§ 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Peter-Christian Kunkel

§ 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.

(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.

(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, wenn die Beratung auf Grund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. § 36 des Ersten Buches bleibt unberührt.

Absatz 1

Satz 1 (Beteiligungsrecht)

Als Träger der Grundrechte haben Kinder eine Subjektstellung, wie § 1 Abs. 1 SGB VIII hervorhebt und Art. 12 der UN-Kinderrechtskonvention unterstreicht. Das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG ist keine entgegengesetzte Rechtsposition, sondern als Elternverantwortung fremdnützig, also dazu bestimmt, das Kindeswohl zu verwirklichen. Das Elternrecht endet somit dort, wo eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls beginnt. Aus der Subjektstellung des Kindes als Grundrechtsträger folgt, dass der Staat verpflichtet ist, das Kindeswohl zu fördern, allerdings nur abgeleitet über die Eltern, die als Sorgeberechtigte über die Inanspruchnahme von Jugendhilfe entscheiden.

Satz 1 gibt keinen Anspruch auf eine Entscheidung, sondern lediglich auf Beteiligung an ihr. Inhalt der Beteiligung ist die Anhörung des Kindes vor der Entscheidung, d.h. die Möglichkeit zur Äußerung. Diese Beteiligungsanhörung ist zu unterscheiden von der Anhörung im Verwaltungsverfahren nach § 24 SGB X, die andere Voraussetzungen und einen anderen Gegenstand hat.

Auf die Beteiligung hat das Kind oder der Jugendliche einen Rechtsanspruch. Wird das Beteiligungsrecht verletzt, kann das Recht eingeklagt werden, wobei das Kind von den Eltern gesetzlich vertreten wird. Die unter Verletzung des Beteiligungsrechts ergangene Entscheidung ist (formell) rechtswidrig.

Das Kind oder der Jugendliche muss an allen Entscheidungen beteiligt werden. Dies sind sowohl regelnde Entscheidungen in einem Verwaltungsverfahren als auch schlichte Entscheidungen (z.B. Beratung oder andere persönliche Hilfeleistungen).

"Sie betreffende" Entscheidungen sind solche, die im Einzelfall die Interessen des Kindes oder Jugendlichen berühren.

Die Beteiligungspflicht gilt nur für Entscheidungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, nicht solche der freien Jugendhilfe. Die Entscheidungen des öffentlichen Trägers müssen sich auf Jugendhilfeaufgaben beziehen. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Jugendamt als Beistand/ Amtspfleger/ Amtsvormund durch seinen Beauftragten Entscheidungen auf anderen Rechtsgebieten (z.B. BGB oder Ausländergesetz) trifft.

Die Beteiligung ist lediglich "entsprechend ihrem Entwicklungsstand" durchzuführen. Sie richtet sich also nicht nach generellen Kriterien (z.B. eine Altersgrenze), sondern nach individuellen. Die Beteiligung ist somit abhängig von der Einsichtsfähigkeit des betreffenden Minderjährigen einerseits und von der Bedeutung der Entscheidung andererseits.

Zum Begriff des Leistungsbeteiligten: Leistungsbeteiligte sind der Leistungsempfänger und der Leistungsadressat. Leistungsempfänger ist, in wessen Person die Tatbestandsvoraussetzungen der Hilfe vorliegen. Hat der Leistungsempfänger einen Rechtsanspruch auf die Hilfe, wird er zum Leistungsberechtigten. Das Kind selbst ist Leistungsberechtigter nur für die Leistungen nach §§ 8 Abs. 3, 24, 35a SGB VIII. Für alle Hilfen nach dem SGB VIII ist das Kind aber Leistungsadressat. Es gibt im SGB VIII keine Hilfenorm, die nicht auf das Kind ausgerichtet ist. Die für die Einrichtung des "Anwalt des Kindes" gem. § 158 FamFG vorgebrachte Begründung, das Jugendamt habe verschiedene Interessen zu berücksichtigen, ist unzutreffend. Bei der Wahrnehmung aller Aufgaben hat das Jugendamt immer nur die Interessen des Kindes zu berücksichtigen, also Anwalt des Kindes zu sein.

Satz 2 (Hinweispflicht)

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss die beteiligten Kinder und Jugendlichen auf ihre Rechte im Verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahren hinweisen. Die Rechte im Verwaltungsverfahren sind Anhörung, Begründung, Rechtsbehelfsbelehrung, Akteneinsichtsrecht, Handlungsfähigkeit, Antragsrecht und Sozialgeheimnis. Die Rechte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind Rechtsmittelbelehrung, aufschiebende Wirkung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Rechte im familiengerichtlichen Verfahren sind das Anhörungsrecht aus § 159 FamFG sowie das Beschwerderecht nach § 60 FamFG. Bei einer Freiheitsentziehung (§ 1631d BGB) ist auf die Rechte nach §§ 319, 335 FamFG hinzuweisen.

Absatz 2 (Initiativrecht)

Weder die Gewährung von Leistungen noch die Erfüllung anderer Aufgaben ist im SGB VIII von einem Antrag abhängig. Die Behörde erfüllt die Aufgaben von Amts wegen. § 8 Abs. 2 SGB VIII hat daher lediglich die Funktion, das Jugendamt auf Initiative von Kindern und Jugendlichen zu einer Amtshandlung zu veranlassen. Das Jugendamt ist nur verpflichtet, die Anregung zum Anlass zu nehmen, die Tatbestandsvoraussetzungen einer Handlungsnorm zu prüfen und bei deren Vorliegen die Rechtsfolge zu beachten; z.B. kann ein Kind sich an das Jugendamt wenden mit der Bitte, Hilfe zur Erziehung zu gewähren. Daraufhin muss das Jugendamt das Einverständnis der Eltern einholen. Sind diese nicht einverstanden, ist der Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII zu prüfen. Auf dieses Beteiligungsrecht besteht ebenfalls ein Rechtsanspruch mit der Rechtsfolge der Einklagbarkeit.

Absatz 3 (Not- und Konfliktberatung)

Eine Beratung "hinter dem Rücken der Eltern" ist nur zulässig, wenn die folgenden drei Voraussetzungen (kumulativ) vorliegen: Erstens muss eine Not- und Konfliktlage bestehen, zweitens muss diese gefährliche Lage durch eine Beratung abgewendet werden können, und drittens muss eine Information der Eltern für die Abwendung der Gefahr schädlich sein.

Wegen des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG ist Voraussetzung, dass eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes besteht. Dies ist nur der Fall, wenn die Gefahr gegenwärtig und unmittelbar ist, also ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Kind einen irreparablen körperlichen, geistigen oder seelischen Schaden erleidet (so BVerfG v. 9.2.1982,1 BvR 845/79, juris). Nur unter diesen Voraussetzungen ist es auch gerechtfertigt, der sich aus § 203 Abs. 1 Nr. 4 StGB ergebenden Schweigepflicht Vorrang vor dem Elternrecht einzuräumen. Die "Notstandsberatung" ist nur so lange ohne Kenntnis der Eltern zulässig, wie die Notstandssituation andauert. Bei einer länger andauernden Beratung (ca. 2-3 Sitzungen) muss eine Information der Eltern erfolgen.

Ursachen der Not-und Konfliktlage können sein: elterliches Verhalten (Gewalt oder harte Sanktionen), Schulprobleme, Drogenabhängigkeit, Schwangerschaft.

Die Träger der freien Jugendhilfe sind nicht an Grundrechte gebunden, können daher die Notstandsberatung ohne einschränkende Voraussetzungen (z.B. mit einem Sorgentelefon) vornehmen.

Es besteht ein Rechtsanspruch auf die "Notstandsberatung". Handlungsfähigkeit i.S.d. § 36 Abs. 1 SGB I ist für die Beanspruchung der Beratung nicht erforderlich, da die Beratung keinen Antrag, also keine Verfahrenshandlung, voraussetzt; sie ist daher unabhängig von einer Altersgrenze möglich.

§ 36 SGB I Handlungsfähigkeit
(1) Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen. Der Leistungsträger soll den gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen unterrichten.
(2) Die Handlungsfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 kann vom gesetzlichen Vertreter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger eingeschränkt werden. Die Rücknahme von Anträgen, der Verzicht auf Sozialleistungen und die Entgegennahme von Darlehen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

§ 8 SGB VIII steht in Übereinstimmung mit Art. 24 der EU-Grundrechtscharta und mit Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie mit Art. 12 der UN-Kinderrechtskonvention.

Literatur

Coester: Die Bedeutung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für das Familienrecht. FamRZ 1991, 253.

Gernert: Zur Beteiligung der Betroffenen in der Jugendhilfe. ZfJ 1993, 116.

Kiehl: Die Rechtsstellung Minderjähriger und Sorgeberechtigter im neuen KJHG. Zeitschrift für Rechtspolitik 1990, 94.

Kunkel: Sozialarbeit zwischen Elternrecht und Schweigepflicht. RJdB 2013, 95.

Landesjugendamt Sachsen (Hg.): Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Familien. 2005

Struck: Die UN-Konvention über die Rechte des Kindes. ZfJ 1990, 613.

Autor

Prof. em. Peter-Christian Kunkel
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Hinweis

Veröffentlicht am 13.03.2002, überprüft und aktualisiert im April 2015