§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe

Peter-Christian Kunkel

§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere
  1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
  2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
  3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
  4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

Absatz 1

Abs. 1 nennt das Ziel der Jugendhilfe, nämlich:

  • Förderung der Entwicklung des jungen Menschen und
  • Erziehung zu einer Persönlichkeit, die eigenverantwortlich und gemeinschaftsfähig handelt.

Dieses Ziel steht im Einklang mit den Grundrechten des jungen Menschen, insbesondere mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Ein unzulässiger Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht ist daher mit dieser Zielbestimmung nicht verbunden. Das Recht auf Förderung und auf Erziehung ist kein subjektives-öffentliches Recht, gibt also keinen Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Eine Anspruchsnorm kann deshalb nicht angenommen werden, weil sie deren strukturelle Voraussetzungen nicht erfüllt. Dazu gehört, dass Tatbestandsvoraussetzungen genannt sind, bei deren Vorliegen sich eine Rechtsfolge ergibt.

Absatz 2

Abs. 2 ist die wörtliche Wiederholung von Art. 6 Abs. 2 GG. Satz 1 garantiert das Elternrecht. Danach haben die Eltern ein Grundrecht darauf, dass sie selbst bestimmen, nach welchen Vorstellung sie ihre Kinder erziehen. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist kein gleichrangiger Erziehungsträger. Lediglich die Schule ist ein neben die Eltern tretender Erziehungsträger, wie aus Art. 7 GG folgt. Aus dem Erziehungsvorrang der Eltern ergibt sich, dass der öffentlichen Jugendhilfe eine lediglich dienende, instrumentale Funktion zukommt. Sie hat die Eltern zu unterstützen, zu ergänzen und nur in Notfällen zu ersetzen. Diese Nachrangigkeit der Jugendhilfe entspricht dem (gesellschaftspolitischen) Prinzip der Subsidiarität.

Satz 1 begründet aber zugleich eine Pflicht der Eltern, ihrer Erziehungsaufgabe nachzukommen. § 1626 Abs. 1 BGB unterstreicht den Pflichtcharakter, indem dort zunächst die Pflicht und dann das Recht genannt ist. Satz 2 begründet das Wächteramt des Staates darüber, dass die Eltern ihre Pflicht erfüllen. Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist. Wird durch elterliches Tun oder Unterlassen diese Grenze überschritten, handeln die Eltern nicht mehr in Ausübung ihres Elternrechts. Das Elternrecht ist somit von vornherein (immanent) begrenzt durch seine Ausübung zum Wohl des Kindes. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet das Elternrecht deshalb treffend als "Elternverantwortung" (BVerfGE 24, 143).

Das staatliche Wächteramt darf nicht nur repressiv wahrgenommen werden, sondern muss präventiv ausgeübt werden, d.h., dass durch Unterstützung und Ergänzung der elterlichen Erziehung einer Gefährdung des Kindeswohls frühzeitig zu begegnen ist. Erst wenn die Gefährdungsschwelle des § 1666 BGB erreicht ist, ist der Staat in Ausübung seines Wächteramts zu einem Eingriff in das Elternrecht berechtigt, aber auch verpflichtet. Der junge Mensch hat auf diesen staatlichen Eingriff unter den Voraussetzungen des § 1666 BGB einen Rechtsanspruch. Die Gefährdungsschwelle des § 1666 BGB ist dann erreicht, wenn

  1. das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist,
  2. die Gefährdung verursacht wird durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten,
  3. die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, diese Gefahr abzuwehren.

Falls nicht schon eine Störung in der Entwicklung des Kindes eingetreten ist, ist eine Gefahr für die Kindesentwicklung dann anzunehmen, wenn die Gefahr gegenwärtig oder konkret ist. Konkret ist sie dann, wenn eine Schädigung nahe bevorsteht, d.h., wenn sie mit ziemlicher Sicherheit eintritt, falls keine Maßnahmen ergriffen werden. Den Eingriff in das Elternrecht nimmt nicht etwa das Jugendamt vor, vielmehr ist der Eingriff dem Familiengericht vorbehalten (§ 1666 BGB). Das Jugendamt ist gem. § 8a Abs. 2 SGB VIII lediglich dazu verpflichtet, dem Familiengericht die Gefahr anzuzeigen. Somit ist das Jugendamt gleichsam das Auge des staatlichen Wächters, während das Familiengericht dessen Schwert führt. Auch die Maßnahmen nach §§ 42 und 43 SGB VIII sind keine Eingriffe des Jugendamtes, da sie nur mit (nachträglicher) Genehmigung der Eltern getroffen werden können oder - falls diese nicht vorliegt - nach einer Entscheidung des Familiengerichts.

Für den einzelnen Mitarbeiter des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (sei es in der Verwaltung des Jugendamtes, sei es im Allgemeinen Sozialen Dienst, sei es in einer kommunalen Jugendhilfeeinrichtung) ergibt sich aus dem Wächteramt eine strafrechtliche Garantenstellung i.S.v. § 13 StGB. Dies bedeutet, dass sich der Mitarbeiter strafbar macht, wenn infolge seines Unterlassens ein Kind geschädigt wird oder zu Tode kommt. Der Mitarbeiter begeht dann eine fahrlässige Körperverletzung oder Tötung durch Unterlassen. Die Strafbarkeit tritt aber nur ein, wenn

  1. eine Rechtsgutverletzung bei dem Kind eingetreten ist,
  2. eine Pflicht zur Abwendung der Rechtsgutverletzung bestand,
  3. das Unterlassen des Mitarbeiters ursächlich für die Rechtsgutverletzung war,
  4. der Mitarbeiter zumindest fahrlässig gehandelt hat.

Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Mitarbeiter durch Außerachtlassung der notwendigen Sorgfalt nicht erkannt hat, dass sein Unterlassen die Rechtsgutverletzung herbeiführt.

Auch die Mitarbeiter/innen bei Trägern der freien Jugendhilfe haben eine Garantenstellung; allerdings nicht aus dem staatlichen Wächteramt abgeleitet, sondern aus tatsächlicher Schutzübernahme, wenn sie ein Kind in Obhut haben.

Absatz 3

Abs. 3 nennt - lediglich beispielhaft ("insbesondere") - einzelne Instrumente zur Erreichung des Ziels aus Abs. 1. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss ("soll" heißt "muss" für den Regelfall; Ermessen bleibt nur bei atypischen Umständen des Einzelfalls) diese Instrumente auch tatsächlich einsetzen. Funktionell zuständig ist hierfür der Jugendhilfeausschuss, der sich nach § 71 Abs. 2 SGB VIII mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe zu befassen hat. Solche Angelegenheiten sind die in Abs. 3 genannten.

Nach Nr. 1 muss die Jugendhilfe die individuelle und soziale Entwicklung des jungen Menschen fördern. Dies geschieht insbesondere durch Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und der Förderung der Erziehung in der Familie sowie in Tageseinrichtungen. Außerdem muss die Jugendhilfe Benachteiligungen vermeiden oder abbauen. Dies geschieht vor allem durch die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche. Hierzu ist der Jugendhilfeträger zusätzlich als Rehabilitationsträger nach dem SGB IX verpflichtet.

Nr. 2 hebt die Elternarbeit hervor. Sie müssen beraten und unterstützt werden. Dies geschieht vor allem durch die Angebote nach den §§ 16 - 21 SGB VIII. Vielfach wird wegen dieser elternadressierten Tätigkeit des Jugendamts ein Rollenkonflikt konstruiert, in dem sich das Jugendamt befinde, da es zugleich für Eltern und für Kinder zuständig sei. Aus diesem Rollenkonflikt wird dann die Notwendigkeit einer weiteren Institution abgeleitet, die nur für das Kind zuständig sein soll, wie beispielsweise der "Anwalt des Kindes" (§ 158 FamFG: Verfahrensbeistand). Diese Konstruktion erscheint aber verfehlt, da das Jugendamt kraft Gesetzes Anwalt des Kindes ist und ausschließlich für die Verwirklichung des Kindeswohls zu sorgen hat. Es gibt im ganzen SGB VIII keine Norm, die nicht diesem Ziel diente. Alle Aufgaben, die das Jugendamt wahrzunehmen hat, sind an das Kind adressiert, auch wenn sie als Leistungen gegenüber den Eltern erbracht oder als Aufgabe gegenüber dem Gericht wahrgenommen werden.

Nr. 3 verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe dazu, Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen des Kindeswohls zu ergreifen. Dies geschieht insbesondere durch den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz nach § 14 SGB VIII, ebenso aber durch Inobhutnahme und Herausnahme des Kindes nach § 42 SGB VIII.

Nr. 4 verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe dazu, gesellschaftliche Bedingungen zu schaffen, die die Entwicklung des jungen Menschen künftig beeinflussen. Speziell gilt dies für eine kinderfreundliche Bauleitplanung. § 1 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 BauGB verlangt schon bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Berücksichtigung von Bedürfnissen der jungen Menschen und ihrer Familien. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist insoweit ein Träger öffentlicher Belange, der nach § 4 BauGB frühzeitig bei der Bauleitplanung zu beteiligen ist.

Verhältnis zu § 1 KKG

Art. 1 Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) = Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

§ 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung
(1) Ziel des Gesetzes ist es, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft ist es, soweit erforderlich, Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen, damit
  1. sie im Einzelfall dieser Verantwortung besser gerecht werden können,
  2. im Einzelfall Risiken für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen frühzeitig erkannt werden und
  3. im Einzelfall eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen vermieden oder, falls dies im Einzelfall nicht mehr möglich ist, eine weitere Gefährdung oder Schädigung abgewendet werden kann.
(4) Zu diesem Zweck umfasst die Unterstützung der Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung durch die staatliche Gemeinschaft insbesondere auch Information, Beratung und Hilfe. Kern ist die Vorhaltung eines möglichst frühzeitigen, koordinierten und multiprofessionellen Angebots im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren für Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werdende Väter (Frühe Hilfen).

Einen eigenständigen Regelungsgehalt hat § 1 KKG nicht.

Abs. 1 nennt die Zielrichtung des Gesetzes entsprechend § 1 Abs.1 SGB VIII.

Abs. 2 ist wortgleich mit § 1 Abs. 2 SGB VIII.

Abs. 3 konkretisiert das staatliche Wächteramt und entspricht damit § 8a SGB VIII. Siehe Erläuterungen dort.

Abs. 4 definiert die "Frühen Hilfen" (bis 3 Jahre) als Kern der Unterstützung der Eltern. Sie umfassen ein Informations- und Beratungsangebot, das in § 2 KKG (Abdruck bei § 16 SGB VIII) näher beschrieben wird und damit § 16 SGB VIII konkretisiert.

Hinweise auf Rechtsprechung

OLG Oldenburg, Urteil vom 2.9.1996, ZfJ 1997, 433, und OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.5.1998, ZfJ 1998, 382 (jeweils zur Garantenpflicht).

BVerfG in einer Serie von Entscheidungen im Jahr 2014: v. 17.3. (JAmt 2014, 403), 24.3. (ZKJ 2014, 242), 22.5. (JAmt 2014, 410), 15.10. (juris), 19.11. (FamRZ 2015, 112 und 212); vgl. hierzu Britz, JAmt 2014, 550.

OLG Frankfurt/M. v. 16.1.2015, Az. 4 UF 255/14, juris.

Literatur

Bringewat, P.: Garantenstellung in der Kommunalen Jugendhilfe. NJW 1998, 944.

Bringewat, P.: Tod eines Kindes - Soziale Arbeit und strafrechtliche Risiken. Baden-Baden, 2. Aufl. 2001.

Coester, M.: Die Bedeutung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) für das Familienrecht. FamRZ 1991, 253.

Deutscher Verein: Wächteramt und Jugendhilfe. Frankfurt/M. 2001.

Fegert, M. u. A.: Das Dilemma zwischen familienbezogener Hilfe und staatlichem Wächteramt. ZfJ 1996, 483.

Heilmann, S.: Hilfe oder Eingriff? Verfassungsrechtliche Überlegungen zum Verhältnis von staatlichem Wächteramt und Jugendhilfe. ZfJ 2000, 41.

Kunkel, P.-C.: Was bedeutet die Garantenstellung für Mitarbeiter der Jugendhilfe? ZFSH/SGB 2001, 131.

Kunkel, P.-C.: Welche Bedeutung hat das SGB IX für die Jugendhilfe? Diskussionspapier Nr. 2001-5 der Fachhochschule Kehl - Hochschule für öffentliche Verwaltung, www.fh-kehl.de (Service/ ZHEAF/ Kehler Diskussionspapiere).

Kunkel, P.-C.: Anzeigepflicht und Datenschutz bei Straftaten an Kindern. Der Strafverteidiger 2002, 100

Meysen, T.: Kein Einfluss des Strafrechts auf die sozialpädagogische Fachlichkeit. ZfJ 2001, 408.

Mörsberger, T./Restemaier, J. (Hrsg.): Helfen mit Risiko. Neuwied 1998.

Ollmann, R.: Eltern, Kind und Staat in der Jugendhilfe. FamRZ 1992, 388.

Röchling, W. (Hrsg.): Handbuch Anwalt des Kindes. Baden-Baden 2001.

Wabnitz, R.: Kinderrechte und Kinderpolitik. Perspektivenwechsel und aktuelle Entwicklungen in der Bundesrepublik Deutschland. ZfJ 1996, 339.

Wiesner, R.: Zur Garantenpflicht des Jugendamtes in Fällen der Kindeswohlgefährdung. In: Dokumentation des Vereins für Kommunalwissenschaften 1998.

Autor

Prof. em. Peter-Christian Kunkel
Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl
Kinzigallee 1
77694 Kehl
Tel.: 07851/894112
Fax: 07851/894120
Email: kunkel@hs-kehl.de

Publikationen des Autors:

Grundlagen des Jugendhilferechts. Baden-Baden, 8. Aufl. 2015.

Lehr- und Praxiskommentar. LPK-SGB VIII. Baden-Baden, 5. Aufl. 2014.

n-tv Ratgeber Jugendhilfe. Baden-Baden 2007.

Kinder- und Jugendhilferecht - Fälle und Lösungen. Baden-Baden, 4. Aufl. 2012 (zusammen mit B. Hoffmann).

Hinweis

Veröffentlicht am 27.11.2001, überprüft und aktualisiert im April 2015