SGB VIII - Online-Handbuch

herausgegeben von Ingeborg Becker-Textor und Martin R. Textor

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Aus: 15. Datenschutzbericht der Landesbeauftragten für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen, Berichtszeitraum 1.1.1999 bis 31.12.2000, S. 102

Neues Steuerungsmodell bei der Jugendhilfe

Bettina Sokol

 

Im Rahmen des Neuen Steuerungsmodells sind Organisationsformen datenschutzrechtlich problematisch, die bei Beschäftigten zu Interessenkonflikten führen. Dies kann zum Beispiel bei der Aufgaben- und Ausgabenverantwortung "in einer Hand" der Fall sein.

Ein allein erziehender Familienvater, dem Jugendhilfeleistungen gewährt wurden, hat darüber geklagt, dass der Datenschutz durch eine Zusammenfassung von Arbeitsbereichen innerhalb des Jugendamtes einer Kommune nicht gewährleistet ist.

In seiner Stellungnahme hat das Jugendamt betont, bereits im Vorfeld der Entscheidungen über die Jugendhilfeleistungen müssten auch wirtschaftliche Überlegungen mit einbezogen werden. Die jugendhilferechtlichen Aufgaben sind in der Kommune so organisiert, dass das (ausgabenverantwortende) Sachgebiet "Wirtschaftliche Jugendhilfe" und das (aufgabenverantwortende) Sachgebiet "Sozialpädagogische Jugendhilfe" durch eine Person geleitet werden.

Dies ist problematisch. Dem Sachgebiet "Wirtschaftliche Jugendhilfe" können so bei Teambesprechungen über die im Einzelfall gebotene Hilfeart Daten zur Kenntnis gelangen, die notwendigerweise tief in die Persönlichkeitssphäre der betroffenen Kinder und ihrer Eltern hineinreichen. Besonders brisant wird diese Aufgabenzusammenfassung, wenn dem Sachgebiet "Wirtschaftliche Jugendhilfe" ärztliche oder psychologische Begutachtungen zur Kenntnis gelangen, die in die Hilfeplanung für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche mit einzubeziehen sind (§§ 36 Abs. 3, 35a SGB VIII). Den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen und den sozialdatenschutzrechtlichen Erfordernissen kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass Aufgaben- und Finanzverantwortung nicht in einer Person liegen, sondern diese Arbeitsbereiche organisatorisch getrennt bleiben. Die Anforderungen des Neuen Steuerungsmodells werden dabei nicht in Frage gestellt.

Hierzu empfiehlt sich, dem Bereich "Wirtschaftliche Jugendhilfe" grundsätzlich nur die Ergebnisse der Antragsbearbeitung durch das für die Aufgaben verantwortliche Sachgebiet mitzuteilen. Dabei könnte im Einzelfall, etwa auf Grund konkreter Einwände, über weitere, für die Kostentragungsentscheidung gegebenenfalls erforderliche Einzelheiten informiert werden. Zu vergleichbaren Interessenkonfliktsituationen von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern im Kommunalbereich wurde bereits früher gefordert, von Aufgabenwahrnehmungen durch eine Person abzusehen, damit unzulässige Datennutzungen vermieden werden (siehe unter 5.8.7 im 12. Datenschutzbericht 1993/94, mit zustimmender Stellungnahme der Landesregierung, LT-Vorlage 12/291).

Der Kommune wurde vorgeschlagen, diese Erfordernisse durch eine entsprechende organisatorische Regelung zu berücksichtigen und in einer Dienstanweisung unter anderem festzulegen, dass der Bereich "Wirtschaftliche Jugendhilfe" grundsätzlich keinen Zugriff auf die Unterlagen des die Aufgaben verantwortenden Sachgebiets hat.

Quelle

http://www.lfd.nrw.de

Adresse

Landesbeauftragte für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen
Reichsstr. 43
40217 Düsseldorf
Tel.: 0211/38424-0
Fax: 0211/38424-10
Email: datenschutz@lfd.nrw.de