| Auszug aus der Arbeitshilfe "Wegweiser Paragraphendschungel", Hg. Landesjugendring Baden-Württemberg e.V. und Kreisjugendring Rems-Murr e.V., Stuttgart 1997
Förderung der Jugendarbeit
Sibylle Steegmüller
Einleitung
Das Rechtsgutachten zur kommunalen Förderung der Jugendarbeit nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz wurde im Auftrag verschiedener Jugendringe aus Baden-Württemberg von Frau Prof. Häbel (Ev. Fachhochschule für Sozialwesen, Reutlingen) erstellt. Die Jugendringe erwarteten von diesem Rechtsgutachten Konkretisierungen des KJHG und damit rechtliche Grundlagen zur Untermauerung ihrer Forderungen.
Im Januar 1997 war es dann auch soweit: Gemeinsam mit der Autorin präsentierten die Herausgeber, der Landesjugendring Baden-Württemberg und der Kreisjugendring Rems-Murr, ein umfassendes, fundiertes und detailliertes Gutachten, das die Grundlage für die Durchsetzung von Förderungsansprüchen vor Ort bieten soll. Das Gutachten berücksichtigt die Rechtslage bis Juni 1996.
Die vorliegende Arbeitshilfe versteht sich als Ergänzung zum Rechtsgutachten. Sie gibt die inhaltlichen Aussagen des Rechtsgutachtens wieder und soll den juristischen Laien vor Ort ein Wegweiser durch den Paragraphendschungel sein und so manches "Juristenchinesisch" verständlicher machen. Außerdem soll sie Fragen nach der Umsetzung der bestehenden Rechtsansprüche beantworten. Dazu haben wir die Arbeitshilfe in drei Teile aufgeteilt:
- Teil 1 beschäftigt sich mit dem Gegenstand des Rechtsgutachtens, dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG). Es erklärt dessen Stellenwert und gibt einen Überblick über wichtigste Inhalte.
- In den Teilen 2 und 3 geht es um das Rechtsgutachten selbst. Teil 2 ordnet das Rechtsgutachten ein und geht v.a. auf die Frage nach Förderverpflichtungen und -ansprüchen ein. Die Themen Jugendhilfeplanung und Rechtsschutzmöglichkeiten finden sich in Teil 3.
Das Gutachten ist an vielen Stellen wörtlich zitiert. An anderen Stellen wird das Gutachten durch die Verfasser/innen dieser Arbeitshilfe interpretiert. Da es sich um kein streng wissenschaftliches Produkt handelt, wurde auf Verweise, Fußnoten und Kenntlichmachung von Zitaten zugunsten der besseren Lesbarkeit verzichtet.
1. Stellenwert und Grundbegriffe des KJHG
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (abgekürzt: KJHG) ist die zentrale gesetzliche Grundlage der Kinder- und Jugendhilfe und regelt damit auch die Rahmenbedingungen für Jugend- und Jugendverbandsarbeit.
Das KJHG löste am 3. Oktober 1990 in den fünf neuen Bundesländern und am 1. Januar 1991 in den alten Bundesländern das seit 1961 bestehende Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) ab, das wiederum im wesentlichen identisch mit dem Reichsjugendwohlfahrtsgesetz von 1922 war.
Da sich das Rechtsgutachten immer wieder auf das KJHG bezieht, gibt es im Folgenden eine kurze Einführung, die das Gesetz einordnet und seine für die Jugendverbandsarbeit wichtigsten inhaltlichen Punkte erläutert.
1.1 Begriffserklärungen
Um im Dschungel der Begrifflichkeiten nicht von vorneherein hoffnungslos unterzugehen, hier ein paar Definitionen und Erklärungen der am häufigsten gebrauchten Begriffe:
Sozialgesetzbuch (SGB): Das KJHG ist als Achtes Buch Teil des Sozialgesetzbuches. Im Sozialgesetzbuch wird das in Einzelgesetzen geregelte Sozialrecht gebündelt. Es ist also eine umfassende Gesetzessammlung, mit der Rechtsvorschriften zusammengefasst und somit verständlicher und besser aufeinander abgestimmt werden sollen.
Bisher gibt es 8 sogenannte Bücher im SGB:
- das erste Buch: Allgemeiner Teil
- das vierte Buch: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
- das fünfte Buch: Gesetzliche Krankenversicherung
- das sechste Buch: Gesetzliche Rentenversicherung
- das siebte Buch: Gesetzliche Unfallversicherung
- das achte Buch: Kinder- und Jugendhilfe
- das zehnte Buch: Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten
- das elfte Buch: Pflegeversicherung
Kinder- und Jugendhilfe: Mit "Kinder- und Jugendhilfe" sind alle Aufgaben, Angebote und Leistungen gemeint, die im KJHG - aber auch in anderen Rechtsgrundlagen, wie z.B. dem Jugendschutzgesetz - festgelegt sind (z.B. genügend Kindergartenplätze, die Angebote der Jugendarbeit oder Hilfeleistungen in Beratungsstellen...). Angebote der Kinder- und Jugendhilfe wollen also - allgemein ausgedrückt - Eltern in der Erziehung ihrer Kinder zu selbstverantwortlichen Persönlichkeiten unterstützen (in Ergänzung zu Schule und Berufsausbildung).
Jugendhilfeträger: Wenn man von Jugendhilfeträgern redet, unterscheidet man zwischen öffentlichen Trägern und freien Trägern. Öffentliche Träger sind auf örtlicher Ebene die Kreise und kreisfreien Städte und auf überörtlicher Ebene die Landesjugendämter, bzw. in Baden-Württemberg die Landeswohlfahrtsverbände (Baden und Württemberg-Hohenzollern). Freie Träger sind sog. "unabhängige, gemeinnützige Körperschaften", d.h. z.B. die Jugendverbände, die Kirchen oder die Wohlfahrtsverbände, die eigenverantwortlich Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe übernehmen. Finanzielle Mittel erhalten freie Träger vor allem über Leistungsentgelte und über Finanzen aus öffentlich-rechtlichen Haushalten. Dies bedeutet aber auch, dass die Gefahr besteht, dass die Zuschussgeber über die Finanzen Einfluss auf die Inhalte nehmen.
Jugendhilfeplanung: Jugendhilfeplanung bezeichnet die Bestandsaufnahme, Bedürfnisermittlung und mittel- und langfristige Maßnahmenplanung im Bereich der Jugendhilfe. Nach dem KJHG müssen die anerkannten freien Träger (also auch die Jugendarbeit) an der Jugendhilfeplanung beteiligt werden. Jugendhilfeplanung muss die Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der Betroffenen (d.h. der Kinder und Jugendlichen) berücksichtigen.
Aufbau des KJHG: Das KJHG ist in zehn Kapitel aufgeteilt, die wiederum in Abschnitte und Unterabschnitte untergliedert sind. Insgesamt umfasst es 105 Paragraphen. Ganz schön viel; beachtet man aber, welche thematische Bandbreite damit abgedeckt werden muss, wird die Fülle der Paragraphen verständlich. Da geht es nämlich von der genauen Beschreibung der Leistungen der Jugendhilfe über Jugendhilfeplanung bis zur Kostenzuständigkeit.
1.2 Jugendarbeit innerhalb der Jugendhilfe und die für die Jugendarbeit relevanten Gesetzesteile
Um genauer verstehen zu können, welchen hohen Stellenwert die Jugendarbeit innerhalb der Gesellschaft hat und warum sie deshalb gefördert werden muss, wollen wir auf ein paar Paragraphen des KJHG näher eingehen.
Wie schon erwähnt, beschreibt der Begriff "Jugendhilfe" alle Aktivitäten, Einrichtungen und Maßnahmen, die die Jugendlichen unterstützend zu Familie und Schule bzw. Beruf begleiten sollen. Dies wird in § 1 (1) KJHG beschrieben:
"Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit."
Jugendarbeit ist ein Teil dieser Förderung der Entwicklung eines jungen Menschen. Dies belegt § 11 (1) KJHG:
§ 11 Jugendarbeit
(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.
Das KJHG würdigt in diesem Zusammenhang also eindeutig den Stellenwert der Jugendarbeit für die Gesellschaft und für die Entwicklung Jugendlicher; es bestimmt sogar, dass Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung gestellt werden müssen. Diese Förderung wird für die Jugendverbände in § 12 KJHG noch konkretisiert:
§ 12 Förderung der Jugendverbände
(1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unter der Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach § 74 zu fördern.
Der § 74 ist einer der strittigsten Paragraphen des KJHG, auf den sich auch das Rechtsgutachten bezieht. Er besagt, dass Jugend(verbands)arbeit gefördert werden muss, aber eben nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach pflichtgemäßem Ermessen. Und da das alles andere als klar definiert ist, gibt es in der Praxis immer wieder große Probleme (weil "die Politik" den Ermessensspielraum häufig anders auslegt als dies aus Sicht der Jugendarbeit von Nöten wäre). Doch dazu später mehr.
§ 74 Förderung der freien Jugendhilfe
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger
1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt,
2. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3. gemeinnützige Ziele verfolgt,
4. eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.
(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Abs. 1 bleibt unberührt.
(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.
(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben worden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflußnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.
(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.
(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.
Der Vollständigkeit halber soll abschließend der § 80 KJHG, der "Jugendhilfeplanungsparagraph" genannt werden. Dieser ist dem Rechtsgutachten zufolge grundlegend für Fragen der Förderung der Jugendarbeit. Er besagt, dass der Bedarf an Angeboten ermittelt werden muss und v.a. die Umsetzung rechtzeitig und ausreichend geplant werden muss. Und ganz wichtig: Die anerkannten Träger der Jugendhilfe sind in allen Phasen der Planung frühzeitig zu beteiligen. Mehr zur Jugendhilfeplanung findet sich in Teil 3.
§ 80 Jugendhilfeplanung
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung
1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.
(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere
1. Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,
2. ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,
3. junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden,
4. Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zweck sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuss zu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht.
(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, daß die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.
Soweit also die Kurzversion "KJHG light". Das Ganze dient dazu, Euch mit den wichtigsten Grundlagen, v.a. im Bereich der Jugendarbeit, vertraut zu machen.
Tja, und sollte es unter Euch Leute geben, die es ganz genau wissen wollen, dann müsst ihr halt mal direkt ins Gesetz schauen und vielleicht mal einen Kommentar aus der Bücherei dazu ausleihen.
Das KJHG gibt es für Interessierte übrigens kostenlos beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Glenkastr. 18-24, 10117 Berlin.
Und was jetzt wirklich im Rechtsgutachten dazu drinsteht, darum geht es im nächsten Kapitel.
2. Die wichtigsten Ergebnisse des Rechtsgutachtens
2.1 Zur Einordnung des Rechtsgutachtens
Das KJHG stellt - wie im vorigen Kapitel gezeigt wurde - die zentrale gesetzliche Grundlage der Kinder- und Jugendhilfe dar. Das KJHG legt u.a. die Leistungsrechte und Leistungsverpflichtungen im Bereich der Jugendhilfe fest.
Das Rechtsgutachten befasst sich deshalb insbesondere mit folgenden Fragen:
a) Welche Ansprüche auf Leistungen haben die betroffenen Kinder und Jugendlichen?
b) Welche Leistungsverpflichtungen hat der öffentliche Träger?
c) Welche Rolle spielen die freien Träger? Welche Leistungen müssen sie anbieten? Wie müssen sie dabei vom öffentlichen Träger unterstützt werden?
Die oben formulierten Fragen beantwortet das Gutachten für den Bereich der Jugendarbeit folgendermaßen:
a) Es gibt grundsätzlich keinen einklagbaren Rechtsanspruch der Betroffenen.
b) Die öffentlichen Träger sind zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots verpflichtet (Gewährleistungsverpflichtung).
c) Im Spannungsfeld zwischen der Gewährleistungsverpflichtung des öffentlichen Trägers und fehlendem Rechtsanspruch der Betroffenen kommt den freien Trägern eine wesentliche Rolle zu. Sie können durch ihre Angebote und Maßnahmen zur Verwirklichung eines bedarfsgerechten Angebots beitragen. Bei der Frage nach der Förderung der freien durch die öffentlichen Träger bestehen jedoch viele Unklarheiten. Das KJHG wird hier in der Praxis unterschiedlich interpretiert und wirft in Rechtsprechung und Literatur eine Reihe von Streitfragen auf.
Das Rechtsgutachten versucht, diese Leerstelle zu füllen und unklare Rechtssachverhalte und begriffe zu präzisieren. Folgende Fragestellungen spielen dabei eine grundlegende Rolle und werden vom Gutachten verfolgt:
- Ist Jugendarbeit eine Pflichtaufgabe oder freiwillige Aufgabe des öffentlichen Trägers und in welchem Umfang besteht die Aufgabe?
- Welche Förderungsgrundlagen enthält das KJHG für Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit, welche Förderungsvoraussetzungen und -bedingungen legt es fest und bietet es einklagbare Rechtsansprüche auf Förderung?
- Welche Bedeutung hat die Jugendhilfeplanung für die Förderungsansprüche freier Träger und wie sehen ihre gesetzlichen Rahmenbedingungen aus?
- Welche Rechtsschutzmöglichkeiten kommen zur Rechtsdurchsetzung von Förderungsansprüchen und sonstiger Rechte freier Träger in Betracht, die im Zusammenhang mit Förderung - im weiten Sinne - relevant sind?
Mit den Fragen nach der Rolle der Jugendhilfeplanung und nach Rechtsschutzmöglichkeiten befasst sich Teil 3 der Arbeitshilfe. In diesem Teil geht es insbesondere um die beiden erstgenannten Fragenkomplexe.
2.2 Jugendarbeit: Pflichtaufgabe oder freiwillige Leistung?
Diese Frage ist sehr einfach zu beantworten: Nach dem KJHG ist die Unterscheidung von Pflichtaufgaben und freiwilligen Leistungen nicht zulässig. Die heute zum Teil in der Praxis noch übliche Unterscheidung hat damit keine gesetzliche Grundlage und ist nur historisch erklärbar. Die Gesamtverantwortung und Gewährleistungsverpflichtung der öffentlichen Träger bezieht sich auf alle Aufgaben nach dem KJHG und damit auch auf Jugendarbeit.
Einzige Ausnahme: Freiwillig ist die Wahrnehmung von Jugendhilfeaufgaben dann, wenn sie von Gemeinden und Gemeindeverbänden angeboten werden. Denn die sind normalerweise nicht die öffentlichen Träger.
Rechtliche Grundlagen:
- In den §§ 69 und 79 schreibt das KJHG den öffentlichen Trägern die Erfüllung aller Jugendhilfeaufgaben vor. Speziell in § 79 (2) ist zu lesen, dass die öffentlichen Träger einen angemessenen Anteil der für die Jugendhilfe bestimmten Mittel für die Jugendarbeit zu verwenden haben. Dass kein einklagbarer Rechtsanspruch besteht, spielt hierbei keine Rolle.
- Die Förderung der freien Träger basiert auf einer Muss-Verpflichtung (§ 12 KJHG) bzw. auf einer Soll-Verpflichtung (74 KJHG), die in der Regel einer absoluten Verpflichtung gleichkommt.
2.3. Förderung der Jugendarbeit: Grundlagen, Voraussetzungen und Ansprüche
a. Rechtsgrundlagen: die Paragraphen 74 und 12 KJHG
Rechtsgrundlagen für die Förderung freier Träger bieten insbesondere die §§ 12 und 74 KJHG. Und so bewertet das Gutachten die Verbindlichkeit dieser Rechtsvorschriften:
- § 74 KJHG räumt dem freien Träger einen Anspruch auf "ermessensfehlerfreie Förderungsentscheidung" ein. Dabei wird in einem ersten Schritt geprüft, ob eine Maßnahme gefördert wird (Entscheidung dem Grunde nach). Wenn dies der Fall ist, wird in einem zweiten Schritt darüber entschieden, wie die Maßnahme zu fördern ist (Entscheidung über Art und Höhe der Förderung).
- § 12 KJHG gilt nur für Jugendverbände und Jugendgruppen. Bieten sie eine Maßnahme an, besteht ein einklagbarer Rechtsanspruch dem Grunde nach, d.h. die Maßnahme muss grundsätzlich gefördert werden. Entscheidungsspielraum besteht lediglich - wie auch bei § 74 Abs. 2 KJHG - bezüglich Art und Höhe der Förderung.
Um zu einem Rechtsanspruch auf Förderung zu gelangen, müssen zahlreiche "Hürden" übersprungen werden, d.h. es müssen viele Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt sein.
b. Bedingungen bei der Entscheidung über das "Ob" der Förderung im Rahmen des § 74 KJHG
- Bedingung 1: Die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen des § 74 (1) KJHG müssen erfüllt sein.
Der Träger muss fachliche Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllen, die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten, gemeinnützige Ziele verfolgen, eine angemessene Eigenleistung erbringen und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
- Bedingung 2: Es muss geprüft werden, ob die Vereinbarung besonderer Förderungsbedingungen gemäß § 74 (2) KJHG notwendig ist. Falls dies der Fall sein sollte, muss der freie Träger diese Förderungsbedingungen erfüllen.
Es kann z.B. vereinbart werden, dass Maßnahmen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung erfolgen müssen bzw. die Grundrichtung der Erziehung des Elternhauses, sowie die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen besonders berücksichtigen müssen.
- Bedingung 3: Eine beantragte Maßnahme muss geeignet und erforderlich sein.
Was unter den Begriffen "geeignet" und "erforderlich" zu verstehen ist, ergibt sich in der Regel aus der Jugendhilfeplanung (vgl. hierzu Kapitel III, 1 der Arbeitshilfe). Liegt keine oder eine nur unzureichende Jugendhilfeplanung vor, kann das aber nicht als Grund für die Nichtgewährung von Fördermitteln herangezogen werden.
Wichtig: Die Entscheidung über das "Ob" der Förderung ist als "Soll-Ermessensanspruch" formuliert. Das bedeutet, dass ein einklagbarer Rechtsanspruch besteht, wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind.
c. Grundsätze bei der Entscheidung über Art und Höhe der Förderung:
Wenn Maßnahmen die oben genannten Bedingungen erfüllen und damit dem Grunde nach zu fördern sind, hat dies nach unserem Gutachten folgende Konsequenzen:
- Eine "Nullförderung" kann es nicht geben!
Zwar müssen Entscheidungen über Art und Höhe der Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gefällt werden. Da aber die öffentlichen Träger zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots verpflichtet sind (s.o.), muss bereits beim Haushaltsansatz ein angemessener Teil der Mittel für die Jugendarbeit zur Verfügung gestellt werden.
- Die Entscheidung über Art und Höhe der Förderung darf ausschließlich nach fachlichen Kriterien getroffen werden!
Die Maßnahmen müssen so gefördert werden, dass die in § 74 (1) Nr. 1 KJHG geforderte Fachlichkeit einer Maßnahme auch tatsächlich umgesetzt werden kann. Eine reduzierte Mittelvergabe ist auch dann nicht zulässig, wenn im Haushaltsplan nicht genügend Mittel ausgewiesen sind. Notfalls sind weitere Mittel durch einen entsprechenden Nachtragshaushalt auszuweisen. Auch die Budgetierung der Fördermittel kann kein stichhaltiges Argument gegen berechtigte Nachforderungen sein, wenn die Höhe der Budgetierung die Durchführung einer fachlich qualifizierten Maßnahme unmöglich macht.
- Aus dem § 74 lässt sich ein konkreter Förderungsanspruch ableiten!
Aus der Verpflichtung, geeignete und erforderliche Maßnahmen so zu fördern, dass sie fachlich qualifiziert durchgeführt werden können, kann ein konkreter Förderungsanspruch abgeleitet werden: Der Ermessensspielraum über Art und Höhe der Förderung kann sich so reduzieren, dass nur noch eine ganz bestimmte Entscheidung (nämlich die Förderung in der beantragten Höhe) möglich ist (sog. Ermessensreduzierung auf Null).
3. Die Umsetzung des Rechtsgutachtens
Das KJHG und seine Förderverpflichtungen sind die eine Seite der Medaille. Die andere Seite besteht darin, diese Regelungen in die Praxis umzusetzen. Das Rechtsgutachten widmet sich auch diesem Thema sehr ausführlich. Dieses Kapitel befasst sich deshalb mit den Aussagen des Gutachtens zu rechtlichen Aspekten von Jugendhilfeplanung als wesentlicher Voraussetzung, Ansprüche rechtlich durchsetzen zu können und wie die Rechtsschutzmöglichkeiten gegebenenfalls aussehen.
3.1 Jugendhilfeplanung
a. Warum Jugendhilfeplanung als freier Träger?
Freie Träger - und hier natürlich insbesondere die (Kreis)-Jugendringe - die sich selbst als Faktor im jugendpolitischen Feld definieren, müssen sich ihre Position und Relevanz immer wieder neu erkämpfen. Sich in Jugendhilfeplanung einzumischen ist dafür besonders geeignet, weil Jugendhilfeplanung fachlich diskutiert werden muss und - zumindest was den Teilbereich der Jugendarbeit angeht - sind es die vor allem die Jugendringe, in denen sich der Sachverstand bündelt. An den (Kreis-) Jugendringen kommen Jugendhilfeplaner/innen also nicht vorbei. Nichts liegt deshalb näher, als im Planungsbereich in die Offensive zu gehen. Vor allem, aber nicht nur da, wo die Jugendhilfeplanung noch in den Kinderschuhen steckt. Denn eine starke, fachlich fundierte Einmischung stärkt nicht nur das politische Gewicht, sondern unterstützt die Jugendarbeit und hilft, ein bedarfsgerechtes Angebot für Kinder und Jugendliche zu entwickeln und weiterzuentwickeln.
Die Einmischung in Jugendhilfeplanung muss ein originäres Interesse der freien Träger der Jugendarbeit sein.
b. Wie macht man Jugendhilfeplanung?
Diese Frage kann mit dieser Arbeitshilfe nicht beantwortet werden. Der Gesetzestext selbst gibt den Strukturplan vor, wie dies allerdings in der Praxis umsetzbar ist, ist dadurch noch lange nicht geklärt. Den Autor/innen bleibt deshalb nur die Möglichkeit, auf Bücher hinzuweisen, die ihnen bei ihrer Arbeit geholfen haben und natürlich auf die Projektdokumentation des Kreisjugendring Rems-Murr e.V.:
"Jugendarbeit 2000X streiten, einmischen, beteiligen", zu beziehen über den KJR Rems-Murr oder über den Buchhandel: ISBN 3-00-001561-2
Außerdem seien empfohlen:
Deutscher Verein, "Handbuch der örtlichen Sozialplanung" Frankfurt a.M. 1986
Gläss, H. und Herrmann, F., "Strategie der Jugendhilfeplanung", Weinheim/München 1994
Hermann, F. "Jugendhilfeplanung als politischer Prozess", Neuwied 1995
Jordan/Schone, "Jugendhilfeplanung aber wie?". Münster 1992
Merchel, J., "Kooperative Jugendhilfeplanung" Opladen 1994
Simon, T., "Jugendhilfeplanung", Hohengehren 1997
Nachfolgend soll nur auf die Aspekte eingegangen werden, die sich durch KJHG und Rechtsgutachten ergeben.
c. Jugendhilfeplanung als zentrales Förderinstrument:
Jugendhilfeplanung wird zum zentralen Begriff, wenn es darum geht, den Rahmen der Förderung abzustecken. Sie kann Ermessensrichtlinien für die Förderung schaffen und unbestimmte Rechtsbegriffe konkretisieren. Insbesondere ob eine Maßnahme "geeignet" und "erforderlich" ist, einen festgestellten Bedarf zu decken, wird über die Jugendhilfeplanung bestimmt.
Auch der Begriff "Bedarf" wird durch die Jugendhilfeplanung konkretisiert, denn Jugendhilfeplanung legt Kriterien aus fachlicher Sicht fest. Was Bedarf ist, wird durch die Bedürfnisse, Wünsche und Interessen der Betroffenen ermittelt, nicht dadurch, ob es finanziell machbar ist.
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe nur noch insoweit zu beachten, dass er den Anbieter oder die Maßnahme auswählt, die/der am billigsten ist.
d. Jugendhilfeplanung als Pflichtaufgabe:
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also die Landkreise, sind dafür verantwortlich, dass die Jugendhilfe, wie sie vom KJHG vorgeschrieben wird, auch umgesetzt wird. Die Verantwortung für die Jugendhilfeplanung wird im § 79(1) KJHG noch einmal extra betont. Gesamtverantwortung bedeutet auch, dass für alle Bereiche der Jugendhilfe Jugendhilfeplanung vorzunehmen ist.
e. Frühzeitig einmischen und umfassend beteiligen:
Die anerkannten freien Träger sind in allen Phasen der Planung frühzeitig zu beteiligen. So will es der § 80(3) KJHG, denn die Planungsbeteiligung ist eine der Möglichkeiten des anerkannten freien Trägers, den Förderungsrahmen des öffentlichen Trägers mitzugestalten.
Gem. § 80 Abs. 3 Satz 2 KJHG sind sie zu diesem Zweck vom Jugendhilfeausschuss zu hören. Die frühzeitige Planungsbeteiligung wurde ins Gesetz aufgenommen, um der Gefahr zu begegnen, dass die freien Träger mit bereits für die weitere Entwicklung der Jugendhilfe vorformulierten und vorentschiedenen Planungsentscheidungen konfrontiert werden.
Dementsprechend kann die frühzeitige Planungsbeteiligung nur als Beteiligung "von Anfang an" verstanden werden. Freie Träger müssen die Möglichkeit haben, sich an allen Phasen der Planung zu beteiligen. Dabei muss die Planungsbeteiligung, um nicht nur Alibifunktion zu haben, Mitsprachemöglichkeiten der freien Träger umfassen. Mit umfassender Beteiligung ist also mehr gemeint als eine Anhörung im Jugendhilfeausschuss oder die Beteiligung an einer thematischen oder regionalen Arbeitsgemeinschaft, wie sie der § 78 des KJHG vorsieht.
Umfassende Beteiligung bedeutet auch, dass alle freien Träger, also Vereine und Verbände der Jugendarbeit, die Möglichkeit haben müssen, sich an der Jugendhilfeplanung zu beteiligen. Auch Jugendinitiativen, die keine öffentliche Anerkennung haben, können am Planungsprozess beteiligt werden. Ihre Beteiligung wird in der Praxis unter dem Gesichtspunkt der partnerschaftlichen Zusammenarbeit von öffentlicher und freier Jugendhilfe (§ 4 Abs. 1 KJHG) und im Interesse einer fachlich möglichst breit abgestimmten Angebotspalette immer zu empfehlen sein und muss bei zwar nicht anerkannten, aber öffentlich geförderten Trägern als fast zwingend angesehen werden.
f. Beteiligung ist einklagbar:
Das Recht auf Beteiligung können freie Träger auch einklagen: § 80 Abs. 3 Satz 1 KJHG spricht durch die Formulierung "haben zu beteiligen" eine klare Verpflichtung der öffentlichen Träger aus, die anerkannten freien Träger an der Planung zu beteiligen. Denn sinnvolle Planung ist ohne Beteiligung rechtlich und fachlich nicht möglich, vor allem auch deshalb, weil es schließlich auch die Vereine und Verbände sind, die ein gutes Stück der Aufgaben erfüllen, die im Jugendbereich anfallen.
3.2 Rechtsschutzmöglichkeiten
Zur rechtlichen Durchsetzung von Förderungsansprüchen und Beteiligungsrechten kommen grundsätzlich zwei Möglichkeiten in Betracht
a. die staatliche Kommunalaufsicht und
b. der Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte.
zu a: Die staatliche Kommunalaufsicht beschränkt sich auf die staatliche Rechtsaufsicht. Das heißt, Regierungspräsidium oder Innenministerium überprüfen, ob die Kommunen gesetzmäßig gehandelt haben, nicht ob die Entscheidung zweckmäßig war. Zuständig für die Kommunalaufsicht sind die Regierungspräsidien und das Innenministerium.
Jede/r kann Hinweise, Beschwerden und Anregungen an die staatliche Kommunalaufsicht richten. Also auch Einzelpersonen oder freie Träger. Man muss nicht in seinen eigenen Rechten verletzt sein. Allerdings gibt es kein Recht darauf, dass die staatliche Kommunalaufsicht auch tätig wird.
Schaltet sie sich ein, hat sie dazu eine breite Palette von Möglichkeiten: Sie kann sich informieren lassen oder eine Entscheidung beanstanden und sogar Entscheidungen anordnen und ggf. diese auf Kosten des Kreises durchführen lassen.
Beispiel:
Im Kreis gibt es keine Jugendhilfeplanung. Dies widerspricht offensichtlich den Vorschriften des KJHG, trotzdem kann ein freier Träger nicht vor das Verwaltungsgericht ziehen, da es kein subjektivöffentliches Recht auf Jugendhilfeplanung gibt. Möglich ist es allerdings - vielleicht sogar in einem offenen Brief -, die staatliche Kommunalaufsicht anzurufen.
zu b: Die Verwaltungsgerichte
bieten, abhängig vom Einzelfall, verschiedene Klagemöglichkeiten. Teilweise muss aber der Klage ein Widerspruchsverfahren vorausgehen. D.h., man muss gegen die Entscheidung einer Behörde Widerspruch eingelegt haben. Der Widerspruchsbescheid ist dann Gegenstand der Klage.
b.1. Die Verpflichtungsklage zielt darauf, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe dazu zu verurteilen, eine ganz bestimmte Entscheidung fällen zu müssen. Voraussetzungen ist ein unbedingter Rechtsanspruch des freien Trägers auf eine bestimmte Leistung. Dies liegt normalerweise nur vor, wenn das Ermessen auf Null reduziert ist.
Beispiel:
Im Jugendhilfeplan wird die kurzfristige Übernahme der Kosten für die Geschäftsstelle eines Jugendringes beschlossen. Dieser stellt deshalb den Antrag an den Landkreis. Dieser lehnt eine Förderung ab. Der Jugendring kann diese Entscheidung über den Weg der Verpflichtungsklage überprüfen lassen.
b.2. Die Bescheidungsklage
zielt darauf nachzuweisen, dass der öffentliche Träger sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Das Gericht kann die Entscheidung nicht durch eine eigene ersetzen, sondern kann nur anordnen, dass der öffentliche Träger unter "der Beachtung der Auffassung des Gerichts" neu entscheidet.
Beispiel:
Werden vom Landkreis keine Mittel zur Förderung der Jugendverbandsarbeit oder auch der Jugendarbeit insgesamt eingestellt, macht der Landkreis von seinem Ermessen keinen Gebrauch. Dies ist ein Ermessensfehler. Stellt er keine ausreichenden Mittel zur Förderung der Jugendverbandsarbeit zur Verfügung, könnte jeder betroffene Jugendverband beim Verwaltungsgericht eine Bescheidungsklage führen.
b.3. Die Leistungsklage
zielt darauf ab, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen des öffentlichen Trägers durchzusetzen. Bei der Leistungsklage geht es also in erster Linie nicht um finanzielle Förderung.
Beispiel:
Wird ein anerkannter freier Träger nicht an der Jugendhilfeplanung im Kreis beteiligt, kann er diese Beteiligung mit der Leistungsklage durchsetzen.
b.4. Die einstweilige Anordnung
dient dazu, eine vorläufige Regelung für die Dauer des Klageverfahrens festzulegen. Das Gericht prüft, ob durch eine Entscheidung des Landkreises ein erheblicher Nachteil für den freien Träger entsteht und erteilt ggf. vorläufigen Rechtsschutz. Dies gilt natürlich nur im Zusammenhang mit einem Klageverfahren und auch nur dann, wenn die Sache sehr eilig ist. Außerdem muss man das Gericht davon überzeugen, dass man auch einen inhaltlichen Anspruch auf das hat, was man fordert.
Beispiel:
Der Landkreis streicht die Zuschüsse an einen Kreisjugendring komplett. Die Folge wäre, dass der KJR wegen bestehenden Arbeits- und Mietverträgen bankrott gehen würde. Das Verwaltungsgericht verfügt, dass der Landkreis den Zuschuss weiter zahlen muss, bis geklärt ist, ob die Entscheidung rechtens war.
b.5. Das Kommunalverfassungsstreitverfahren:
Der Jugendhilfeausschuss ist kommunales Verfassungsorgan und hat deshalb eigene Rechte nach dem KJHG und der Landkreisordnung. Ihm steht beispielsweise das Recht zu, Anträge im Kreistag zu stellen und er hat das Recht, bevor der Kreistag über Belange der Jugendhilfe beschließt, gehört zu werden. Wird er in diesen Rechten verletzt, können der JHA oder einzelne stimmberechtigte Mitglieder ein Kommunalverfassungsstreitverfahren beim Verwaltungsgericht anstrengen.
Beispiel:
Umgeht der Kreistag den Jugendhilfeausschuss bei der Jugendhilfeplanung, oder werden Beschlüsse des JHA vom Kreistag entscheidend verändert, können der JHA insgesamt oder die KJR-VertreterInnen beim Verwaltungsgericht als kommunales Verfassungsorgan klagen.
Adresse
Sibylle Steegmüller
Geschäftsführerin des Landesjugendrings Baden-Württemberg
Siemensstr. 11
70469 Stuttgart
Tel.: 0711/16447-0
E-Mail: info@ljrbw.de
Homepage: http://www.ljrbw.de |