Vereinbarungen über die Höhe der Kosten

Ingo Gottschalk

 

Mit dem § 77 SGB VIII wird gesetzlich geregelt, dass wenn "... Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen (werden A.d.V.), ... Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe anzustreben (sind A.d.V.). Das Nähere regelt das Landesrecht. Die §§ 78a bis 78g bleiben unberührt."

Wenn Einrichtungen und Dienste der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen werden sollen, muss es folglich im Interesse der freien und des jeweiligen öffentlichen Trägers der Jugendhilfe liegen, sich zur Höhe der Kosten zu vereinbaren.

Einen Rechtsanspruch zum konkreten Abschluss einer Vereinbarung haben jedoch freie Träger nicht. Der öffentliche Träger ist hinsichtlich seiner Aktivität auf ein Streben nach Abschluss normiert, nicht zwingend zum Abschluss selbst. Dieses normierte öffentlich zugeordnete Bestreben setzt aber auch eine entsprechende Mitwirkung der Partner in freier Trägerschaft voraus.

Eine rechtliche Bindung des öffentlichen Trägers besteht jedoch für die Vorlage eines Angebotes zu Verhandlungen. Der erfolgreiche Abschluss einer Vereinbarung liegt dann in der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe. Insofern unterliegt der öffentliche Träger der Jugendhilfe hinsichtlich eines Ergebnisses der rechtlichen Überprüfbarkeit der Ermessenausübung.

Die Regelung des § 77 SGB VIII gibt einen Rahmen vor, der durch Landesrecht näher geregelt werden soll. Landesrechtliche Regelungen bestehen jedoch nicht immer. Aufgrund des möglichen Fehlens ausgestaltender landesrechtlicher Regelungen können und müssen somit die Regelungen der §§ 78a ff. SGB VIII als die Voraussetzungen zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 77 SGB VIII betrachtet werden.

Die Umsetzung der §§ 78a ff. SGB VIII ist vorranging zu prüfen, da mit diesem Zugang eine engere Auslegung des Handelns hinsichtlich der dort festgeschriebenen Leistungsgegenstände bzw. Vereinbarungen zu den Kosten verbunden ist.

Im Rahmen des Abschlusses von Vereinbarungen besteht ein Anspruch auf volle Kostenerstattung. Die Vereinbarung eines Anteils an Eigenmitteln hinsichtlich der Finanzierung schließt sich im Rahmen der Umsetzung des § 77 SGB VIII aus.

Vereinbart wird ein Entgelt für die im Einzelfall in Anspruch genommenen Einrichtungen oder Dienste freier Träger. Eine konkrete (in der Regel quantifizierbare) Leistungsbeschreibung oder Leistungsvereinbarung kann (und sollte) Bestandteil der Entgeltvereinbarung sein.

Mehrjährige Vereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt zur Verfügung stehender Haushaltsmittel. Budgethaltende Anforderungen ergeben sich dann nur für nicht vertraglich gebundene Leistungen bzw. Träger. Hinsichtlich der Rahmenbedingungen der eigentlichen Leistungserbringung ist der Träger nicht so konkret gebunden, wie bei der Erteilung von Auflagen z.B. im Rahmen von Zuwendungen nach § 74 SGB VIII.

Autor

Dr. Ingo Gottschalk
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Hinweis

Veröffentlicht am 26.07.2015