§ 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe

Peter-Christian Kunkel

§ 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe

(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.

(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.

Absatz 1

In Absatz 1 sind zwei Strukturmerkmale der Jugendhilfe benannt: Die Trägervielfalt und die Methodenvielfalt. Wie kein anderes Feld der Sozialleistungen ist die Jugendhilfe somit eine "bunte Wiese, auf der tausend Blumen blühen". Die Vielfalt der Jugendhilfe ist kein Wert an sich, sondern Instrument dafür, dass Jugendhilfe den unterschiedlichen Wünschen und Bedürfnissen der jungen Menschen gerecht werden kann. Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII würde leer laufen, wenn diese Vielfalt nur virtuell existierte.

Da das Gesetz die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen nicht nur zulässt, sondern fordert, wäre es einfältig, nur bestimmte Methoden als lege artis zu bezeichnen, mit denen die Wirksamkeit von Jugendhilfe zu messen wäre. Dennoch gibt es auch in der Jugendhilfe anerkannte Standards, deren Missachtung nicht mit einer Beliebigkeit von Methoden gerechtfertigt werden könnte. Dies hat vor allem für die aus der Garantenstellung folgenden Handlungspflichten seine Bedeutung (vgl. hierzu die Erläuterungen bei § 1 Abs. 3 SGB VIII). Solche anerkannten Standards sind beispielsweise: Prävention, Dezentralisierung und Regionalisierung, Sozialräumlichkeit, Alltagsorientierung, Ganzheitlichkeit, Integration, Partizipation (vgl. Achter Jugendbericht, BT-Drs. 11/6576, S. 86).

Keine Methode der Jugendhilfe, sondern ein Modell für Verwaltungsabläufe ist die Neue Steuerung. Wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20, 28 Grundgesetz) kann sie sich nur im gesetzlichen Rahmen der §§ 3 und 79 SGB VIII bewegen, kann die dort beschriebene Vielfalt also nicht verengen. Das Prinzip der Kundenorientierung verlangt ganz im Gegenteil danach, vielfältige Angebote zu machen, ebenso fordert § 79 Abs. 2 SGB VIII ein plurales Angebot.

Die Trägervielfalt ist ausdrücklich an deren Wertorientierung geknüpft. Daraus ergibt sich, dass privat-gewerbliche Träger nicht mit frei gemeinnützigen Trägern auf eine Stufe gestellt werden können (anders aber wohl Wiesner, Recht der Jugend und des Bildungswesens 1997, 279). Diese Wertorientierung ist die Legitimation des Subsidiaritätsprinzips (vgl. hierzu die Erläuterungen bei § 4 SGB VIII) und Legitimation für eine Verschiedenbehandlung privat-gewerblicher und frei gemeinnütziger Träger.

Absatz 2

Satz 1

Satz 1 verengt die Vielzahl von Trägern auf zwei Gruppen: Die Träger der freien Jugendhilfe und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Diese Verkürzung wird der Systematik des SGB VIII nicht gerecht, da § 78e Abs. 3 S. 1 SGB VIII als weitere Trägergruppe die privat-gewerblichen Leistungserbringer nennt und diese ausdrücklich nicht den Trägern der freien Jugendhilfe zuordnet.

Mit der Verwendung der Begriffe "Träger der freien Jugendhilfe" und "Träger der öffentlichen Jugendhilfe" wird hervorgehoben, dass die freie und die öffentliche Jugendhilfe wesensverschieden sind, weil ihre Tätigkeit unterschiedliche Wurzeln hat, nämlich in Erfüllung des Solidaritätsprinzips einerseits, des Sozialstaatsprinzips andererseits. Diese Wesensverschiedenheit käme in der Begrifflichkeit "öffentlicher Träger der Jugendhilfe" und "freier Träger der Jugendhilfe" nicht zum Ausdruck. Diese Wesensverschiedenheit ist auch der Grund dafür, warum das Beihilfeverbot nach EU-Recht (Art. 87 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) nicht auf die Träger der freien Jugendhilfe anwendbar ist, selbst dann nicht, wenn man die Tätigkeit der freien Träger als wirtschaftliche Tätigkeit von Unternehmen qualifiziert.

"Träger der freien Jugendhilfe" sind im Gesetz nicht (legal) definiert. Sie sind zu unterscheiden von den nach § 75 SGB VIII anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe. Anerkannte Träger sind vor allem die Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Wohlfahrtsverbände und die Jugendverbände. Freie Träger der Jugendhilfe können darüber hinaus aber auch andere Zusammenschlüsse von Personen sein, deren Tätigkeit sich auf Aufgaben der Jugendhilfe bezieht. Eine ausschließliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe ist nicht erforderlich. Einzelpersonen können nicht Träger der freien Jugendhilfe sein. In welcher Form sich die Personen zusammengeschlossen haben, ist unerheblich. Sie können sowohl eingetragener Verein, Stiftung oder gemeinnützige GmbH sein als auch BGB-Gesellschaften, Vereine und sonstige Zusammenschlüsse von Personen (z.B. autonome Selbsthilfegruppen und Initiativen).

"Träger der öffentlichen Jugendhilfe" sind zu unterscheiden in örtliche und überörtliche Träger (§ 69 Abs. 1 S. 1 SGB VIII). Örtliche Träger sind die Gebietskörperschaften Landkreis und kreisfreie Stadt (§ 69 Abs. 1 S. 2 SGB VIII). Auch eine kreisangehörige Gemeinde kann örtlicher Träger sein, wenn Landesrecht dies zulässt (§ 69 Abs. 2 SGB VIII). Nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind dagegen Gemeinden, die nur einzelne Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen (§ 69 Abs. 5 SGB VIII), die beispielsweise einen Kindergarten unterhalten, einen Schulsozialarbeiter beschäftigen oder ein Jugendhaus eingerichtet haben.

Absatz 2 gewährleistet, dass die Träger der freien Jugendhilfe gleichberechtigt mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen erbringen können ("duales System"). "Sozialleistungen" i.S.v. § 12 SGB I sind aber nur die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbrachten Leistungen. Die Träger der freien Jugendhilfe können die Leistungen originär, d.h. nicht abgeleitet vom öffentlichen Träger, oder derivativ erbringen, d.h. im Auftrag des öffentlichen Trägers und für diesen. Bei derivativer Tätigkeit erfüllen sie die Leistungsverpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber dem Hilfesuchenden aus § 3 Abs. 2 S. 2 SGB VIII. Da der Träger der freien Jugendhilfe dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe dabei hilft, dessen Leistungsverpflichtung zu erfüllen, werden die Träger der freien Jugendhilfe gleichsam als seine Erfüllungsgehilfen tätig. Dies hat aber nichts mit dem Begriff des schuldrechtlichen Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB zu tun (gegen den Begriff des Erfüllungsgehilfen wenden sich beispielsweise Wiesner, SGB VIII, § 3 Rdnr. 13, und Rothe, ZfJ 1997, 393).

Die Ableitung der Tätigkeit des Trägers der freien Jugendhilfe geschieht mit seiner Beauftragung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag in Form des koordinationsrechtlichen Vertrages gem. § 53 SGB X. Dieser Vertrag ist ein Austauschvertrag i.S.d. § 55 SGB X, da Leistung und Gegenleistung sich synallagmatisch bedingen. Während der Träger der freien Jugendhilfe sich dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber dazu verpflichtet, eine bestimmte Leistung nach § 2 Abs. 2 SGB VIII an den Hilfesuchenden zu erbringen, verpflichtet sich umgekehrt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber dem Träger der freien Jugendhilfe dazu, ihm diese Leistung zu bezahlen (Leistungs- und Entgeltvereinbarung). Der Hilfesuchende wird damit von seiner Verpflichtung befreit, dem Träger der freien Jugendhilfe die an ihn erbrachte Leistung zu bezahlen (befreiende Schuldübernahme). Diese Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten nennt man das sozialrechtliche Dreiecksverhältnis.

Trotz dieser Ableitung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist die Selbstständigkeit des Trägers der freien Jugendhilfe auch bei Durchführung der Aufgabe zu achten (§ 4 Abs. 1 S. 2 SGB VIII und wortgleich § 17 Abs. 3 S. 2 SGB I). Ihr Verhältnis zueinander regelt § 97 Abs. 1 SGB X. § 97 Abs. 2 SGB X findet dagegen keine Anwendung, wie § 7 Abs. 3 S. 4 SGB I ausdrücklich bestimmt. Dies bedeutet, dass die in § 97 Abs. 2 SGB X enthaltene Verweisung auf § 89 Abs. 3 SGB X nicht anwendbar ist, also die dort geregelte Rechenschaftspflicht nicht gilt, ebenso wenig das Überprüfungsrecht nach § 89 Abs. 4 SGB X. Im Gegenschluss aus § 97 Abs. 2 wäre zu folgern, dass § 89 Abs. 2 SGB X aber gilt, der die Verantwortlichkeit des Auftraggebers gegenüber dem Hilfesuchenden bestimmt. Da aber § 17 Abs. 3 S. 4 SGB I die Anwendung des § 97 Abs. 2 SGB X insgesamt ausschließt, ist auch der Gegenschluss aus § 97 Abs. 2 SGB X ausgeschlossen. Dies ist aber für die Jugendhilfe ohne Bedeutung, da § 3 Abs. 2 S. 2 SGB VIII die Verantwortlichkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe regelt.

Wird der Träger der freien Jugendhilfe für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe als "Erfüllungsgehilfe" tätig, handelt er nicht als beliehener Unternehmer, d.h. er wird nicht als Träger öffentlicher Verwaltung tätig, setzt also keine Verwaltungsakte (BVerGE 22, 203). Beliehener Unternehmer kann nur sein, wer durch Gesetz Hoheitsbefugnis übertragen bekommen hat. Dies ist im Bereich der Jugendhilfe nur für die Adoptionsvermittlung geschehen (§ 2 Abs. 2 AdVermiG; vgl. hierzu Kunkel in Paulitz, Adoption, S. 27).

Auch im Bereich der originären Tätigkeit des Trägers der freien Jugendhilfe können öffentlich-rechtliche (koordinationsrechtliche) Verträge gem. § 53 SGB X geschlossen werden. Dies sind dann Zuwendungsverträge im Bereich des § 74 SGB VIII, nicht aber Entgeltverträge im Bereich des § 77 oder 78a SGB VIII. Beispielsweise können Maßnahmen der Jugendarbeit oder Kindergartenplätze bezuschusst werden.

Satz 2

Nur der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist verpflichtet, eine Leistung zu erbringen. Der Grad der Verpflichtung (Muss, Soll, Kann) ist aus der jeweiligen Leistungsnorm zu bestimmen. Aus der Leistungspflicht ergibt sich nicht automatisch ein Anspruchsrecht. Vielmehr ist ein Anspruch immer nur dann anzunehmen, wenn die Leistungsnorm ein subjektives öffentliches Recht enthält. Dies ist beispielsweise in § 27 SGB VIII der Fall, in §§ 11 oder 13 SGB VIII dagegen nicht.

Auch mit dieser Regelung wird die Wesensverschiedenheit von Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe deutlich, da schon die Bezeichnung "freie Jugendhilfe" ausdrückt, dass für sie keine staatliche Verpflichtung begründet wird. Diese fehlende Verpflichtung ergibt sich auch aus §§ 12, 27 Abs. 2 SGB I.

Die Leistungsverantwortlichkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bedeutet, dass er dafür verantwortlich ist, dass die Leistung so erbracht wird, "wie das Gesetz es befiehlt". Bedient er sich des Trägers der freien Jugendhilfe zur Erfüllung seiner Leistungspflicht, muss er gewährleisten, dass auch dann die Leistung normgerecht ist. Dies ist sie nur dann, wenn sie die sich aus § 79 Abs. 2 SGB VIII ergebenden Anforderungen erfüllt. Die Leistung muss also rechtzeitig, geeignet, ausreichend und plural erbracht werden. Die in § 79 Abs. 2 SGB VIII geregelte Gewährleistungspflicht für die Jugendhilfe-Infrastruktur wird i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 2 SGB VIII zu einer Gewährleistungspflicht auch im Einzelfall. Damit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe dieser Gewährleistungspflicht nachkommen kann, muss er darauf Einfluss nehmen, dass der Träger der freien Jugendhilfe die Leistung normgerecht, also rechtmäßig erbringt. Auf der anderen Seite darf er dessen Selbstständigkeit bei Ausführung einer Aufgabe nicht verletzen.

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bewegt sich somit zwischen Skylla und Charybdis. Kollisionsfrei ist der Weg nur zu bewältigen, wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sich auf eine Art Rechtsaufsicht bei der Erfüllung der Aufgabe beschränkt - ähnlich der Rechtsaufsicht, der die Gemeinde in Selbstverwaltungsangelegenheiten unterliegt. Die Autonomie des Trägers der freien Jugendhilfe verbietet ihm eine darüber hinausgehende Fachaufsicht, d.h. in der Gestaltung der Hilfe nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten ist ihm eine Aufsicht nicht erlaubt (a.A. aber das BAG in seinem Urteil vom 6.5.1998, ZfJ 2000, 72 zum Weisungsrecht gegenüber einer Familienhelferin eines Trägers der freien Jugendhilfe). Instrument der "Rechtsaufsicht" ist bei einer Hilfe zur Erziehung die Mitwirkung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Hilfeplanungsverfahren nach § 36 SGB VIII. Seine Gewährleistungspflicht lässt diese Beteiligung nicht nur zu, sondern erfordert sie.

Zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens bei Leistungserbringung und zum Rechtsschutz bei Leistungsverweigerung vgl. ausführlich Kunkel, LPK-SGB VIII, Anhang Verfahren und Rechtsschutz.

Konsequenz der Verantwortlichkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ist, dass der einzelne Mitarbeiter auch dann eine Garantenpflicht (vgl. hierzu bei § 1 SGB VIII) hat, wenn ein Träger der freien Jugendhilfe Hilfe zur Erziehung leistet, weil der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seine Dienste in Anspruch genommen hat.

Eine weitere Konsequenz der Verantwortlichkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe besteht darin, dass eine Selbstbeschaffung von Leistungen grundsätzlich nicht möglich ist. Erst wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die formellen und materiellen Voraussetzungen der Hilfeleistung geprüft hat, kann die Leistung erfolgen. Nur ausnahmsweise, nämlich wenn es sich um eine unaufschiebbare Hilfe im Einzelfall handelt oder wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seine Leistungspflicht zu Unrecht verneint hat, ist Selbstbeschaffung möglich (so nunmehr ausdrücklich in § 15 Abs. 1 S. 4 SGB IX für die Hilfe nach § 35a SGB VIII). Auch dann steht sie aber unter dem Vorbehalt, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen der Hilfe vorgelegen haben.

Absatz 3

Die anderen Aufgaben i.S.v. § 2 Abs. 3 SGB VIII können von den Trägern der freien Jugendhilfe nicht originär wahrgenommen werden; sie sind beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe monopolisiert. Dies wird damit begründet, dass es sich um hoheitliche Aufgaben handele. Diese Begründung überzeugt nicht, da auch die Leistungen hoheitlich, nämlich schlicht hoheitlich erbracht werden. Auch sind die anderen Aufgaben keineswegs alle echt hoheitlich, sondern überwiegend schlicht hoheitlicher Natur. Lediglich die Aufgaben nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 SGB VIII sind echt hoheitlich, soweit sie mit Eingriffen verbunden sind. So willkürlich daher die Unterscheidung in § 2 SGB VIII erscheint, so willkürlich ist auch die daraus folgende in § 3 SGB VIII.

Satz 2 relativiert das Monopol des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, indem er Trägern der freien Jugendhilfe eine Mitwirkungsmöglichkeit eröffnet. Diese muss ausdrücklich gesetzlich bestimmt sein. Dies ist durch § 76 SGB VIII für die dort genannten Aufgaben geschehen. Der in § 3 Abs. 3 S. 2 SGB VIII gezogene Rahmen wird mit § 76 Abs. 1 SGB VIII nicht ausgeschöpft. § 3 Abs. 3 S. 2 SGB VIII sieht in der ersten Alternative nämlich vor, dass der Träger der freien Jugendhilfe eine Aufgabe als solche wahrnehmen kann, während § 76 Abs. 1 SGB VIII die Aufgabenübertragung lediglich zur Ausführung vorsieht. Nur außerhalb des SGB VIII, nämlich in § 2 AdVermiG, ist eine Aufgabenübertragung vorgenommen worden, wodurch der Träger der freien Jugendhilfe zum beliehenen Unternehmer wird. Die zweite Alternative des § 3 Abs. 3 S. 2 SGB VIII sieht vor, dass der Träger der freien Jugendhilfe die Aufgabe lediglich zur Ausführung übertragen bekommt, wie dies durch § 76 Abs. 1 SGB VIII geschehen ist. § 76 Abs. 1 SGB VIII sieht eine weitere, weniger intensive Mitwirkung dadurch vor, dass der Träger der freien Jugendhilfe bei der Durchführung einer Aufgabe auch nur beteiligt werden kann, also neben dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe tätig ist. So könnte beispielsweise die Jugendgerichtshilfe oder die Familiengerichtshilfe so gestaltet werden, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Ergebnisse der Ermittlungen dem Gericht vorträgt, während der Träger der freien Jugendhilfe die Ermittlungen selbst betreibt. In jeder dieser Varianten bleibt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die normgerechte Erfüllung der Aufgabe verantwortlich. Dies ist kein Unterschied zur Verantwortlichkeit für die Leistung nach § 3 Abs. 2 S. 2 SGB VIII.

Literatur

Siehe bei § 1 SGB VIII. Zusätzlich:

Bernzen, C.: Die rechtliche Stellung der freien Jugendhilfe. Köln 1993.

Falterbaum, J.: Caritas und Diakonie. Struktur- und Rechtsfragen. Neuwied 2000.

Happe, G.: Beteiligung von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an "anderen Aufgaben" und Übertragbarkeit nach §§ 3, 76 KJHG, RsDE 1994, 25.

Krahmer, U.: Zur Übertragung von Aufgaben der Jugendämter auf freie Träger nach §§ 50, 76 KJHG. NDV 1994, 63.

Kunkel, P.-C.: Adoptionsverfahren als Verwaltungsverfahren. In: Paulitz, H. (Hrsg.): Adoption. Positionen - Impulse - Perspektiven. München 2000.

Kunkel, P.-C.: Rechtsfragen der Finanzierung freier Träger. ZfJ 2000, 413.

Kunkel, P.-C.: § 79 SGB VIII - Leitnorm oder Norm light? NDV 2001, 412.

Mrozynski, P.: Die Abhängigkeit des Rechtsanspruchs von der Ausgestaltung der Infrastruktur in Jugend- und Sozialhilfe. ZFSH/SGB 2001, 579.

Münder, J.: Verbände der freien Wohlfahrtspflege - eine strittiger Begriff. NDV 1996, 350.

Neumann, V.: Freiheitsgefährdung im kooperativen Sozialstaat. Rechtsgrundlagen und Rechtsformen der Finanzierung der freien Wohlfahrtspflege. Heidelberg 1992.

Rothe, M.: Der freie Träger - Erfüllungsgehilfe oder verantwortlicher Gestalter? ZfJ 1997, 393.

Autor

Prof. em. Peter-Christian Kunkel
Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl
Kinzigallee 1
77694 Kehl
Tel.: 07851/894112
Fax: 07851/894120
Email: kunkel@hs-kehl.de

Publikationen des Autors:

Grundlagen des Jugendhilferechts. Baden-Baden, 8. Aufl. 2015.

Lehr- und Praxiskommentar. LPK-SGB VIII. Baden-Baden, 5. Aufl. 2014.

n-tv Ratgeber Jugendhilfe. Baden-Baden 2007.

Kinder- und Jugendhilferecht - Fälle und Lösungen. Baden-Baden, 4. Aufl. 2012 (zusammen mit B. Hoffmann).

Hinweis

Veröffentlicht am 31.12.2001, überprüft und aktualisiert im April 2015