Hilfen zur Erziehung: Leistungsvoraussetzungen und Rechtsfolgen

Thomas Trenczek

Nach § 31 SGB-I dürfen Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt. Voraussetzung für die Gewährung der Hilfen zur Erziehung ist deshalb, daß die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 27 ff. SGB VIII vorliegen.

1. Nichtgewährleistung einer dem Wohl des Kindes entsprechenden Erziehung

Der zentrale Orientierungspunkt für die Hilfen zur Erziehung und den hierauf gegründeten Rechtsanspruch ist das "Wohl" des jungen Menschen. Hilfe zur Erziehung kann und darf nur geleistet werden, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung "nicht gewährleistet" ist (§ 27 Abs. 1 SGB VIII).

1.1 Wohl des Kindes

Inhaltlich wurde mit dem Begriff des "Kindeswohls" zunächst an die Regelung in § 1666 BGB sowie an die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung angeknüpft. Das Kindeswohl betrifft auch in einem sich wandelnden gesellschaftlichen Definitionsprozeß neben seiner leiblichen Existenz stets seine gesamte geistige und seelische Entwicklung zu einer selbstbestimmten und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinn des § 1666 Abs. 1 BGB als Voraussetzung familiengerichtlicher Maßnahmen liegt demnach vor, wenn die altersgemäße Entwicklung des Minderjährigen durch die soziale, psychosoziale oder individuelle Lebenssituation gefährdet und konkrete Schäden für seine körperliche, geistige oder seelische Gesundheit zu befürchten sind. Neben diesem gemeinsamen, schuldunabhängigen Ausgangspunkt bestehen aber zwischen dem bürgerlichrechtlichen Eingriffstatbestand und der jugendhilferechtlich normierten Leistungsgewährung entscheidende Unterschiede.

1.2 Nichtgewährleistung einer dem Kindeswohl entsprechenden Erziehung ("erzieherischer Bedarf")

Im Unterschied zu den Eingriffsvoraussetzungen von § 1666 BGB bedarf es nach § 27 SGB VIII keiner Kindeswohlgefährdung:

  • Prinzip der Freiwilligkeit und

  • Präventionsgedanke (keine Gefahr i.S.d. § 1666 BGB erforderlich)

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß es sich bei den Hilfen zur Erziehung um Angebote der Jugendhilfe handelt, die - anders als es bei § 1666 BGB der Fall ist - grundsätzlich nicht mit Eingriffen in das elterliche Sorgerecht verbunden sind. Das Prinzip der Freiwilligkeit erfordert es, daß der Begriff des Kindeswohls im SGB VIII gegenüber dem des BGB weiter ausgelegt werden muß. Von Bedeutung ist hier insbesondere der präventive Handlungsauftrag der Jugendhilfe, so daß weder ein konkreter Schaden noch eine gravierende Mängellage vorliegen muß, um bei fehlender Selbsthilfe den Leistungsanspruch auszulösen. Anders als bei einem Eingriff in das Elternrecht nach § 1666 BGB setzt der jugendhilferechtliche Leistungsanspruch keine bereits bestehende "Gefährdung" des Kindeswohls, z.B. durch einen Mißbrauch des elterlichen Sorgerechts, eine Kindesvernachlässigung und drohende Verwahrlosung oder ein (unverschuldetes) elterliches "Versagen" bzw. ein entsprechenden Verhaltens Dritter voraus. Eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung ist nach § 27 SGB VIII nicht erst bei einer konkreten Gefährdung "nicht mehr gewährleistet", vielmehr soll die Jugendhilfe der Gefährdung gerade vorbeugen, um eingreifende Maßnahmen des Staates weitgehend zu vermeiden. Deshalb "muß das Instrumentarium öffentlicher Hilfe und Unterstützung unterhalb der Schwelle des staatlichen Wächteramtes, also bevor es zu einer nachhaltigen Gefährdung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls des Kindes kommt, ausgebaut werden (BT-Drs. 11/5948, 68). Leistungen nach §§ 27 ff. SGB VIII sind also schon zu erbringen, bevor die Lebenssituation des jungen Menschen und seiner Familie sich so zugespitzt hat, daß familiengerichtliche Maßnahmen nach § 1666 BGB in Betracht kommen.

  • Normalitätsperspektive

Das Wohl des Kindes/ Jugendlichen ist stets im Hinblick auf den allgemeingültigen Standard des § 1 SGB VIII zu bestimmen und "konkretisiert" sich nicht erst durch seine Gefährdung aufgrund eines "elternlichen Versagens" (vgl. OLG Hamm ZBlJugR 1983, 274; Palandt-Diederichsen 1993 Einf. v. § 1626 Rn. 57 u. § 1666 Rn. 4). Deshalb darf bei der Entscheidung der Jugendhilfe - anders als bei der familiengerichtlichen Entscheidung gegen den Willen der Eltern (§ 1666 BGB) - das "Milieu, in das Kind hinein geboren ist" (OLG Hamm ZfJ 1983, 274 1984, 364 (370); Palandt-Diederichsen 1993 § 1666 Rn. 4), nicht einschränkend berücksichtigt werden. Der jugendhilferechtliche Leistungsanspruch wird ausgelöst, wenn die Sozialisationsbedingungen den jungen Menschen im Vergleich zu anderen erheblich benachteiligen. Benachteiligung liegt vor, wenn das, was für Sozialisation, Ausbildung und Erziehung Minderjähriger in dieser Gesellschaft "normal", üblich und erforderlich ist, tatsächlich nicht vorhanden ist. Es bedarf also eines wertenden Vergleichs der konkreten Lebens- und Sozialisationssituation des jungen Menschen mit der üblichen seiner Altersgruppe. Gefordert ist ein Balanceakt zwischen dem Respekt vor andersartigen Lebensentwürfen (zumal sich die pädagogischen Fachkräfte in aller Regel aus einer anderen sozialen Schicht und anderen Lebensbezügen rekrutieren) und dem Bemühen, Benachteiligungen abzubauen (§ 1 Abs. 3 SGB VIII) um weitestmögliche soziale Teilhabechancen zu eröffnen.

Zwar kann Hilfe zur Erziehung von ihrer Funktion her nur bei Problemen und Gefährdungen des Erziehungsprozesses im engeren Sinn ansetzen, da die häufig zugrundeliegenden Faktoren - wie etwa Arbeitslosigkeit, Krankheit der Eltern, unzureichende Wohnsituation - nicht mit den Mitteln der Jugendhilfe behoben werden können (BT-Drs. 11/5948, 68). Soweit derartige Belastungsfaktoren aber den individuellen Erziehungsprozeß beeinträchtigen, indem sie z.B. mit einer mangelnden emotionalen und pädagogischen Unterstützung des Jugendlichen einhergehen oder sich in mangelnden Ausbildungs- und Freizeitmöglichkeiten niederschlagen, geht es auch in der Jugendhilfe um die Beseitigung der nachteiligen sozialen Lebenssituation.

  • Verzicht auf negativ-zuschreibende Charakterisierung der Hilfebedürftigen

Das SGB VIII verzichtet im Unterschied zu früheren Regelungen auf negativ-zuschreibende Charakterisierung der Hilfebedürftigen (z.B. § 64 JWG: Verwahrlosung). Auf eine negative Formulierung der Leistungsvoraussetzungen konnte allerdings nicht völlig verzichtet werden, da - im Hinblick auf das gesetzgeberische Leitbild der autonomen, für die Erziehung des Kindes verantwortlichen und grundsätzlich befähigten Familie - Hilfen (zur Erziehung) von ihrer Funktion her nur an Mängellagen im Sozialisationsprozeß ansetzen. Hier wird das allgemeine sozialrechtliche wie -pädagogische Paradox sichtbar, nach dem der Zweck der Leistungsvoraussetzungen die Feststellung einer Belastung und Schwäche ist, die besondere Hilfe erforderlich macht - gleichzeitig diese Definition aber gegebene Ressourcen und Stärken nicht übersehen, entmutigen und entwerten darf (vgl. zu diesem Paradox den 8. Jugendbericht, BT-Drs. 11/6576, S. 132 zu 6.2). Soweit das SGB VIII auf die Erforderlichkeit von Hilfen und deren Ausgestaltung in Annäherung an die Formulierung von § 6 Abs. 1 JWG auf einen "erzieherischen Bedarf" abstellt (§ 27 Abs. 2 S. 2 SGB VIII), wird dieser nun aber nicht mehr allein negativ an Defiziten ("defizitäre familiäre Erziehung") festgemacht. Das SGB VIII verzichtet auf eine Charakterisierung der Hilfebedürftigen, da sie den Eindruck erweckt haben, als würden die bei dem Kind oder Jugendlichen festgestellten Probleme ihm auch ursächlich zugeschrieben. Mit dem Auftrag zur Gewährleistung des Kindeswohls wird die individualisierende Defizit-Zuschreibung zugunsten positiver Standards weitgehend verlassen und im Hinblick auf den erzieherischen Bedarf auf Sozialisationsbedingungen und individuelle Benachteiligungssituationen (Mängellagen) abgestellt.

2. Geeignetheit und Erforderlichkeit der Hilfen

Im Hinblick auf das "Wohl des Kindes" knüpft § 27 Abs. 1 SGB VIII den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung aber nicht allein an eine Benachteiligung des jungen Menschen ("...eine dem Wohl des ... Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet..."), sondern den Anspruch als solchen gleichzeitig auch an die Geeignetheit und Erforderlichkeit der konkreten Hilfe. Es handelt sich mithin nicht um eine (Ermessens-) Frage der Rechtsfolge, sondern um die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe bei der Prüfung einer weiteren Leistungsvoraussetzung. Ist eine dem Wohl der oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und Hilfe zur Erziehung ein geeignetes und notwendiges Mittel, um das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu fördern, so ist das Jugendamt verpflichtet, Hilfe zur Erziehung zu gewähren. Es besteht mithin schon im Hinblick auf die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen eine Wechselbeziehung zwischen Problemlage und Jugendhilfeangebot. Es müssen also alle drei Merkmale kumulativ vorliegen. Eine Trennung in das "ob" des Hilfebedarfs und des "wie" der Hilfeleistung entspricht nicht dem Gesetzeswortlaut des § 27 SGB VIII.

In der Praxis läßt sich diese komplexe Wechselbeziehung nur durch den gesetzlich vorgeschriebenen Kommunikations- und Planungsprozeß im Team und unter Beteiligung der Betroffenen (§ 36 SGB VIII) in den Griff bekommen. Im Rahmen einer Falllösung ist dies mangels Gesprächspartner nicht möglich. Die Wechselbeziehung von Bedarf und Hilfeform läßt sich hier methodisch nur in den Griff bekommen, wenn man im Rahmen der Leistungsvoraussetzungen zunächst auf die Frage des "ob" beschränkt (Sind jugendrechtliche Erziehungshilfen grundsätzlich erforderlich?) und die Auswahl der konkreten Hilfeart erst in einem zweiten Schritt vornimmt. Dabei ist stets zu beachten, daß es sich hierbei noch um die Prüfung einer Leistungsvoraussetzung und nicht um eine Ermessensentscheidung im Rahmen der Rechtsfolgenbestimmung handelt.

Die Feststellung des erzieherischen Bedarfes ist keine juristische, sondern eine fachlich-pädagogische Frage. Strittig ist lediglich, ob der Jugendhilfe hier ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer fachlicher Beurteilungsspielraum zusteht.

2.1 Aufzeigen der möglichen Hilfeangebote

Zunächst ist der Leistungsanspruch immer auf eine eingehende Beratung (§ 28 SGB VIII) gerichtet, an die sich weitere Hilfen anschließen können. Bei einem entsprechenden Bedarf ist das gesamte Spektrum der erzieherischen Hilfen zu nutzen, um den unterschiedlichen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. Wie die Hilfen also auszusehen haben, richtet sich nach dem "erzieherischen Bedarf" im Einzelfall und ist auf der Grundlage einer sozialpädagogischen Diagnose in einem besonderen verfahrensrechtlich vorgeschriebenen Entscheidungsprozeß zu klären (Hilfeplanung). In einem ersten Schritt sind im Rahmen einer simulierten Beratungssituation die inhaltlichen und methodischen Charakteristika der im konkreten Fall aufgrund des vorliegenden erzieherischen Bedarfs zumindest in Betracht kommenden unterschiedlichen Hilfearten nach §§ 27-35 SGB VIII darzustellen.

2.2 Auswahl und Begründung der konkreten Hilfe - Abwägung ambulante/ stationäre Hilfe

Die in den §§ 27 bis 35 SGB VIII genannten typischen Hilfearten sind grundsätzlich gleichwertig, auch wenn sich die Reihenfolge der Vorschriften an der pädagogischen Intensität der einzelnen Hilfearten im Hinblick auf den Lebensraum Familie orientiert. Es ist aber nicht erforderlich, einzelne Leistungen den Hilfeformen der §§ 28 bis 35 zuzuordnen. Ebenso ist der Übergang von einer Hilfe zu einer anderen möglich als auch die Gewährung mehrerer Hilfen nebeneinander, soweit sie sich nicht konzeptionell widersprechen. Entscheidend ist der erzieherische Bedarf (Wechselbeziehung von Bedarf und Hilfe), weshalb im Einzelfall passende, d.h. geeignete Hilfen zu entwickeln sind. Die Mitarbeiter des Jugendamtes dürfen sich nicht mit dem Standardkatalog der erzieherischen Hilfen zufrieden geben, sondern müssen im konkreten Einzelfall "maßgeschneiderte" ("hulp naar maat") Leistungen anbieten.

Trotz der leistungsrechtlichen Einheitlichkeit der Erziehungshilfen bedarf es - zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit - eines differenziert-pädagogischen Vorgehens, um den vielfältigen Problemlagen der unterschiedlichen Adressatenkreise gerecht zu werden und ein bedarfsgerechtes Leistungsprogramm anzubieten. Denn jede Hilfe ist faktisch mit einem Eingriff in das bestehende Familiengefüge verbunden.

Deshalb ist zunächst zu klären (Abwägung: pro und contra), ob eine sog. Fremdplazierung, also die außerfamiliale Unterbringung, des Minderjährigen erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn:

  • Gefährdungen gerade von der Familie ausgehen,

  • das soziale Umfeld der Familie gefährdend ist,

  • der Ablösungsprozeß des Minderjährigen von der Familie gefördert werden soll.

Im Rahmen der Auswahl der konkreten Hilfe verknüpfen sich zwei in sich komplexe Faktorenbündel. Die Einschätzung der Schwierigkeiten von Heranwachsenden und Familien (das eine Faktorenbündel) muß bezogen werden auf Ressourcen, Chancen und Schwierigkeiten in den Hilfeangeboten (das zweite Faktorenbündel). Bei der Auswahl des konkreten Hilfeangebotes ist sodann insbesondere zu klären,

  • wie die Hilfen in den Erfahrungs- und Verständnishorizont der Adressaten passen,

  • wie sie sich in die gegebenen Lebensverhältnisse einfügen,

  • auf welche Weise sie gewährleisten, daß die gegebenen Ressourcen der Selbsthilfe nicht entwerten oder verschütten werden, und

  • welche Perspektiven sich aus der Hilfe für einen "gelingenden" Alltag ergeben.

2.3 Zustimmung der Personensorgeberechtigten und Rechtsanspruch

Wenn eine dem Wohl des Minderjährigen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist, besteht ein einklagbarer Rechtsanspruch der Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Im Hinblick auf die konkrete Hilfe haben die Personensorgeberechtigten ein Wunsch- und Wahlrecht (§§ 5, 36 Abs. 1 SGB VIII); Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand im Rahmen der Entscheidungsfindung zu beteiligen (§§ 8 Abs. 1, 9 Ziff. 2 SGB VIII). Hilfen zur Erziehung stehen deshalb grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit.

Nehmen die Personensorgeberechtigten die konkret angebotene Hilfe nicht an, liegt also eine Zustimmung ihrerseits nicht vor, so ist zu prüfen, ob das Jugendamt verpflichtet ist, das Gericht anzurufen (§ 50 Abs. 3 SGB VIII). Dies aber nicht schon bei jeder Zustimmungsverweigerung der Fall, sondern nach § 1666 BGB nur, wenn das Wohl des Minderjährigen gefährdet und ein Tätigwerden des Gericht notwendig ist. Zu prüfen sind hier mithin, ob die Tatbestandsmerkmale des § 1666 BGB im konkreten Sachverhalt vorliegen:

  • Kindeswohlgefährdung,

  • Erziehungsunvermögen der Eltern (Sorgerechtsmißbrauch, Vernachlässigung, unverschuldetes Versagen) oder Kindeswohlgefährdung durch Dritte,

  • mangelnde Bereitschaft oder Fähigkeit der Eltern zur Gefahrenabwehr.

Die Gefährdung muß schließlich derart sein, daß sie durch die Angebote der Jugendhilfe allein nicht mehr beseitigt werden kann und das Einschreiten des Familiengerichts erforderlich ist.

Zwar darf in Deutschland die Jugendhilfe - mit Ausnahme der akuten Krisenintervention - selbst nicht in das Elternrecht eingreifen, sondern nur der (Familien-) Richter das Erziehungsrecht der Eltern beschränken oder entziehen. Das Familiengericht selbst kann aber keine Jugendhilfemaßnahmen anordnen. Die Bewilligung einer Leistung der Jugendhilfe ist in der Bundesrepublik aufgrund des Gewaltenteilungsgrundsatzes und der grundgesetzlich geschützten Garantie der kommunalen Selbstverwaltung davon abhängig, daß das kommunale Jugendamt als verantwortlicher Träger und Finanzier das Vorliegen der gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen geprüft und bejaht und dem Sorgeberechtigten (ggf. einem Amtsvormund) einen entsprechendes Angebot gemacht hat.

3. Dauer und Beendigung der Hilfe

Genauso wie die Begründung richtet sich die Dauer, Änderung und Beendigung der Hilfen zur Erziehung nach den sozialrechtlichen Vorschriften (§ 31 SGB-I). Die Hilfe zur Erziehung wird nach dem Sozialrecht erst beendet, wenn eine nachträgliche Veränderung der (tatsächlichen und rechtlichen) Verhältnisse eingetreten ist (§ 48 SGB-X), also z.B. der erzieherische Bedarf nicht mehr vorliegt oder die Altersgrenzen des SGB VIII erreicht sind.

4. Autor

Prof. Dr. jur. Thomas Trenczek, M.A.
Steinberg Mediationsinstitut Hannover (SIMK)
Steinbergstr. 4
30559 Hannover
Homepage: http://www.steinberg-mediation-hannover.de

5. Hinweis

Veröffentlicht am 19.11.2002, überprüft im Mai 2015