Die andere Tagesbetreuung - Hilfe zur Erziehung in Kindertagespflege

Eveline Gerszonowicz

 

Säuglinge und Kleinkinder unter drei Jahren brauchen eine besonders individuelle Zuwendung. Die Tagespflege bietet Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren eine familiäre Betreuung, bei der die individuellen Bedürfnisse besonders berücksichtigt werden können. Als alternatives Angebot neben der Krippe ist sie im SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) unter §§ 23, 24 und 43 ausgeführt.

Eltern, deren Kinder eine Behinderung haben oder krank oder nicht altersgemäß entwickelt sind, und Eltern, die aufgrund ihrer Lebenssituation mit der Erziehung ihrer Kinder überfordert sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Erziehung durch die Jugendhilfe (§ 27 ff. SGB VIII). Hilfe zur Erziehung soll Familien in Zeiten, in denen sie diese Hilfe benötigen, solange unterstützen, bis sich die Lebenssituation des Kindes wieder stabilisiert hat oder bis die Lebensperspektive für das Kind geklärt ist. Die Hilfeformen reichen von familienergänzenden Angeboten wie Tagesgruppen und Kindertagespflege (§ 32 SGB VIII) über Betreuungs-, Familien- und Einzelfallhilfe (§§ 30, 31, 35 SGB VIII) bis zur Fremdunterbringung außerhalb der Familie (Vollzeitpflege, Heim, andere betreute Wohnformen, §§ 33, 34 SGB VIII).

In § 32 SGB VIII "Erziehung in einer Tagesgruppe" heißt es: "Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden". In Verbindung mit § 35a "Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche" wird ausgeführt: "Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn (1) ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und (2) daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist". Hier wird ebenfalls auf "geeignete Pflegepersonen" (Abs. 3, Punkt 3) hingewiesen und darauf, dass in der heilpädagogischen Betreuung von Kindern im nicht schulpflichtigen Alter möglichst "behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam betreut werden sollen" (Abs. 4, Satz 2).

Wenn Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe in der Kindertagespflege geleistet wird, werden dort nur wenige Kinder gemeinsam von einer Tagespflegeperson, manchmal unterstützt von einer Hilfskraft, betreut. Die Kinder erhalten ein pädagogisches Angebot, welches sich an ihren Bedürfnissen orientiert und spezielle Fördermaßnahmen für jedes einzelne Kind umfasst. Vor allem Kinder mit leichten und mittelschweren Behinderungen bzw. Entwicklungsverzögerungen und Kinder aus belasteten Familien erfahren hier die besondere Betreuung, die sie benötigen.

Die gemeinsame Förderung von Kindern mit und ohne Behinderungen oder besonderen Bedarfen hat sich in der Vergangenheit besonders in der kleinen Gruppe einer Großtagespflegestelle mit maximal zehn Kindern und zwei qualifizierten Betreuungspersonen als besonders förderlich erwiesen. Im überschaubaren Rahmen können soziale Erfahrungen gemacht werden, die notwendige individuelle Betreuung ist gewährleistet.

Ist die Gruppe zu klein, stellt sich die Gruppendynamik mit der Unterschiedlichkeit der Bedürfnisse manchmal etwas schwierig dar. Die Betreuung von nur zwei oder drei Kindern in einer Tagespflegestelle mit nur sehr wenigen Kindern kann im Einzelfall aber durchaus auch die sinnvollere Lösung sein. Welche Größe und Zusammensetzung einer Gruppe geeignet ist, muss im Einzelfall entschieden werden.

Die Betreuungszeiten können im Vergleich zu den Tageseinrichtungen flexibler gestaltet werden und richten sich nach der Berufstätigkeit der Eltern bzw. nach dem Bedarf der Familie. In einzelnen Bundesländern wird die Kindertagespflege im Rahmen der Hilfen zur Erziehung auch genutzt, um Eltern vor allem kleiner Kinder in ihrer Erziehungsaufgabe zu unterstützen, um eventuell Fremdunterbringung zu vermeiden. Besonders häufig nehmen Eltern mit psychischen Erkrankungen oder Suchtproblemen die Kindertagespflege in diesem Rahmen in Anspruch. Ihre Kinder haben zumeist Entwicklungsrückstände bzw. können durch die häusliche Situation von seelischer Behinderung bedroht sein.

Die Tagespflegeeltern haben (eventuell unterstützt durch therapeutische Maßnahmen) die Aufgabe, die Kinder umfassend und individuell zu fördern. Bei regelmäßig stattfindenden Helferkonferenzen werden die Maßnahmen im Einzelnen besprochen und koordiniert.

Wegen der individuellen Betreuungssituation ist die Kindertagespflege besonders für jüngere Kinder geeignet, je nach Erfordernis aber auch für ältere. In Einzelfällen werden auch Schulkinder oder sogar Jugendliche im Rahmen von Hilfe zur Erziehung in Kindertagespflege betreut.

Beispielsweise in Berlin hat die Kindertagespflege als Hilfe zur Erziehung bzw. für Kinder mit Behinderung eine lange Tradition. Sie ist in der Ausführungsvorschrift für die Vollzeitpflege und teilstationäre Familienpflege (AV-Pflege) sowie in der Ausführungsvorschrift für die Kindertagespflege (AV-KTP) geregelt.

Eltern müssen, um Hilfe zur Erziehung in Kindertagespflege bzw. Eingliederungshilfe für ihr Kind in Anspruch nehmen zu können, dies beim Jugendamt beantragen. Die Eltern werden zur Beteiligung an den Betreuungskosten für eine "teilstationäre Unterbringung" herangezogen.

An die Tagespflegeeltern werden besondere Anforderungen gestellt: Sie müssen eine sozialpädagogische oder pflegerische Ausbildung oder eine entsprechende Qualifikation nachweisen (z.B. in Berlin den Besuch der "Pflegeelternschule Kindertagespflege"). Sie müssen sich auf diese besondere Herausforderung vorbereitet haben. Es wird von ihnen eine hohe Bereitschaft erwartet, mit dem Jugendamt und der Familie des Kindes zusammenzuarbeiten und für die Eltern Verständnis zu haben. Auf sie kommen verstärkt Elterngespräche zu, die belastend sein können, weil die Familien neben den üblichen Unsicherheiten und Zweifeln auch mit Themen wie Behinderung, Krankheit und Trauer konfrontiert sind. Für ihre besondere Betreuungsleistung erhalten die Tagespflegeeltern z.B. in Berlin ein erhöhtes Entgelt.

Häufig zeigen Tagespflegeeltern in Notsituationen große Flexibilität und Bereitschaft, für das Kind Verantwortung zu übernehmen. Es kommt z.B. vor, dass chronisch kranke Eltern ihre Kinder wegen wiederkehrenden Krankenhausaufenthalten in Kurzzeitpflege geben müssen. Nach der Rückführung könnte das Kind dann u.U. durch die bekannte Pflegefamilie in Tagespflege betreut werden. Das Kind wäre dann nur mit wenigen Bezugspersonen konfrontiert und es könnten ihm Beziehungsabbrüche erspart bleiben.

Leider fehlt es in fast allen Bundesländern sowohl an rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Grundlagen als auch an praktischer Erfahrung mit dieser Form der erzieherischen Hilfe. Nicht selten werden Kinder dann durch Regelangebote der Jugendhilfe wie z.B. der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII betreut. Die Folge ist, dass diese Kinder in Tagespflegestellen betreut werden, die häufig damit überfordert sind. In diesen Fällen kann es passieren, dass die Kinder entweder nicht die pädagogische Förderung erhalten, die sie eigentlich brauchen, oder die Kindertagespflegeperson erhält nicht ein ihrer Leistung entsprechendes Entgelt.

Die Kindertagespflege in Verbindung mit Eingliederungshilfe und die Hilfe zur Erziehung in Kindertagespflege eröffnen interessante Möglichkeiten für Kinder und Eltern. Sie sollten mit ihren besonderen Qualitäten selbstverständlicher als bisher in die Palette der Kindertagesbetreuung aufgenommen und genutzt werden, denn belastete Familien und Eltern von Kindern mit Behinderungen brauchen Entlastung und/oder Tagesbetreuung nicht erst, wenn ihre Kinder in die Kindertageseinrichtung gehen. Sie haben ein Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII) in Bezug auf die Art der Unterbringung ihrer Kinder und brauchen Alternativen zur institutionellen Kindertagesbetreuung.

Autorin

Dr. Eveline Gerszonowicz
Bundesverband für Kindertagespflege
Baumschulenstr. 74
12437 Berlin
Email: gerszonowicz@bvktp.de
Website: www.bvktp.de


Hinweis

Eingestellt am 10.05.2015