| SGB VIII - Online-Handbuch
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| § 7 Begriffsbestimmungen
Peter-Christian Kunkel
§ 7 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Buches ist
(2) Kind im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist. (3) (gestrichen) (4) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Von Bedeutung sind hier nur die Begriffe des Personensorgeberechtigten (Abs. 1 Nr. 5) und des Erziehungsberechtigten (Abs. 1 Nr. 6). Personensorgeberechtigter ist, wem die Personensorge gem. § 1626 BGB zusteht. Dies sind in der Regel beide (leibliche) Eltern und die Adoptiveltern (§ 1754 BGB). Auch nach Scheidung bleiben die Eltern Personensorgeberechtigte, wenn nicht ein Elternteil Antrag auf Sorgeübertragung gestellt hat (§ 1671 BGB). Sind Eltern nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge zu, wenn sie Sorgeerklärungen gem. § 1626a BGB abgegeben haben. Ohne solche gemeinsame Sorgeerklärungen hat die Mutter die elterliche Sorge (§ 1626a Abs. 2 BGB). Neben die Eltern als Personensorgeberechtigter tritt ein vom Familiengericht bestellter Einzel- oder Amtspfleger, wenn das Familiengericht gem. § 1666 BGB das Personensorgerecht teilweise entzogen hat. Im Umfang der Entziehung sind die Eltern nicht mehr personensorgeberechtigt, sondern der Pfleger als Ergänzungspfleger gem. § 1909 BGB ("relatives Personensorgerecht"). Ist den Eltern die gesamte elterliche Sorge entzogen worden oder sind sie an der Ausübung verhindert oder sind sie verstorben, ist der Vormund sorgeberechtigt ("absolutes Personensorgerecht" gem. §§ 1773, 1793 BGB). Nicht personensorgeberechtigt ist eine Pflegeperson, bei der das Kind in Vollzeitpflege gem. § 33 ist. Auch der Pflegeperson kann aber die Personensorge übertragen werden (§ 1630 Abs. 3 BGB). Erziehungsberechtigt ist der Personensorgeberechtigte. Er kann zwar nicht das Personensorgerecht, aber dessen Ausübung auf andere Personen übertragen und sie damit zu Erziehungsberechtigten machen. Dies ist aber nur möglich, wenn diese Person volljährig ist und der Personensorgeberechtigte mit ihr eine Vereinbarung getroffen hat, in der er ihr einzelne Aufgaben der Personensorge zur Ausübung übertragen hat (z.B. Stiefeltern oder Väter in eheähnlichen Gemeinschaften ohne Sorgeerklärung oder Pflegeeltern oder ErzieherInnen in Einrichtungen). Für die im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung nach § 27 oder einer Eingliederungshilfe nach § 35a tätigen Erzieher in Einrichtungen oder Pflegepersonen enthält § 1688 BGB eine Vertretungsregelung. Eine Tagespflegeperson nach § 23 gilt als durch schlüssiges Handeln ermächtigt, als Erziehungsberechtigter tätig zu sein. Babysitter, Hausaufgabenbetreuer, Jugendgruppenleiter sind nicht erziehungsberechtigt, da sie nicht auf eine gewisse Dauer und nur für einzelne Tätigkeiten Aufgaben der Personensorge wahrnehmen. Autor Prof. Peter-Christian Kunkel Publikationen des Autors:
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