zeugenladung eines Verfahrenspflegers oder Umgangsbegleiters führt dann häufig zu Überlegungen, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen gem. § 383 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO besteht oder nicht.

Die im Februar 2001 von der Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche e.V. (2001) in Bad Boll verabschiedeten "Standards" für die Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche in Verfahren der Familien- und Vormundschaftsgerichte enthalten unter Punkt 3.4 den Hinweis: "Ungeklärt ist, ob VerfahrenspflegerInnen ein Zeugnisverweigerungsrecht in gerichtlichen Verfahren, insbesondere im Strafverfahren, geltend machen können. Solange eine gesetzliche Regelung fehlt, bleibt diese Klärung der Rechtsprechung überlassen". Die Standards helfen also nicht bei der Beantwortung der Frage, ob ein Verfahrenspfleger das Zeugnis verweigern darf oder nicht. Dabei ist eine Klärung auch im Hinblick auf professionell tätige bzw. vom Jugendamt eingesetzte Umgangsbegleiter geboten, wie die folgenden Fälle zeigen, die sich in ähnlicher Form ereignet haben oder ereignen könnten (Lösungen am Ende).

Fall 1: Nach Abschluss ihrer Tätigkeit als Verfahrenspflegerin wird Sozialarbeiterin X in einem von den Parteien (Eltern) neu aufgerollten Verfahren von einem anderen inzwischen mit der Sache befassten Richter als Zeuge geladen, um zu Einzelheiten ihrer früheren Tätigkeit in der Familie auszusagen. Es geht um Wahrnehmungen der Verfahrenspflegerin bei Hausbesuchen sowie um frühere Aussagen der Kinder gegenüber der Verfahrenspflegerin, die diese in ihren bisherigen Schriftsätzen an das Gericht unerwähnt gelassen hat.

Fall 2: Das Kind lebt bei der Mutter. Y ist ehrenamtlich als "Umgangsbegleiterin" im Auftrag des Jugendamts tätig, d.h. sie "beschützt" das Kind während seines Umgangs mit dem Vater. Zu Grunde liegt eine gerichtliche Anordnung, in der das Jugendamt als "mitwirkungsbereiter Dritter" gem. § 1684 Abs. 4 BGB bestimmt worden ist. Zu Beginn ihrer Tätigkeit wurde Y vom Jugendamt über bestimmte aktenkundige Angelegenheiten der Familie informiert und insoweit auf ihre Pflicht zur Verschwiegenheit hingewiesen. Nachdem Y in der Folgezeit wiederholt die Umgänge begleitet und hierzu mehrere "Umgangsprotokolle" ohne Kenntnis des Jugendamts angefertigt und sowohl den Parteien als auch dem Gericht übermittelt hat, wird sie als Zeugin geladen.

Fall 3: Kinderkrankenschwester Z wird mit ihrem Einverständnis vom Jugendamt im Rahmen der Anhörung gem. § 49 a Abs. 1 Nr. 7 FGG als Umgangsbegleiterin vorgeschlagen. Anschließend verständigen sich die Parteien (Eltern) in einem Prozessvergleich darauf, dass Z die Umgangskontakte des Vaters zu dem 1/2-jährigen Kind in der Wohnung der Mutter überwacht und den Vater anleitet. Später behauptet die Mutter, der Vater sei betrunken zu dem vereinbarten Termin erschienen und habe Drohungen ausgestoßen. Dafür benennt sie Z als Zeugin.

In sämtlichen Fällen erfolgte keine förmliche Verpflichtung zur "gewissenhaften Erfüllung der Obliegenheiten" durch das Jugendamt oder das Familiengericht.

Umgangsbegleiter/ Verfahrenspfleger befinden sich hier unter Umständen in einem Konflikt: Sie wollen nicht alles vor Gericht offenbaren, was sie wissen. Aus gutem Grunde haben sie das Gericht bisher nicht über bestimmte Dinge informiert, und sie wollen dies auch zukünftig nicht tun. Wenn nämlich eine Verfahrenspflegerin oder Umgangsbegleiterin, egal ob berufsmäßig oder ehrenamtlich tätig, befürchten müsste, als Zeugin über alles berichten zu müssen, wäre ihre Arbeit in der Familie erschwert. Denn sie läuft Gefahr, das Vertrauen der Familie zu verlieren und von Anwälten, die sich bei ihren Behauptungen auf die Verfahrenspflegerin/ Umgangsbegleiterin als Zeugin berufen, instrumentalisiert zu werden. Dadurch wäre jedenfalls die unabhängige Stellung einer Verfahrenspflegerin berührt und die unparteiische Interessenvertretung des Kindes nicht mehr gewährleistet.

In der Praxis könnte ohne Rückgriff auf ein Zeugnisverweigerungsrecht eine Problemlösung im Gespräch mit der Richterin versucht und diese gebeten werden, von einer förmlichen Zeugenvernehmung Abstand zu nehmen. Stattdessen könnte sich die Verfahrenspflegerin/ Umgangsbegleiterin bereit erklären, ihre früheren schriftlichen Angaben in einer mündlichen informatorischen Anhörung gem. § 12 FGG zu wiederholen und zu erläutern.

Aber wie ist die Rechtslage in Bezug auf Verfahrenspfleger und Umgangsbegleiter? Können sich X, Y oder Z gegenüber dem Zivilgericht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen? Es geht also darum, folgende Fragen zu klären: Steht einem Verfahrenspfleger/ einem Umgangsbegleiter gem. § 15 Abs. 1 FGG i.V. mit § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ein Recht zu, im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor dem Familiengericht das Zeugnis "aus persönlichen (beruflichen) Gründen" zu verweigern? Oder ist direkt aus der Verfassung ein Zeugnisverweigerungsrecht abzuleiten? Welche Rolle spielt insoweit eine "Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung der Obliegenheit und zur Verschwiegenheit" durch das Gericht oder die Behörde, auf die in den vorliegenden Fällen verzichtet wurde?

II. Ergebnisse, Lösungen der Fälle

Das Zeugnisverweigerungsrecht des Verfahrenspflegers folgt aus § 383 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass ein solches auch unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 30.9.1991, FamRZ 1992, 201 unter Berufung auf BVerfG v 19.7.72, BverfGE 33, 367-387), aus dem grundgesetzlich geschützten Bereich der privaten Lebensgestaltung des Einzelnen, in den bei der Zeugenvernehmung eingegriffen würde.

Weiterhin kann auch auf das "Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung" zurückgegriffen werden, obwohl es in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1983 (Volkszählungsurteil") vorrangig nicht um den Schutz "anvertrauter" Daten, sondern um die Befugnis des Einzelnen geht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

Die Europäische Datenschutzrichtlinie von 1995 (dazu Maas, NDV 2001, S. 281 ff., Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl. 2000 Vor § 61 Rn. 23 a, Kunkel in LPK-SGB VIII § 61 Rn. 4), welche unter anderem detaillierte Bestimmungen zur Datenqualität und einen gesteigerten Schutz "besonders sensibler Daten" (z.B. über rassische und ethnische Herkunft, Gesundheit und Sexualleben) enthält, verstärkt den Schutz der Sozialdaten, die nur ausnahmsweise zwecks Leistungserbringung im Rahmen der Aufgabenerfüllung an Dritte übermittelt werden dürfen und deren Schutz auch bei Dritten sicherzustellen ist.

Sofern ein Umgangsbegleiter für längere Zeit (aus den Empfehlungen des Dt. Vereins vom 21.2.01 NDV 2001, S. 106: "Der begleitete Umgang erfordert einen hohen Zeitaufwand. Der Gesamtaufwand für einen begleiteten Umgangskontakt liegt unter Berücksichtigung der Vor- und Nachgespräche mit den Eltern bei mindestens vier Stunden") in einer Familie tätig ist und ihm Tatsachen zum Zwecke persönlicher oder erzieherischer Hilfe anvertraut werden, kann sich nach den bisherigen Ausführungen im Einzelfall auch diese Person auf ein Zeugnisverweigerungsrecht vor dem Zivilgericht berufen, wobei unerheblich ist, ob sie privatrechtlich tätig ist oder nicht. Geschützt sind dem Umgangsbegleiter in seiner Berufsrolle "anvertraute" Angelegenheiten, i.S. des § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, wobei eine vertrauliche Mitteilung nicht nötig ist, sondern die Kenntniserlangung objektiv vertraulicher Tatsachen bei Gelegenheit der Amtsausübung genügt (Zöller § 383 ZPO Rn. 11). Wichtig ist der qualifizierte berufliche Einsatz eines Umgangsbegleiters im grundrechtlich geschützten Intimbereich der Familie und das daraus folgende Vertrauen, das ein Jugendamtsmitarbeiter oder im Auftrag des Jugendamts Tätiger genießt oder eine "als" Sozialarbeiter oder andere in der Familie arbeitende gem. § 203 StGB schweigepflichtige Person.

Anhand der eingangs aufgeführten Fälle sollen die Ergebnisse verdeutlicht werden:

Fall 1: Ein Zeugnisverweigerungsrecht der gem. § 203 StGB schweigepflichtigen Sozialarbeiterin in ihrer Funktion als Verfahrenspflegerin besteht aus beruflichen Gründen, § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Sie kann das Zeugnis hinsichtlich der Tatsachen verweigern, auf welche sich die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht, das heißt hinsichtlich ihrer Wahrnehmungen bei Hausbesuchen und in Bezug auf früher anvertraute Angelegenheiten, sofern keine wirksame Entbindung von der Schweigepflicht erfolgte. Die Verfahrenspflegerin ist als Beteiligtenvertreterin nicht anders zu behandeln als die Rechtsanwälte der Parteien. Ein Zeugnisverweigerungsrecht bestünde im Übrigen in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift auch dann, wenn X nicht Sozialarbeiterin wäre, da sie als Verfahrenspflegerin Kenntnisse über persönliche Angelegenheiten der Familienmitglieder erlangt hat.

Fall 2: In diesem Fall ist der Jugendhilfeträger selbst "mitwirkungsbereiter Dritter". Die im Auftrag des Jugendamts ehrenamtlich tätige Umgangsbegleiterin Y ohne besondere fachliche Qualifikation ist berechtigt (nicht verpflichtet!), das Zeugnis gem. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu verweigern, sofern es um Tatsachen geht, die ihr unter Wahrung des Sozialdatenschutzes durch das Jugendamt übermittelt wurden. Da eine weitergehende Verpflichtung (nach dem Verpflichtungsgesetz bzw. der Gemeindeordnung) fehlt, ist ein weitergehendes Zeugnisverweigerungsrecht in diesem Fall zu verneinen. Unerheblich ist, dass Y zwar in guter Absicht aber eigenmächtig das Gericht über Umgangsverläufe informiert hat.

Fall 3: Die Kinderkrankenschwester Z ist als Angehörige eines Heilberufs grundsätzlich berechtigt, das Zeugnis zu verweigern. Allerdings gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in ihrer Berufsrolle als Krankenschwester ins Vertrauen gezogen wurde. Somit ist auf die Tätigkeit als Umgangsbegleiterin abzustellen. Wenngleich das Berufsbild "Umgangsbegleiterin" derzeit noch nicht eindeutig definiert ist, muss bei einer Umgangsbegleitung dennoch generell von einer längerfristigen erzieherischen Tätigkeit in der Familie oder in Zusammenarbeit mit dieser ausgegangen werden. Entsprechend den Anforderungen des Einzelfalls ist eine der Aufgabe angemessene Ausbildung zu verlangen. Umgangsbegleitung kann die Intensität einer sozialpädagogischen Familienhilfe erreichen und zum Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen führen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall; der Umstand allein, dass Z anlässlich der Umgangsbegleitung in der Wohnung der Mutter (zur Wohnung der Mutter als "richtigem Ort" für Umgangskontakte mit Kleinkind AG Eschwege. B. v. 9.6.2000, FamRZ 2001, S. 1162) Tatsachen wahrgenommen hat, zu denen sie als Zeugin aussagen soll, genügt nicht.

Z hat die Tätigkeit auch nicht im Auftrag und unter Anleitung und Verantwortung des Jugendamts übernommen. Die Umgangsbegleitung durch einen Dritten wurde auch nicht gem. § 1684 Abs. 4 BGB durch das Familiengericht angeordnet, sondern in einem Prozessvergleich der Parteien vereinbart. Ein Zeugnisverweigerungsrecht ist damit zu verneinen.

Unabhängig vom Zeugnisverweigerungsrecht wäre zu fragen, ob Z dann, wenn die Vorwürfe der Mutter stimmen sollten, zivilrechtlich auf Grund einer vertraglich übernommenen Aufsichtspflicht oder sogar strafrechtlich infolge einer Garantenstellung des Umgangsbegleiters (zur "Beschützergarantenpflicht eines Sozialarbeiters aus einer tatsächlichen Schutzübernahme im Rahmen eines längerfristigen Arbeits- und Betreuungszusammenhanges" OLG Stuttgart B. v. 28.5.98 ZfJ 98, S. 382) bei einer konkreten Gefährdung des Kindes beim betreuten Umgang zum Abbruch des Umgangskontakts oder sogar zur Information des Jugendamts bzw. des Gerichts verpflichtet war.

Literatur

Bundesarbeitsgemeinschaft Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche e.V., Standards für VerfahrenspflegerInnen, Votum Service Recht 2001 - kostenlose Broschüre des Votum-Verlags, Münster

Autorin

Astrid Fricke, Professorin für Jugendrecht, Kinder- und Jugendhilferecht und Familienrecht an der FH Braunschweig/Wolfenbüttel, verstarb im Jahr 2011.

Hinweis

Veröffentlicht am 14.03.2002, überprüft im März 2015