| SGB VIII - Online-Handbuch
herausgegeben von Ingeborg Becker-Textor und Martin R. Textor |
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| Bei dem folgenden Beitrag handelt es sich um die stark gekürzte und aktualisierte Version eines 1999 in RsDE 41 S. 20-46 erschienenen Aufsatzes der Verfasserin: "Sorgerechtsentzug und Jugendhilfeleistung nach der Kindschaftsrechtsreform - Tenorierung des Gerichtsbeschlusses". Auf die Angabe weiterführender Literatur wird in dieser Online-Version weitgehend verzichtet; insoweit wird auf den Beitrag in RsDE verwiesen.
Sorgerechtsentzug und Jugendhilfeleistung Astrid Fricke
1. Einführung Es geht im folgenden Beitrag um den Sorgerechtsentzug gem. § 1666, 1666 a BGB auf Antrag des Jugendamts, um gegen den Willen der Eltern (Sorgeberechtigten) eine Fremdunterbringung ("Hilfe zur Erziehung") zu ermöglichen. Nach Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes (KindRG) am 1.7.1998 fällt der Sorgerechtsentzug in die Zuständigkeit des Familiengerichts, gleichgültig ob damit eine Trennung oder Scheidung der Eltern verbunden ist oder nicht. In welchen Fällen einer Kindeswohlgefährdung sollte das Jugendamt einen Sorgerechtsentzug beantragen, und wie sollte die Gerichtsentscheidung formuliert/ tenoriert werden, um dem Jugendamt, den Eltern und nicht zuletzt den betroffenen Kindern und Jugendlichen eine klare Richtschnur für ihr weiteres Handeln zu liefern? Welche Gesichtspunkte sind in dem neuen Verbundsystem zwischen Justiz und Jugendhilfe nach der Reform des Kindschaftsrechts von Bedeutung? Wie kann vermieden werden, dass gerichtliche Kompetenzen überschritten werden und in den Aufgabenbereich des Jugendamts nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe unzulässigerweise eingegriffen wird? Welche Vorschläge sollte das Jugendamt dem Gericht unterbreiten, um eine möglichst kompetente Gerichtsentscheidung zur notwendigen Bestellung eines Verfahrenspflegers gem. § 50 II Nr. 2 oder Nr. 3 FGG zu erreichen? Auf diese und andere Fragen soll im Beitrag eingegangen werden, ohne dass hier so kurz nach der Reform in allen Bereichen umfassende Problemlösungen angeboten werden können. Es handelt sich schließlich bei den oben genannten Problemen um einige der wichtigsten und schwierigsten juristischen Fragestellungen an der Nahtstelle zwischen Familien- /Familienverfahrensrecht und Jugendhilferecht. Dies liegt einmal an der geänderten Gesetzeslage seit 1991 ( Inkrafttreten des neuen Kinder- und Jugendhilfegesetzes) und an den noch weiterreichenden Veränderungen, die das Kindschaftsrechtsreformgesetz 1998 gebracht hat. Außerdem spielt eine Rolle, dass das Problem einer Kindeswohlgefährdung, die staatliches Eingreifen erforderlich macht, hauptsächlich von öffentlichen Institutionen (Schule, Jugendamt) wahrgenommen und sodann mittels Sorgerechtsentzug von Zivilgerichten gelöst wird, die - vertraut mit der familienrechtlichen Problematik - die damit verbundenen jugendhilferechtlichen Fragestellungen oft nur unzureichend berücksichtigen. Dies kann zum Beispiel dazu führen, dass Zivilgerichte sich eine Anordnungskompetenz gegenüber der öffentlichen Jugendhilfe anmaßen und Jugendämter zur Gewährung von Erziehungshilfen verpflichten, für die unter anderem die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach dem SGB VIII (Antragstellung, Mitwirkung) fehlen. 2. Der Antrag auf Sorgerechtsentzug vor Gewährung einer Jugendhilfeleistung Die Instanz "Familiengericht" muss eingeschaltet werden, damit es zum Sorgerechtsentzug kommen kann. Zu dieser Anrufung des Gerichts ist das Jugendamt unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 50 III SGB VIII verpflichtet. Nach dem alten JWG sprach man von einer "Anzeigepflicht des Jugendamts", die in ihrer früheren Klarheit und Unbedingtheit nicht mehr besteht. Die jetzige Gesetzesformulierung arbeitet auf der Tatbestandsseite mit unbestimmten Rechtsbegriffen ("Gefährdung des Kindeswohls") und macht überdies die Anrufung von einer Beurteilung des Jugendamts vor Ort abhängig ("Hält das Jugendamt... das Tätigwerden des Gerichts für erforderlich..."). Die Neuregelung beinhaltet somit die schwierige Pflicht zur Prüfung und Beurteilung der Sachlage vor einer Anrufung des Gerichts. Sie enthält den wichtigen und richtigen Appell an das Jugendamt, mit Augenmaß vorzugehen, grundsätzlich Zurückhaltung bei der Antragstellung zu wahren und die rechtlichen und faktischen Auswirkungen eines Sorgerechtsentzugs nicht außer acht zu lassen. Denn der Sorgerechtsentzug belastet die Familie erheblich und stellt einen unmittelbar wirkenden Eingriff dar. Gleichwohl darf das Jugendamt nicht davor zurückschrecken, das Familiengericht einzuschalten, wenn es dies für erforderlich hält. Auch dann, wenn die Anrufungspflicht gem. § 50 III SGB VIII im Einzelfall vom Jugendamt grundsätzlich bejaht wird, kann die Beantwortung folgender in diesem Zusammenhang auftauchender und nachstehend aufgeführter Fragen in der Praxis zu kaum lösbaren Schwierigkeiten führen:
Eine als unklar empfundene Rechtslage, widerstreitende Interessen und unterschiedliche Aufgaben, die mit dem Sorgerechtsentzug verknüpft sind, können dazu führen, dass juristisch nicht erforderliche oder pädagogisch fragwürdige Anträge gestellt werden, die dann abgelehnt werden, bzw. dass von notwendigen Anträgen gem. § 50 III SGB VIII abgesehen wird. Ferner ist der Fall denkbar und nicht selten, dass ein Rechtsmittel gegen einen ablehnenden Gerichtsbeschluss vom Jugendamt nicht eingelegt wird und aus diesem Grunde die Intervention des Jugendamts bei Gericht jugendhilferechtlich letztlich folgenlos bleibt. Zu a): Als Beispiel für einen juristisch und pädagogisch meines Erachtens unsinnigen Antrag möge folgender Fall dienen: Auf Antrag der Eltern (Personensorgeberechtigte) wurde sozialpädagogische Familienhilfe als Hilfe zur Erziehung gewährt. Nunmehr ziehen die Eltern ihr Einverständnis für die Fortsetzung der Hilfe zurück. Das Jugendamt beantragt daraufhin einen Sorgerechtsentzug, um eine zwangsweise Fortsetzung der Hilfe, sogar unter Einsatz desselben Familienhelfers, zu ermöglichen und verstößt damit gegen das sonst hochgehaltene Prinzip der Freiwilligkeit der Hilfe. Selbstverständlich wird dieser wenig überzeugende Antrag zurückgewiesen. Aber was geschieht, wenn das Kindeswohl in der Familie wirklich gefährdet ist? Zu b): Zu den Faktoren, die in vielen Fällen trotz eines gravierenden elterlichen Fehlverhaltens und für das Kind gefährlicher Zuspitzung der Lage dazu führen, dass von der Anrufung des Gerichts abgesehen wird, gehören unter anderem: Schwierigkeiten bei der Tatbestandsermittlung (Bsp.: "Lag ein Missbrauch/ eine schwere Misshandlung vor?") oder Unsicherheiten bei der Bewertung einer vorgefundenen Sachlage und damit der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe in BGB und im SGB VIII (Bsp.: "Führte das Versagen der Eltern zu einer erheblichen Kindeswohlgefährdung? - Ist eine stationäre Hilfe zur Erziehung wie Vollzeitpflege oder Heimunterbringung die gem. § 27 SGB VIII geeignete Hilfe oder genügt statt dessen die - mildere - sozialpädagogische Familienhilfe, der die Personensorgeberechtigten zustimmen?). Schwer verständlich formulierte und daher unterschiedlich interpretierte Gesetze (ein Musterbeispiel ist hier der bereits erwähnte § 50 III SGB VIII) lassen manchen Rechtsanwender darüber rätseln, in welchen Fällen der Gesetzgeber nun eigentlich eine Anrufung des Gerichts zwingend vorgeschrieben hat. Zu c): Erstaunlich ist die häufig generell fehlende Bereitschaft mancher Jugendämter, bei gerichtlichen Fehlentscheidungen ein Rechtsmittel einzulegen. Woran liegt das? Will man das Wohlwollen des Richters der unteren Instanz nicht aufs Spiel setzen? Soll die Entscheidung erster Instanz, auch wenn sie angreifbar ist, bestehen bleiben, um ein belastendes Verfahren mit ungewissem Ausgang im Interesse der Familie abzukürzen? Könnte hier eine Aufgabe des Verfahrenspflegers darin liegen, in bestimmten Fällen anstelle des Jugendamts das Verfahren fortzuführen und ein Rechtsmittel im Namen des Kindes einzulegen? Man gewinnt oft den Eindruck, dass die Anrufung gem. § 50 III SGB VIII - Antrag auf Sorgerechtsentzug durch das Gericht, um Jugendhilfe zu leisten - an ein vielschichtiges Tabu rührt. Dieses beruht auf einer Scheu vor ungerechtfertigten Eingriffen in die Familie, führt aber mitunter zu einer ungenügenden Berücksichtigung staatlichen Kinderschutzes. Außerdem führt der Sorgerechtsentzug zu umständlichen und häufig kostspieligen Folgen bei der Fremdunterbringung, die der modernen Optik eines "kundenorientierten" Jugendamts widersprechen. Ferner sollen detaillierte Verfahrensvorschriften bei der Hilfe zur Erziehung eine fachlich fundierte Hilfe gewährleisten; zahlreiche Fachkräfte, Kostenbeamte, Amtsleiter etc. sind zu beteiligen, wenn im Zusammenhang mit dem Sorgerechtsentzug zwangsweise Hilfen nach dem SGB VIII einzuleiten sind. Diese geforderte Teamarbeit bindet Kräfte, Abläufe im Amt geraten schwerfällig. Dennoch ist ein Sorgerechtsentzug nicht zu vermeiden. Es ist nicht nur auf die Verantwortlichkeit des Jugendamts bei der Interpretation der "Anrufungspflicht" des § 50 III SGB VIII ("staatliches Wächteramt") abzustellen, sondern auch die "strafrechtliche Verantwortlichkeit" des einzelnen Mitarbeiters gemäß § 13 StGB hervorzuheben ("Garantenstellung"). Es ist in diesem Zusammenhang lehrreich, sich mit dem "Osnabrücker Fall", in letzter Instanz entschieden vom Oberlandesgericht Oldenburg (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 2.9.96, Zentralblatt für Jugendrecht - ZfJ - 1997, S. 56 ff.), bzw. mit dem danach ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart (abgedruckt in ZfJ 98, S. 382 ff.) auseinander zu setzen. In beiden Strafverfahren ging es um folgende Frage: Verletzt ein Sozialarbeiter im Jugendamt, der bei bestehender Kindeswohlgefährdung die Anzeige an das Gericht unterlässt, eine ihm als Garant für das Kindeswohl gem. § 13 StGB obliegende Pflicht zum Handeln und macht er sich gegebenenfalls strafbar? Dieses Problem wurde im ersten Fall durch drei Gerichtsinstanzen hindurch behandelt. Die Garantenstellung des Jugendamtsmitarbeiters wurde letztlich bejaht und entgegenstehenden psychologischen und juristischen Gutachten nicht gefolgt. Auch im Stuttgarter Fall wurde die Garantenstellung angenommen (und überzeugender als zuvor vom OLG Oldenburg begründet). Die aus den Verfahren zu folgernde Lehre ist: Unabhängig von drohender Kriminalstrafe muss nach den bisherigen Todesfällen bei Säuglingen und Kleinkindern in vom Jugendamt betreuten Familien noch nachdrücklicher als bisher geprüft werden, ob das Jugendamt sich an das Gericht zu wenden hat, ob ambulante "freiwillige" Betreuung auch in Form einer sozialpädagogischen Familienhilfe noch ausreicht, um Gefahr für Leib oder Leben von vernachlässigten Kindern abzuwenden. 3. Die Situation nach dem Sorgerechtsentzug 3.1 Beratungsleistung des Jugendhilfeträgers Nach einem Sorgerechtsentzug ist die Problemlage noch nicht behoben; sozialpädagogische und psychologische "Netze", welche die Familie nach einem notwendigen Sorgerechtsentzug gezielt stützen und "auffangen" könnten, sind aber häufig nicht vorhanden. Sie fehlen jedenfalls dann, wenn eine Hilfe zur Erziehung im Anschluss an den Sorgerechtsentzug nicht gewährt wird, da nun auch die in §§ 27 ff. SGB VIII geforderte "Elternarbeit" des Jugendhilfeträgers (vgl. §§ 36, 37 SGB VIII) unterbleibt. Im schlimmsten Fall kommt es für das Kind oder den Jugendlichen zu einem Verlust der Eltern und zu einem Ausbleiben staatlicher Erziehungsleistungen. Häufig fehlt auch die Bereitschaft, den gegen Eltern entscheidenden Richter als Helfer in einem interdisziplinären Team zu verstehen und ihm vermittelnde, "mediative", im Berufsalltag durch Erfahrung mit Problemfamilien und bei Kindesanhörungen gewonnene Kompetenz bei der Problemlösung zuzubilligen. Das Kindschaftsrechtsreformgesetz hat allerdings Verbesserungen gebracht. Eine Kooperation verschiedener Hilfesysteme ist in stärkerem Maße als bisher vorgeschrieben. So hat der Familienrichter im "isolierten" Sorgerechtsverfahren gem. § 1666 BGB auf Beratungsleistungen der Träger der Jugendhilfe hinzuweisen, § 52 FGG. Beim Trennungs- und Scheidungsverfahren wie auch bei schwierigen Umgangsregelungen vor dem Familiengericht ist ein "Verbund" zwischen Justiz und Jugendhilfe geschaffen worden, vgl. z.B. §§ 613, 622 ZPO, § 17 SGB VIII, § 52 a FGG. Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Sorgerechtsentzug zwecks Unterbringung des Kindes im Heim oder in einer Pflegefamilie wird sich in Zukunft für Jugendämter häufig die Frage stellen, ob sie gleichzeitig - oder später - beim Gericht die Bestellung eines Verfahrenspflegers ("Anwalt des Kindes") gem. § 50 FGG anregen sollten. Hierzu später mehr. 3.2 "Zwangsweise" Hilfe zur Erziehung nach dem Sorgerechtsentzug Die der gerichtlichen Maßnahme folgenden erzieherischen Hilfen nach dem SGB VIII sind- jedenfalls bei der Vollzeitpflege und der Heimunterbringung - mit einer Herausnahme des Kindes aus der Familie verbunden. Werden die erzieherischen Maßnahmen somit gegen den Elternwillen eingeleitet, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Eltern ihnen angebotene Hilfen willig akzeptieren und alles daran setzen, zur Verbesserung der erzieherischen Situation aktiv zu werden. Der hier bei einer Fremdplatzierung des Kindes vom Staat ausgeübte Zwang disqualifiziert die Eltern vielmehr deutlich und schonungslos in ihrer Eigenschaft als Erzieher und erschwert damit die nach § 37 SGB VIII vorgeschriebene Zusammenarbeit des Jugendhilfeträgers mit ihnen. Ein Hilfeplan gem. § 36 II SGB VIII, der ohne Mitwirkung der Eltern mit einem Vormund/ oder Pfleger nach dem Sorgerechtsentzug erstellt worden ist, kann eine auf Einsicht beruhende Veränderung der erzieherischen Situation im Elternhaus nur schwer befördern. Solche Elemente des Hilfeplans, die eine spätere Rückführung des Kindes ermöglichen sollen, sind somit in vielen Fällen zunächst fragwürdig oder nutzlos geworden. Eltern können sich nicht mehr als Partner der Jugendhilfe verstehen, die in einem Interaktionsprozess mitwirken und selbstbewusst gem. §§ 36, 5 SGB VIII ihr Wunsch- und Wahlrecht ausüben dürfen, das lediglich durch "unverhältnismäßige Mehrkosten" begrenzt ist. Eine freiwillige Zusammenarbeit mit den Eltern, die nach einem Sorgerechtsentzug nicht mehr über die Art der Erbringung einer Jugendhilfe entscheiden dürfen, ist fast unmöglich geworden. In dieser Situation sollten mediative Ansätze, versöhnungsfördernde Strategien auch in das Jugendhilfeverfahren integriert werden. Alle sozialpädagogischen Möglichkeiten einer längerfristigen geduldigen Elternarbeit sind auszuschöpfen - dazu gehört auch, Vertrauen aufzubauen und die Motivation zur Verbesserung der Erziehung zu wecken. Dies alles setzt eine grundsätzlich wohlwollende, verständnisvolle Betrachtung der Eltern, auch ihres "Fehlverhaltens" und ihres "Versagens" - vgl. den Wortlaut in § 1666 BGB -, voraus. Auch wenn die Eltern nach dem Gerichtsverfahren unsanft von ihrem Podest herabgestoßen wurden (damit ist die grundrechtlich geschützte Elternposition in Art. 6 GG gemeint) und das Leitbild "vernünftiger und einsichtiger Eltern" nach dem Sorgerechtsentzug mit der Wirklichkeit nicht zu vereinbaren ist, muss in vielen Fällen doch vorausgesetzt werden, dass Eltern auch bei erzieherischen Mängellagen nach Anleitung grundsätzlich zur Veränderung und Verbesserung ihrer Erziehungsleistung imstande sind. Diese Sichtweise berücksichtigt, dass erzieherisches Fehlverhalten häufig durch soziale Notlagen (Arbeitslosigkeit, Armut) und Faktoren wie Kinderreichtum, fehlende Bildungschancen, jugendliches Alter der Eltern oder Krankheit derselben hervorgerufen oder verstärkt wird. Bei dieser Aufgabe der Jugendhilfe könnte die Einbeziehung eines im Verlaufe des Gerichtsverfahrens bestellten Verfahrenspflegers ("Anwalt des Kindes") gem. § 50 FGG, der klar und parteilich allen Beteiligten gegenüber die Interessen des Kindes vertritt, hilfreich sein. Der Verfahrenspfleger könnte deutlicher als das Jugendamt ein kindeswohlkonformes Verhalten der Eltern einfordern. Das Jugendamt, das "neutral" der ganzen Familie verpflichtet ist, wäre somit in der Lage, einige Aufgaben faktisch zu verlagern oder abzugeben. Aus diesen Überlegungen folgt, dass auch nach einer endgültigen Sorgerechtsentscheidung, welche die Beendigung der Verfahrenspflegschaft herbeiführen würde, das Gerichtsverfahren unter Beteiligung des Verfahrenspflegers wieder aufzunehmen ist, wenn Eltern im Verlaufe einer Hilfe zur Erziehung ihre Mitarbeit einstellen. 3.3 Pfleger- oder Vormundbestellung durch das Gericht Nach dem Entzug oder Teilentzug der elterlichen Sorge, der somit als letzte Möglichkeit bei einer Weigerung der Eltern, einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gem. § 27 SGB VIII zu stellen, verbleibt, kommt es zur Auswahl eines Pflegers- oder Vormunds durch das Familiengericht, vgl. auch § 1697 BGB, und zur anschließenden Bestellung eines (Ergänzungs-) Pflegers oder Vormunds durch das Vormundschaftsgericht. Dieser Pfleger oder Vormund kann nunmehr beim Träger der Jugendhilfe (Jugendamt) eine "Hilfe zur Erziehung" beantragen, z.B. Vollzeitpflege oder Heimunterbringung (§§ 27, 33, 34 SGB VIII). Anstelle der personensorgeberechtigten Eltern wirken also bei der zwangsweise eingeleiteten Hilfe zur Erziehung Vormund oder Pfleger im Rahmen des ihnen übertragenen Wirkungskreises mit und sind Beteiligte des Verwaltungsverfahrens vor dem Jugendamt als Sozialleistungsträger. Auch die Bestellung des Jugendamts als Amtspfleger oder Amtsvormund ist möglich. Die Ablehnung der Eltern, mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten, stellt keinen zwingenden Grund dar, von Jugendhilfeleistungen abzusehen. Bei einer erheblichen Abweichung von der erzieherischen Normallage oder, anders ausgedrückt, beim Vorliegen der "klassischen Verwahrlosungsmerkmale" gibt es ein juristisches Instrumentarium, um dem Kind oder Jugendlichen als Rechtssubjekt zu einer seinem Wohl förderlichen Erziehung unter Umständen auch außerhalb seiner Herkunftsfamilie zu verhelfen. Das gilt selbst dann, wenn von vornherein absehbar ist, dass das Kind/ der Jugendliche für dauernd in einer Pflegestelle oder in einem Heim verbleiben müsste, da die Verhältnisse im Elternhaus das Wohl des Kindes schwer beeinträchtigen, ohne dass eine erfolgreiche Elternarbeit und eine Verbesserung der erzieherischen Rahmenbedingungen stattfinden kann. 4. Sorgerechtsentzug bei Trennung oder Scheidung der Eltern Bei Scheidung der Elternehe kommt es nicht mehr wie früher "automatisch" zur gerichtlichen Sorgerechtsregelung. Es bleibt nach Aufhebung des notwendigen Verbundes zwischen Ehescheidung und Sorgerechtsentscheidung in der Regel bei der gemeinsamen elterlichen Sorge auch nach der Scheidung. Die Zuweisung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein setzt einen Antrag voraus und ist im übrigen von weiteren Voraussetzungen abhängig, § 1671 BGB. Auch bei einer Trennung oder Scheidung kann der Elternstreit jedoch so eskalieren, dass das Familiengericht gem. §§ 1666, 1666 a BGB vom Jugendamt eingeschaltet werden muss, um zwecks Trennung des Kindes von seiner Familie den Eltern (oder einem Elternteil) das Sorgerecht oder einzelne Bestandteile desselben entziehen zu können. Unterlässt das Jugendamt die Antragstellung auf Entziehung des Sorgerechts, so muss das Gericht, dem Ermittlungsgrundsatz folgend, notfalls von Amts wegen tätig werden. Folge eines Sorgerechtsentzugs durch das Gericht: Die Position von Vater und/oder Mutter des Kindes wird geschwächt und anschließend ggf. ein Dritter - auch das Jugendamt - als Vormund oder Pfleger in die Rechtsposition der Eltern eingesetzt. Im Einzelfall wird durch die Gerichtsentscheidung ein "Aushandlungsprozess" zwischen Familie und Jugendamt, der bisher keine Einigung bewirkte, beendet. Aber selbst dann, wenn nach dem Sorgerechtsentzug durch einen vom Gericht ausgewählten Vormund oder Pfleger (vgl. Palandt, BGB, 61. Aufl. 2002 § 1697 Rn. 1 und 2) vor dem Jugendhilfeträger ein Verfahren auf Hilfe zur Erziehung eingeleitet worden ist, kann auf die Mitwirkung der Eltern generell nicht verzichtet werden. Das Gericht kann anordnen, dass ein "kooperativer Entscheidungsprozess" unter Beteiligung der betroffenen Eltern und Kinder oder Jugendlichen, der bisher noch nicht stattgefunden hat oder ergebnislos abgebrochen wurde, in Gang gesetzt oder wieder aufgegriffen wird. In geeigneten Fällen ist auch vom Vormund oder Pfleger an die Möglichkeit eines " beschützten Umgangs" des Kindes mit seinen Eltern unter Mitwirkung eines Dritten zu denken. 5. Verfahrenspfleger für das Kind, § 50 FGG Der durch das KindschaftsrechtsreformG 1998 eingeführte Verfahrenspfleger (vgl. § 50 I und II FGG), hat im familien- oder vormundschaftsgerichtlichen Verfahren parteilich die Kindesinteressen in solchen Fällen zu vertreten, in denen von einem Interessengegensatz zwischen Eltern und Kind auszugehen ist. Endgültige Ergebnisse, ob die Bestellung eines Verfahrenspflegers das Verfahren für das Kind günstiger als bisher gestaltet, liegen noch nicht vor; außerdem besteht Streit über die Rolle und die Aufgaben eines Verfahrenspflegers für Kinder und Jugendliche. Die von der Bundesarbeitsgemeinschaft Verfahrenspflegschaft im Februar 1999 verabschiedeten "Standards" (veröffentlicht im Votum-Verlag) setzen sich allmählich in der Praxis durch und geben Orientierungshilfe. Bei einem laufenden Verfahren auf Sorgerechtsentzug gem. § 1666 BGB durch das Familiengericht könnte ein von außen kommender Verfahrenspfleger das Jugendamt "entlasten" und dazu beitragen, dass sich dieses auch bei einer Anrufung des Gerichts gem. § 50 III SGB VIII auf seine eigentliche Aufgabe, die Gefährdung des Kindes durch Schilderung seiner erzieherischen Situation (§ 50 III 2 i.V. § 50 II SGB VIII) ohne Schuldzuweisung an Eltern nachzuweisen, beschränken kann. Es könnte auch zu einer "Aufgabenverteilung" zwischen Verfahrenspfleger und Jugendamt in der Weise kommen, dass der Verfahrenspfleger (und nicht wie bisher das Jugendamt gem. § 50 III SGB VIII) beim Familiengericht den (Teil-) Entzug des Sorgerechts gem. §§ 1666, 1666 a BGB anregt und notfalls das elterliche Fehlverhalten deutlich macht. Das Jugendamt hingegen "unterstützt" das Gericht und beschränkt sich strikt auf die Erfüllung der Aufgaben gem. § 50 II SGB VIII ohne auf den elterlichen Missbrauch/ das Versagen bei der Ausübung der elterlichen Sorge genauer einzugehen. Hier könnte für den Jugendhilfeträger als Leistungserbringer und den Amtsvormund/ Amtspfleger als Antragsteller ein "Entlastungseffekt" liegen, sie könnten sich stärker als bisher im Konfliktfall möglich auf die Hilfen gem. §§ 27 ff. SGB VIII konzentrieren. Vielleicht könnte das im Interesse des Kindes zu einem effektiveren Umgang mit dem Komplex "Sorgerechtsentzug" durch die Jugendhilfe führen. Im übrigen lenkt der Verfahrenspfleger den Blick aller Verfahrensbeteiligten auf die Interessen des Kindes. Seine Schriftsätze sollten nach Möglichkeit den Anforderungen an eine "psychosoziale Diagnose" genügen, d.h., sie sollten bei entsprechender fachlicher Kompetenz des Verfahrenspflegers (Grundausbildung als Psychologe, Pädagoge oder Sozialarbeiter/ Sozialpädagoge) eine quasi "gutachterliche" Stellungnahme enthalten (nicht zu verwechseln mit "Gutachten" eines Psychologen in Kindschaftssachen, sondern vergleichbar der fachlichen Stellungnahme - "Anhörung" - des Jugendamts gem. § 49 a FGG). Außerdem sind die notwendigen juristischen Anträge zum Fortgang des Gerichtsverfahrens zu stellen. Der Familienrichter sollte berücksichtigen, dass eine Beendigung des Verfahrens gleichzeitig das Erlöschen der Verfahrenspflegschaft und damit möglicherweise auch den Verlust einer Vertrauensperson des Kindes herbeiführt, § 50 IV FGG. Die Bestellung endet u.a. mit "Rechtskraft" der das Verfahren abschließenden Entscheidung, d.h. bei Rechtsmittelverzicht der Parteien oder Ablauf der Rechtsmittelfrist. 6. Sorgerechtsentzug und Reform des Kindschaftsrechts: Weitere Aspekte Das Gericht ist gehalten, auf Angebote der Jugendhilfe zu verweisen. Häufiger als bisher wird das Gericht den Parteien nahe legen, Therapien zu beginnen und Erziehungsberatung in Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen. Die Stichworte sind: Kooperation, Vernetzung von Hilfesystemen, andere Zugangswege der Klienten zu Beratungsdiensten. Die Gefahr des "Nichteingreifens" auch in akuten Gefahrensituationen ist möglicherweise seit dem Inkrafttreten der Reform des Kindschaftsrechts am 1.7.1998 gewachsen, da es den Scheidungswilligen überlassen bleibt, die Sorgerechtsregelung zum Gegenstand einer Intervention der Jugendhilfe und des Familiengerichts zu machen. Anders als in vielen Staaten der USA ist auch keine außergerichtliche Mediation unter Einschaltung eines "neutralen Dritten" (Mediators) vorgeschrieben, keine dem Gerichtsverfahren vorgeschaltete verpflichtende Beratung. Auch die Mitwirkung an einem "Sorgerechtsplan" ist nicht obligatorisch. Das Jugendamt wird somit nicht mehr zwingend in allen Scheidungsverfahren, in denen gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind, vom Familienrichter angehört. Auch die Kindesanhörung entfällt in diesen Fällen. Hieraus folgt, dass die Verantwortung der Gerichte wie auch der Jugendämter steigt, Aspekte des Kinderschutzes zu berücksichtigen und in Fällen akuter und nachhaltiger Kindeswohlgefährdung von Amts wegen einzugreifen. Schwierigkeiten bei der Durchführung einer Hilfe zur Erziehung verbunden mit einer Trennung des Kindes von seiner Familie könnten auch nach einer (vorläufigen) Sorgerechtsentscheidung dazu führen, erneut das Familiengericht einzuschalten: Speziell im Zusammenhang mit Streitigkeiten um die Ausübung des Umgangsrechts stehen den Gerichten neue Interventionsmöglichkeiten (z.B. gerichtliches Umgangsvermittlungsverfahren gem. § 52 a FGG) zur Verfügung. Auch die Bestellung eines Ergänzungspflegers gem. § 1909 BGB mit der Aufgabe "Regelung des Umgangs mit dem Kind" ist denkbar und wurde bereits von einzelnen Familiengerichten angeordnet. Auf das sogenannte "PA-Syndrom" (Parental-Alienation Syndrome = Eltern-Entfremdungs-Syndrom) und die Literatur hierzu einschließlich inzwischen ergangener Gerichtsentscheidungen ist zu verweisen: Es geht um dem Kindeswohl verpflichtete juristische Strategien in solchen Fällen, in denen ein Elternteil bewusst oder unbewusst das Kind gegen den anderen Elternteil beeinflusst und den Umgang des Kindes mit diesem vereitelt (vgl. hierzu Kodjoe/ Koeppel, Früherkennung von PAS-Möglichkeiten psychologischer und rechtlicher Interventionen, Kind-Prax, 98, S. 138 ff.; Ward/ Harvey, Familienkriege - die Entfremdung von Kindern, ZfJ 98, S. 237 ff.; Palandt/ Diederichsen, § 1626 BGB Rn. 29 m.w.N.). Es ist ferner zu erwarten, dass, wie vielerorts gefordert und auch im Gerichtsverfahren gelegentlich praktiziert, Mediation stärker als bisher üblich in familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren, aber auch im Vorfeld einer gerichtlichen Entscheidung oder danach bei der Durchführung einer Jugendhilfemaßnahme praktiziert wird. Abzuwarten bleibt, inwieweit eine vom Gericht vermittelte "außergerichtlich" praktizierte Mediation, welche alle möglichen Streitpunkte umfasst und mit einem "Vertrag" endet, ohne Überforderung der Familie gelingen kann und wirklich zu besseren Ergebnissen führt. Schließlich findet Mediation unter Beteiligung der gleichen Professionen (Juristen, Psychologen, Sozialarbeiter) statt, die schon bisher mehr oder weniger erfolgreich mit Scheidungsfamilien gearbeitet haben. Was geschieht mit Mediationsverfahren außerhalb gerichtlicher Verfahren, die ergebnislos abgebrochen werden? Immerhin wird stärkere Beteiligung von Mediatoren auch zu einer Verteuerung der Verfahren führen, die sich nicht alle leisten können. Wird somit einverständliche Scheidung unter Beteiligung von Mediatoren mit ihren unstreitig dem Kindeswohl förderlichen Auswirkungen den Armen vorenthalten werden? Also geringerer "Kinderschutz" für sozial Schwache? Diese provokanten Fragen sollen zur kritischen Prüfung und Weiterentwicklung anregen, den Nutzen von Mediation jedoch nicht grundsätzlich in Frage stellen. 7. Tenorierung (Formulierung) des Gerichtsbeschlusses Wenn der Weg zu einer Unterbringung außerhalb des Elternhauses geebnet werden soll, muss anders als zur Zeit des JWG (Jugendwohlfahrtsgesetz; Vorgängergesetz des KJHG; bis 31.12.1990 in Kraft) tenoriert werden. Der bloße Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts genügt nicht mehr. Zwar wird dies in der neusten Ausgabe (61, Aufl. 2002) des viel zitierten Kommentars zum BGB Palandt immer noch anders gesehen; jedoch wird dort immerhin die Entziehung des Antragsrechts auf Hilfe zur Erziehung für möglich erachtet (Palandt Einf. vor § 1626 Rn. 10). Im Ergebnis ist der Rechtsprechung einiger Zivilgerichte und der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen (E. v. 21.6.2001 - Az. 5 C 6/00; zur Begründung siehe auch Fricke RsDE 41/99). Danach ist der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts dann als nicht ausreichend ansehen, wenn es darum geht, eine Hilfe zur Erziehung gegen den Willen des Sorgeberechtigten durchzusetzen. Vorgeschlagen wird daher, die Beschlussformel wie folgt zu fassen:
Wichtig ist, dass durch diese Formulierung deutlich wird, dass nicht mehr die Eltern oder Elternteile berechtigt sind, die Aufgaben gem. §§ 27 ff. SGB VIII wahrzunehmen, sondern ein vom Gericht bestellter Pfleger. Abschließend sei erneut darauf hingewiesen, dass es einen zu weitgehenden Eingriff in die Autonomie des Jugendamts darstellte, wenn Familiengerichte Hilfe zur Erziehung per Gerichtsentscheidung anordnen würden. Ebenfalls abzulehnen wäre der Versuch des Zivilgerichts, im Zusammenhang mit dem Sorgerechtsbeschluss dem Jugendamt die Methodik seines Handelns zu diktieren und beispielsweise Jugendamtsmitarbeiter zum Hausbesuch zu verpflichten, dem Jugendamt die Mitwirkung beim "betreuten Umgang" vorzuschreiben etc. (siehe Wortlaut des § 1684 IV: "mitwirkungsbereiter" Dritter"). 8. Zusammenfassung Alte Fragen fordern nach zwei Gesetzesreformen in den 90er Jahren - zuerst durch das KJHG 1991, sodann durch das KindRG 1998 - neue Antworten: So wirkte sich zunächst das KJHG auf die bisherige Praxis des Sorgerechtsentzugs aus und führte zu folgenden Überlegungen und Konsequenzen: Ein Entzug oder Teilentzug der elterlichen Sorge wird nicht immer zu umgehen sein. Wichtig ist jedoch, dass auch Zivilgerichte sich darauf einstellen, dass die Unterbringung gefährdeter Kinder in Heimen oder Pflegestellen heute differenzierter als zur Zeit des Jugendwohlfahrtgesetzes im SGB VIII geregelt ist. Insbesondere unterscheidet dieses Gesetz zwischen Rechten und Pflichten der Personensorgeberechtigten (vgl. z.B. §§ 27, 36 SGB VIII) und der notwendigen Beteiligung der Eltern bei der Durchführung der Maßnahme (z.B. § 37 SGB VIII). Bei der Pflegerbestellung ist dies zu berücksichtigen. Anders als vor der Reform des Kinder- und Jugendhilferechts ist bei einer stationären Hilfe zur Erziehung als Bestandteil der Personensorge nicht nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht betroffen, der bloße Entzug desselben wirft in der Folge Probleme auf. Dies wird durch die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Zur Familienrechtsreform: Das Kindschaftsrechtsreformgesetz ist erst 1998, also vor relativ kurzer Zeit in Kraft getreten. Es lässt sich noch nicht absehen, inwieweit seine zahlreichen Neuregelungen den Kinderschutz verbessern und in Konfliktfällen insbesondere im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung der Eltern dem Kindeswohl in differenzierterer Weise als bisher gerecht werden könnten. Hervorzuheben sind beispielsweise die Einführung eines Verfahrenspflegers für das Kind sowie die Ausweitung und Neuregelung von Umgangsrechten. Eine gute Kooperation von Gerichten und Jugendhilfeträgern ist unerlässlich, damit die Reform gelingen kann. Am Wortlaut der §§ 1666, 1666 a BGB hat sich wenig geändert. Im Trennungs- oder Scheidungsverfahren ist jedoch die Gefährdung des Kindeswohls im Sinne dieser Bestimmungen als einziges Kriterium für eine von Amts wegen zu treffende Sorgerechtsentscheidung übriggeblieben. Autorin Prof. Astrid Fricke |