§ 82 Aufgaben der Länder

Horst Marburger

Bei § 82 handelt es sich um die erste von drei Vorschriften, die sich im Sechsten Kapital des SGB VIII befinden. Es ist mit "Zentrale Aufgaben" überschrieben und beschäftigt sich mit den Aufgaben der Länder, des Bundes und mit dem Jugendbericht. In § 82 geht es um die Aufgaben der Länder.

Das Recht der Jugendhilfe gehört zur konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Nr. 7 GG). Dies bedeutet, dass die Länder solange die Befugnis zur Gesetzgebung haben, als und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch macht.

Trotz der Gesetzgebungskompetenz des Bundes und trotz der Aktivitäten des Bundes auf diesem Bereich haben die Länder noch weitgehend Spielraum und nutzen diesen im Allgemeinen aus. So gibt es in allen Bundesländern Ausführungsgesetze zur Kinder- und Jugendhilfe.

Dabei sind zu unterscheiden:

  • Allgemeine Ausführungsgesetze (Organisationsgesetze)

  • Ausführungsgesetze zu den §§ 11 bis 15 SGB VIII (Kinder- und Jugendförderungsgesetze)

  • Ausführungsgesetze zu §§ 22 bis 25 SGB VIII (Kindertagesstättengesetze)

In allen Bundesländern ist jeweils ein Ministerium für die Kinder- und Jugendförderung zuständig. In einigen Ländern teilen sich allerdings zwei Ministerien die entsprechenden Zuständigkeiten. Überörtliche Jugendhilfeträger werden als Landesjugendämter bezeichnet. Für die örtliche Kinder- und Jugendförderung sind die Jugendämter zuständig.

Der 14. Kinder- und Jugendbericht (Bundestag-Drucksache 17/12200) beschäftigt sich ausführlich mit den Gesetzgebungskompetenzen (vgl. die noch folgenden Ausführungen).

Er fordert im Übrigen (Abschn. 13.1.1), dass die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das gesamte Kinder- und Jugendhilferecht unbedingt auch künftig beizubehalten ist. Insbesondere darf es nicht, wie teilweise vorgeschlagen, dazu kommen, dass beispielsweise die "bildungsnahen" Felder, wie die Kindertagesbetreuung, die Kinder- und Jugendarbeit oder die Familienbildung in die Gesetzgebungskompetenz der Länder überführt werden. Nach der im 14. Kinder- und Jugendbericht vertretenen Auffassung hat sich der dreistufige föderale Aufbau von Kompetenzen und Strukturen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nachhaltig bewährt.

§ 82 Aufgaben der Länder
(1) Die oberste Landesjugendbehörde hat die Tätigkeit der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern.
(2) Die Länder haben auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken und die Jugendämter und Landesjugendämter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Zu Absatz 1:

Nach Absatz 1 des § 82 hat die Oberste Landesjugendbehörde die Tätigkeit der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass die Länder die ihnen verbliebene Kompetenz nicht ausnutzen würden (vgl. Struck in SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Beck-Verlag). Welche Behörde die oberste Landesjugendbehörde ist, ist nach Landesrecht geregelt.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 fordert, dass die Länder auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken haben. Sie haben die Jugendämter und Landesjugendämter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Die Jugendämter und Landesjugendämter werden insbesondere in den §§ 69, 70 SGB VIII geregelt, soweit es um die Organisation gebt.

Den Ländern kommt eine wichtige Ausgleichsfunktion zu, soweit die landesweite Sicherung des Landesangebots angesprochen ist. Dieser Funktion tragen sie durch die verschiedenen Förderungsmaßnahmen Rechnung. Außerdem sind sie für die fachliche und fachpolitische Unterstützung der Länder zuständig.

Hinweise auf Rechtsprechung

BVerWG, Urteil vom 18.10.2013 (Az.: 5 B 59.13) zur Förderung von Tätigkeiten der Jugendhilfe sowie zur Unterbringung und sozialpädagogischen Betreuung von Berufsschülern

BVerWG vom 15.9.1998 (Az.: 8 C 25.97) zum Entgelt für den Besuch von Kindertagesstätten - Gebührenstaffelung

OVG Sachsen, Urteil vom 14.6.2013 (Az.: 1 A 181/11) zur Zweckverfehlung bei Zuwendungen von Drittmittel

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.9.2008 (Az.: 3 O 215/07) zur Übernahme des Elternbeitrages

AG Eilenburg, Urteil vom 23.1.2006 (Az.: 11 LS 254 Js 66216/05) zum Einschreiten des Jugendamtes und dem Richtervorbehalt

Literatur

Struck in Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck (Hrsg.): SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe. C.H. Beck, 4. Aufl. 2011

Autor

Horst Marburger
Oberverwaltungsrat a.D.
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Publikation des Autors:

SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe. Textausgabe mit praxisorientierter Einführung. Regensburg: Walhalla-Verlag, 10. Auflage 2014