§ 83 Aufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium

Horst Marburger

§ 83 Aufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium

(1) Die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde soll die Tätigkeit der Jugendhilfe anregen und fördern, soweit sie von überregionaler Bedeutung ist und ihrer Art nach nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden kann. Hierzu gehören auch die überregionalen Tätigkeiten der Jugendorganisationen der politischen Parteien auf dem Gebiet der Jugendarbeit.

(2) Die Bundesregierung wird in grundsätzlichen Fragen der Jugendhilfe von einem Sachverständigengremium (Bundesjugendkuratorium) beraten. Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Verwaltungsvorschriften.

Vorbemerkung

§ 83 SGB VIII ist durch das Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz - KJVVG) vom 29.8.2013 (BGBl. I. S. 3464) in einem wesentlichen Punkt geändert worden. Dadurch können seit 1.1.2014 auch die überregionalen Tätigkeiten der Jugendorganisationen der politischen Parteien auf dem Gebiet der Jugendarbeit durch die zuständige oberste Bundesbehörde eine Förderung erlangen. Der Bundesgesetzgeber hat hier auf die Rechtsprechung reagiert, die die fehlende Zuständigkeitsregelung bereits beanstandet hatte (so OVG Brandenburg, Urteil vom 14.3.2012; Az.: 6 R 19.11, NJWZ 2012 S. 1265, 1272).

Zu Absatz 1

Absatz 1 befindet sich in der Fassung des KJVVG vom 29.8.2013 (vgl. Vorbemerkung).

Die hier angesprochene, fachlich zuständige oberste Bundesbehörde ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Bundesfamilienministerium - BMFSFJ). § 83 Abs. 1 SGB VIII sieht eine Aufgabenzuweisung vor und entspricht deshalb der Vorschrift des § 82 Abs. 1 SGB VIII, wo eine Aufgabenzuweisung an die oberste Landesjugendbehörde vorgenommen wird (vgl. die dortigen Ausführungen). In beiden Vorschriften werden den in der Jugendhilfe Tätigen keine einklagbaren Ansprüche auf konkrete Maßnahmen verliehen.

Das BMFSFJ soll die Tätigkeiten der Jugendhilfe

  • anregen und

  • fördern.

Die Anregung kann sich sowohl allgemein auf die Weiterentwicklung der Jugendhilfe als auch auf bestimmte einzelne Bereiche beziehen (vgl. Struck in SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, Verlag G.H. Beck, Anm. zu § 83 SGB VIII). "Anregungen" können beispielsweise durch eigene Fachveranstaltungen von bundesweiter Bedeutung erfolgen, gegebenenfalls mit anschließender Dokumentation der Ergebnisse. Ferner wird im BMFSFJ u.a. die Beantwortung parlamentarischer Anfragen dazu genutzt.

Die Verpflichtung zu Anregung stellt auch eine Aufgabe im Rahmen der Zuständigkeit des Ministeriums dar (vgl. Art. 30 GG).

Die in Absatz 1 ebenfalls angesprochene Förderung besteht in erster Linie aus finanziellen Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt (vgl. dazu auch BVersFE 22, 180, 216, zitiert bei Struck, a.o.O.).

Das Bundesfamilienministerium fördert in erster Linie bundeszentrale Einrichtungen, aber auch Maßnahmen im internationalen Bereich.

Voraussetzung für Anregung und Förderung ist nach ausdrücklicher Vorschrift des § 83 Abs. 1, dass die jeweilige Tätigkeit der Jugendhilfe von überregionaler Bedeutung ist und durch ein Bundesland allein nicht wirksam gefördert werden kann. Wie in der Vorbemerkung bereits ausgeführt, gehören dazu auch die überregionalen Tätigkeiten der politischen Parteien auf dem Gebiet der Jugendarbeit.

Da Absatz 1 eindeutig die überregionale Bedeutung fordert, ist klargestellt, dass örtliche oder regionale Maßnahmen nur durch die kommunale Ebene und die Länder gefördert werden können.

Wie bereits erwähnt, wird auch gefordert, dass die betreffenden Maßnahmen nicht von einem Land allein wirksam gefördert werden können. Damit sind Maßnahmen angesprochen, die beispielsweise wegen der Beteiligung verschiedener Standorte über ein Bundesland hinausgehen.

Es reicht nicht, wenn die Förderung in einem Einzelfall durch den Bund zweckmäßiger wäre als durch das Land.

Kinder- und Jugendplan des Bundes

Das wichtigste Förderungsinstrument des Bundes ist der Kinder- und Jugendplan (KJP). Dadurch unterstützt das BMFSFJ die Tätigkeit der Kinder- und Jugendhilfe.

Gefördert werden u.a.:

  • zentrale Maßnahmen nichtstaatlicher Organisationen, die für das Bundesgebiet als Ganzes von Bedeutung sind und nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden können,

  • internationale Maßnahmen,

  • zur sachgemäßen Erfüllung von Aufgaben des Bundes notwendige Bestrebungen.

Dabei werden Programme u.a. aus folgenden Bereichen gefördert:

  • politische und kulturelle Bildung,

  • Jugend und Sport,

  • Jugendsozialarbeit,

  • Gleichstellung von Jungen und Mädchen,

  • junge Menschen mit Behinderung,

  • Hilfen und Schutz für Kinder und Jugendliche,

  • Stärkung im Umgang mit Medien,

  • Jugendverbandsarbeit,

  • Fortbildung,

  • internationale Jugendarbeit,

  • Eingliederung junger Menschen mit Migrationshintergrund,

  • Bau, Erwerb, Einrichtung und Bauerhaltung von Stätten der Kinder- und Jugendhilfe.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigte sind Träger der Jugendhilfe.

Voraussetzungen

Der Antragsteller muss die fachlichen Voraussetzungen für die geplanten Maßnahmen erfüllen und gemeinnützige Zwecke verfolgen.

Die Arbeit des Antragstellers muss die Ziele des Grundgesetzes fördern.

Die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel ist zu gewährleisten.

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die geplante Maßnahme vor allem Zwecken der Schul- oder Berufsbildung dient oder wenn sie zu den Aufgabenbereichen des Deutsch-Französischen Jugendwerkes (DPJW) oder des Deutsch-Polnischen Jugendwerkes (DPJW) gehört.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von Art und Umfang der Maßnahme.

Antragsverfahren

Anträge im Direktverfahren sind bis spätestens zum 31. Dezember für das Folgejahr unter Verwendung der vorgehenden Formulare an das

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Glinkastraße 24
10117 Berlin
Tel.: 03018/555-0
Fax: 03018/555-4400
Email: info@bmfsfjservice.bund.de
Internet: http://www.bmfsfj.de

zu richten.

Im Rahmen des Zentralstellenverfahrens richten Antragsteller den Antrag an die Zentralstelle, der sie sich angeschlossen haben.

Anträge auf Baumaßnahmen sind im Rahmen des Landesverfahrens an die jeweilige oberste Landesbehörde zu richten.

Quelle

Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 16.1.2012. Gemeinsames Ministerialblatt (GMBL) Nr. 9 vom 29.3.2012. S. 141, korrigiert durch Bekanntmachung vom 12.4.2012 (GMBL Nr. 22 vom 3.5.2012, S. 421).

Richtlinien zum KFJ

Zum Kinder- und Jugendplan des Bundes sind Richtlinien herausgegeben worden (vgl. im Internet auf den Seiten des BMFSF). Sie tragen die Bezeichnung "Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen und Leistungen zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes (KFJ)" und datieren vom 16.1.2012 (GMBl. 2012 S. 1442).

Die Richtlinien haben folgendes Inhaltsverzeichnis:

I. Allgemeine Grundsätze
1 Aufgaben des KJP
2 Aufgaben von besonderer Bedeutung
3 Zielgruppen des KJP
4 Allgemeine Fördergrundsätze
5 Partnerschaftliche Zusammenarbeit
6 Qualitätsentwicklung
II. Förderziele und -programme
1 Politische Bildung
2 Kulturelle Bildung
3 Jugend und Sport
3.1 Sportliche Jugendbildung
3.2 Bundesjugendspiele
4 Soziale Bildung
5 Jugendsozialarbeit
6 Gleichstellung von Mädchen und Jungen, Mädchen- und Jungenarbeit
7 Junge Menschen mit Behinderung
8 Hilfen für junge Menschen und Familien, andere Aufgaben nach § 2 Abs. 3 SGB VIII
9 Hilfen für Kinder
10 Schutz von Kindern und Jugendlichen
11 Stärkung im Umgang mit Medien
12 Jugendverbandsarbeit
13 Kinder- und Jugendhilfe der freien Wohlfahrtspflege
14 Fortbildung
15 Neue Wege der Kinder- und Jugendhilfe, Evaluation, Innovation
16 Internationale Jugendarbeit
17 Internationale Studienprogramme für Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe sowie der sozialen Arbeit
18 Eingliederung junger Menschen mit Migrationshintergrund
19 Bau, Erwerb, Errichtung und Bauerhaltung von Stätten der Kinder- und Jugendhilfe
20 Entwicklung und Chancen junger Menschen in sozialen Brennpunkten
21 Sonstige Fördermaßnahmen
III. Art, Umfang und Höhe der Förderung
1 Förderungsarten
2 Finanzierungsarten
3 Umfang und Höhe der Förderung
3.1 Kurse
3.2 Arbeitstagungen
3.3 Personalkosten
3.4 Internationale Jugendarbeit
3.4.1 Maßnahmen der internationalen Jugendarbeit
3.4.1.1 Begegnungsmaßnahmen junger Menschen
3.4.1.2 Internationale Maßnahmen mit Fachkräften
3.4.1.3 Sondermaßnahmen der internationalen Jugendarbeit
3.4.2 Höhe der Förderung internationaler Jugendarbeit
3.4.3 Längerfristige Förderung der internationalen Jugendarbeit bundeszentraler Träger
3.5 Modellprojekte
3.6 Sonstige Einzelmaßnahmen
3.7 Baumaßnahmen
IV. Verfahren
1 Termine der Antragstellung
2 Antragsweg
2.1 Direktverfahren
2.2 Zentralstellenverfahren
2.3 Länderverfahren
3 Bewilligung
4 Verwendungsnachweis
5 Nebenbestimmungen und Prüfungsrecht
V. Sonstiges
1 Formblätter
2 Ausnahmeklausel
3 Übertragung von Aufgaben
4 Inkrafttreten
Anlagen
1 Formblattverzeichnis
2 Höhe der Förderbeträge

Auf der Grundlage des § 83 SGB VIII soll durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes die Tätigkeit der Kinder- und Jugendhilfe angeregt und gefördert werden. Dazu gehört es insbesondere - so heißt es in den Grundsätzen des KJP -, neue Wege der Kinder- und Jugendhilfe aufzuzeigen.

Weiter heißt es hier, dass den programmspezifischen Aufgaben der Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe und der Erprobung neuer Wege und Methoden, der Qualifizierung von ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe Tätigen sowie der zentralen Sammlung, Aufbereitung und Weitergabe von Informationen besondere Bedeutung zukommt.

Bei der Umsetzung der Förderziele sollen die Belange junger Menschen mit Behinderung mit dem Ziel der Integration, der Gleichstellung und der Selbstbestimmung Berücksichtigung finden. Damit junge Menschen mit Behinderung Platz in unserer Mitte haben, müssen Vorurteile abgebaut, muss Gedankenlosigkeit entgegengewirkt und Verständigung gesucht werden. Die Eingliederung und Partizipation junger Menschen mit Behinderung müssen eine ständige Herausforderung in allen Handlungsfeldern der Jugendhilfe sein.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 des § 83 SGB VIII wird die Bundesregierung in grundsätzlichen Fragen der Jugendhilfe von einem Sachverständigengremium beraten. Das Gremium wird als Bundesjugendkuratorium bezeichnet. Die Bundesregierung regelt das Nähere durch Verwaltungsvorschriften. Hier ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Bundesjugendkuratorium gem. § 83 Abs. 2 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - vom 6.6.2002 (Bundesanzeiger Nr. 109 vom 18.6.2002) zu beachten. Die Bedeutung des Bundesjugendkuratoriums ergibt sich aus Verwaltungsvorschrift, die nachfolgend wiedergegeben wird:

Gemäß § 83 Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I. S. 3546), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. April 2002 (BGBl. I. S. 1239) geändert worden ist, erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
§ 1
Das Bundesjugendkuratorium berät die Bundesregierung in grundsätzlichen Fragen der Kinder- und Jugendhilfe und in Querschnittfragen der Kinder- und Jugendpolitik. Es bezieht junge Menschen in geeigneter Weise in seine Beratungen ein.
§ 2
(1) Dem Bundesjugendkuratorium gehören bis zu fünfzehn unabhängige Sachverständige an.
(2) Die Mitglieder werden durch die Bundesjugendministerin/den Bundesjugendminister nach Anhörung der übrigen Bundesministerinnen und -minister für die Dauer der laufenden Legislaturperiode berufen, längstens jedoch bis zum Ablauf des auf eine Bundestagswahl folgenden Quartals. Wiederberufung ist zulässig.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Ablauf des Berufungszeitraums oder dadurch, dass ein Mitglied durch Erklärung gegenüber der Bundesjugendminister/dem Bundesjugendminister sein Amt niederlegt; in diesem Fall kann für den verbleibenden Berufungszeitraum ein Mitglied nachberufen werden.
§ 3
(1) Das Bundesjugendkuratorium gibt sich umgehend nach seiner Berufung eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesjugendministeriums.
(2) Die Mitglieder des Bundesjugendkuratoriums sowie hinzugezogene Sachverständige erhalten Reise- und Sitzungsvergütung nach den Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen und Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes (RdSchr. Des BMF vom 31.10.2001 (GMBI. 2002 S. 92) - in der jeweils geltenden Fassung).
§ 4
Die Sitzungen des Bundesjugendkuratoriums sind nicht öffentlich.
§ 5
(1) Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift nach § 26 des Jugendwohlfahrtsgesetzes über die Errichtung eines…

Die Arbeit des Bundesjugendkuratoriums wird durch die von BMFSFJ finanzierte Arbeitsstelle "Kinder- und Jugendpolitik" unterstützt:

Arbeitsstelle Kinder- und Jugendpolitik
Deutsches Jugendinstitut e.V.
Nockherstr. 2
81541 München
Tel.: 089/62306-332
Fax: 089-62306-269
Email: bundesjugendkuratorium@dji.de

Zur Zeit läuft beim Bundesjugendkuratorium die Beratungsperiode 2014-2017.

Das BJK setzt sich aus Sachverständigen aus Wissenschaft und Forschung sowie Vertreterinnen oder Vertretern für die Länder, die Kommunen, die Jugendverbände, die Kirchen und Verbände zusammen. Am 10.7.2014 hat die Bundesfamilienministerin 15 Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Forschung und Praxis der Kinder- und Jugendhilfe zu Mitgliedern des Bundesjugendkuratoriums (BJK) für die 18. Legislaturperiode berufen (Pressemitteilung des BMFSFJ vom 10.7.2014):

  1. Doris Beneke, Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesverband

  2. Prof. Dr. Karin Böllert, Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe

  3. Mike Corse, Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland e.V.

  4. Manuel Gellenthin, ver.di Jugend Nord

  5. Norbert Hocke, Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

  6. Prof. Dr. Helga Kelle, Universität Bielefeld

  7. Prof. Dr. Nadia Kutscher, Universität Vechta

  8. Uwe Lübking, Deutscher Städte- und Gemeindebund

  9. Lisi Maier, Deutscher Bundesjugendring

  10. Reiner Prölß, Stadt Nürnberg

  11. Nora Schmidt, Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.

  12. Aylin Selcuk, DeuKische Generation e.V.

  13. Prof. Dr. Heike Solga, Wissenschaftszentrum für Sozialforschung Berlin

  14. Manfred Walhorn, Ministerium für Familien, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen

  15. Prof. Dr. Peter-Ulrich Wendt, Hochschule Magdeburg-Stendal

Weitere Informationen zur Politik der Bundesregierung für Kinder und Jugendliche finden sich unter www.bmfsfj.de sowie zum BJK unter www.bundesjugendkuratorium.de.

Hinweise auf Rechtsprechung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.5.2013 (Az.: 9 S 889/11) zur Unterbringung und sozialpädagogischen Betreuung von Berufsschülern

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.3.2012 (Az.: 6 B 19.11) zu dem Thema: Keine Zuwendungen für die Jugendorganisation der Partei "Die Linke"

BVerfG in BVerfGE 22, 180, 217 zu den Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Bundes

Literatur

Struck, in Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck (Hrsg.): SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe. C.H. Beck, 4. Aufl. 2011

Wabnitz: Rechtliche Grundlagen und aktuelle Schwerpunkte der Kinder- und Jugendpolitik der obersten Bundesbehörde unter besonderer Berücksichtigung der Situation in den neuen Ländern. ZfJ 13, S. 465

Zuleg: Maßstäbe für die Einzelförderung von Jugendverbänden durch den Bund unter besonderer Berücksichtigung des Haushaltsrechts. RdJB, 1986 S. 478

Autor

Horst Marburger
Oberverwaltungsrat a.D.
Fohlenweg 2/1
73312 Geislingen/Steige
Tel.: 07331/44556
Fax: 07331/45336
Email: horst.marburger@gmx.de

Publikation des Autors:

SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe. Textausgabe mit praxisorientierter Einführung. Regensburg: Walhalla-Verlag, 10. Auflage 2014