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| Geschichte und Arbeitsweise der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften
Presse- und Meinungsfreiheit gehören zu den Grundrechten unseres freiheitlich/demokratischen Rechtsstaates. Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland steht in Artikel 5: "Jeder hat das Recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt". Aber jedes Recht findet seine Grenzen dort, wo andere gleich wichtige Rechte verletzt werden könnten. So garantiert Artikel 2 des Grundgesetzes das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Bei Kindern und Jugendlichen bedeutet dieses Grundrecht auch, dass sie vor solchen Medien zu schützen sind, die ihren sozialethischen Reifungsprozess negativ beeinflussen könnten. Dies ist nicht nur Aufgabe der Erziehungsberechtigten, auch der Staat - nach Artikel 20 des Grundgesetzes ein sozialer Rechtsstaat - ist zu entsprechendem Handeln aufgerufen. In diesem Sinne wurde 1953 vom Deutschen Bundestag das "Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften" (GjS) beschlossen. Es trat am 14. Juli 1953 in Kraft. Es schließt eine Zensur völlig aus. Letzteres vor allem weil
Nach dem ersten Inkrafttreten des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften, vom 14.07.1953, kamen im Laufe der Zeit einige Veränderungen hinzu, so z.B. 1961 das "vereinfachte Verfahren", sowie der Indizierungsgrund aufgrund vorliegender "Inhaltsgleichheit" und 1993 eine Konkretisierung der vorschlagsberechtigten Gruppen, die Beisitzer/innen entsenden. Schließlich wurde im Rahmen der Gesetzgebung zu Informations- und Kommunikationsdiensten (IuKDG) mit Wirkung vom 01. August 1997 nochmals das Verfahren zur "Inhaltsgleichheit" neu formuliert, indem jetzt ein Medium ohne Entscheidung der Bundesprüfstelle als indiziert gilt, wenn es einem bereits indizierten Medium gleicht. An dem bewährten Grundgedanken dieses Jugendschutzgesetzes wurde allerdings in den vergangenen 47 Jahren nichts geändert. Der Verfahrensgang Wie oben erwähnt, darf eine "Schrift" grundsätzlich erst nach ihrem Erscheinen auf dem Markt geprüft werden. Der Weg eines Indizierungsverfahrens beginnt in der Regel im örtlich zuständigen Jugendamt, denn die Bediensteten der Jugendämter, Landesjugendämter, Obersten Jugendbehörden und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sind für Antragstellungen an die Bundesprüfstelle zuständig. Entweder führt das Jugendamt selbst Marktbeobachtungen durch, oder die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Behörden werden von Bürgerinnen und Bürgern auf entsprechende Objekte aufmerksam gemacht. Das Objekt wird zusammen mit einer Beschreibung desselben und einer Begründung, worin die mögliche Jugendgefährdung besteht, an die Bundesprüfstelle geschickt. Nun sind es jedoch nicht die Bediensteten der Bundesprüfstelle, die das Objekt entsprechend begutachten, sondern ehrenamtliche Beisitzerinnen und Beisitzer. Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften schreibt vor, dass die Beisitzerinnen und Beisitzer aus den Kreisen: 1. der Kunst, 2. der Literatur, 3. des Buchhandels, 4. der Verlegerschaft, 5. der Träger der freien Jugendhilfe, 6. der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, 7. der Lehrerschaft und 8. der Kirchen, der jüdischen Kultusgemeinde und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, auf Vorschlag dieser Gruppen zu benennen sind. Dazu kommen weitere drei Länderbeisitzer, sowie die Vorsitzende der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften als 12. Mitglied des Entscheidungsgremiums. Eine Jugendgefährdung ist gegeben bzw. eine Indizierung wird ausgesprochen, wenn eine 2/3 Mehrheit des Gremiums entsprechend abstimmt. In diesem Fall darf das Objekt dann nicht mehr beworben, offen an Orten, die Kinder oder Jugendliche betreten können, ausgelegt, nicht mehr an Jugendliche verkauft oder anders abgegeben, und nicht mehr im Wege des Versandhandels vertrieben werden. Seit Bestehen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften im Jahre 1954 sind weit mehr als 10.000 Anträge zur Prüfung eingegangen. Auf dem aktuellen Index stehen zur Zeit 4481 Objekte, davon allein 2750 Videofilme. Allerdings ist die Zahl, die Videofilme betreffend, eher stagnierend. Eine Zunahme ist dagegen in dem Bereich der Video- und Computerspiele und Online-Angebote zu verzeichnen. Diese Indizes umfassen inzwischen 797 Titel. Die Gründe für eine Indizierung sind unterschiedlich: So spielen, in Videofilmen und Computerspielen immer noch überwiegend Gewaltdarstellungen eine große Rolle. Nach gängiger Spruchpraxis der Bundesprüfstelle sind Gewaltdarstellungen dann jugendgefährdend, wenn Gewalt im großen Stil und in epischer Breite geschildert wird, wenn sie als vorrangiges Konfliktlösungsmittel propagiert wird, wenn die Anwendung von Gewalt im Namen des Gesetzes oder im Dienste einer angeblich guten Sache als selbstverständlich und üblich dargestellt wird. Gleiches gilt, wenn Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert geschildert werden. "Das Haus des Todes - Blutnacht", "Ketten-Sägen-Massaker" und "Alien, die Saat des Grauens kehrt zurück" sind Videofilme, denen man bereits die Gewalt aus dem Titel entnehmen kann. Ähnliches gilt für Computerspiele wie "Mortal Kombat", "Expect no Mercy" und "Killer Instinct". Allerdings sind die Titel nicht unbedingt Indikatoren für den zu erwartenden Inhalt eines Spieles oder Videofilmes; so trug bspw. einer der härtesten jemals der Bundesprüfstelle vorgelegten Videofilme ausgerechnet den Titel "Muttertag". "Verherrlichung/ Verharmlosung" als Indizierungskriterium Die Arbeit der Bundesprüfstelle unterliegt permanenten Veränderungen. Aus den Statistiken wird deutlich, dass nach Gründung der Prüfstelle vom Jahre 1954 bis 1964, also exakt 10 Jahre, ausschließlich Schriften indiziert wurden. Im Frühjahr 1964 wurde der erste Schmalfilm auf den Index der jugendgefährdenden Schriften gesetzt, 1980 kam zum ersten Mal ein Videofilm auf die Liste, 1984 war es das erste Computerspiel und seit dem 28.09.1996 gehören sechzehn Internet-Seiten dazu. Bei den indizierten Objekten sank der Anteil der wegen Gewaltverherrlichung bzw. -verharmlosung auf die Liste gesetzten von 283 im Jahre 1983 auf 109 im Jahre 1994. Dafür wurden und werden die Beisitzerinnen und Beisitzer zunehmend mit einer anderen Art der Gewalt konfrontiert, nämlich der Verharmlosung/Verherrlichung des Krieges und des Nationalsozialismus. "Kriegsverherrlichende Schriften sind Medien, die den Krieg als anziehend, reizvoll, als romantisches Abenteuer oder aber auch nur als eine hervorragende, auf keinem anderen Gebiert zu erreichende Bewährungsprobe für männliche Tugenden oder heldische Fähigkeiten oder auch nur als eine einzigartige Möglichkeit erscheinen zu lassen, Anerkennung, Ruhm oder Auszeichnung zu gewinnen (Entscheidung Nr. 714 der BPjS v. 06.05.1960). Der Begriff "Kriegsverherrlichung" ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weit auszulegen, weil das Grundgesetz Friedensgesinnung erstrebt; er umfasst daher auch die Kriegsverharmlosung, die darin besteht, dass die Schrecken des Krieges und seine zahlreichen, für die Menschen schmerzhaften Auswirkungen verschwiegen, vertuscht oder verniedlicht werden. Aus der Tatsache, dass die Aufzählung in Abs. 1 Satz 2 nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung und Spruchpraxis der BPjS nur ein nicht erschöpfender Beispielkatalog für den Oberbegriff der "sozialethischen Desorientierung" ist, folgt, dass auch Schriften mit anderen Inhalten die Voraussetzungen für eine Indizierung erfüllen können. Nach der Rechtsprechung und der Spruchpraxis der BPjS gilt dieses für die Menschenwürde verletzende, für den Nationalsozialismus verherrlichende und verharmlosende und für den Drogenkonsum verherrlichende oder verharmlosende Medien." ... "Für NS-verherrlichende und -verharmlosende Medien gilt § 1 GjS nach gefestigter Rechtsprechung, wenn diese
Mögliche Wirkungen von Computerspielen Wie üblich, ist sich die Wissenschaft nicht einig, oder um es ein wenig neutraler zu formulieren, sie hat keine Ergebnisse vorzulegen! Was sie hat sind Vermutungen, die von der Aussage: "Wirkt doch", bis "Wirkt nicht" gehen. Worin sich allerdings alle mir bekannten Wissenschaftler einig sind ist die These, dass Medien - und auch Computerspiele - bei jeder Spielerin bzw. jedem Spieler anders wirken. So wird inzwischen auch die Theorie des "Lernen am Modell" weitgehend verworfen, mit der Begründung, dass diese Theorie nur dann Gültigkeit haben könne, wenn bei allen SpielerInnen die gleichen Wirkungen in Bezug auf Lernerfahrungen einträten. Dem ist natürlich nicht so, und das ist selbst für mich nachvollziehbar, denn es ist schließlich nicht von der Hand zu weisen, dass jedes Kind eine, wenn auch nur in Nuancen, andere Sozialisation erfährt. Da ist es schon erfreulich, dass immerhin auch von Wissenschaftlern vermutet wird, dass im Verbund mit anderen Sozialisationsbedingungen die " ...kulturelle Selbstverständlichkeit von Gewalt und Aggression..." durch Kriegs- bzw. Gewaltcomputerspiele wächst, "... sofern auch andere Sozialisationsfelder durch einen hohen Gewaltpegel gekennzeichnet sind." (Kroner, B.). Fakt ist, dass Computerspielgewalt anders als Fernsehgewalt wahrgenommen wird. Allein schon deswegen, weil ComputerspielerInnen nicht nur einer Handlung beiwohnen, sondern in dieselbe einsteigen. Dieser Umstand bewirkt zwangsläufig eine andere Sichtweise, als bloßes Konsumieren. Folglich haben Metzelszenen, die selbst "angerichtet" werden, einen anderen Stellenwert, als menschenverachtende Darstellungen, die so nebenbei über den Bildschirm rieseln und im Prinzip jederzeit abschaltbar sind. Abschaltbar sind PC-Spiele auch, aber es ist schon ein wenig aufwendiger, auszusteigen und vor allem eine selbst gestaltete Handlung zu verlassen. Besonders dann, wenn Metzelhandlungen im Sinne des Spieles Erfolge zu versprechen scheinen. Hier wird dann auch eine kriegerische Handlung kalkulierbar, und wer glauben will, dass derartige Spielinhalte wirkungslos bleiben, der hat noch nie mit Kindern oder Jugendlichen vorm Computer gesessen. So kommt auch der Dipl. Psychologe Ralf E. Streibel der Universität Bremen zu dem Schluss, dass es sinnvoll sei, PC-Spieleherstellern Grenzen zu setzen "...(nicht nur zum Schutz von Kindern und Jugendlichen !)"(Streibel, R. E.). So schön wie diese Forderung ja klingt, genauso plädiert sie für eine Zensur. Und die findet in der Bundesrepublik nicht statt. Rechtsextremismus Laut BPjS-Statistik wurden im Jahre 1996 20 (95 38) Objekte dieser Art indiziert. Dabei umfasst das Spektrum tatsächlich alle bekannten Medien: Es beginnt mit den gezielt zusammengeschnittenen und unkommentierten Reden aus der Zeit des Nationalsozialismus auf Langspielplatten, die der Hocheder-Verlag, Düsseldorf, z. B. unter dem Titel: "Adolf Hitler 1889-1989 - sein Leben in Tondokumenten" produziert. Es setzt sich fort in Form von Videokassetten, die die Gewalttaten in den KZs total verharmlosen, so gesehen in dem Film "Ein Deutscher und ein Jude untersuchen Auschwitz", bei dem der Eindruck erweckt werden soll, dass es sich bei den Gaskammern nicht um solche gehandelt habe und überhaupt keine Tötungen in diesem KZ stattgefunden haben können. Bücher und Broschüren des dänischen "Nordland-Verlag" befassen sich in ihren "Kritik"-Folgen mit der Glorifizierung Adolf Hitlers: "Adolf Hitler - Ein Leben für Deutschland und Europa", oder verbreiten nach dem generellen Verbot der "Auschwitz-Lüge" durch den Bundesgerichtshof diese in der Folge 27 unter dem Titel: "Ausschwitz-Betrug". Zur Einstellung nicht "nur" gegen Juden, sondern ganz besonders gegen Türken, animieren Computerspiele wie "Anti-Türken-Test" oder "KZ-Manager" wobei es u. a. darauf ankommt möglichst negative Antworten auf im Programm gestellte Fragen anzuklicken z.B. Frage: "Woran erkennt man Türken?" Geradezu Hasstiraden gegen Ausländer, insbesondere Türken und Asylsuchende, werden in den sogenannten Fanzines der Skinhead-(Musik)-Szene abgedruckt. In diesen, meist schlecht aufgemachten und unsauber gedruckten, fotokopierten Kampfschriften werden die Vorkommnisse von Mölln, Rostock und Solingen nicht nur toleriert, sondern ausdrücklich bejubelt. Gleiches passiert in der Musik auf MCs, LPs und CDs. Hier sei aber noch erwähnt, dass für diese Art der Infiltration Liveauftritte besonders wichtig sind. Gruppen, die sich Namen wie "Sturmflagge", "Reichsfront" oder "Volkszorn" geben, kommen mit Tonträgern auf den Markt, die Titel wie: "Der Endsieg wird unser sein", "Alles für Deutschland", "Fremd im eigenen Land" oder "Kampfhandlung" tragen. Im Jahr 1996 befand sich die rechtsradikale Szene, zumindest laut BPjS-Statistik scheinbar auf dem Rückzug. Dieser Umstand ist zum einerseits mit Sicherheit darauf zurückzuführen, dass sich die Tätigkeit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften auch in diesem Bereich herumgesprochen hat. So ordnete die Staatsanwaltschaft unmittelbar nach der Indizierung eines "Fanzines" die Durchsuchung des Hauses des Verlegers an. Andererseits die Bundesprüfstelle nur auf Antrag tätig werden kann und dies eine "Markt"-beobachtung der AntragstellerInnen voraussetzt. Mit dieser Feststellung allein ist dieses Thema jedoch nicht abgetan, denn zum Einen hat diese Musik ganz erhebliche "meinungsmachende" Elemente, die insbesondere in den älteren Produktionen der Rockgruppen zum Ausdruck kommen. Zum Anderen trägt sie zum Zusammenhalt der Szene bei, wobei natürlich beide Kriterien ineinander spielen. Quellen
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