§ 7 Begriffsbestimmungen

Peter-Christian Kunkel

 

§ 7 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Buches ist

  1. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt, soweit nicht die Absätze 2-4 etwas anderes bestimmen,
  2. Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
  3. junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,
  4. Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
  5. Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.

(2) Kind im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.

(3) (gestrichen)

(4) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Von Bedeutung sind hier nur die Begriffe des Personensorgeberechtigten (Abs. 1 Nr. 5) und des Erziehungsberechtigten (Abs. 1 Nr. 6).

Personensorgeberechtigter ist, wem die Personensorge gem. § 1626 BGB zusteht. Dies sind in der Regel beide (leibliche) Eltern und die Adoptiveltern (§ 1754 BGB). Auch nach Scheidung bleiben die Eltern Personensorgeberechtigte, wenn nicht ein Elternteil Antrag auf Sorgeübertragung gestellt hat (§ 1671 BGB). Sind Eltern nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge zu, wenn sie Sorgeerklärungen gem. § 1626a BGB abgegeben haben. Ohne solche gemeinsame Sorgeerklärungen hat die Mutter die elterliche Sorge (§ 1626a Abs. 3 BGB). ). Auf Antrag kann aber das Familiengericht (seit 19.5.2013) die gemeinsame elterliche Sorge übertragen (§ 1626a Abs.2 BGB).

§ 1626a BGB Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,
  1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
  2. wenn sie einander heiraten oder
  3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

Neben die Eltern als Personensorgeberechtigter tritt ein vom Familiengericht bestellter Einzel- oder Amtspfleger, wenn das Familiengericht gem. § 1666 BGB das Personensorgerecht teilweise entzogen hat. Im Umfang der Entziehung sind die Eltern nicht mehr personensorgeberechtigt, sondern der Pfleger als Ergänzungspfleger gem. § 1909 BGB ("relatives Personensorgerecht"). Ist den Eltern die gesamte elterliche Sorge entzogen worden oder sind sie an der Ausübung verhindert oder sind sie verstorben, ist der Vormund sorgeberechtigt ("absolutes Personensorgerecht" gem. §§ 1773, 1793 BGB). Nicht personensorgeberechtigt ist eine Pflegeperson, bei der das Kind in Vollzeitpflege gem. § 33 ist. Auch der Pflegeperson kann aber die Personensorge übertragen werden (§ 1630 Abs. 3 BGB).

Erziehungsberechtigt ist der Personensorgeberechtigte. Er kann zwar nicht das Personensorgerecht, aber dessen Ausübung auf andere Personen übertragen und sie damit zu Erziehungsberechtigten machen. Dies ist aber nur möglich, wenn diese Person volljährig ist und der Personensorgeberechtigte mit ihr eine Vereinbarung getroffen hat, in der er ihr einzelne Aufgaben der Personensorge zur Ausübung übertragen hat (z.B. Stiefeltern oder Väter in eheähnlichen Gemeinschaften ohne Sorgeerklärung oder Pflegeeltern oder Erzieher/innen in Einrichtungen). Für die im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII oder einer Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII tätigen Erzieher in Einrichtungen oder Pflegepersonen enthält § 1688 BGB eine Vertretungsregelung. Eine Tagespflegeperson nach § 23 SGB VIII gilt als durch schlüssiges Handeln ermächtigt, als Erziehungsberechtigter tätig zu sein. Babysitter, Hausaufgabenbetreuer, Jugendgruppenleiter sind nicht erziehungsberechtigt, da sie nicht auf eine gewisse Dauer und nur für einzelne Tätigkeiten Aufgaben der Personensorge wahrnehmen.

Autor

Prof. em. Peter-Christian Kunkel
Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl
Kinzigallee 1
77694 Kehl
Tel.: 07851/894112
Fax: 07851/894120
Email: kunkel@hs-kehl.de

Hinweis

Veröffentlicht am 13.03.2002, überprüft und aktualisiert im April 2015