Das Landesjugendamt

Regine Tintner

 

Die Landesjugendämter sind in der Struktur der Jugendhilfe in Deutschland überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Die Verpflichtung zur Errichtung von Landesjugendämtern beruht auf § 69 Abs. 3 SGB VIII. Hiernach sind die überörtlichen Träger verpflichtet, zur Wahrnehmung der Aufgaben des SGB VIII ein Landesjugendamt zu errichten. Wer in den einzelnen Bundesländern die Aufgaben des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wahrnimmt, wird nach § 69 Abs. 1 SGB VIII durch Landesrecht bestimmt. Dies hat zu unterschiedlichen Organisationsformen in den einzelnen Ländern geführt, wobei die kommunale und die staatliche Organisationsform bei der Zuweisung der Aufgaben der Landesjugendämter unterschieden werden können.

Wie das Jugendamt hat der Bundesgesetzgeber auch das Landesjugendamt in § 70 Abs. 3 SGB VIII als eine zweigliedrige Behörde, bestehend aus dem Landesjugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Landesjugendamtes, ausgestaltet.

Die Aufgaben des Landesjugendamtes werden durch die Verwaltung des Landesjugendamtes und durch den Landesjugendhilfeausschuss im Rahmen der Satzung und der dem Landesjugendamt zur Verfügung gestellten Mittel wahrgenommen. Nach außen hin stellt das Landesjugendamt organisatorisch und rechtlich eine Einheit dar.

Die Wahrnehmung von Aufgaben durch den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe dient der Sicherung der Gleichheit der Lebensverhältnisse nach dem Grundgesetz und den Verfassungen der Bundesländer.

Nach § 85 Abs. 2 SGB VIII sind dem Landesjugendamt folgende Hauptaufgaben zugewiesen:

 

  1. die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII
  2. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige
  3. die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten
  4. die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe
  5. die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfen nach den §§ 32 bis 35 a, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen
  6. die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48 a SGB VIII)
  7. die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung
  8. die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe
  9. die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Abs. 3 SGB VIII), soweit es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt
  10. die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Pflegschaften, Vormundschaften oder Beistandschaften durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54 SGB VIII)

Den Landesjugendämtern kommt hiernach eine überregionale Koordinierungs-, Beratungs- und Ergänzungsfunktion zu. Sie treten den Jugendämtern gegenüber vor allem als Institutionen der Fachberatung auf. Mit der Zuweisung bestimmter Aufgaben an den überörtlichen Träger hat der Bundesgesetzgeber eine Service- und Sicherungsfunktion für die örtliche Ebene gestaltet, die ein partnerschaftliches Verhältnis normiert und damit die kommunale Ebene zusätzlich stützt.

 

Ein Teil der im Katalog des Absatzes 2 (Förderung, Beratung, Fortbildung) aufgeführten Aufgaben der Landesjugendämter kann für den örtlichen Bereich auch von den örtlichen Jugendämtern selbst wahrgenommen werden (§ 85 Abs. 3 SGB VIII).

Der Aufgabenbereich des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in § 85 Abs. 2 SGB VIII ist nicht abschließend.

Die Landesjugendämter haben daneben weitere durch andere Bundesgesetze (z.B. Zentrale Adoptionsstelle nach § 2 Adoptionsvermittlungsgesetz) oder durch landesrechtliche Bestimmungen festgelegte Aufgaben. Dabei handelt es sich beispielsweise um die Umsetzung der Landes- oder Bundesjugendpläne.

Alle Landesjugendämter sind in der BAG Landesjugendämter zusammengeschlossen (www.bagljae.de). Die Zusammenarbeit in der Bundesarbeitsgemeinschaft hat zum Ziel, den fachlichen Standard in der Praxis der Kinder- und Jugendhilfe zu sichern und weiterzuentwickeln, zu einer bundesweit einheitlichen Ausgestaltung der Angebote und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe beizutragen und sich für die Belange junger Menschen und ihrer Familien einzusetzen. Dies geschieht etwa durch die Erarbeitung von gemeinsamen Empfehlungen zu einzelnen Arbeitsfeldern. Die BAG Landesjugendämter äußert sich zu jugendhilferelevanten Gesetzentwürfen auf Bundesebene, ist Mitglied in zentralen Fachgremien und arbeitet mit Institutionen und Organisationen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe zusammen. Zudem veranstaltet sie eigene Fachveranstaltungen zu aktuellen Themenbereichen. Bei all ihren Aktivitäten nimmt sie insbesondere die Interessen der öffentlichen Jugendhilfe wahr.

Hinweis

Veröffentlicht am 10.05.2015