Handlungsmaximen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII

Thomas Trenczek

Das Ziel der Jugendhilfe ist das klassische Leitbild der Pädagogik von einer gelungenen Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). Die im SGB VIII angebotenen Leistungen richten sich allerdings nur z.T. an den jungen Menschen selbst (wie z.B. die Leistungen nach §§ 11, 13 oder in Krisensituationen nach §§ 8f. und 42 SGB VIII), überwiegend aber nicht an diesen, sondern an andere Personen, die auf die Entwicklung von Kindern in besonderer Weise Einfluss nehmen (können). Anspruchsinhaber sind vor allem die Eltern der Minderjährigen, deren grundgesetzlich normierte/s Pflicht und Recht es ist, für das Kindeswohl zu sorgen (Art. 6 Abs. 2 GG, § 1 Abs. 2 SGB VIII). Vorrangiges Ziel der Jugendhilfe soll es sein, die Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsaufgaben zu unterstützen und die Erziehungskraft der Familie zu stärken. Soweit damit verbunden allerdings weitgehend auf eigene Rechtsansprüche (insb. auf Erziehungshilfen) von Minderjährigen verzichtet wird, ist das eltern- und familienzentrierte Konzept des SGB VIII nicht unumstritten.

Von besonderer Bedeutung für Funktion und Stellung der Jugendhilfe ist ihr präventiver Handlungsauftrag. "Schwierigkeiten entwickeln sich in Stufen, in Phasen, im Lauf einer Biographie; sie würden sich häufig nicht entwickeln, wenn die Situationen weniger belastend wären und wenn Hilfen rechtzeitig gelängen, also: wenn präventive Hilfen erreichbar gewesen wären" (8. Jugendbericht, BT-Drs. 11/6576, S. 85). Im Hinblick auf die sozialstaatliche Verpflichtung des Grundgesetzes (Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG) muss die öffentliche Jugendhilfe nicht nur alles tun, um Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen, sondern durch frühzeitige Förderung und Unterstützung alles tun, um Gefährdungen zu vermeiden und die sozialen Teilhabechancen zu verbessern. Der Präventionsgedanke als Strukturmaxime des Sozialrechts wurde im Recht der Jugendhilfe als Teil des Sozialgesetzbuches in besonderer Weise umgesetzt.

Mit der präventiven Ausrichtung der Jugendhilfe hat sich der Schwerpunkt der Tätigkeit der öffentlichen Jugendhilfe vom Eingriff zur Leistung verschoben. Eigenständige Eingriffstatbestände der Jugendhilfe sieht das SGB VIII nicht vor. Lediglich zur Abwendung akuter Krisen ist die Jugendhilfe befugt, vorübergehende Maßnahmen zum Schutz der Minderjährigen (Inobhutnahme) zu ergreifen. Dem Abbau von Eingriffen steht der differenzierte Ausbau des Leistungssystems der Jugendhilfe gegenüber. Das Jugendhilferecht hat sich insoweit zu einem präventiv orientierten Leistungsgesetz im Rahmen der staatlichen und kommunalen Daseinsvorsorge entwickelt (Regierungsbegründung in BR-Drs. 503/89, I). Die Leistungsgarantie des Jugendhilferechts ist mithin nicht defensiv zu verstehen zur Abwehr von Defiziten, sondern prospektiv auf die "Optimierung derjenigen Bedingungen, die das Kindeswohl sichern und erhalten helfen" (Proksch, ZfJ 1995, S. 90). Diese vorbeugende Ausrichtung zeigt sich nicht nur in Art und Konzeption der verschiedenen Hilfearten, sondern wird auch bei den Leistungsvoraussetzungen sichtbar. Jugendhilfeleistungen werden nicht von stigmatisierenden Defizitzuschreibungen abhängig gemacht, sondern von Benachteiligungssituationen. Hilfen sind frühzeitig (vgl. z.B. auch § 52 Abs. 2 SGB VIII) zur Ermöglichung von Teilhabe und Chancen anzubieten, um Benachteiligungen und Belastungen vor allem in den Bereichen Familie und sozialer Umwelt, Schule, Ausbildung und Berufsleben zu vermeiden oder abzubauen.

Eines der Ziele, welches das SGB VIII der Jugendhilfe auf den Weg gibt, ist es, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3). Die leistungsrechtliche Ausgestaltung des SGB VIII knüpft an die Bereitschaft an, Hilfen zur Erziehung im Bedarfsfall in Anspruch zu nehmen. Die Lebenswirklichkeit indes zeigt, dass diese Bereitschaft nicht immer vorhanden ist und auch in vielen Fällen nicht rechtzeitig geweckt werden kann. Der notwendige Schutz des Kindes und des Jugendlichen als Träger eigener Grundrechte ist damit nicht generell gewährleistet. Schutzauftrag und Wächteramt (§§ 1 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 Ziff. 3, 8a SGB VIII) verpflichten deshalb die Jugendhilfe im Konfliktfall, das Wohl des Kindes auch gegen den Willen der Eltern zu schützen, wenn ihm eine ernsthafte Gefährdung droht und die Eltern nicht willens oder in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden. § 8a SGB VIII macht deutlich, dass es sich beim Schutzauftrag der Jugendhilfe nicht um eine polizeilich-präventive, sondern um eine originär sozialpädagogische Aufgabe handelt, die mit sozialpädagogischen Mitteln zu bewältigen ist Es muss also im Umgang mit Öffentlichkeit und Medien offensiv darauf hingewirkt werden, dass Skandalisierungen extremer Ausnahmen nicht das Bild von der Jugendhilfe bestimmen. Übersehen wird zuweilen, dass der Schutzauftrag ein integraler Bestandteil jeder Aufgabe (sowohl der Leistungen als auch der anderen Aufgaben) der Kinder- und Jugendhilfe ist. Neben den in § 8a SGB VIII normierten Verpflichtungen im Umgang mit Gefährdungsmeldungen hat das Jugendamt verschiedene Möglichkeiten, im Interesse von Minderjährigen zu handeln: in Eilfällen dadurch, dass es sofort intervenieren und Kinder/ Jugendliche schützen kann; wenn Minderjährige außerhalb des Elternhauses leben durch eine präventive Kontrolle mittels der Erlaubniserteilungen.

Die neuen Handlungsmaximen der Jugendhilfe werden tendenziell zu einer Veränderung der Arbeitsmethodik führen. So werden z.B. im Hinblick auf den Präventionsauftrag gemeinwesen- und gruppenorientierte Arbeitsschwerpunkte stärkeres Gewicht erhalten. Gemeinsam ist allen Hilfeformen die lebensweltorientierte Ausrichtung (§ 27 Abs. 2 SGB VIII). Das Konzept der Lebensweltorientierung (vgl. z.B. Kluge 1995) greift die biographischen, subjektiven und objektiven Anforderungen und Möglichkeiten der individuellen Lebenssituation als Ansatzpunkte für sozialpädagogisches Handeln auf. Damit wird zunächst Bezug genommen auf die Alltagsprobleme und Alltagserfahrungen junger Menschen, ohne sich hierin zu erschöpfen (vgl. Birtsch 1995, S. 54 ff.; Kluge 1995; Thiersch 1992). Wesentlich ist, dass sozialpädagogische Leistungen aus der Lebenswelt der Beteiligten zu entwickeln sind und das engere soziale Umfeld der Jugendlichen (insbesondere die Familie, Freundinnen und Freunde) in die pädagogische Arbeit mit einzubeziehen ist (§ 27 Abs. 2 SGB VIII). Das Konzept der Lebensweltorientierung wendet sich gegen jede Form der Ausgrenzung und ist auf die emanzipative (Re-) Integration der Betroffenen in das "normale" Alltagsleben in dieser Gesellschaft gerichtet (Normalisierungsarbeit).

In der fachgerechten Jugendhilfe gewinnen die Maximen der Hilfe zur Selbsthilfe und Partizipation ein besonderes Gewicht. Der Gesetzgeber des SGB VIII ist sich bewusst gewesen, dass autonom handelnde Persönlichkeiten nicht gemacht werden können; sie bilden sich allenfalls heraus. Deshalb kann aus Sicht der Jugendhilfe der Erfolg einer sozialpädagogischen Hilfe- und Unterstützungsleistung nicht vor Beginn einer Beziehung zwischen Helfer/in und Betroffenen feststehen, sondern kann nur individuell in einem emanzipatorisch-kommunikativen Prozess mit den Betroffenen entwickelt werden. Für den Hilfeprozess ist der aktive Dialog unumgänglich. Diese Einsicht ist charakteristisch für das emanzipatorische Erziehungsverständnis des SGB VIII. So sind bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung anderer Aufgaben "die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes und Jugendlichen zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln sowie die jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien zu berücksichtigen" (§ 9 Ziff. 2 SGB VIII). Deshalb sind nach § 8 Abs. 1 SGB VIII "Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen". Schließlich haben die Leistungsberechtigten grundsätzlich das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist (§ 5 SGB VIII). Die in §§ 5 (Wunsch- und Wahlrecht), 8 und 9 SGB VIII normierten allgemeinen Mitwirkungsrechte werden in den Leistungsnormen nochmals besonders hervorgehoben. § 36 SGB VIII geht dabei für den speziellen Bereich der Hilfen zur Erziehung (HzE) über die bloße Wiederholung der zuvor normierten Mitwirkungsrechte hinaus, indem es das eigenständige Beratungs- und Beteiligungsrecht auch von Minderjährigen und ihren Personensorgeberechtigten konkretisiert.

Der Präventions- und Leistungsgedanke ist eng verbunden mit der besonderen sozialen (nicht juristischen) Anwaltsfunktion der Jugendhilfe. Das Recht des Sozialgesetzbuches und damit auch das Jugendhilferecht soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherung sowie zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins beitragen (vgl. § 1 Abs. 1 SGB-I; § 1 Abs. 3 SGB VIII). Kinder und Jugendliche sind der Jugendhilfe anvertraut. Die Jugendhilfe erfüllt deshalb ihre Leistungen und anderen Aufgaben zugunsten junger Menschen und ihrer Familien (§ 2 Abs. 1 SGB VIII). Sie muss sich im Interesse des jungen Menschen und seiner Familie einmischen. Die öffentliche Jugendhilfe ist als Sozialleistungsträger nach § 17 SGB-I und § 79 SGB VIII verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und schnell erhält und die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Diese besondere Funktion der Jugendhilfe als Sozialanwalt wurde früher von Teilen der Literatur und Praxis heftig abgelehnt; die Neuregelung des Jugendhilferechts als Teil des Sozialleistungsrechts hat aber den spezifischen Handlungs- und Präventionsauftrag sowie die besondere gesellschaftliche Verantwortung der Jugendhilfe unterstrichen.

Literatur

Münder, J/Trenczek, T.: Kinder- und Jugendhilferecht. Luchterhand, 7. Aufl. 2011

Meysen, T./Schindler, G.: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung: Hilfreiches Recht beim Helfen. JAmt 10/2004, S. 449-466

Münder, J./Meysen, T./Trenczek, T. (Hrsg.): Frankfurter Kommentar zum SGB VIII. Einleitung; Vor Kap 1; § 1 Rz. 24 ff.; § 8a; Vor 50 Rn. 1 ff.. Baden-Baden, 7. Aufl. 2013

Proksch, R.: Prävention als Leitlinie des neuen Kinder- und Jugendhilferechts - Konsequenzen für die sozialpädagogische Praxis. Zentralblatt für Jugendrecht 1995, S. 89-95

Autor

Prof. Dr. jur. Thomas Trenczek, M.A.
Steinberg Mediationsinstitut Hannover (SIMK)
Steinbergstr. 4
30559 Hannover
Homepage: https://www.steinberg-mediation-hannover.de

Hinweis

Veröffentlicht am 18.11.2005, überprüft im März 2015