| SGB VIII - Online-Handbuch
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| Aus: 13. Datenschutzbericht der Landesbeauftragten für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen, Berichtszeitraum 1.1.1995 bis 31.12.1996, S. 82
Fehlerhafte Beschlagnahme einer Jugendamtsakte Bettina Sokol
Zu Recht war ein Jugendamt der Auffassung, dass eine auf telefonischen Antrag einer Staatsanwaltschaft erwirkte gerichtliche Beschlagnahme (gemäß §§ 94, 98 StPO) einer Jugendamtsakte mit den Vorschriften des Sozialdatenschutzes nicht in Einklang stand. Eine Übermittlung von Sozialdaten für die Durchführung eines Strafverfahrens ist nach § 73 SGB X nur zulässig, wenn sie richterlich angeordnet ist. Dabei muss die richterliche Anordnung darauf gerichtet sein, Sozialdaten zu übermitteln. Ein Gerichtsbeschluss, mit dem nur allgemein die Beschlagnahme der Jugendamtsakte gemäß §§ 94, 98 StPO angeordnet wird, ist nicht ausreichend. Gericht und Staatsanwaltschaft haben die vom Gesetzgeber abschließend im Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen, §§ 67 a bis 78 SGB X, für die Befugnis der Leistungsträger zur Übermittlung von Sozialdaten (vgl. bereits 9. Tätigkeitsbericht, S. 65) zu beachten. Danach unterliegen Akten von Leistungsträgern, die in § 35 SGB I näher bezeichnet sind, einem Beschlagnahmeverbot. Wenn die Voraussetzungen der §§ 73 oder 68 SGB X nicht gegeben sind, bleibt den Strafverfolgungsbehörden der Weg, die Einwilligung der betroffenen Person in die Aktenübersendung (§ 67 b SGB X) einzuholen. Der Schutz des Sozialgeheimnisses gilt grundsätzlich auch gegenüber den Gerichten. Das Sozialgeheimnis ist, soweit keine gesetzliche Offenbarungsbefugnis vorliegt, gerichtsfest. Quelle Adresse Landesbeauftragte für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen |