Soziale Gruppenarbeit

Hans-Wilhelm Friske

Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII) ist eine Leistung der Jugendhilfe im Rahmen der Hilfen zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) für ältere Kinder und Jugendliche, die Hilfe bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen benötigen. Auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts soll unter Nutzung eines gruppendynamischen Prozesses ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und zugleich gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (vgl. § 1 Abs. 1 SGB VIII) gefördert werden. Dies geschieht insbesondere durch die Stärkung der Beziehungs- und Verantwortungsfähigkeit, durch Einübung und Reflektion der Regeln des Zusammenlebens und durch den Abbau von Ängsten und Vorurteilen.

Den Anspruch auf Gewährung dieser Hilfe zur Erziehung haben gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII Personensorgeberechtigte, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Die betroffenen Kinder und Jugendlichen sind gemäß § 36 Abs. 1 SGB VIII (bzw. § 8 Abs. 1 SGB VIII) neben ihren Personensorgeberechtigten bei der Auswahl und Gestaltung der Hilfe zu beteiligen. Dabei muss sich zeigen, ob insbesondere die Minderjährigen selbst bereit sind, die vorgesehene Form der Hilfe anzunehmen, oder ob ihnen andere Hilfen anzubieten sind.

Soziale Gruppenarbeit steht als Leistung auch jungen Volljährigen offen, wenn und solange sie diese Hilfe zur altersgemäßen Entwicklung ihrer Persönlichkeit und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung benötigen (§ 41 SGB VIII).

Zielgruppen

Als "Erziehungskurs", "Übungs- und Erfahrungskurs" oder "sozialer Trainingskurs" hatten schon vor der Kodifizierung des SGB VIII modellhafte Erprobungen den fördernden Einfluss erzieherisch gestalteter Gruppenarbeit auf die Entwicklung junger Menschen bewiesen. Diese Maßnahmen erfolgten in der Regel als Weisung im Rahmen der Erziehungsmaßregeln nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 10 JGG). Aber auch für nichtdelinquente Kinder und Jugendliche hat sich soziale Gruppenarbeit inzwischen bewährt, insbesondere bei Problemlagen

  • im persönlichen Bereich (z.B. Aggressivität, Gewalt, Wertediffusion, Ängste, Selbstvertrauen, Freizeitgestaltung, Durchhaltevermögen, Beziehungsaufbau),
  • im familiären Bereich (z.B. Kommunikation mit Eltern und Geschwistern, gestörte Eltern-Kind-Beziehung, erzieherisches "April"-Klima),
  • im Freundschaftsbereich (z.B. Eingehen von Bindungen, Partnersuche, Zuverlässigkeit),
  • im Schul- und Arbeitsbereich (z.B. Schul- bzw. Arbeitsverweigerung, Unlust, Über- oder Unterforderung, Konzentration, Kontaktprobleme).

Nicht geeignet ist soziale Gruppenarbeit nach den bisherigen Erfahrungen bei einer Kumulierung mehrerer krisenhafter Problemlagen und bei einem Ausfall des das Lern- und Unterstützungsangebot mittragenden sozialen (familiären) Milieus.

Die Fülle der skizzierten Problemlagen, die mannigfaltigen Persönlichkeitsstrukturen der Kinder und Jugendlichen, unterschiedliches Alter und verschiedenartige familiäre und soziale Hintergründe erfordern ein vielfältiges und flexibles Angebot sozialer Gruppenarbeit, denn gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII haben sich Art und Umfang der Hilfe nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall auszurichten.

Formen

Eine erste Differenzierung stellt die Art der Gruppenarbeit dar: Sie wird entweder als Kursus (mit einer von vornherein festgelegten Dauer) oder als fortlaufende Gruppe (ohne konkrete zeitliche Befristung) durchgeführt. Beide Formen haben ihre spezifischen Vor- und Nachteile: Ein Kursus beginnt erst, wenn eine bestimmte Teilnehmerzahl erreicht ist. Dauer und Intensität des Kursus sind dabei Variablen, die je nach Zielgruppe festzulegen sind, in der Regel aber eine Dauer von drei Monaten (bei zwei- bis dreistündigen Gruppentreffen pro Woche und ein bis zwei "Intensiv-Wochenenden") nicht überschreiten sollten. Alternativ ist auch ein Wochenkursus denkbar, sofern Schul- und Arbeitsverhältnisse der Teilnehmer dies zulassen. Während des Kursus verändert sich die Zusammensetzung der Teilnehmer nicht; alle beginnen zum gleichen Zeitpunkt und hören zu einem vorher festgelegten Zeitpunkt auf - unabhängig davon, ob ein bestimmtes Ziel erreicht ist oder nicht. Effiziente Programmelemente können in jedem Kursus erneut eingesetzt werden. Sach- und Personalkosten können von vornherein ermittelt werden.

Eine fortlaufende Gruppe muss dagegen mit stärkerer Fluktuation rechnen. Es können jederzeit neue Mitglieder eintreten (unter Umständen ohne jede Wartezeit), aber auch ebenso Mitglieder ausscheiden, wenn sie eine erteilte Auflage erfüllt oder ein pädagogisches Ziel erreicht haben. Wegen der unterschiedlichen Dauer der Zugehörigkeit zur Gruppe lassen sich bestimmte Programmelemente nicht wiederholt einsetzen. Stattdessen ist ein ständiger Programmwechsel erforderlich, der den Vorteil bietet, dass die Gruppe auch für die Mitglieder, die ihr länger angehören, nicht langweilig wird, sondern neue oder vertiefte Lernprozesse ermöglicht. Die Kosten einer fluktuierenden Gruppenarbeit sind nur im begrenzten Maße schon im Planungsstadium zu erfassen.

Wenngleich es nahe liegt, für die im Rahmen des Jugendgerichtsgesetzes als Weisung auferlegte Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit vorwiegend Kurse anzubieten (wegen ihrer zeitlichen und inhaltlichen Bestimmbarkeit) und für andere Interessenten eher ein fortlaufendes Gruppenangebot zu entwickeln, ist dies nicht zwingend - setzt aber voraus, dass sich das Jugendgericht mit der Weisung an sich begnügt sowie Anzahl und Gestaltung dem Träger der Jugendhilfe überlässt. Noch besser ist es, wenn die Jugendgerichtshilfe bereits vor Eröffnung des Hauptverfahrens den straffällig gewordenen Jugendlichen eine Teilnahme an einem Kursus oder einer fortlaufenden Gruppe als Hilfe zur Erziehung anbietet und so eventuell ein förmliches Strafverfahren (bzw. Urteil) überflüssig wird.

Über die Akzeptanz des Angebotes sozialer Gruppenarbeit durch die Zielgruppen entscheiden vor allem Inhalte und Attraktivität der Programme, die jedoch die "pädagogischen Zielvorstellungen" (z.B. Sozialkompetenz, Gruppenfähigkeit, Arbeitsreife, Konfliktfähigkeit) erkennbar werden lassen müssen.

Programme

Die Programme sind, entsprechend den Bedürfnissen der Teilnehmer und der sich daraus ergebenden Zielsetzung der sozialen Gruppenarbeit, in ihrem Schwerpunkt entweder handlungs-, erlebnis- oder themenorientiert, zum Teil auch Mischformen.

In der handlungsorientierten Gruppenarbeit sollen sich die Jugendlichen mit Aufgaben auseinander setzen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken und vorwiegend handwerklich-praktische Tätigkeiten umfassen. Die Arbeit beginnt meist mit der Planung eines bestimmten Projektes und führt über die praktische Ausführung bis zu einer eventuellen Nutzung. Beispiele für diesen Ansatz sind unter anderem Bootsbau, Kochen, Holzbearbeitung, Spielgerätebau, Fahrradwerkstatt, Spielplatzinstandsetzung, Landschaftspflege und Videoprojekte.

Bei der erlebnisorientierten Gruppenarbeit steht das Bedürfnis nach Abenteuer, Geselligkeit und Spaß sowie seine sozial adäquate Befriedigung im Vordergrund. Der damit verbundene hohe Freizeitwert der Angebote soll gleichzeitig soziales Lernen ermöglichen und überschüssige Energien in positiv zu bewertende Aktivitäten kanalisieren. Zu den Angeboten zählen unter anderem Wanderung, Zeltlager, Rallyefahrten, Grillabende, mehrtägige Wanderfahrten mit Boot oder Fahrrad, Tauchen und Schwimmen.

Die Inhalte der themenorientierten Gruppenarbeit werden ebenfalls stark vom Interesse der Teilnehmer bestimmt. Neben der in Gesprächen möglichen Aufarbeitung sehr unterschiedlicher Sachthemen gibt es auch hier differenzierte Informationen zu alltäglichen Fragen und Problemen. Beispiele sind Gespräche mit Vertretern der Justiz, des Jugendamtes, des Sozialamtes, eventuell anderer Behörden, aber auch Film- und Veranstaltungsbesuche zu relevanten Problemstellungen (z.B. Rechtsradikalismus unter Jugendlichen, Drogen- und Suchtfragen, Gewalt als Mittel der Konfliktlösung, sexuelle Probleme) und Verkehrserziehungskurse.

Entsprechend den individuellen Bedürfnissen der jungen Menschen werden die genannten Angebote durch Einzelhilfe ergänzt. Sie bietet Unterstützung bei Problemen

  • in der Schule,
  • in der beruflichen Ausbildung,
  • im Elternhaus,
  • im Freundeskreis,
  • bei der Arbeitsplatzsuche,
  • im Umgang mit Behörden und Ämtern,
  • im finanziellen Bereich (Ver- und Überschuldung).

Unbefriedigende Wohnsituationen und Arbeitslosigkeit stellen insbesondere bei älteren Jugendlichen Schwerpunkte dar, aber auch durch Straftaten oder der Anschaffung nicht lebensnotwendiger Konsumgüter entstandene Schulden.

Um eine zeitgleiche Betreuung der jungen Menschen durch andere Institutionen und eine damit eventuell verbundene Überbetreuung zu vermeiden, die das Ziel einer Hilfe zur Selbsthilfe in Frage stellen würde, sind entsprechende Absprachen zu tätigen.

Alle vorgenannten Angebote sozialer Gruppenarbeit müssen durch Veranstaltungen mit geselligem Charakter ergänzt werden, durch welche die Isolation der Gruppenarbeit aufgebrochen und die Jugendlichen an Angebote im öffentlichen Freizeitbereich herangeführt werden können. Dies kann ein Theaterbesuch, aber auch ein Kegel- oder Fußballturnier sein.

Um dem Vorwurf einer ungerechtfertigten Privilegierung sozialer Gruppenarbeit gegenüber anderen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe zu begegnen, müssen Konzeption und Verlauf der Gruppenarbeit deutlich machen, dass es nicht um eine weitere Variante der in § 11 SGB VIII geregelten Jugendarbeit geht, die delinquentes Verhalten als Eintrittsgeld für traumhafte Angebote der Freizeitgestaltung voraussetzt, sondern um eine zielgerichtete sozialpädagogische Intervention zur Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen.

Da die Jugendlichen in der Regel in ihrer sozialen Umgebung, insbesondere in ihrer Familie, verbleiben, gehören Information der Eltern, Gespräche mit ihnen und Einladungen zu gemeinsamen Veranstaltungen mit ihren Kindern zum integrativen Bestandteil sozialer Gruppenarbeit.

Qualifikation

Erfolg oder Misserfolg sozialer Gruppenarbeit werden wesentlich beeinflusst durch die persönliche und fachliche Kompetenz der Mitarbeiter. Sie müssen sensibel sein für die individuellen Bedürfnisse der Gruppenmitglieder wie für die der ganzen Gruppe und gleichzeitig die methodischen Fähigkeiten besitzen, unter Beachtung dieser Bedürfnisse den Gruppenprozess in Richtung des Gruppenziels zu steuern. Ferner müssen sie in der Lage sein, die Vielzahl von das Leben der Kinder und Jugendlichen beeinflussenden Faktoren zu erkennen und gegebenenfalls zu beeinflussen. Sie müssen Distanz bei größtmöglicher Nähe wahren, um den Hilfecharakter der sozialen Gruppenarbeit zu gewährleisten.

Wer in diesem Bereich mitarbeiten will, sollte in der Regel eine Ausbildung als Diplomsozialarbeiter/in oder Diplomsozialpädagoge/in vorweisen und über praktische Erfahrungen im Umgang mit gefährdeten Minderjährigen in anderen Arbeitsbereichen verfügen. Außerdem sollte er/sie in der Lage sein, im Sozialraum der betroffenen Kinder und Jugendlichen oder anderweitig verfügbare Ressourcen in die eigenen Arbeit zu integrieren. Organisatorische Fähigkeiten und die Bereitschaft, die Arbeitszeit an den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen auszurichten, ergänzen das Anforderungsprofil der Mitarbeiter.

Eine der Bedeutung der Aufgabe angemessene Bezahlung gehört zu den Rahmenbedingungen, die es Sozialarbeitern und Sozialpädagogen interessant erscheinen lässt, sich diesem Arbeitsfeld zuzuwenden. Hinzu kommen müssen Honorarkräfte, die zumindest teilweise die Gestaltung der Gruppenprozesse übernehmen, und eine bei Krankheit oder Urlaub, aber auch als allgemeine Ergänzung zur Verfügung stehende zweite (und eventuell dritte) hauptberufliche Kraft.

Dass auch entsprechende Räumlichkeiten (geeigneter Gruppenraum, möglichst mit zugehöriger Teeküche; Raum für Einzelgespräche; leichte Erreichbarkeit) und Materialien sowie ein finanzieller Verfügungsfonds zur Mindestausstattung gehören, wird bei der konkreten Planung häufig übersehen, ist aber dennoch keine zu vernachlässigende Marginalie. Dies gilt auch für die Kosten der für diesen Dienst unerlässlichen Praxisbegleitung und Supervision.

Organisation, Bedarf und Finanzierung

Soziale Gruppenarbeit kann sowohl bei Trägern der freien Jugendhilfe als auch bei Trägern der öffentlichen Jugendhilfe angesiedelt sein. Bestehende Vorurteile gegen die eine oder andere Trägerschaft erweisen sich in der Praxis als ungerechtfertigt, denn die Rahmenbedingungen sind weitgehend angeglichen und engagierte Mitarbeiter finden sich nicht nur bei einer Trägergruppe. Da Problemlagen und Bedürfnisse der Teilnehmer die Einrichtung mehrerer, unter Umständen auch thematisch und methodisch unterschiedlicher Kurse und Gruppen erfordern, können durchaus mehrere Träger an dem Gesamtangebot beteiligt werden. In diesem Fall empfiehlt sich zur gegenseitigen Orientierung, zum Erfahrungsaustausch und notwendigen Absprachen die Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 78 SGB VIII (möglichst schon im Planungsstadium).

Während in den kreisfreien Städten der Bedarf nach unterschiedlichen Angeboten sozialer Gruppenarbeit regelmäßig vorhanden sein dürfte, ist dies unter Umständen in ländlich strukturierten Gegenden und Landkreisen nicht gegeben. Hier bietet sich die Bildung von Arbeitsgemeinschaften analog den Zweckverbänden in anderen Bereichen der kommunalen Verwaltung an. Langfristiges Ziel muss ein flächendeckendes Angebot qualitativ vergleichbarer sozialer Gruppenarbeit sein, sodass jedes Kind und jeder Jugendliche in zumutbarer Entfernung von der Wohnung bei Bedarf Zugang zu diesem Angebot der Kinder- und Jugendhilfe hat.

Die Finanzierung dieser Arbeit ist durch eine eigene, dem Bedarf entsprechend ausgestattete Haushaltsstelle im Etat des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe abzusichern. Freien Trägern sind nach § 77 SGB VIII die ihnen entstehenden Kosten zu erstatten, sofern sich ihre Angebote im Rahmen der Planung der Jugendhilfe (vgl. § 80 SGB VIII) halten. Die getroffenen Vereinbarungen sind schriftlich zu fixieren und vom Jugendhilfeausschuss zu bestätigen. Über zusätzliche Angebote ist im Einzelfall (möglichst im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII) zu entscheiden. Als Regelleistung nach dem SGB VIII sind die Kosten ausschließlich vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu tragen.

Da bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Leistung "Soziale Gruppenarbeit" besteht, kann ihr Angebot nicht von der jeweiligen Finanzlage des öffentlichen Trägers abgemacht werden.

Soziale Gruppenarbeit hat sich, wie Statistiken belegen, als effektiver Bestandteil der Hilfe zur Entwicklung junger (gefährdeter) Menschen erwiesen. Ihre Funktion ist deshalb auch innerhalb der sich seit einigen Jahren etablierenden "Ambulanten Erzieherischen Hilfen" zu sichern.

Quelle

Es handelt sich hier um eine überarbeitete und aktualisierte Fassung des gleichnamigen Kapitels aus: Textor, M.R. (Hrsg.): Praxis der Kinder- und Jugendhilfe. Handbuch für die sozialpädagogische Anwendung des KJHG. Weinheim, Basel: Beltz 1992, S. 145-150. Mit freundl. Genehmigung durch den Beltz Verlag. Eingestellt am 19.01.2002, überprüft im März 2015