§ 6 Geltungsbereich

Peter-Christian Kunkel

§ 6 Geltungsbereich

(1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen Menschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben. Für die Erfüllung anderer Aufgaben gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

(3) Deutschen können Leistungen nach diesem Buch auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt im Ausland haben und soweit sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten.

(4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

Absatz 1

Satz 1

Satz 1 nennt als Anknüpfungspunkt für die Gewährung von Leistungen (i.S.v. § 2 Abs. 2 SGB VIII) den tatsächlichen Aufenthalt. Tatsächlicher Aufenthalt ist die auch nur körperliche Anwesenheit an einem Ort. Ohne Bedeutung ist, aus welchem Grund der Aufenthalt erfolgt; er kann auch nur vorübergehend (z.B. besuchsweise) sein. Damit soll erreicht werden, dass Jugendhilfeleistungen ohne Aufschub und dem momentanen Bedarf entsprechend gewährt werden können.

Satz 2

Auch für die anderen Aufgaben (i.S.v. § 2 Abs. 3 SGB VIII) gilt als Anknüpfungspunkt der tatsächliche Aufenthalt.

Absatz 2

Für Ausländer gilt bezüglich der Leistungen (i.S.v. § 2 Abs. 2 SGB VIII) eine Einschränkung gegenüber der Regelung in Absatz 1. Bei ihnen kommt es nicht auf den tatsächlichen Aufenthalt an, sondern darauf, dass ihr Aufenthalt rechtmäßig oder geduldet ist und es sich um einen gewöhnlichen Aufenthalt handelt.

Ausländer ist jede Person, die nicht Deutsche i.S.d. Artikels 116 GG ist. Dies sind alle Personen mit fremder Staatsangehörigkeit und Staatenlose.

Ein rechtmäßiger Aufenthalt liegt vor, wenn ein Aufenthaltstitel nach dem seit 1.1.2003 geltenden Aufenthaltsgesetz besteht. Ein Aufenthaltstitel wird erteilt als Visum, Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis (§§ 6, 7, 9 Aufenthaltsgesetz).

Auf die Duldung des Aufenthaltes kommt es nach dem Aufenthaltsgesetz nicht an. Vielmehr ist nunmehr entscheidend, dass die Ausreisepflicht nicht zwangsweise (durch Abschiebung) durchgesetzt werden kann. Der Ausländer hat in diesen Fällen nach dem neuen Recht einen eigenen Aufenthaltstitel.

Hinzu kommen muss der gewöhnliche Aufenthalt. Dieser liegt nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I dort vor, wo sich eine Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. Um ein nicht nur vorübergehendes Verweilen beurteilen zu können, müssen subjektive, objektive, tatsächliche, rechtliche Umstände herangezogen werden. Es kommt also nicht nur auf den Willen an, sondern auch darauf, ob sich dieser Wille objektiv verwirklichen lässt.

Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt grundsätzlich dann vor, wenn und solange der Aufenthalt nicht auf Beendigung angelegt, sondern zukunftsoffen ist. An dieser Zukunftsoffenheit fehlt es, wenn der Aufenthaltstitel nur für einen vorübergehenden Zweck erteilt worden ist; dies ist der Fall, wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 56 Aufenthaltsgesetz erteilt worden ist, um Abschiebeschutz zu gewährleisten. Dennoch wird auch hier ein gewöhnlicher Aufenthalt anzunehmen sein, weil die Regelung des Absatzes 2 für diesen Personenkreis sonst ins Leere laufen würde.

Die (nach altem Recht) geduldeten Ausländer sind auf Antrag des Bundesrates gerade deshalb in Absatz 2 aufgenommen worden, um Kindern, die sich unter Umständen jahrelang in Deutschland aufhalten, die notwendigen Erziehungshilfen gewähren zu können. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts muss daher bereichsspezifisch, nämlich im Licht des SGB VIII ausgelegt werden; dies lässt § 37 S. 1 SGB I zu. Geduldete Asylbewerber haben deshalb einen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn im Zeitpunkt des erzieherischen Bedarfs ungewiss ist, wie lange ihr Aufenthalt andauern wird. In einer Aufnahmeeinrichtung nach § 47 AsylVfG kann ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht begründet werden, da dieser Aufenthalt kraft Gesetzes auf 6 Wochen, längstens aber auf 3 Monate begrenzt ist (ebenso OVG Magdeburg FEVS 51, 367; vgl. ferner Fasselt in LPK-SGB VIII, § 6 RN 20; zu den ausländerrechtlichen Konsequenzen bei Gewährung von Jugendhilfe vgl. ausführlich Kunkel, Grundlagen des Jugendhilferechts, RN 61-68; vgl. dort auch zu den Hilfen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in RN 60).

Absatz 3

Nach Absatz 3 steht es im Ermessen des Jugendhilfeträgers, auch Leistungen an Deutsche zu gewähren, die sich im Ausland aufhalten. Diese Hilfe ist nachrangig, d.h., sie wird nur gewährt, wenn und soweit der Aufenthaltsstaat keine Hilfe leistet. Ein Konkurrenzverhältnis zum Konsulargesetz besteht nicht, da nach diesem keine Jugendhilfeleistungen zu gewähren sind.

Zuständig für solche Leistungen ist gem. § 85 Abs. 2 SGB VIII der überörtliche Träger der Jugendhilfe (sachliche Zuständigkeit), und zwar der, in dessen Bereich der junge Mensch geboren ist (örtliche Zuständigkeit). Handelt es sich aber lediglich um eine Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung, bleibt die bisherige Zuständigkeit des örtlichen Trägers bestehen.

Absatz 4

Überstaatliches Recht ist das der Europäischen Union. Es hat Vorrang vor dem nationalen Recht des KJHG. Die Einschränkung aus Abs. 2 findet daher keine Anwendung, soweit EU-Recht gilt. EU-Recht regelt in Art. 12 des EG-Vertrages ein Diskriminierungsverbot. Dies bedeutet, dass Angehörige der EU-Staaten in jedem Mitgliedsland dieselben Rechte genießen wie ein Inländer. Dieses Diskriminierungsverbot gilt, soweit die Freizügigkeit nach Art. 18 EG-Vertrag reicht. Die Verordnung Nr. 1612/68 vom 15.10.1968 konkretisiert diese Artikel, indem den EU-Ausländern die gleichen sozialen Vergünstigungen wie Inländern eingeräumt werden (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung). Die Personengruppen, die Freizügigkeit genießen, ergeben sich aus § 1 Aufenthaltsgesetz/EWG. Dies sind so gut wie alle EU-Bürger, mit Ausnahme von Studenten, Rentnern und Minderbemittelten. Deren Freizügigkeit hängt von ausreichenden Existenzmitteln und dem Abschluss einer Krankenversicherung ab (FreizügigkeitsVO/EG vom 17.07.1997).

Über den Kreis der EU-Mitgliedsstaaten hinaus gilt das Diskriminierungsverbot auch für die Türkei aufgrund des Assoziationsabkommens der EU mit der Türkei vom 12.09.1963. Auch Türken sind daher in gleichem Umfang wie Deutschen Jugendhilfeleistungen zu erbringen (ebenso für das Erziehungsgeld BSG vom 29.01.2002, Az: B10EG2/01R).

Zwischenstaatliches Recht ist insbesondere das Minderjährigenschutzabkommen. Nach Art. 1 MSA sind die Behörden des Aufnahmestaates berechtigt und verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dazu gehören alle im Einzelfall erforderlichen Leistungen, aber auch die anderen Aufgaben der Jugendhilfe. Solche Schutzmaßnahmen sind vor allem die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII und der Schutz von Pflegekindern nach § 44 SGB VIII. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des MSA ist, dass der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Aufenthaltsstaat hat. Im Sinne des MSA ist der gewöhnliche Aufenthalt dort, wo der Schwerpunkt der Bindungen liegt.

Bei minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des MSA in der Regel anzunehmen, da sie erfahrungsgemäß wegen bestehender rechtlicher oder tatsächlicher Abschiebungshindernisse auf absehbare Zeit nicht abgeschoben werden können. Die Erstversorgung eines unbegleiteten Kindes, also insbesondere seine Inobhutnahme und die Anrufung des Vormundschaftsgerichts zur Bestellung eines Vormunds wird als dringender Fall anzusehen sein, so dass nach Art. 9 MSA hierfür der tatsächliche Aufenthalt ausreicht.

Auch das Europäische Fürsorgeabkommen verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, gleiche Leistungen der sozialen Fürsorge zu gewähren. Der Begriff der Fürsorge umfasst auch die Jugendhilfeleistungen nach den §§ 27 i.V.m. 32-35 und 41 jeweils i.V.m. 39 SGB VIII. Voraussetzung für die Anwendung des EFA ist ein erlaubter Aufenthalt. Dieser ist gleichzusetzen mit dem rechtmäßigen Aufenthalt (siehe oben).

Literatur

Huber, B.: Jugendhilfe und Ausländerrecht. NDV 1991, 189.

Knösel, P.: Junge Flüchtlinge und Asylverfahrensgesetz. Jugendhilfe 1995, 55.

Kunkel, P.-C.: Junge Ausländer im Jugendhilferecht. ZfJ 1993, 334.

Kunkel, P.-C.: Inwieweit sind Asylbewerberleistungsgesetz und KJHG auf junge Asylbewerber anwendbar? ZfJ 1994, 369.

Kunkel, P.-C.: Die Sozial-, Ausbildungs- und Jugendhilfe im EG-Binnenmarkt. Rechtsansprüche und aufenthaltsbeendende Maßnahmen. ZfSH/SGB 1990, 182.

Kunkel, P.-C.: Mitteilungspflichten des Jugend- und Sozialamtes nach dem neuen Ausländergesetz. DVBl 1991, 567.

Kunkel, P.-C.: § 76 AuslG - ein "Spitzelparagraph"? ZAR 1991, 71.

Oberloskamp, H.: Jugendhilfe für Ausländer. FuR 1992, 61 und 131.

Schnapka, M.: Von gewöhnlichem und ungewöhnlichem Aufenthalt. Junge Flüchtlinge dürfen nicht aus der Jugendhilfe ausgeschlossen werden. ZfJ 1994, 27.

Schnapka, M.: Kinder und Jugendliche im Ausländerrecht. ZfJ 1990, 413.

Autor

Prof. em. Peter-Christian Kunkel
Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl
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Hinweis

Veröffentlicht am 13.03.2002, überprüft und aktualisiert im April 2015