Inobhutnahme zur Krisenintervention bei Kindern und Jugendlichen

Thomas Trenczek

1. Allgemeines - Zweck und Rechtscharakter der Norm

§ 42 SGB VIII regelt Inhalt und Voraussetzungen der "Inobhutnahme" genannten sozialpädagogischen Krisenintervention durch das Jugendamt und ermöglicht damit vorübergehende Maßnahmen in Eil- und Notfällen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Damit wurden die früheren landesrechtlichen Regelungen zur "vorbeugenden Verwahrung" restlos ersetzt, bei denen die eigentliche pädagogische Aufgabenstellung der Jugendhilfe außer Betracht blieb. Die Tätigkeit von Jugendschutzstellen, Aufnahmeheimen, Kinder- und Jugendnotdiensten sowie Bereitschaftspflegestellen ist nun auf eine rechtliche Grundlage gestellt worden, die den sozialpädagogischen Anspruch ihrer Arbeit hervorhebt.

In der Begründung des Regierungsentwurfs zur Neuregelung der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen wird die Kritik an der früheren Praxis der Jugendhilfe deutlich: "Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen ist in der Vergangenheit häufig als Einschließen, als sicheres Verwahren und nicht als sozialpädagogisches Hilfeangebot im Sinne von Krisenintervention verstanden worden. Als Erfolg galten möglichst geringe Entweichungsquoten. Die baulichen Voraussetzungen der Einrichtungen entsprechen diesen Vorstellungen einer sicheren Verwahrung. Der sozialpädagogische Ansatz wurde geprägt durch die Erwartungshaltung der Verwahrung. Die Ursachen für das Entweichen aus der bisherigen Umgebung wurden allein beim Kind oder Jugendlichen gesucht. Ihnen sollte mit entsprechenden repressiven Maßnahmen für die Zukunft begegnet werden ... Es verwundert nicht, dass unter solchen Umständen Kinder und Jugendliche selten von sich aus kamen, sondern meist durch die Polizei 'abgeliefert' wurden, um alsbald wieder 'zu entweichen'" (BT-Drucksache 11/5948, 79).

Der sinnlose Kreislauf von Weglaufen, Aufgegriffenwerden, Einschließen, Entweichen und Wiederfestsetzen sollte durch die konzeptionelle Neuregelung der Inobhutnahme durchbrochen werden. Mit der Vorschrift des § 42 SGB VIII wurden deshalb die besonderen sozialpädagogischen Hilfen in Krisen- und Gefahrensituationen geregelt und die Inobhutnahme als typische Krisenintervention der Jugendhilfe ausgestaltet. In Deutschland wurden im Jahr 2001 31.334 Minderjährige in Obhut genommen, etwa 1% mehr als im Vorjahr. Mehr als die Hälfte (54%) waren Mädchen, 2/3 waren älter als 14 Jahre. In einem Drittel der Fälle erfolgte die Inobhutnahme auf eigenen Wunsch der Minderjährigen.

§ 42 Abs. 1 SGB VIII definiert nur Begriff und Inhalt der "Inobhutnahme" (hierzu siehe 3.). Mit Inobhutnahme bezeichnet der Gesetzgeber lediglich die "vorläufige Unterbringung" des Kindes oder Jugendlichen. Diese erschöpft sich aber nicht in der Verwahrung von Minderjährigen oder in der bloßen Gewährung von Unterkunft und Sicherstellung der physischen Bedürfnisse, sondern erfordert eine sozialpädagogischen Betreuung und Hilfestellung im Sinne einer umfassenden Krisenintervention, insbesondere um die Ursache des "Ausreißens" herauszufinden und Ansätze für mögliche Perspektiven zu entwickeln (hierzu ausführlich FK § 42 Rz 7ff, 27ff). Die Inobhutnahme dient allerdings vorrangig der Bewältigung einer akuten Krise und ersetzt keine längerfristige Hilfe (-planung). Deshalb muss sich das Jugendamt auf kurzfristige, vorläufige Interventionen beschränken.

Der Zugang zur Inobhutnahme (hierzu siehe 3.) ist nur unvollständig in § 42 Abs. 2 SGB VIII für die Selbstmelder geregelt, während § 42 Abs. 3 SGB VIII davon regelt, dass ein Kind oder ein Jugendlicher durch Dritte, insbesondere durch die Polizei, dem Jugendamt zugeführt wird (sog. Fremdmeldung). § 42 regelt nicht den Fall der erzwungenen Entfernung aus der eigenen Familie oder wenn sich das Kind mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten bei einer dritten Person oder Einrichtung befindet. Für den letzen Fall regelt § 43 die Eingriffsvoraussetzungen der Herausnahme. Die in der Praxis häufig so genannte "Herausnahme" von Minderjährigen aus der eigenen Familie gegen den Willen der Eltern ist im SGB VIII so nicht geregelt. Die Jugendhilfe hat aufgrund § 42 auch keine Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwanges (Gewalt, z.B. Aufbrechen von Haustüren, Unterdrückung der Gegenwehr einer Person), sie ist hier ggf. auf die Unterstützung durch die Polizei angewiesen.

Auch wenn die Inobhutnahme gesetzessystematisch den "anderen Aufgaben" der Jugendhilfe zugeordnet ist, gewährt Abs. 2 dem minderjährigen Selbstmelder einen Rechtsanspruch (subjektiv-öffentliches Recht) auf eine vorläufige Unterbringung. Das traditionelle, eingriffsorientierte Jugendschutzverständnis schimmert dagegen in Abs. 3 durch, der Schutzmaßnahmen auch gegen den Willen des Minderjährigen und in besonderen Ausnahmefällen auch die geschlossene, freiheitsentziehende Unterbringung zulässt.

2. Voraussetzungen der Inobhutnahme

Nach § 42 Abs. 2 SGB VIII ist das Jugendamt zur Inobhutnahme verpflichtet, wenn der Minderjährige darum bittet. An diesen Wunsch sind keine formellen und inhaltlichen Anforderungen zu richten. Für die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme reicht ein subjektives Schutzbedürfnis des Minderjährigen aus, d.h. dass das Kind oder der Jugendliche für sich eine akute Notlage sieht. Die Verpflichtung des Jugendamts, "Selbstmeldern" Obhut zu gewähren, besteht ohne jede Einschränkung, ohne jede Vorprüfung der Situation und gleichgültig mit welcher Begründung der Jugendliche um Obhut bittet und ob seine Begründung überzeugend ist. Dies gilt selbst dann, wenn objektive Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung auf den ersten Blick nicht vorzuliegen scheinen und sich der Minderjährige aus der Sicht Erwachsener nur der ("gutgemeinten") elterlichen Erziehung oder Strafe (Hausarrest) entziehen will. Zwar muss, insbesondere wenn die Eltern der Inobhutnahme widersprechen, im Anschluss an die Aufnahme und ggf. die erste Nacht geprüft werden, ob ein weiterer Verbleib in der Jugendschutzstelle gerechtfertigt ist, das ändert aber nichts an der zwingenden Verpflichtung, den Minderjährigen erst einmal aufzunehmen und Schutz zu gewähren (FK § 42 Rz 10ff).

Die gleiche Pflicht trifft das Jugendamt nach Abs. 3 S. 1, wenn die Inobhutnahme wegen einer dringenden Gefahr für das Wohl des Minderjährigen erforderlich ist (vgl. FK § 42 Rz. 13ff). § 42 Abs. 3 SGB VIII ist auch bei einem unverschuldeten Versagen (z.B. nach einem Alkoholabusus sind Mutter oder Vater nicht mehr in der Lage, für die Kinder zu sorgen) die richtige Rechtsgrundlage. In diesen Fällen darf (und muss) das Jugendamt die Minderjährigen mit und auch ohne (z.B. wegen mangelnder Handlungsfähigkeit wirksame) Einwilligung der Personensorgeberechtigten aus der Wohnung in Obhut nehmen. Das Jugendamt ist aber nicht befugt, einen Minderjährigen gegen den Willen der Personensorgeberechtigten aus der Familie zu entfernen. Eingriffe in das Elternrecht sind grundsätzlich nur aufgrund richterlicher Entscheidungen insbesondere nach §§ 1666, 1666a BGB rechtmäßig.

Im Hinblick auf die Art der dem Kind oder Jugendlichen drohenden Gefahr ist der Maßstab des § 1666 BGB zu Grunde zu legen. Daraus folgt, dass nicht schon jeder Aufenthalt in einem subkulturellen Milieu, nicht jede Störung der öffentlichen Ordnung, insbesondere die Begehung einer jugendtypischen Straftat zu einer Inobhutnahme verpflichtet, sie ist angesichts des elterlichen Erziehungsrechts und des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht einmal zulässig. Die Verpflichtung zu Inobhutnahme besteht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Minderjährigen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Minderjährigen, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten Dritter gefährdet wird und wenn die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, diese Gefahr von dem Minderjährigen abzuwenden (§ 1666 Abs. 1 S. 1 BGB). In der Praxis geht es damit also insbesondere um die extreme Vernachlässigung, die Misshandlung oder den (insbesondere sexuellen) Missbrauch von Kindern durch ihre eigenen Angehörigen, um Minderjährige, deren Versorgung durch Ausfall der Eltern (Sucht, Krankheit, Unfall) gefährdet ist, sowie um Kinder und Jugendliche, die sich aufgrund eines exzessiven Alkohol- und Drogengenusses selbst gefährden oder den Gefahren der Straße, der Kriminalität und des Prostitutions- und Drogenmilieus ausgesetzt sind (vgl. hierzu Münder/ Mutke/ Schone 2000, 116f.).

Die Gefahr für das Kindeswohl muss auch dringend sein und deshalb ein Antrag nach § 50 Abs.3 nicht rechtzeitig (auch nicht im Hinblick auf eine vorläufige Anordnung des Familiengerichts) Abhilfe schaffen können. Die Gefahr ist dringend, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehinderten Ablauf des objektiv zu erwarteten Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen gefährden wird. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes sind aus Gründen der Verhältnismäßigkeit um so geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist.

Das Jugendamt muss den Minderjährigen in Obhut nehmen, wenn diese aufgrund der Gefährdungslage für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen erforderlich, also nicht anders abwendbar (z.B. durch Einschaltung der Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, durch eine gezielte Hilfeplanung und Einleitung erzieherischer Hilfen) ist. Es ist strittig, ob unterhalb der Eingriffsvoraussetzungen des Abs. 3 eine Inobhutnahme nicht nur nicht erforderlich, sondern überhaupt zulässig ist - ein nicht nur normativer Streit, der sich in der Praxis nachträglich im Rahmen einer Kostenerstattung- (§ 89b) bzw. -heranziehung (§§ 91, 93) entzündet (vgl. FK § 42 Rz. 20).

3. Durchführung der Inobhutnahme

Die Aufgaben des Jugendamts im Rahmen der Inobhutnahme sind nicht sehr systematisch an verschiedenen Stellen der Vorschrift geregelt, ohne dass es einen Unterschied macht, aus welchem Grund (als Selbstmelder oder aufgrund einer Zuführung) der oder die Minderjährige in Obhut genommen wurde (vgl. den Rückverweis in Abs. 3 S. 4). Im Wesentlichen umfassen sie die Auswahl der Unterbringungsstelle und die sozialpädagogische Betreuung, die Zusammenarbeit mit den Eltern oder Personensorgeberechtigten bzw. dem Familiengericht sowie die verwaltungsrechtliche Ausgestaltung der Inobhutnahme.

3.1 Auswahl der Unterbringungsstelle

Im Hinblick auf die Art und Weise der Unterbringung ermöglicht die Vorschrift (Abs. 1 S. 1) die Wahl zwischen drei gleichwertigen Alternativen, die insbesondere im Hinblick auf die Krisenintervention allesamt geeignet, d.h. insbesondere personell und sachlich angemessen ausgestattet sein müssen. Nicht zulässig ist deshalb die bloße Unterbringung in einer Pension oder in einem Hotel.

Im Hinblick auf die erste Alternative (Nr. 1) sind insbesondere die sog. Bereitschaftspflegestellen von großer praktischer Bedeutung. Andererseits steht auch einer Unterbringung in einer Gastfamilie, bei Verwandten oder einer Einzelperson, z.B. einem Mitarbeiter eines Jugendhauses oder einem erwachsenen Freund des Jugendlichen, nichts entgegen, solange diese Person i.S.d. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 geeignet ist. Eine sozialpädagogische Ausbildung ist hierfür nicht erforderlich, entscheidend ist die individuelle Situation des Kindes oder Jugendlichen, auf dessen Bedürfnisse eingegangen werden muss. Zur Unterbringung des Minderjährigen bei dem nicht sorgeberechtigten Elternteil, vgl. FK § 42 Rz 23f.

Zu den Einrichtungen (Nr. 2) zählen insbesondere die sog. Kinder- und Jugendschutzstellen, Mädchenhäuser sowie alle Einrichtungen, in denen Erziehungshilfen nach § 34 durchgeführt werden. Im Ausnahmefall kann auch eine Unterbringung in Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie in Betracht kommen, z.B. wenn die personensorgeberechtigten Eltern eine freiwillig begonnene stationären Therapie ihres Kindes abbrechen wollen und es - nach begründeter Ansicht der Mitarbeiter des Jugendamts und der Ärzte - gerade dadurch zu einer Gefährdung des Kindeswohls kommt. Die ebenfalls von § 34 umfasste Unterbringung in einer betreuten Wohnform, damit sind Wohngemeinschaften als auch betreutes Einzelwohnen gemeint, ist in Abs. 1 besonders erwähnt (Nr. 3).

Zur Information des Heimatjugendamtes und der Verlegung in eine heimatnähere Jugendschutzstelle vgl. FK § 42 Rz 25.

Abs. 1 Satz 2 stellt klar, dass als Annex zur Unterbringung vom Jugendamt wie bei den Hilfen zur Erziehung auch der notwendige Unterhalt sicher zu stellen ist. Es geht also neben den Unterkunfts(neben)kosten insbesondere um die Erfüllung materieller Grundbedürfnisse, der Verpflegung, von Kleidung und Schuhen, der Körperpflege und anderer Sachaufwendungen für die täglichen Bedürfnisse des Lebens sowie ggf. um Krankenhilfe.

3.2 Sozialpädagogische Betreuung

Die Unterbringung ist zwingend an eine sozialpädagogische Krisenintervention und Betreuung gekoppelt (ausführlich FK § 42 Rz 27ff). Deshalb müssen unterschiedliche, zielgruppenspezifische, insb. geschlechtsspezifische Angebote vorgehalten werden, um der unterschiedlichen Situation von (missbrauchten) Mädchen, Ausreißern, jungen Wohnsitzlosen, Trebegängern und auf der Straße lebenden Kindern und Jugendlichen sowie unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gerecht zu werden. Der Wandel zu einer lebensweltorientierten Jugendhilfe führte auch bei der Inobhutnahme dazu, dass insbesondere im Hinblick auf Ausreisserinnen und Trebegänger in immer größerem Umfang neue Konzeptionen der Krisenintervention entwickelt und umgesetzt wurden.

Die Krisensituation erfordert es, dass entsprechende Hilfe sofort und rund um die Uhr, zu jeder Tages- und Nachtzeit verfügbar sind. Neben der leichten geographischen Erreichbarkeit der Jugendschutz- oder zumindest von Anlaufstellen ist aufgrund der notwendigen verwaltungsrechtlichen Entscheidung eine funktionierende Rufbereitschaft des Jugendamts unabdingbar (s.u. 4.).

Mit der Inobhutnahme ist den Minderjährigen unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen (Abs. 1 S. 3). Unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Verzögern, vgl. § 121 BGB) bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Minderjährige in aller Regel gleich zu Beginn der Aufnahme gefragt werden muss, ob er jemanden anrufen will. Er oder sie kann dann selbst entscheiden, ob er/sie dies sofort oder später tun will. Es ist in aller Regel kein rechtlicher oder tatsächlichen Grund denkbar, der er rechtfertigen könnte, dem Minderjährigen die (Entscheidungs-) Möglichkeit zu nehmen. Angesichts gelegentlicher anderer Verfahrensweisen ist es offensichtlich nicht überflüssig zu erwähnen, dass die Minderjährigen auf die Gelegenheit, jemanden informieren zu können, hingewiesen werden müssen und die Benachrichtigung vom Minderjährigen selbst vorgenommen wird, nicht etwa von den Mitarbeitern des Jugendamtes oder der Unterbringungsstelle.

Zu den Vertrauenspersonen zählen nicht nur Eltern und Personensorgeberechtigte (in vielen Fällen, insb. der Selbstmelder, sind es diese gerade nicht), sondern auch (minderjährige wie volljährige) Freunde, Geschwister, Lehrer, letztlich alle Personen, die die Minderjährigen ins Vertrauen ziehen wollen. Die Minderjährigen (und zwar alle und nicht nur der/die sich selbst meldende und um Schutz nachsuchende) bestimmen selbst und allein, welche Personen ihr Vertrauen genießen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes muss der Minderjährige jede Person benachrichtigen können, diese muss nicht einmal namentlich benannt werden.

Das Jugendamt hat im Fall der Personenkenntnis nur in extremen Ausnahmefällen (z.B. bei einem Zuhälter oder Dealer) bei einer erheblichen Gefahr für das Wohl des jungen Menschen die Möglichkeit, die Kontaktaufnahme zu unterbinden. In diesen extremen Ausnahmefällen, in denen das erläuternde Gespräch nicht davon abhält, muss das fehlende Vertrauen des Minderjährigen von den Mitarbeitern der Jugendschutzstelle erst noch erworben werben.

3.3 Information und (Widerspruch) Entscheidung der Eltern

Das Gesetz verlangt sowohl bei Selbstmeldern (Abs. 2 S. 2) als auch bei zugeführten Minderjährigen (Abs. 3 S. 4) die unverzügliche (zumindest fernmündliche) Information der Personensorge- oder Erziehungsberechtigten. Unverzüglich bedeutet hier aber nicht sofort, sondern - entsprechend § 121 BGB - lediglich "ohne schuldhaftes Verzögern", wobei hier die Zeitspanne ggf. durchaus länger sein kann als bei der Benachrichtigung einer Vertrauensperson durch den Minderjährigen.

Der Begriff der Unverzüglichkeit bestimmt sich durch die Sorge um das Wohl des Minderjährigen. Da durch die Benachrichtigung allein bereits eine Gefährdung eintreten kann, muss vorher genügend Zeit zur Abklärung, Beratung und Unterstützung für den Minderjährigen bleiben. Wünscht der Minderjährige, dass eine Information der Sorgeberechtigten unterbleibt, ist zunächst durch entsprechende sozialpädagogische Arbeit zu versuchen, die Hintergründe seiner Weigerung zu beleuchten und sein Einverständnis zu erlangen.

Eine feste Tagesregel (2-3 Werktage, 48 Stunden, ...), wie sie teilweise in der Praxis durch Dienstanweisungen vorgegeben wird, widerspricht der Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung. Gerade im Hinblick auf die sozialpädagogischen Aufgaben der Diagnose und Krisenintervention muss eine angemessene Zeitspanne zur Prüfung und Entscheidung verbleiben. Ist abzusehen, dass diese Abklärung (insbesondere aufgrund der ernsthaften Weigerung des Minderjährigen, seine Eltern über seinen Verbleib aufzuklären) nicht in wenigen Stunden geleistet werden kann, sollte man die Eltern mittelbar über die Polizei oder eine Bereitschaftsstelle wissen zu lassen, dass ihr Kind in der Obhut des Jugendamts ist. Zum Umfang der Information und zur Frage der Zulässigkeit anonymer Inobhutnahmen vgl. ausführlich FK § 42 Rz 34ff.

Konnten die (personensorgeberechtigten) Eltern über die Inobhutnahme informiert werden, muss zunächst stets versucht werden, mit ihnen eine gemeinsame Lösung zu finden. Teilweise wird man die Eltern (bzw. die Personensorgeberechtigten) dazu bewegen können, der vorübergehenden Inobhutnahme nicht zu widersprechen, sondern ihr Einverständnis über den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in der Schutzstelle zu erklären, damit alle Beteiligten erst einmal zur Ruhe zu kommen können.

Entscheidungen, insbesondere über längerfristige Hilfen, können nur im Zusammenwirken mit den Personensorgeberechtigten (bzw. dem Familiengericht) getroffen werden - funktional ist die Inobhutnahme damit der Einstieg in einen Hilfeplanungsprozess (vgl. hierzu § 36). Auch wenn es im Rahmen der Inobhutnahme darum geht, erste Perspektiven für einen gelingenden Alltag zu entwickeln, kann ohne Einschaltung des dafür zuständigen (Heimat-) Jugendamtes eine Hilfeplanung nicht durchgeführt oder Zusagen im Hinblick weiterführender Hilfen gemacht werden.

Häufig wird das Kind oder der Jugendliche den Personensorgeberechtigten (oder nachrangig den Erziehungsberechtigten) auch übergeben werden dürfen und müssen - auch wenn sie der Inobhutnahme nicht widersprochen haben (vgl. Abs. 2 S. 3 Ziff. 1) - weil sich die Wogen mittlerweile wieder geglättet haben oder sonst für sein Wohl keine (weiteren) Gefahren drohen. Zur Reichweite der Rückführungsverpflichtung sowie der damit zusammenhängenden Kostenfrage vgl. FK § 42 Rz 37.

Widerspricht der oder die Personensorgeberechtigte der (weiteren) Inobhutnahme, liegt es entgegen dem reinen Wortlaut des Abs. 2 S. 3 nicht im (Auswahl-) Ermessen des Jugendamtes, welche der beiden Möglichkeiten (Nr. 1: Übergabe des Kindes oder Nr. 2: Anrufung des Familiengerichts) es wählt. Vielmehr darf sich das Jugendamt im Hinblick auf die vorrangige Elternverantwortung (Art. 6 GG) nur dann weigern, das Kind an die Eltern herauszugeben und statt dessen das Familiengericht anrufen, wenn es aufgrund der sorgfältigen Prüfung der Situation davon überzeugt ist, dass tatsächlich Anzeichen für eine drohende Kindeswohlgefährdung bestehen. Solange das Kindeswohl nicht durch das elterliche Verhalten gefährdet wird, ist für eine gerichtliche Entscheidung kein Raum.

Anzurufen ist das sachlich und örtlich zuständige Familiengericht beim Amtsgericht (§§ 64 Abs. 1 u. 3, 36, 43 FGG) des Ortes, in dem der Minderjährige und seine personensorgeberechtigten Eltern den Wohnsitz haben (nicht Unterbringungsort oder tatsächlicher/ gewöhnlicher Aufenthalt; §§ 7, 11 S. 1 BGB). Das Familiengericht ist, wenn der Minderjährige nicht an die Personensorgeberechtigten herausgegeben wird oder diese nicht erreichbar (Abs. 2 S. 4) sind, unverzüglich zu unterrichten, damit eine sorgerechtliche Entscheidung herbeigeführt werden kann. In diesem Zusammenhang kann im Hinblick auf die Weigerung, das Kind oder den Jugendlichen an die Personensorgeberechtigten herauszugeben, "unverzüglich" in aller Regel nur sofort bedeuten. Hier sind in aller Regel keine tatsächlichen oder rechtlichen Gründe denkbar, die eine Verzögerung rechtfertigen könnten.

Eine Ausnahme wird im Einzelfall aber in Hinblick auf unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (hierzu FK § 42 Rz 5 u. 41) notwendig und zulässig sein, da in diesen Fällen die Personensorgeberechtigten zwar nicht erreichbar sind, in aller Regel aber wohl mit der Flucht des Minderjährigen einverstanden sind und deshalb anzunehmen ist, dass ein dem klassischen Fall der Inobhutnahme entsprechender Beziehungskonflikt nicht besteht. Beginnt die Betreuung eines minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings mit einer Inobhutnahme, muss auch die nach § 42 Abs. 2 SGB VIII unverzügliche Einschaltung des Familiengerichts innerhalb weniger Tage erfolgen.

Bis zur Entscheidung des Familiengerichts verbleibt der Minderjährige in der Obhut des Jugendamts, mit den entsprechenden öffentlich-rechtlichen Pflichten und Kompetenzen. Dies darf aber nicht dazu führen, dass die Minderjährigen wochen- und monatelang in den Bereitschaftspflege- oder Jugendschutzstellen verbleiben, ohne dass eine Beendigung der "Krisenintervention" angestrebt wird und anschließend die Eltern oder das Heimatjugendamt sogar noch zur Kasse gebeten werden. Die Inobhutnahme endet grundsätzlich mit der Entscheidung des Familiengerichts entweder mit der Rückführung an die Eltern oder - sofern ihr Personensorgerecht beschränkt oder entzogen wurde - durch alsbaldige Überleitung in eine durch den Vormund bzw. Pfleger beantragten Hilfe.

3.4 Kompetenzen des Jugendamtes

Während der Inobhutnahme übt das Jugendamt Teilbereiche der Personensorge und zwar das Recht der Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung aus (Abs. 1 S. 4, 1. HS), soweit die Personensorgeberechtigten daran gehindert sind (zu Inhalt und Umfang vgl. FK § 42 Rz 44ff). Es handelt sich nur um eine tatsächliche Ausübung, um eine öffentlich-rechtliche, substituierende Notkompetenz und nicht um eine (privat-) rechtliche Übertragung des Sorgerechts. Deshalb muss das Jugendamt nach Abs. 1 S. 4, 2. HS den mutmaßlichen Willen der Personensorgeberechtigten angemessen berücksichtigen. Praktisch relevant kann der mutmaßliche Elternwille insbesondere im Hinblick auf das religiöse Bekenntnis bei der Auswahl der Unterbringungsstelle werden.

3.5 Freiheitsentziehende Maßnahmen (Abs. 3 S. 2)

Nach Art. 104 GG ist Freiheitsentzug (zur Definition vgl. FK § 42 Rz 48ff) nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zulässig. Die häufig zu hörende Formulierung, jemand sei "nach § 1631b BGB untergebracht", täuscht darüber hinweg, dass es an einer das Handeln der öffentlichen Jugendhilfe legitimierenden Rechtsgrundlage fehlt (vgl. hierzu ausführlich: Trenczek in AGJ Forum Jugendhilfe 1/2003). Weder § 1631b BGB noch das derzeitige Kinder- und Jugendhilferecht sehen eine Rechtsgrundlage für die zwangsweise, mit Freiheitsentzug verbundene Unterbringung durch die Jugendhilfe vor.

Freiheitsentziehende Maßnahmen der Jugendhilfe finden ihren einzigen jugendhilferechtlichen Anknüpfungspunkt als besondere Form der Inobhutnahme (§ 42 Abs. 3 S. 2 SGB VIII). Dies bedeutet zum einen, dass die Voraussetzungen und Anforderungen für eine Inobhutnahme zwingend auch für freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Unterbringung gelten, und zum anderen, dass eine Unterbringung in der Jugendhilfe, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, jugendhilferechtlich nicht anders zu legitimieren ist (ausführlich hierzu Trenczek ZfJ 2000, 124ff; FK § 42 Rz 47ff).

Lediglich im Rahmen der richterlich angeordneten U-Haft-Vermeidung dürfen aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung der §§ 71 Abs. 2, 72 Abs. 4 JGG freiheitsentziehende Maßnahmen in Einrichtungen der Jugendhilfe durchgeführt werden (vgl. FK § 52 Rz 57ff).

Nach dem klaren gesetzlichen Wortlaut des Abs. 3 S. 2 sind freiheitsentziehende Maßnahmen nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine dringende Gefahr für Leib und Leben des Minderjährigen oder eines Dritten abzuwenden (FK § 42 Rz 51ff). Dies kann z.B. bei dem verhängnisvollen S-Bahn- oder Aufzug-Surfen (Selbstgefährdung) sowie anderen Fällen (gerade bei vorausgegangenem sexuellem Missbrauch durchaus häufigerer) deutlicher Suizidgefährdung oder bei den sog. "Crash-Kids" der Fall sein, die mit entwendeten Autos durch die Straßen jagen (Selbst- und Fremdgefährdung), nicht aber schon bei jeder drohenden einfachen Körperverletzung. Eine Gefährdung anderer Rechtsgüter wie Besitz und Eigentum, die auch wiederholte Begehung von (sonstigen) Straftaten oder die Störung der öffentlichen Ordnung ist nach dem eindeutigen Wortlaut kein Anlass für freiheitsentziehende Maßnahmen.

Aber auch die dringende Gefahr für Leib und Leben ermächtigt noch nicht automatisch zu freiheitsentziehenden Maßnahmen. Diese müssen entsprechend dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip zur Abwehr der dringenden Gefahr von Leib und Leben nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich, d.h. unerlässlich sein (Abs. 3 S. 2). Die geschlossene Unterbringung ist deshalb nur zulässig, wenn nicht-freiheitsentziehende, lediglich räumlich und zeitlich ("wenn und soweit") freiheitsbeschränkende Maßnahmen (z.B. die Hinderung des Jugendlichen, einen bestimmten Ort aufzusuchen) insbesondere der Personensorgeberechtigten oder sozialpädagogische Hilfen (z.B. eine intensive Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII) nicht zur Verfügung stehen, um Leib und Leben zu schützen.

Die Gesetzesbegründung ist eindeutig: Sozialpädagogische Lösungsmöglichkeiten haben stets Vorrang (BT-Ds. 11/5948, 80). Damit wird zugleich zum Ausdruck gebracht, dass freiheitsentziehende Maßnahmen als solche keine sozialpädagogische Hilfen sind und nur in extremen Ausnahmefällen, die mit den allermeisten in Medien und Politik kolportierten Beispielen wenig gemein haben, als absolut letztes Mittel ("ultima ratio") legitimiert werden können (vgl. auch Art. 37 b KRK).

Eine Freiheitsentziehung von Minderjährigen ist stets nur mit Genehmigung des Gerichts zulässig (Art. 104 Abs. 2 GG; § 1631b BGB). Das elterliche Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht ist insoweit eingeschränkt, die gerichtliche Genehmigung ist also immer notwendig, selbst wenn die Eltern der Inobhutnahme oder geschlossenen Unterbringung zustimmen.

Ist eine vorherige Einholung der richterlichen Entscheidung nicht möglich, muss die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nach Beginn der freiheitsentziehenden Maßnahme erfolgen. Angesichts des erheblichen Grundrechtseingriffs bedeutet "ohne schuldhaftes Verzögern" hier nichts anderes als sofort. Dies bedeutet in aller Regel, dass das Gericht spätestens in zwei bis drei Stunden nach Beginn des Freiheitsentzuges eingeschaltet werden muss, ungeachtet ob dies tagsüber, in den Abendstunden oder am Wochenende erfolgt. Keinesfalls darf die Frist des Abs. 3 S. 3 abgewartet werden.

Ohne gerichtliche Entscheidung sind freiheitsentziehende Maßnahmen spätestens mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Freiheitsentziehung folgt (d.h. Rest des ersten Tages, an dem die Maßnahme begonnen hat, und bis spätestens 24 Uhr des Folgetages, also in maximal und in aller Regel nicht erst innerhalb 48 Stunden) zu beenden. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ("Herbeiführung") reicht allein ein innerhalb dieser Zeit gestellter Antrag an das Gericht nicht aus; erfolgt die gerichtliche Entscheidung nicht innerhalb dieser kurzen Frist, dann ist die Maßnahme zwingend aufzuheben (absolute zeitliche Schutzgrenze).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht selbst keine freiheitsentziehenden Maßnahmen der Jugendhilfe anordnen kann, sondern lediglich deren Zulässigkeit überprüft und sie ggf. genehmigt. Auch die §§ 1666, 1666a BGB ermächtigen - sollten die Eltern nicht mit der Unterbringung einverstanden sein - bei Gefährdung des Kindeswohls lediglich zum Eingriff in das elterliche Sorgerecht und damit im Hinblick auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur Trennung des Kindes von der elterlichen Familie; sie legitimieren aber nicht zur Anordnung bestimmter Leistungen oder (u.U. freiheitsentziehender) Maßnahmen (BT-Ds 11/5948, 66f.; Trenczek ZfJ 2000, 128; zur Trennung von sorgerechtlichem Eingriff und leistungsrechtlicher Entscheidung vgl. FK § 50 Rz 28).

4. Verwaltungsverfahrensrechtliche Ausgestaltung der Inobhutnahme - Rechtsschutz

Für die Inobhutnahme sind die örtlichen Träger der Jugendhilfe, also in der Regel die Landkreise und kreisfreien Städte sachlich zuständig (§ 85 Abs. 1). Örtlich (geographisch) ist der örtliche Jugendhilfeträger (untechnisch funktional: das Jugendamt), in dessen Bereich sich der oder die Minderjährige vor Beginn der Unterbringung tatsächlich aufhält (§ 87). Das ist der Ort, an dem der Minderjährige um Inobhutnahme bittet oder aufgegriffen wird, auch wenn der Bezirk des Heimatjugendamtes nur wenige Kilometer entfernt ist.

Das insoweit zuständige Jugendamt trägt zunächst auch die Kosten der Inobhutnahme (§§ 92 Abs. 3, 91 Abs. 1 Ziff. 6). Allerdings besteht bei einer rechtmäßig durchgeführten Inobhutnahme nach §§ 89b, 89f eine Kostenerstattungspflicht des für Jugendhilfeleistungen örtlich zuständigen öffentlichen Jugendhilfeträgers, welches sich in aller Regel durch den gewöhnlichen Aufenthalt der personensorgeberechtigten Eltern bestimmt (vgl. § 89b).

Die Entscheidung des Jugendamt, ein Kind in Obhut zu nehmen, ist ein Verwaltungsakt (§ 31 S. 1 SGB-X; hierzu und zum Verfahren vgl. FK § 42 Rz 69ff). Aus der Rechtsbehelfsbelehrung muss sich ergeben, dass die Personensorgeberechtigten gegen die Entscheidung des Jugendamt Widerspruch (Abs. 2 S. 3) einlegen können und dass auch im Hinblick von Eilentscheidungen der Zivilrechtsweg vor dem Familiengericht gegeben ist. Hierbei ist zu beachten, dass das Familiengericht allein über der sorgerechtlichen Eingriff entscheidet, nicht über die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme als solcher. Soweit diese - insbesondere bei einem nachträglichen Streit über die Kosten - in Frage steht (z.B. im Hinblick auf die Auswahl des Unterbringungsortes; der Unverzüglichkeit der Benachrichtigung), ist (auch) der Verwaltungsrechtsweg nach § 62 SGB-X, § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet.

5. Beteiligung freier Träger

Eine Beteiligung anerkannter (§ 75) freier Träger der Jugendhilfe ist nach §§ 3 Abs. 3 S. 2, 76 im Rahmen der "Durchführung" und "Ausführung" der Inobhutnahme möglich. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung ist aber die hoheitliche Befugnis, durch Verwaltungsakt zu entscheiden, ob eine Inobhutnahme erfolgt, nicht übertragbar. Das bedeutet, dass eine Inobhutnahme ohne oder erst aufgrund der nachträglichen Einschaltung des Jugendamts unzulässig ist. Schon deshalb muss eine 24stündige Rufbereitschaft des Jugendamts vorgehalten werden.

6. Weiterführende Literatur und Quellen

Jordan, E.: Jugendschutzstellen und Bereitschaftspflegefamilien - Hilfen für Kinder und Jugendliche in Krisensituationen; in: Blandow, J./ Faltermeier, J. (Hrsg.): Erziehungshilfen in der Bundesrepublik Deutschland, Frankfurt a.M. 1989, S. 346 ff.

Lakies, T.: Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, Stuttgart 1997.

Münder u.a.: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII; § 42; Weinheim 2003.

Schlink, B.: Die Zulässigkeit der geschlossenen Unterbringung Minderjähriger in Einrichtungen der Jugendhilfe (unter Mitarbeit von Ass. Sebastian Schattenfroh); Gutachten im Auftrag der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter; noch nicht veröffentlicht, Manuskript 1997, 52

Trenczek, T.: Inobhutnahme und geschlossene Unterbringung; ZfJ 4/2000, S. 121-134.

7. Autor

Prof. Dr. jur. Thomas Trenczek, M.A.
Steinberg Mediationsinstitut Hannover (SIMK)
Steinbergstr. 4
30559 Hannover
Homepage: http://www.steinberg-mediation-hannover.de

8. Quelle

Der Text ist eine stark gekürzte Fassung der in der ZFJ 4/2000, S. 121-134, sowie im Frankfurter Kommentar (2003) zu § 42 SGB VIII veröffentlichten Beiträge; auf Zitierungen und Literaturangaben wird weitgehend verzichtet und insoweit auf die angegebenen Quellen verwiesen. Eingestellt am 05.03.2003, überprüft im März 2015