§ 2 Aufgaben der Jugendhilfe

Peter-Christian Kunkel

§ 2 Aufgaben der Jugendhilfe

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

  1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
  2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
  3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 bis 25),
  4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
  5. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
  6. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

  1. die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
  2. weggefallen
  3. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§ 44),
  4. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
  5. die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
  6. die Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten (§ 50),
  7. die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
  8. die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
  9. die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53),
  10. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis zu Übernahme von Vereinsvormundschaften (§ 54),
  11. Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft und Gegenvormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 58),
  12. Beurkundung (§ 59),
  13. die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

Absatz 1

Abs. 1 unterscheidet die Aufgaben der Jugendhilfe in Leistungen einerseits (sie sind in Absatz 2 näher dargestellt) und in andere Aufgaben (sie sind in Absatz 3 aufgeführt) andererseits. Diese Unterscheidung erscheint willkürlich, da ein einheitliches Kriterium für die Unterscheidung fehlt. Meist wird das Unterscheidungskriterium darin gesehen, dass es sich bei den anderen Aufgaben nach Abs. 3 um hoheitliche Aufgaben handele. Diese Sichtweise ist aber verfehlt, da auch die Leistungen hoheitliche Aufgaben darstellen, nämlich schlicht hoheitliche im Unterschied zu echt hoheitlichen. Auch das Unterscheidungskriterium nach Eingriff und Leistung versagt, da in Abs. 3 keineswegs nur Eingriffe geregelt sind. Die Beratung nach Abs. 3 Nr. 7 und die nach Nr. 9 sind lupenreine Leistungen, die besser in Abs. 2 platziert wären. Mit dem Schlagwort eines "Perspektivenwechsels" oder eines "Paradigmenwechsels" wird suggeriert, die Jugendhilfe sei im SGB VIII schwerpunktmäßig auf Leistungen ausgerichtet - im Gegensatz zum früheren JWG, das eingriffsorientiert gewesen sei. Diese Sichtweise kann nicht geteilt werden, da Jugendhilfe damals wie heute immer eine Hilfe für Kinder war, die teilweise durch Leistungen, wenn notwendig aber auch durch Eingriffe erbracht wurde.

Die in Abs. 2 und 3 aufgeführten Aufgaben sind die Kernaufgaben der Jugendhilfe. Darüber hinaus finden sich Annex-Aufgaben in den §§ 74, 75, 77, 78a bis g, 80, 81, 90 bis 97, 98.

Ferner nimmt das Jugendamt weitere Aufgaben nach anderen Gesetzen als dem SGB VIII wahr; so z.B. nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz oder dem Unterhaltsvorschussgesetz (mit der Unterhaltsvorschusskasse) und - neuerdings - als Rehabilitationsträger nach dem SGB IX.

Die Aufgabe des Jugendamts als Beistand ist ebenfalls in § 2 nicht aufgeführt, obwohl es sich bei dieser Aufgabe geradezu um eine klassische Leistung handelt. Vielmehr ist die Aufgabe der Beistandschaft in §§ 1712 bis 1717 BGB geregelt; dort ist sie ein "Kuckucksei", da das BGB nahezu ausschließlich Normen des Privatrechts beinhaltet, die Regelungen über die Beistandschaft aber öffentliches Recht sind.

Sozialleistungen nach §§ 11, 27 SGB I sind auch in § 2 Abs. 3 SGB VIII genannte andere Aufgaben (z.B. die Inobhutnahme). Als Konsequenz daraus ergibt sich, dass die allgemeinen Bestimmungen des SGB I auch für diese anderen Aufgaben gelten (z.B. der Datenschutz nach § 35 SGB I).

Für alle Aufgaben gilt die Gesamtverantwortung und die Gewährleistungspflicht nach § 79 Abs. 1 und 2 SGB VIII. Dies bedeutet, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet ist, für die Erfüllung aller Aufgaben die erforderlichen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen (Gesamtverantwortung). Darüber hinaus hat er eine Gewährleistungspflicht dafür, dass dabei ein gesetzlich vorgeschriebener Standard eingehalten wird. Die Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen müssen nämlich rechtzeitig, ausreichend und plural in jedem Einzelfall zur Verfügung stehen. § 79 SGB VIII ist somit die Fundamentalnorm des Gesetzes.

"Freiwillige" Aufgaben oder "bedingte Pflichtaufgaben" gibt es nach dem SGB VIII nicht. Der Verpflichtungsgrad ist bei den einzelnen Aufgaben unterschiedlich, je nachdem ob die Aufgabe als Muss-, Soll- oder Kann-Aufgabe geregelt ist. Bei Muss-Vorschriften ist der öffentliche Träger zum Handeln verpflichtet. Soll-Vorschriften sind wie Muss-Vorschriften für den Regelfall zu behandeln; sie lassen einen Ermessensspielraum nur bei atypischen Umständen im Einzelfall. Finanzknappheit ist jedenfalls kein atypischer, sondern eher ein typischer Umstand, kann also nicht von der Aufgabenerfüllung dispensieren. Kann-Vorschriften lassen dem öffentlichen Träger einen Ermessensspielraum, wobei auch finanzielle Erwägungen angestellt werden können. Bei Ermessensentscheidungen ist jedoch stets § 39 SGB I (bei den anderen Aufgaben analog) anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Behörde ermessensfehlerfrei handeln muss ("pflichtgemäßes Ermessen"); anderenfalls würde sie rechtswidrig handeln. Ermessensfehler sind Nichtgebrauch des Ermessens, Ermessensfehlgebrauch (dies bedeutet, dass die Behörde sich von Erwägungen leiten lässt, die nicht vom Zweck der Ermessensnorm gedeckt sind) und Ermessensüberschreitung (die Behörde verletzt eine gesetzliche Grenze, z.B. den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).

Vom Verpflichtungsgrad der Norm zu unterscheiden ist die Anspruchsqualität einer Norm. Muss-Vorschriften enthalten keineswegs auch ein subjektives-öffentliches Recht, also einen Anspruch. Ein subjektives-öffentliches Recht ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn die Norm selbst ausdrücklich einen Anspruch als Rechtsfolge vorsieht; ferner dann, wenn die Norm subjektivierbare Tatbestandsvoraussetzungen enthält und es Zweck der Norm ist, den Einzelnen zu schützen und nicht nur die Allgemeinheit. Beispielsweise ist § 27 SGB VIII ein subjektives-öffentliches Recht, dagegen § 11 oder § 13 SGB VIII nicht. Teilweise ergibt sich ein Rechtsanspruch aus einer Norm auch erst in Verbindung mit einem Grundrecht. So hat beispielsweise ein Kind einen Rechtsanspruch darauf, dass das Jugendamt bei Gefährdung des Kindeswohls das Familiengericht gem. § 8a Abs. 2 SGB VIII anruft, weil sich dies aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG ergibt. Dasselbe gilt für die Regelung des § 42 VIII. Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG entfaltet somit eine "Fernwirkung" für Normen des SGB VIII.

Praktische Auswirkungen der Unterscheidung von "Leistung" und "andere(r) Aufgabe"

  • "Leistungen" können von freien Trägern (auch originär) erbracht werden (§ 3 Abs.2 SGB VIII), "andere Aufgaben" können von diesen nur abgeleitet vom öffentlichen Träger (derivativ) wahrgenommen werden, soweit dies § 76 SGB VIII zulässt.
  • Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII bezieht sich nur auf "Leistungen".
  • Ausländer können "Leistungen" nur mit gewöhnlichem Aufenthalt beanspruchen, für "andere Aufgaben" genügt der tatsächliche Aufenthalt (§ 6 SGB VIII).
  • Die örtliche Zuständigkeit ist für "Leistungen" in §§ 86 bis 86d, für "andere Aufgaben" in §§ 87 bis 87e SGB VIII geregelt.
  • Kostenbeiträge werden nach § 91 SGB VIII nur für (stationäre) "Leistungen" (und für die Inobhutnahme) erhoben.

Absatz 2 und Absatz 3

Vgl. hierzu die Kommentierung bei der jeweiligen Aufgabennorm.

Literatur

Kunkel, P.-C.: Wider einen "Perspektivenwechsel" in der Jugendhilfe. FamRZ 1997, 193.

Kunkel, P.-C.: § 79 SGB VIII - Leitnorm oder Norm light?, Diskussionspapier Nr. 2001-2 der Fachhochschule Kehl - Hochschule für öffentliche Verwaltung, www.fh-kehl.de (Service/ ZHEAF/ Kehler Diskussionspapiere).

Münder, J.: Ansprüche auf Leistungen im Jugendhilferecht. ZfJ 1991, 285.

Oberloskamp, H. (Hrsg.): Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige. München. 2. Aufl. 1998.

Paulitz, H. (Hrsg.): Adoption. Positionen - Impulse - Perspektiven. München 2000.

Preis/Steffan: Anspruchsrechte, Planungspflichten und Fördergrundsätze im Kinder- und Jugendhilferecht, FuR 1993, 185.

Autor

Prof. em. Peter-Christian Kunkel
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Hinweis

Veröffentlicht am 27.11.2001, überprüft und aktualisiert im April 2015