§ 5 Wunsch- und Wahlrecht

Peter-Christian Kunkel

§ 5 Wunsch- und Wahlrecht

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplanes (§ 36) geboten ist.

Absatz 1

Satz 1

Das Wahlrecht ermöglicht die Wahl zwischen Angeboten verschiedener Träger, die sich auf die gleiche Leistung beziehen, wenn deren gesetzliche Voraussetzungen vorliegen. Eine Wahl verschiedener Hilfearten ist dagegen nicht möglich, weil jede Hilfeart unterschiedliche gesetzliche Voraussetzungen hat. So kann beispielsweise der Leistungsberechtigte wählen, ob er Sozialpädagogische Familienhilfe (als Hilfeart der Hilfe zur Erziehung) von einem freien oder einem öffentlichen Träger geleistet haben will. Dagegen kann er nicht wählen zwischen den Hilfearten Sozialpädagogischer Familienhilfe und Familienpflege.

Das Wahlrecht steht dem Leistungsberechtigten zu. Leistungsberechtigt ist ein Leistungsempfänger, der einen Rechtsanspruch auf Hilfe hat. Leistungsempfänger ist, in wessen Person die Tatbestandsvoraussetzungen der Hilfe vorliegen. Für alle Hilfen nach SGB VIII ist Leistungsadressat das Kind. Leistungsberechtigt ist das Kind dagegen nur für Leistungen nach §§ 8 Abs. 3, 24, 35a SGB VIII. Beispielsweise für die Hilfe zur Erziehung ist leistungsberechtigt der Personensorgeberechtigte; das sind beide Elternteile (§ 1626 BGB). Für die Hilfe zur Erziehung ist das Wunsch- und Wahlrecht speziell in § 36 Abs. 1 S. 4 SGB VIII geregelt. Danach haben dort nicht nur die Leistungsberechtigten (also die Eltern), sondern auch das Kind ein Wunsch- und Wahlrecht. Sind sich Eltern und Kind bei der Ausübung des Wahlrechts nicht einig, haben die Eltern als Personensorgeberechtigte das letzte Wort.

Das Wunschrecht bezieht sich auf die nähere Ausgestaltung der gewählten Leistung. Beispielsweise können Eltern Wünsche äußern, in welche Gruppe eines Kindergartens ihr Kind kommen soll.

Satz 2

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind gesetzlich verpflichtet, die Leistungsberechtigten auf ihr Wunsch- und Wahlrecht hinzuweisen. Unberührt bleiben die allgemeinen Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflichten gem. §§ 13-15 SGB I. Seiner Hinweispflicht kommt das Jugendamt nur dann nach, wenn es dem Leistungsberechtigten eine vollständige und verständliche Information über die Leistungsangebote aller Träger und deren Unterschiede gibt. So darf beispielsweise nicht nur über ein Billigangebot informiert werden. Zu empfehlen ist, dass freie Träger ihre Angebote dem öffentlichen Träger in Schriftform präsentieren.

Absatz 2

Satz 1

Das Wunsch- und Wahlrecht gilt nicht unbeschränkt. Es wird durch den Grundsatz des wirtschaftlichen Einsatzes öffentlicher Mittel begrenzt. Nur wenn die Wahl nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist, besteht ein Rechtsanspruch auf Beachtung der Wahl. Ob unverhältnismäßige Mehrkosten anfallen, ist in einem doppelten Schritt zu prüfen.

Zunächst sind Mehrkosten festzustellen. Dabei müssen die Kosten verglichen werden, die entstehen, wenn der Wahl entsprochen wird, und den Kosten, die bei Nichtbeachtung des Wahlrechts entstehen würden. Dieser Kostenvergleich muss sich aber auf jeweils geeignete Leistungen beziehen. Geeignet ist eine Leistung dann, wenn sie den Zweck der Hilfe erfüllen kann, also bedarfsdeckend ist. Ist beispielsweise zu befürchten, dass ein Kind in seiner Entwicklung Schaden nimmt, wenn es aus seinem sozialen Umfeld herausgenommen und in einer entfernten, aber kostengünstigen Einrichtung untergebracht wird, ist diese Einrichtung nicht geeignet. Bei einem Kostenvergleich zwischen einem Angebot eines freien und dem eines öffentlichen Trägers müssen auf beiden Seiten alle Kostenbestandteile berücksichtigt werden, also auch die Vorhalte- und Regiekosten. Beim Kostenvergleich berücksichtigt werden müssen auch Zuschussmittel der öffentlichen Hand.

Für die Frage der Geeignetheit eines Angebots ist es ohne Bedeutung, ob es nach § 74 SGB VIII gefördert oder in die Jugendhilfeplanung einbezogen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob das Angebot im Einzelfall den gesetzlich umschriebenen Bedarf decken kann.

Sind beim Kostenvergleich Mehrkosten festzustellen, ist dem Wunsch- und Wahlrecht dennoch zu entsprechen, wenn die Mehrkosten nicht unverhältnismäßig sind. Dies ist nicht mit nackten Prozentzahlen zu bestimmen. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Mehrkosten in einem angemessenen Verhältnis zu besseren Erziehungs- und Förderungsmöglichkeiten stehen. Ist dies der Fall, sind auch erheblich höhere Mehrkosten zu übernehmen.

Sind keine unverhältnismäßigen Mehrkosten zu erwarten, muss der Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Wunsch- und Wahlrecht entsprechen. Die Formulierung "soll" heißt, dass es sich im Regelfall um ein "Muss" handelt, aber ein Ermessensspielraum verbleibt für atypische Umstände des Einzelfalls. Eine schlechte finanzielle Situation der kommunalen Haushalte ist jedenfalls kein atypischer, eher schon ein typischer Umstand.

Aus dem Wunsch- und Wahlrecht kann ein Selbstbeschaffungsrecht nicht abgeleitet werden. Selbstbeschaffung läge beispielsweise vor, wenn Eltern für ihr Kind eine Legasthenietherapie durchführen lassen und dem Jugendamt die Rechnung dafür zuschicken würden. Das Wunsch- und Wahlrecht setzt nämlich erst ein, wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgestellt hat, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer Hilfe vorliegen. Diese Feststellung erfolgt bei der Hilfe zur Erziehung in einem förmlichen Hilfeplanungsverfahren nach § 36 SGB VIII. Erst als Rechtsfolge ergibt sich dann die Wahl unter verschiedenen Trägern der Hilfe. Nur wenn das Jugendamt eine Hilfe zu Unrecht abgelehnt oder eine aufschiebbare Hilfe nicht rechtzeitig geleistet hat, ist ausnahmsweise eine Selbstbeschaffung möglich. Diese regelt nunmehr ausdrücklich für die Eingliederungshilfe § 15 SGB IX. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Entscheidung vom 28.09.2000 (NDV-RD 2000, 67) eine Selbstbeschaffung für eine Legasthenietherapie ausdrücklich ausgeschlossen und ein entgegenstehendes Urteil des VGH BW (ZfJ 2000, 115) aufgehoben. Der Begründung des Urteils kann allerdings insoweit nicht gefolgt werden, als das BVG annimmt, Hilfe zur Erziehung sei nur auf Antrag zu gewähren. Vielmehr setzt Hilfe zur Erziehung keinen Antrag voraus, unabhängig davon, dass sie nicht gegen den Willen des Personensorgeberechtigten gewährt werden kann.

Satz 2

Für solche Leistungen, die in § 78a SGB VIII genannt sind (insbesondere stationäre und teilstationäre Hilfen) ist das Wahlrecht insoweit eingeschränkt, als nur solche Einrichtungen gewählt werden dürfen, mit denen der öffentliche Träger eine Vereinbarung nach § 78b SGB VIII abgeschlossen hat. Eine derartige (abstrakte) Leistungsvereinbarung ist Voraussetzung dafür, dass eine (konkrete) Vereinbarung im Einzelfall mit dem Träger einer Einrichtung abgeschlossen wird, dort die Hilfe für einen bestimmten Jugendlichen zu erbringen (zum Dreiecksverhältnis vgl. die Ausführungen bei § 3 SGB VIII).

Literatur

Siehe bei § 3 SGB VIII und § 4 SGB VIII. Zusätzlich:

Maas, U.: Soziale Arbeit als Verwaltungshandeln. Weinheim, 2. Aufl. 1996.

Münder, J.: Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten in der Jugendhilfe. RsDE 38, 55.

Schwenke, U.: Das begrenzte Wunsch- und Wahlrecht und seine Auswirkungen auf die Bedarfsdeckung im Recht der Kinder- und Jugendhilfe. ZfF 2000, 128.

Autor

Prof. em. Peter-Christian Kunkel
Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl
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Hinweis

Veröffentlicht am 13.03.2002, überprüft und aktualisiert im April 2015