SGB VIII - Online-Handbuch

herausgegeben von Ingeborg Becker-Textor und Martin R. Textor

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Tagespflege nach § 23 SGB VIII - Teil 2

Gerhard Stranz


zu Teil 1

6. Gestaltungsaufgaben der Träger der Jugendhilfe

Die Verbesserung der Leistungen zur Förderung von Kindern - auch durch Angebote der Tagespflege - stellt sich als gemeinsame Gestaltungsaufgabe der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe dar. In diesem Prozess haben die jeweiligen Träger ihre speziellen Fähigkeiten im Rahmen eines breiten Kooperationsprozesse einzubringen, damit Doppelarbeit und Überschneidungen vermieden und eine effektive Nutzung der vorhandenen Ressourcen erfolgen kann. Im folgenden sollen daher einige unterschiedlichen Grundaufgaben und Anforderungen näher skizziert werden.

6.1 Aufgaben des Jugendamtes

6.1.1 Gesamtverantwortung der öffentlichen Jugendhilfe

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung (§ 79 Absatz 1 SGB VIII).

Die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen sollen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen (§ 79 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII). Im Rahmen der Jugendhilfeplanung ist daher eine Bedarfsplanung rechtzeitig und ausreichend erforderlich und dafür zu sorgen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann (§ 80 Absatz 1 Ziffer 3 SGB VIII). Dabei sind die Einrichtungen und Dienste u.a. so zu planen, dass Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können (§ 80 Absatz 2 Ziffer 4).

Im Rahmen der - insbesondere durch das Jugendamt sicherzustellenden - Beratung sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Anforderungen an Pflegepersonen und die Rahmenbedingungen, z.B. Raumsituation,
  • Beratung der Tagespflegeperson in pädagogischen Fragen
  • Fragen zur Gestaltung des Vertrages
  • Höhe der entstehenden Kosten
  • Finanzierung von Tagespflege
  • Versicherungsrechtliche Fragen
  • Steuerrechtliche Aspekte
  • Probleme zwischen Eltern und Tagespflegepersonen, z.B. pädagogische Konflikte, Vertretungsregelungen

6.1.2 Zusammenarbeit mit freien Trägern

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII mit den Trägern der freien Jugendhilfe zusammenzuarbeiten und diese so zu unterstützen, zu fördern, dass sie nach dem Subsidiaritätsprinzip (bedingter Vorrang der freien Träger) in die Lage versetzt werden, entsprechende Angebote vorzuhalten.

Die Aufgabenteilung soll dazu beitragen, dass die notwendigen Hilfen im Rahmen eines pluralen Angebotes bestehen und durch einen qualitativen Wettbewerb die wirtschaftliche Verwendung der zur Verfügung stehenden öffentlichen und privaten Mittel erfolgt. Die Zusammenarbeit gestaltet sich nicht im Rahmen eines Über- und Unterordnungsverhältnis, dass die freien Träger zu "Befehlsempfängern" machen würde, sondern in Partnerschaft.

Angesichts der Planungsverantwortung der öffentlichen Jugendhilfe sind nicht nur die nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, also nicht nur die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, in allen Phasen der Planung frühzeitig zu beteiligen. Eine breiter und effektiver Erfahrungsaustausch kann z.B. in den nach § 78 SGB VIII zu bildenden Arbeitsgemeinschaften erfolgen, in denen in regionalen Zusammenschlüssen aller mit der Förderung von Kindern befassten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen, die Bedarfslage abklären und nach gemeinsamen Lösungen für die Bedarfsdeckung suchen. Durch diese Kooperation können praxisrelevante Vorarbeiten für die Jugendhilfeplanung geleistet werden. (In dieser Hinsicht zeigt das Aachener Modell, dass entsprechende Kooperationen sehr effektiv sein können. Siehe Kapitel 6.2)

Die öffentliche Jugendhilfe hat die freien Träger der Jugendhilfe (Verbände, Vereine, Initiativen) unter Maßgabe nach § 74 SGB VIII zu fördern und dabei u.a. deren finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Es ist denjenigen Maßnahmen der Vorrang zu geben, die stärker an den Interessen der Betroffenen ausgerichtet sind (§ 74 Absatz 4 SGB VIII).

Die Kooperation von Freien Trägern mit der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf die Erfüllung von Aufgaben zur Tagespflege könnte z.B. im Rahmen einer Vereinbarung geregelt werden, in der u.a. folgende Gegenstände behandelt werden müssten:

  • Benennung der Vereinbarungspartner
  • Beschreibung des Gegenstandes
  • Regelungen zur Zusammenarbeit
  • Aussagen zum Leistungsgegenstand, einschließlich der Qualitätssicherung
  • Förderung durch den öffentlichen Träger
  • Förderungssätze für die Tagespflege
  • Regelungen zur zeitlichen Gültigkeit der Vereinbarung.

Ein Entwurf einer entsprechenden Vereinbarung ist in der Anlage beigefügt.

6.1.3 Beratung und Unterstützung von Zusammenschlüssen von Tagespflegepersonen

Das SGB VIII legt ausdrücklich fest (§ 23 Absatz 4), dass die Zusammenschlüsse, z.B. lose Kooperationen von verschiedenen Tagespflegepersonen, Tagespflegevereine oder die Zusammenarbeit von Personen, die diese Aufgabe innerhalb eines anderen Trägervereins übernehmen, einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung haben. Damit wird sichergestellt, dass diese Zusammenschlüsse, die in der Vergangenheit nicht immer wohlwollend aufgenommen wurden, heute einen eindeutigen Stellenwert im Rahmen der Förderung der Kinder haben und ihre Isolation überwinden sollen.

Durch die Förderung des Zusammenwirkens sollen Vernetzung, Kooperationen, z.B. bei Vertretungsfällen gesichert, die Qualifizierung und fachliche Begleitung der Tagespflegepersonen gewährleistet werden.

Die Unterstützung umfasst dabei sowohl Initiativen zur Gründung solcher Zusammenschlüsse als auch eine entsprechende finanzielle Förderung. Diese Förderung kann sich z.B. auf die grundsätzliche Bezuschussung eines Zusammenschlusses, eines Vereins im Hinblick auf die Mitfinanzierung der notwendigen Räumlichkeiten, die Förderung von Fortbildungsveranstaltungen und Einzel- sowie Gruppenberatungen - auch in Form von Supervision - und den Einsatz von Fachberatungskräften für die Begleitung einer größeren Anzahl von eingesetzten Tagespflegepersonen beziehen.

6.1.4 Gestaltung der Tagespflege

Neben vorgenannten Aufgaben, die durch den öffentlichen Jugendhilfeträger zu leisten sind, ist darauf hinzuwirken, dass zur Entfaltung der Tagespflege tragfähige und dauerhafte Strukturen entstehen, die die sehr personenorientierte Leistung der Tagespflege tragen. Dazu zählt das Vorhandensein der Qualifizierungs-, Beratungs- und Begleitungsangebote, die Sicherstellung von Vertretungen und die Kooperation verschiedener Tagespflegedienste.

Zu den Aufgaben im Bereich der Tagespflege zählt insbesondere auch die Beratungsverpflichtung in allen Fragen der Tagespflege (§ 23 Absatz 2). Allen Interessierten sind sowohl grundlegende Orientierungshilfen als auch den bei der Tagespflege Beteiligten Hilfen bei der Bewältigung von Konflikten bereitzustellen.

6.1.5 Sicherung der Effektivität

Die Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe müssen nachweisbar, effizient und effektiv sein. Im Rahmen der u.a. mit dem "Tilburger Modell" verbundenen Überlegungen zu einer neuen Steuerung der öffentlichen Verwaltung wird im Zuge der Ergebnisorientierung (Output-Steuerung) verstärkt darauf geachtet, die Leistung exakt zu beschreiben und bei der Erstentscheidung gleich die Kriterien vorzugeben, anhand deren die Effekte der beschlossenen Maßnahme nachgewiesen werden müssen. Auch die Förderung von Kindern durch Tagespflege hat sich dieser Anforderung zu stellen, zumal alle Beteiligten daran interessiert sein müssen, dass die vorhandenen Ressourcen effektiv eingesetzt werden müssen. Im Hinblick auf diese Anforderung ist als Anlage der Entwurf einer entsprechenden Produktbeschreibung beigefügt, der sich an den einschlägigen Berichten der Kommunalen Gemeinschaftsstelle Köln orientiert.

6.1.6 Beteiligung des Landesjugendamtes und des Landes

Auf Seiten der öffentlichen Träger sind Kooperationen im Hinblick auf die Bedarfsentwicklung, den Erfahrungsaustausch und Unterstützungen- bezogen auf die Sicherung vergleichbarer Lebensverhältnisse innerhalb eines Landes - erforderlich.

Insofern ist durch den örtlichen Trägern eine Kooperation mit dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe, z.B. Landesjugendämtern, nach § 85 Absatz 2 (Beratung zur Erfüllung der Aufgaben; Förderung der Zusammenarbeit) notwendig.

Zur Erfüllung der Aufgaben zur Förderung der Kinder durch Tageseinrichtungen und Tagespflege sind auch die Länder aufgefordert (§ 82 SGB VIII) nicht nur die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern sondern auf einen gleichmäßigen Ausbau hinzuwirken. Zwar beteiligen sich alle Länder an der Förderung von Tageseinrichtungen, die Gestaltungs- und Förderungsaufgabe zur Tagespflege nehmen aber bislang nur wenige wahr.

6.2 Aufgaben der Träger der freien Jugendhilfe

Freie Träger der Jugendhilfe sind die

  • Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,
  • Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege,
  • Jugendverbände
  • Selbsthilfe/-selbst organisierte Gruppen.

Es ist nicht unbedingt die formelle Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII erforderlich, um im Bereich der Jugendhilfe beteiligt und gefördert zu werden.

Im Bereich der Tagespflege sind sowohl die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, als auch in breitem Umfang viele Tagespflegevereine tätig. Als bedeutendster bundesweiter Zusammenschluss hat sich der "tagesmütter, Bundesverband für Kinderbetreuung in Tagespflege e.V." entwickelt, der in Folge des bereits mehrfach erwähnten Modellprojektes "Tagesmütter" entstanden ist. Aufgabe des Bundesverbandes ist es:

  1. Mittelbare und unmittelbare Unterstützung beim Aufbau von örtlichen Vereinen oder Gruppen
  2. Durchführung von überregionalen Tagungen zu fachrelevanten Fragestellungen
  3. Erstellung und Fortschreibung von Fachliteratur und Informationsmaterial
  4. Fortschreibung eines Ausbildungsprogramms zur Tagespflege
  5. Begleitung und Auswertung wissenschaftlicher Projekte
  6. Aufbau und Wahrnehmung internationaler Kontakte

Der Bundesverband verfügt darüber hinaus über eine Fülle von Informationsschriften, die Interessierten zur Verfügung gestellt werden. Gegenstände sind z.B..: Grundlagenpapier zur Tagespflege, Leitfaden zur Tagespflege, Ausbildungsprogramm, Vertragsentwürfe, Fragebogen zur Eingewöhnungs- und Kontaktphase, Besteuerung des Pflegegeldes, Behinderte Kinder und ihre Pflegefamilien, Arbeitshilfe zur Vereinsgründung.

Entsprechend der im SGB VIII ausgewiesenen Stellung der Freien Wohlfahrtspflege können diese in Kooperation mit der öffentlichen Jugendhilfe und den anderen Trägern an der Gestaltung der Jugendhilfe nach eigenem Selbstverständnis tätig werden. Ihre Leistungen müssen Sie dann aber auch verlässlich und im Rahmen evtl. vereinbarter Bedingungen erbringen. Das bedeutet u.a., dass sie für die Erfüllung der zugesicherten Quantität und Qualität der Leistungen garantieren und die ordnungsgemäße Verwendung der bereitgestellten öffentlichen Mittel sicherstellen.

Im Grundsatz gelten für die Leistungserbringung durch freie Jugendhilfeträger die Anforderungen nach dem SGB VIII, wobei die inhaltlichen Ansprüche der einzelnen Konzeptionen die selbstgesetzte Maßstäbe für die Zielkontrolle darstellen müssen.

B.U.T.-Betrieblich unterstützte Tagespflege; Modellprojekt im VAMV Landesverband NRW e.V., Essen

Das vom Ministerium für die Gleichstellung von Frau und Mann NRW, der Stadt Essen und der LBS-Initiative Junge Familie geförderte Projekt richtete sich an Arbeitgeber/Eltern mit ihren Kindern und an Tagespflegepersonen, indem es in Kooperation mit Betrieben Tagespflegeplätze schafft.

Modellprojekt: Tagesmutter als Beruf, Duisburg

Der Verein für Kinderhilfe und Jugendarbeit ist Träger des Modellprojektes, das u.a. im Rahmen des Konzeptes zur Verminderung von Fremdplatzierung Erfahrungen mit dem Einsatz von hauptberuflich tätigen Tagesmüttern sammelt, bei denen max. 3 Tagespflegekinder aufgenommen werden.

Trägerverbund: Familiäre Tagesbetreuung e.V., Aachen

In dem Trägerverbund haben sich Wohlfahrtsverbände und verschiedene Aachener Trägervereine zusammengeschlossen, um realisierbare und kostengünstige Alternativen zur Förderung von Kindern durch Tagespflege zu schaffen. Der Trägerverbund koordiniert die Vermittlung von Tagespflegestellen, hält die Teilnahme von Tagespflegepersonen an Fortbildungen nach und sichert auch die Altersversorgung in Höhe von 100 DM monatlich.

7. Einschätzungen

7.1 Chancen und Risiken der Tagespflege

Tagespflege kann durch die persönliche Orientierung des Förderangebotes für alle Beteiligten eine angemessene Form darstellen. Sie muss aber qualitative Anforderungen erfüllen, die bereits an anderer Stelle beschrieben sind. Nach den vielfältigen bisherigen Erfahrungen mit Tagespflege sollen im folgenden nochmals wesentliche inhaltliche Ergebnisse aus dem Abschlussbericht zum "Modellprojekt Tagesmütter", Gefährdungsfaktoren für Tagespflege und daraus resultierend Anforderungen benannt werden, die dazu beitragen, dass Tagespflegeangebote auch unter verantwortbaren Bedingungen zum Wohle des Kindes angeboten werden.

7.1.1 "Ergebnisse des Modellprojektes Tagesmütter"

  • "Die qualifizierte Familientagespflege, wie sie im Modellprojekt realisiert wurde, ist in ihrer Erziehungsleistung für Säuglinge und Kleinkinder der Erziehung durch ihre eigene Mutter gleichwertig. Die im Modellprojekt betreuten Kinder zeigten in der sozial-emotionalen Entwicklung (Mutter-Kind-Beziehung, Verhaltensstörungen, Kompetenzen, Kooperation mit Gleichaltrigen, Selbständigkeit) und in der Intelligenzentwicklung keine Nachteile gegenüber vergleichbaren, von der eigenen Mutter betreuten Kinder. In einem speziellen Bereich erwiesen sie sich sogar als überlegen: Die Tagespflegekinder waren weniger sozial gehemmt und weniger ängstlich."
  • "Die Zufriedenheit der Mutter mit ihrer Rolle als Frau und Mutter ist ein wichtiger Faktor für die günstige Entwicklung der Mutter-Kind-Beziehung und der kindlichen Persönlichkeit. Entsprechend den unterschiedlichen Lebenssituationen, Persönlichkeitsstrukturen und Bedürfnissen von Müttern sollte ein differenziertes Angebot an öffentlicher Unterstützung geschaffen werden. Insbesondere erscheint der parallele Ausbau von Tagesbetreuungseinrichtungen und Erziehungsgeld wünschenswert."
  • "Halbtags-Berufstätigkeit der Mutter und gleichzeitige Halbtagsfremdbetreuung für das Kind wirken sich auf die Mutter-Kind-Beziehung und die kindliche Persönlichkeitsentwicklung in vielen Fällen besonders günstig aus. Es sollten deshalb verstärkt qualifizierte Halbtagsarbeitsplätze für Mütter geschaffen werden bzw. Müttern sollte die Gelegenheit gegeben werden, ihre bisherige Tätigkeit - eventuell vorübergehend - halbtags auszuüben. Auch die Kombination von Halbtagstätigkeit und Erziehungsgeld wäre zu erwägen."
  • "Die alleinerziehender betreuten Kinder alleinerziehender Mütter zeigten in ihrer Entwicklung keine Nachteile gegenüber Kindern aus vollständigen Familien. Die Familientagespflege kann in vielen Fällen geeignet sein, die vollständige Trennung von Mutter und Kind zu vermeiden und die allein stehende Mutter bei ihrer Erziehungsaufgabe zu unterstützen."
  • "Die Familientagespflege erwies sich für Angehörige verschiedener sozialer Schichten in gleicher Weise als geeignet. Allerdings bei sehr instabilen Verhältnissen in der Elternfamilie erscheint die Tagespflege nicht als die geeignete Betreuungsform."
  • "Ausländerkinder können in einer Tagespflegefamilie erfolgreich betreut werden. Bewährt hat sich auch der Einsatz ausländischer Tagesmütter für die Betreuung von Kindern gleicher Nationalität."

7.1.2 Gefährdungsfaktoren

7.1.2.1 Abbrüche bzw. mangelnde Betreuungskontinuität

Der häufige und abrupte Wechsel von Lebenszusammenhängen stellt sich für eine kontinuierliche und verlässliche Entwicklung des Kindes als besonders belastend dar, zumal das Kind häufig die Unzulänglichkeiten der von den Erwachsenen zu verantwortenden Bedingungen auszuhalten hat. Kinder werden gezwungen "Betreuungs-Zirkus" mitzumachen. Kinder können dadurch weder Beziehungen aufbauen und stabilisieren, noch Trennungen aufarbeiten.

Nach der Berliner INFANS Studie für das Jahr 1984 zeigte sich, "dass über 40 % der Tagespflegeverhältnisse höchstens 6 Monate Bestand hatten". Etwas günstiger sieht die Betrachtung der Ergebnisse aus der Hamburger ISKA-Studie des Jahre 1993 aus, in der einer durchschnittliche Dauer von 13,2 Monaten ausgewiesen wurde. Nach dieser Studie wurde das Tagespflegeverhältnis zu 13 % von der Tagespflegeperson, 64,8 % von den Eltern, 16,7 % von beiden Parteien und zu 5,6 % aus sonstigen Gründen beendet.

Konsequenzen:

Zur Vermeidung diskontinuierlicher Förderung von Kinder sollte vor dem Beginn der Tagespflege im Rahmen der Vermittlung eine Abklärung über diesen grundlegenden Gefährdungstatbestand erfolgen. Dies kann z.B. anhand des "Leitfadens zur Tagespflege" erfolgen und in dem abzuschließenden Betreuungsvertrag nochmals ausdrücklich bewusst dokumentiert werden.

Zur Stabilität von Tagespflegeverhältnissen müssen jedoch auch Rahmenbedingungen beitragen, die Tagespflege als attraktives Arbeitsfeld für Tagespflegepersonen ausweist, die finanzielle Belastung von Eltern in erträglichen Grenzen hält und die Fähigkeiten zur Auseinandersetzung mit den Erziehungsvorstellungen und Verhaltensweisen erleichtert.

Da sich 20 bis 25 % der Schwierigkeiten, die zu einer Beendigung eines Tagespflegeverhältnisses führen, aus Spannungen zwischen Eltern und Tagespflegepersonen herrühren, zeigt sich hier ein entsprechender Bedarf für die Begleitung der Tagespflegeverhältnisse. Eine weitere Entlastung könnte u.U. dadurch erreicht werden, dass die Tagespflegepersonen eine größere Anerkennung für ihre Tätigkeit erhalten und nicht aufgrund von beruflichen Veränderungen - wie in Hamburg - in 10 % der Fälle das Tagespflegeverhältnis beenden.

7.1.2.2 Dysfunktionalität im Betreuungssystem

In jeder Familie hat sich ein System von Normen, Werten, Rollen und Selbstverständlichkeiten entwickelt durch das es besteht. In einem Tagespflegeverhältnis wirken in der Regel zwei Systeme miteinander, bei dem das Kind zwischen die Fronten beider Systeme gelangen kann und sich ständig auf neue Koalitionen einlassen muss, wenn es Beziehungen nicht verlieren will. So können Spannungen aus unterschiedlichen Vorstellungen über die Berufs- und Mütterrolle entstehen, bei der z.B. auch eine "erfahrene" Tagesmutter" eine "junge" allein erziehende Mutter des Tageskindes nicht ernst nimmt, lediglich als "Anhängsel des Tageskindes" wahrnimmt und sich selber als "bessere Mutter" versteht.

Konsequenzen:

Da diese auftretende Spannung eine Problematik der handelnden Erwachsenen ist, müsste vor Beginn des Tagespflegeverhältnisse eine Verständigung über die Grundlage für die Förderung des Kindes durch Tagespflege, die unterschiedlichen Rollenvorstellungen und über das Einverständnis der gesamten Familien zur Tagespflege erfolgen, bevor die Betrachtung in Bezug auf die Situation des Tagespflegekindes in den Mittelpunkt gestellt wird.

7.1.2.3. Mangelnde Angebotslage und fehlende Verantwortlichkeit der Jugendhilfe

Angesichts der Mangelsituation an Förderungsangeboten für Kinder in Tageseinrichtungen und in Tagespflege bestehen für Eltern kaum Vergleichs- und Auswahlmöglichkeiten, um sich selber einen qualifizierten Überblick über alternative Formen zu machen. Durch die Mangelsituation besteht auf der Anbieterseite auch nur in eingeschränktem Umfang die Bereitschaft zur Verbesserung der Qualität der Leistungen und zur dauernden Qualitätssicherung.

Die Angebote zur Förderung von Kindern durch Tageseinrichtungen und Tagespflege sind in den alten Bundesländern seit Jahren nicht bedarfsgerecht ausgebaut worden. Dieses Versäumnis spürt die Jugendhilfe heute. Bei den heute deutlich werdenden restriktiven finanziellen Bedingungen kann es nun nicht nur darum gehen, zur Deckung des zu realisierenden Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz nur ausschließlich in diesem Bereich den notwendigen Ausbau in den alten Bundesländern voranzutreiben und andere Leistungen der Jugendhilfe zurückzunehmen.

Konsequenzen:

Differenzierte Angebote sind in gemeinsamer Verantwortung von Bund, Ländern und Gemeinden zu entwickeln, um der bestehenden Bedarfslage gerecht zu werden. So wie ein Ausbau von Angeboten in Tageseinrichtungen erforderlich ist, müssen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass vermehrt Tagespflegepersonen bereit sind, entsprechende Angebote für Kinder bereitzuhalten. Dies kann durch eine verbesserte materielle und immaterielle Anerkennung der Arbeit der Tagespflegepersonen, eine qualifizierte Vorbereitung und Begleitung der Tagespflegeverhältnisse und der Schaffung einer Beratungsstruktur beim Jugendamt oder einem Träger der freien Jugendhilfe sichergestellt werden.

7.1.2.4 Ausstattung der Tagespflege

Die unzureichenden Rahmenbedingungen für die Erziehungsleistungen im Rahmen der Tagespflege, die unzulängliche sozialrechtliche Absicherung stellen eine Behinderung für ein weiter gehendes Engagement von Tagespflegepersonen dar.

Konsequenzen:

Tagespflegepersonen müssen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, diese Tätigkeit auch im Rahmen von festen Anstellungsverträgen erbringen können und auch die Tätigkeit im Rahmen der Alterssicherung anerkannt bekommen.

Aufgrund der bisher bekannten Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen und der Erfahrungen aus der Arbeit vorhandener Tagespflegevereine ließen sich die genannten Gefährdungen verhindern und die Chancen aus dem Angebot qualifizierter Tagespflege offensiver nutzen, wenn neben dem notwendigen Gestaltungswillen der Länder eine planmäßiges Zusammenwirken aller Akteure im regionalen Bezug unter Verantwortung des Jugendamtes organisiert und gefördert würde.

7.2 Bestands- und Bedarfshinweise

Es zeigt sich, dass generell orientierende Aussagen zur Bestands- und Bedarfslage für Förderangebote nur sehr schwer möglich sind. Sowohl die Datenlage und Einschätzung zum Bestand der vorhandenen Angebote als auch die Bedarfserhebungen sind auf Bundesebene nicht verlässlich. Die für die Bundesebene zugänglichen Zahlen erscheinen als zeitlich nicht aktuell und teilweise unpräzise, zumal die Definition der Angebotsformen nicht eindeutig ist und die Vergleichbarkeit allein deswegen beeinträchtigt ist, weil in einigen Ländern die Versorgungsquoten für den Bereich des Kindergartens nur mit drei Altersjahrgängen (drei bis sechs Jahre) berechnet werden, obschon Kinder erst mit der Einschulung, wenn Sie bereits sechseinhalb Jahre alt sind, den Kindergarten verlassen.

Angesichts der unterschiedlichen Voraussetzungen (Ausbaustand von Tageseinrichtungen und Tagespflege, unterschiedliche Bedingungen in städtischen Verdichtungsräumen und ländlichen Gebieten), wird eine regional ausgerichtete Bestandserhebung und Bedarfsplanung als notwendig angesehen. Dabei ist die konkrete Bedarfssituation zu erfassen und unter breiter Beteiligung nach Perspektiven für die Bedarfsdeckung zu suchen.

Lösungsalternativen für den Bereich der institutionellen Förderung der Kinder sollten dabei mindestens folgende Angebotsformen einbeziehen:

  • Krippe,
  • Krabbelstube,
  • Kleine altersgemischte Gruppe,
  • Kindergarten,
  • Große altersgemischte Gruppe,
  • Hort,
  • Schulkinderhaus,
  • Tageseinrichtungen in Betriebsnähe,
  • Betriebskindergärten,
  • Spielgruppen,
  • Tageseinrichtungen in allen Formen, die von Elterninitiativen in Selbsthilfe betrieben werden,
  • Jugendfreizeitstätten,
  • schulische Angebote zur Förderung.

Im Bereich der personenorientierten Hilfen sind

  • Tagespflege,
  • Tagesgroßpflegestellen,
  • Mütterzentren,
  • Gesprächskreise,
  • Leistungen von Verwandten, Nachbarn und Bekannten

einzubeziehen.

Im Hinblick auf Bestands- und Bedarfsaspekte sollen im Folgenden einige Hinweise gegeben werden, die aus aktuellen Untersuchungen stammen:

  • In den alten Bundesländern bestehen nach der Jugendhilfestatistik 1990 1,59 Mio. Plätze in Kindergärten und kindergartenähnlichen Einrichtungen.
  • Die Versorgungsquoten für Kinder im Kindergartenalter (3 Jahre bis zum Beginn der Schulpflicht) weisen erhebliche Unterschiede auf:
    Baden-Württemberg: 91,1 %
    Hamburg: 45 %
    (es werden jedoch Fünfjährige in Vorklassen gefördert).
  • Für Kinder unter 3 Jahren ist die Angebotslage geringer:
    Bundesdurchschnitt: 1,8 %
    Berlin (West): 17,9 %
    Hamburg: 9,8 %.
  • Für Kinder unter 3 Jahren müßte die Versorgungsquote mindestens über 3,5 % liegen. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe weist darauf hin, dass "bei einer Erwerbstätigkeitsquote (1991) allein erziehender Mütter mit unter 3-jährigen Kindern von 35 %...sich allen schon mit Blick auf diese Bedarfsgruppe (die rd. 10 % der Wohnbevölkerung im Alter von unter drei Jahren ausmacht) der Bedarf" deutlich wird.
  • Nach einer Befragung von Jugendämtern fehlten 1989 bereits 9.000 Plätze in Tagespflege.

Bezogen auf die künftige Nachfragestrukturen zeigt die von EMNID im Auftrag der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung, Hamburg, erstellte Studie zur Tagesbetreuung von Kindern im Kleinstkind- und Elementarbereich in Hamburg wesentliche Aspekte auf, die nicht nur auf die Situation von Großstädten von Belang sein dürften:

  • Kein Interesse an einer außerhäuslichen Betreuung besteht für
    6 % der 0-3jährige und im Umfang von
    5 % der 3-6jährigen Kinder.
  • Über die Form des Angebotes für Kinder unter 3 Jahren besteht bei 94 % eine große Flexibilität, keine Festlegung auf ein bestimmtes Angebot.
  • Für beide Altersgruppen wird mit jeweils unter 60 % eine tägliche Betreuungszeit von maximal 5 Stunden gewünscht.
  • Rund 13 bzw. 15 % erwarten ein ganztägiges Angebot von 8 und mehr Stunden.
  • 6 bzw. 5 % wären mit einer sporadischen Betreuungszeit von 1 oder 2 Tagen einverstanden.
  • 27 bzw. 10 % könnten sich eine Betreuung an 3 bis 4 Tagen vorstellen.
  • 66 bzw. 51% erwarten eine Betreuung an 5 Tagen in der Woche

7.3 Kostenvergleich von Tagespflege und Tageseinrichtungen

Tagespflegeangebote können durch den geringeren finanziellen Aufwand den Ausbau des Förderangebotes für Kinder mit sicherstellen, ohne dass für die Tagespflegepersonen unangemessene Arbeitsbedingungen entstehen müssen. Diese Auffassung ergibt sich unter folgenden Bedingungen:

Investitions-Aufwand

Für die Einrichtung von Tagespflegestellen ist keine Mittelbereitstellung wie für die Errichtung (Bau- und Ausstattung) von Tageseinrichtungen für Kinder erforderlich. Damit entfallen die pro Platz etwa erforderlichen Investitionsanteile für den Bau in Höhe von 25.000,-- DM pro Kind. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die Tagespflege etwa 250,-- DM Einrichtungskosten-Erstaufwand pro Kind entstehen können.

Personalkosten

Tageseinrichtungen:
Bei der Vergleichsberechnung für die Personalkosten ist zu berücksichtigen, dass die personelle Besetzung der Tageseinrichtung für einen ganztägigen Betrieb mit evtl. zusätzlichen Kräften wegen der Überschreitung der Regelöffnungsdauer erforderlich ist. Nach den Regelungen zur personellen Besetzung in NRW würde der personelle Aufwand pro Kind in einer kleinen altersgemischten Gruppe rd. 1.100,-- DM umfassen.

Tagespflege:
Entsprechend den Berechnungen in der Dokumentation der Frauenministerin des Landes Schleswig-Holstein ergibt sich für eine hauptamtliche nach BAT IXb eingruppierte Tagespflegeperson bei der Förderung von gleichzeitig 5 Kindern monatliche Personalkosten in Höhe von 792,-- DM pro Kind.
Wird jedoch eine mit 600,-- Aufwandsentschädigung und 100,-- Alterssicherung vergütete Tagespflegeperson eingesetzt, beträgt der Aufwand 700,-- DM.

Vertretungskosten
Sowohl für die Tageseinrichtung als auch bei der Bemessung der Personalkosten für die Tagespflegekraft sind 10 % für den Einsatz von Vertretungskräften anzusetzen.

Nebenkosten
Als Nebenkosten entstehen sowohl bei der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege Aufwendungen für die Fortbildung, die fachliche Beratung und Sachkosten für den laufenden Betrieb. Angesichts der bei Tageseinrichtungen zweckgebundenen Einrichtung sind für diesen Bereich die entsprechenden Aufwendungen umfangreicher als für Tagespflegestellen.

Finanzierungsanteile
Da sich die Länder und Kommune an den entstehenden Personal- und Sachkosten für Tageseinrichtungen z.T. unterschiedlich beteiligen, aber bislang - bis auf wenige Ausnahmen -Tagespflegeverhältnisse sehr zurückhaltend fördern, ist der jeweilige Finanzierungsaufwand für Tageseinrichtungen und Tagespflege unter den Bedingungen der landesrechtlichen Regelungen zu würdigen.

Auf die Darstellung eines Beispiels für die Berechnung eines Kostenvergleichs wird an dieser Stelle verzichtet, zumal die jeweiligen Bedingungen in den Bundesländern hinsichtlich der personellen Besetzung, Öffnungszeiten und Kostenaufteilung zwischen Eltern, Jugendamt und Land unterschiedlich sind.

7.4 Zusammenfassung

  • Tagespflege bedarf einer ideellen und materiellen Förderung durch die örtlichen Träger der Jugendhilfe (Jugendämter) und - im Hinblick auf vergleichbare Lebensverhältnisse innerhalb der Bundesländer - auch des Engagements der Länder. Tagespflege entwickelt sich immer dann, wenn eine entsprechende Unterstützung spürbar ist.
  • Tagespflege ist ein sehr persönlich ausgerichtetes Angebot, das neben der Förderung des Kindes auch die Erziehungskompetenz der Tagespflegeperson und der Eltern fördert, aber entsprechend auch qualifizierender Angebote bedarf, die wie Familienbildung wirken.
  • Tagespflege kann für Kinder - nicht nur in Problemfällen - ein angemessenes Angebot sein.
  • Tagespflege als pädagogische Leistung bedarf zur Sicherung der Qualität einer qualifizierten Vorbereitung.
  • Tagespflege muß durch im Zusammenwirken der Jugendhilfeträger planvoll weiterentwickelt werden.
  • Während die Gesamtverantwortung für die Tagespflege beim Jugendamt liegt, kann die Durchführung durch Freie Träger, z.B. Tagespflegevereine oder Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege geleistet werden.
  • Tagespflege ist ein flexibles und durchaus kostengünstiges Angebot.
  • Tagespflege ist nur das Angebot zur Förderung von Kinder, daß Tageseinrichtungen für Kinder nicht in allen Fällen ersetzen, aber ergänzen kann.
  • Tagespflege kann flexibles Angebot zur Deckung des aktuellen Bedarfs beitragen, der sich aus dem Rechtsanspruch auf einen Platz in einem Kindergarten, für den Bedarf ganztägiger Förderung sein sowie für die bislang völlig unzureichende Bedarfsdeckung für Kinder im Alter unter drei Jahren und für schulpflichtige Kinder einen Beitrag leisten.

8. Anlagen

8.1. Entwurf einer Beschreibung der Tagespflege als "Produkt"

Im Hinblick auf die bereits oben angesprochene Notwendigkeit, die Leistungen der Jugendhilfe effektiv zu erbringen, müssen die vorhandenen Ressourcen der öffentlichen und freien Jugendhilfe zweckentsprechend und effektiv eingesetzt werden.

Im Rahmen des von der KGST favorisierten neuen Steuerungsmodells für die öffentliche Verwaltung, kommt dem Output (= der Leistung der Verwaltung) eine besondere Bedeutung zu.

Die Leistung muss genau bekannt, abgrenzbar beschrieben und kostenmäßig erfasst sein, um überhaupt entsprechend steuern zu können. Dabei sind vor allem folgende Zentrale Fragestellungen zu beantworten:

  • "Welche Ziele und Aufgaben sollen durch ein Leistungsangebot erfüllt werden?
  • Werden die richtigen Leistungen angeboten?
  • Ist die Zielgruppe der Leistungen richtig bestimmt?
  • Stimmt die Quantität der Leistungen?
  • Stimmt die Qualität der Leistungen?
  • Werden die Leistungen zuverlässig und wirtschaftlich erbracht?
  • Wie hoch sind die Kosten der einzelnen Leistungen?"

Da die Leistungen der Verwaltung von einzelnen Leistungseinheiten der Verwaltung selbst oder von Dritten erbracht werden können, müssen die Produkte eindeutig bestimmt sein. Dies kann u.a. in Vereinbarungen erfolgen, die die Übernahme von Aufgaben der Tagespflege nach § 23 SGB VIII durch Träger der freien Jugendhilfe zum Gegenstand haben.

Für die örtliche Auseinandersetzung über die Beschreibung des "Produktes: Tagespflege" ist im Folgenden ein "Roh-Entwurf" beigefügt, der als entsprechende Anregung dienen soll.

Unter "Produkt" wird verstanden, was ein Produktionszentrum an eine Organisationseinheit außerhalb liefert, womit ein Bedarf gedeckt wird, unabhängig vom Entstehen (Wunsch, gesetzliche Grundlage), wofür ein Preis gezahlt werden müsste, wenn es sich im Bereich der Wirtschaft abspielte.

Entwurf einer Produkt-Beschreibung:

1. Bezeichnung:
Förderung von Kindern in Tagespflege

2. Zuordnung:
Leistung zur Betreuung, Bildung und Erziehung von Kinder in Familien-Tagespflege und in Tageseinrichtungen für Kinder;
die Leistung der Tagespflege ist daher auch organisatorisch in enger Verbindung innerhalb des Jugendamtes und auch bei der Aufgabenerfüllung durch Freie Träger zu beachten.

3. Kurzbeschreibung:
Werbung, Qualifizierung, Vermittlung und Begleitung von Familientagespflegeverhältnissen als Ergänzung oder Alternative zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen.

4. Auftragsgrundlage:
Nach dem SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gefordert, dass Angebot der Tagespflege zu ermöglichen. Dem Jugendamt obliegt die Gesamtplanung und die Gewährleistungsverantwortung, dass das erforderliche Angebot zur Verfügung steht.
SGB VIII, Landesregelungen (soweit diese bestehen) und sonstige Richtlinien.
SGB VIII: §§ 23 Tagespflege, 24 Ausgestaltung des Förderangebotes, 25 Unterstützungsaufforderung, 78 Arbeitsgemeinschaften, 79/80 Gesamtverantwortung/Jugendhilfeplanung,

5. Verantwortliche Organisationseinheit:
Jugendamt, Abteilung: Tageseinrichtungen und Tagespflege, Beauftragung eines Freien Trägers mit der Durchführung der Leistungen, wobei beim Jugendamt die Gesamtverantwortung und auch die Entscheidung im Einzelfall hinsichtlich der Übernahme von Kosten bestehen bleibt.

6. Zielgruppe:
Kinder in Familien, die zu ihrer Förderung das Angebot der Tagespflege benötigen. Dies gilt u.a. für Kinder von berufstätigen oder in der Ausbildung befindlichen Eltern.

7. Ziele:
Sicherung einer verlässlichen Förderung von Kindern für deren soziale Entwicklung. Dies gilt u.a. für die zunehmende Zahl von Einzelkindern. Tagespflege kann darüber hinaus auch das Angebot der Wahl in den Fällen sein, in denen z.B. wegen Berufstätigkeit oder Ausbildung der Eltern ein flexibles Angebot erforderlich ist. Die vorrangige Verantwortung der Eltern für die Erziehung der Kinder wird gestärkt. Tagespflege verfolgt das Ziel, die Erziehungskompetenz aller Beteiligter zu stärken.
Die selbständige Alterssicherung der Tagesmütter soll durch den Sonderbeitrag zur Alterssicherung gesichert werden.
Die Durchführung der Aufgabe soll von einem Freien Träger geleistet werden.
Tagespflege soll kurzfristig und kostengünstig zur Bedarfsdeckung insbesondere für Kinder unter 3 Jahren beitragen.

8. Leistungsumfang:
inhaltlich:
Werbung, Durchführung von Qualifikationsveranstaltungen, Vermittlung und Anbahnung von Tagespflegeverhältnissen, Begleitung (Fachberatung),
Stärkung der Erziehungsfähigkeit der Eltern des Kindes und der Tagespflegepersonen,
Einbeziehung in den Gesamtleistungsbereich zur Förderung von Kindern, u.a. im Rahmen der Jugendhilfeplanung und der Zusammenarbeit in Arbeitsgemeinschaften.
Absicherung der Tagespflegepersonen hinsichtlich der eigenständigen Alterssicherung.
materiell:
Leistung eines Kostenbeitrages an die Tagespflegepersonen in Höhe von ... DM. (Staffelung nach Dauer)
Leistung eines zusätzlichen Beitrages zur individuellen Altersversorgung in Höhe von ... DM.
Vereinnahmung von Elternbeiträgen in Anlehnung an die bei ganztägiger Förderung von Kindern in Ganztags-Einrichtungen zu leistenden Beträge.
Übernahme von Elternbeiträgen in Fällen der wirtschaftlichen Jugendhilfe.
Übernahme der Aufwendungen des Freien Trägers für die Vermittlungs-, Begleitungs-, Fortbildungs- und Nachweisverpflichtungen.
Umfang:
Durch Tagespflege soll eine Bedarfsdeckung von
... % in der Altersstufe bis 3 Jahren,
... % für 3 bis schulpflichtige Kinder und
... % für schulpflichtige Kinder
erfolgen.

9. Finanzen/Budget:
Für die Tagespflege erhalten Tagespflegepersonen eine Kostenerstattung (einschließlich Erziehungsgeld) in Höhe von ... DM, wobei eine Staffelung nach Dauer der wöchentlichen Tagespflegezeit berücksichtigt wird.
Tagespflegepersonen erhalten einen zusätzlichen Beitrag zur individuellen Alterssicherung in Höhe von ... DM.
Für die Werbung, Anbahnung, Begleitung (Fachberatung), Fortbildung und Nachweiserbringung erhält der Freie Träger einen jährlichen Zuschuss in Höhe von .... DM.
Die Eltern der Tagespflegekinder leisten einen Eigenbeitrag, der sich an den Beiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen orientiert.
Der Gesamtaufwand beträgt:
Vor-Vor-Jahr: ....Vorjahr: .... Soll-lfd.Jahr: ....
Für die im Rahmen der Gesamtverantwortung des Jugendamtes zu leistenden Planungs-, Kooperations- und Kontrollaufgaben sowie bei der Entscheidung zur Kostenübernahme im Einzelfall ist ein Volumen von ... DM anzusetzen.

10. Zuordnung zur Haushaltssystematik:
(Tageseinrichtungen und Tagespflege)

11. Kennzahlen für operatives Controlling
Vor-VorJahr/Vor-Jahr/Soll
Anzahl der TP-Kinder
Alter der TP:
bis 3 Jahre
3 Jahre bis Schulpfl.
schulpflichtige Kinder
Dauer der TP (Wochenstd.)
bis 10
bis 20
bis 30
über 30 Wochenstunden
Anzahl der Anfragen
Anzahl der Vermittlungen
Anzahl der tätigen TP-Personen
Anzahl der möglichen TP-Personen
Anzahl der Fortbildungen
Anzahl der Werbeveranstaltungen
Bedarfsdeckungsgrad der Tagespflege bezogen auf die Altersgruppen der
Kinder bis 3 Jahren
Kinder von 3 J. bis Schulpflicht
schulpflichtige Kinder

12. Erläuterungen zur Aufgabenerfüllung:
Der Effekt der Leistung kann daran gemessen werden, inwiefern die tatsächliche Dauer von Tagespflegeverhältnissen mit der ursprünglich geplanten Länge übereinstimmt. Ein 1 : 1 (oder besseres) Verhältnis weist im Grundsatz auf eine qualitativ akzeptable Leistung hin. Dieser Gradmesser erscheint als wesentlich, weil aus der Sicht der Kinder insbesondere verlässliche Beziehungen erforderlich sind.

8.2. Entwurf einer Vereinbarung für die Zusammenarbeit zur Ausgestaltung der Tagespflege

Dieser Entwurf ist im wesentlichen in der Zusammenarbeit verschiedener Träger innerhalb des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, Landesverband NRW, entstanden.

V E R E I N B A R U N G
über die Ausgestaltung der Tagespflege gemäß § 23 SGB VIII
zwischen der Stadt (dem Kreis), vertreten durch den Oberstadtdirektor, Jugendamt (nachfolgend "Stadt" bzw. "Kreis" genannt)
und
dem (Tagespflege-) Verein:..........
vertreten durch den Vorstand,
dieser vertreten durch:.............
(nachfolgend "Verein" genannt)

§ 1 Gegenstand der Vereinbarung

1. Gegenstand der Vereinbarung ist die Übernahme von Aufgaben gemäß § 23 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII- Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII) durch den Verein.
Der Verein erbringt auf den Rechtsgrundlagen von § 23 SGB VIII, in Verbindung mit den §§ 5, 44, 78 und 80 SGB VIII sowie auf der Basis seiner der Stadt vorgelegten Konzeption (evtl. auf auch auf der Grundlage von Ratsbeschlüssen) die folgenden Leistungen für den Bereich der Stadt/des Kreises.....:

2. Der Verein übernimmt die Aufgaben nach § 23.1 SGB VIII:
Vermittlung von Personen, die z.B. ein Kind im eigenen Haushalt oder im Haushalt der Personensorgeberechtigten betreuen (Tagespflegeperson).

3. Der Verein leistet die Beratung nach § 23.2 SGB VIII:
Beratung der Tagespflegeperson und der Personensorgeberechtigten.

4. Für die Entscheidung der Stadt/des Kreises über den Ersatz der Aufwendungen und den Kosten der Erziehung nach § 23, Absatz 3, Satz 1 SGB VIII, übermittelt der Verein notwendige Entscheidungsgrundlagen an das Jugendamt.

5. Für Entscheidungen des Jugendamtes nach § 23, Absatz 3, Satz 2 SGB VIII (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Wohl des Kindes, Eignung der nachgewiesenen Pflegeperson) stellt der Verein erforderliche Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung.

6. Die Öffentlichkeitsarbeit für die Tagespflege wird in den nach § 2 Absatz 1 genannten Gesprächen regelmäßig abgesprochen.
Es ist Aufgabe des Vereins, regelmäßig Werbung für die Gewinnung von Tagespflegepersonen vorzunehmen

7. Das Jugendamt ist zuständig für Entscheidungen nach § 23, Absatz 3 SGB VIII.

8. Die Stadt/der Kreis wirkt im Rahmen der nachfolgend genannten Regelungen bei der Gestaltung der Hilfe mit.

§ 2 Zusammenarbeit

1. Über die Aufgabenerfüllung finden zweimal im Jahr Gespräche zwischen Vertreter/innen des Vereins, den hauptamtlich Beschäftigten des Vereins für den Bereich der Tagespflege und Vertreter/innen des Jugendamtes statt.
Ziel dieser Gespräche ist die Reflexion der bisherigen und Absprachen über die zukünftige Arbeit und Zusammenarbeit.

2. Der Verein wird im Rahmen der Beratungen von Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII und bei der Bedarfsplanung nach § 80 Absatz 3 SGB VIII sowie ... (evtl. landesrechtlicher Regelungen) einbezogen.

3. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten, die sich aus dieser Vereinbarung und in der Zusammenarbeit ergeben, versuchen alle Beteiligten einvernehmliche Regelungen zu erzielen. Sollte dies nicht gelingen wird vorgesehen, dass unter Beteiligung der zuständigen überregionalen Trägerzusammenschlüsse (des kommunalen Spitzenverbandes sowie der Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege) eine Beilegung von Konflikten erfolgt.

§ 3 Leistungserbringung

1. Die Aufgabenerfüllung erfolgt nach dem Konzept des Vereins vom... .

2. Der Verein richtet für die Tätigkeit nach dieser Vereinbarung eine Vermittlungsstelle ein. Die Aufgabe der Vermittlung wird von der hauptamtlich eingesetzten Kraft organisiert.

3. Die Vermittlung eines Tagespflegeverhältnisses setzt voraus, dass Beratungsgespräche zwischen den Beteiligten stattgefunden haben, die Tagespflegeperson über eine ausreichende Qualifikation verfügt, die sonstigen Bedingungen für die Tagespflege für das einzelne Tageskind geprüft und die Begleitung der Förderung durch Tagespflege sichergestellt ist.

4. Für die Übernahme der Tagespflege kann der Verein die Vermittlung von Tagespflegepersonen vorsehen und vorschlagen, die dies als freiberufliche Tätigkeit oder auch als festangestelltes Personal des Vereins leisten.

5. Tagespflegeverhältnisse sind durch Betreuungsverträge zu bestätigen. (Evtl. Muster des Betreuungsvertrages als Anlage beifügten.)

6. Eine Vermittlung soll nicht erfolgen,
wenn keine angemessene Aufnahme des Tagespflegekindes in die Familie der Tagespflegeperson zu erwarten ist,
wenn die Wohnverhältnisse oder äußeren Bedingungen einer Aufnahme entgegenstehen,
wenn eine ausreichende Vorbereitung und Begleitung aller Beteiligten nicht erfolgt ist, zu erwarten ist oder sichergestellt werden kann.

§ 4 Finanzierung

1. Die Stadt/der Kreis unterstützt und finanziert den Verein in folgendem Umfang.

2. Die Stadt/der Kreis verpflichtet sich, im Rahmen der Aufgabenstellungen der Vermittlungsstelle
die Personalkosten für die hauptamtliche Vermittlungskraft,
die Kosten für die Fortbildungsangebote für die Tagespflegepersonen und Personensorgeberechtigten,
die Raumkosten für die Vermittlungsstelle sowie einen pauschalen Sachkostenzuschuss zur Arbeit der Vermittlungsstelle, einschließlich Öffentlichkeitsarbeit, zu erstatten.

3. Der Verein erhält vierteljährliche Abschlagszahlungen im Voraus.

4. Über die Verwendung der Zuschüsse erstellt der Verein bis zum 30.4. des Folgejahres einen Verwendungsnachweis.

5. Die Stadt/der Kreis gewährt dem Verein als Zusammenschluss von Tagespflegepersonen für die Wahrnehmung seiner ideellen Aufgaben einen jährlichen Pauschalzuschuss zur Deckung der grundsätzlichen Vereinskosten in Höhe von ... DM.

§ 5 Förderungssätze für Tagespflege

1. Tagespflegepersonen erhalten für die Tagespflege einen Aufwendungsersatz im Rahmen des Tagespflegegeldes, der sich nach der regelmäßigen Tagespflege nach Stunden bemisst. Es werden zusätzliche Leistungen für die Altersversorgung von nicht fest angestelltem Personal in Höhe von ... (mind. 100,-- DM monatlich) gewährt.

2. Tagespflegepersonen, die als fest angestellte Kräfte des Tagespflegevereins tätig sind erhalten, entsprechend ihrer Qualifikation, auf der Grundlage des Eingruppierungstarifvertrages für den Sozial- und Erziehungsdienst (oder nach dem für den entsprechenden Trägerbereich gültigen Tarifvertrag) - eine Vergütung.

§ 6 Beginn und Dauer der Vereinbarung

1. Die Vereinbarung tritt am .... in Kraft.

2. Die Vereinbarung gilt zunächst für die Dauer von 5 Jahren. Sie verlängert sich um jeweils 1 Jahr, wenn eine Kündigung nicht bis zum 30.5. erfolgt ist.

Für die Stadt/den Kreis:

___________________________________________

Für den Verein:

___________________________________________

ggfls Anlagen:

9. Literatur

Arbeitsgemeinschaft "tagesmütter"; Vom Modellprojekt zum Bundesverband, Meerbusch 1991, Autor: Herbert Blüml, DJI München

Arbeitsgemeinschaft "tagesmütter"; Leitfaden zur Tagespflege, Meerbusch 1991

Arbeitsgemeinschaft "tagesmütter"; Fragebogen zur Kontaktphase, Juni 1991

Arbeitsgemeinschaft "tagesmütter"; Betreuungsvertrag für Tagesmutter/-vater, Juni 1991

Arbeitsgemeinschaft "tagesmütter"; Ausbildungsprogramm zur Tagespflege - bundesweite Empfehlung, August 1992

Arbeitskreis zur Förderung von Pflegekindern e.V., Ein Blick in die Tagespflege, Eine Informationsbroschüre über Tagespflege in Berlin, 1993

Blüml, Herbert; Tageseltern und Elternselbsthilfe, Faktoren und Perspektiven, in tagesmütter-pflegeeltern, Nr. 51/ 1991

Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit; Das Modellprojekt "Tagesmütter" - Abschlussbericht der wissenschaftlichen Begleitung; Verlag W. Kohlhammer, 1980

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Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Gesamtverband; Orte für Kinder- Neue Wege in den Tageseinrichtungen für Kinder, Dokumentation der Fachtagung vom 26.-27.11.1992, Frankfurt 1992

Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband NW e.V.; Geboren, geliebt und dann abgeschoben?, Dokumentation der Fachtagung zur Erziehung von Kindern unter drei Jahren, Wuppertal, 1988

Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge; Fachlexikon der sozialen Arbeit, 1986, Kohlhammer 1986

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EMNID-Institut GmbH & Co, Tagesbetreuung von Kindern im Kleinstkind- und Elementarbereich in Hamburg, Kommentarband, Januar 1993

Frauenministerin des Landes Schleswig-Holstein; Verbesserung der Kinderbetreuung in Schleswig-Holstein, Lübeck 1992

Freie und Hansestadt Hamburg; Kindertagespflege in Hamburg, Grunddaten der Tagespflegeverhältnisse und Faktoren der Zufriedenheit und Stabilität, Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung - Amt für Jugend - 1993

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Gernert, Wolfgang (Hrsg.); Freie und öffentliche Jugendhilfe, Einführung in das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) Richard Boorberg Verlag, 1990

Gewerkschaft Öffentliche Dienst, Transport und Verkehr, Hauptverwaltung; Mehr.. für Kinder, Anstöße zur Reform der öffentlichen Kinderbetreuung, Stuttgart 1990

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Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Landesjugendamt; Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK NW, Einführung für die Praxis, 2. Auflage, Boorberg-Verlag 1992

Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Landesjugendamt; "Jugendhaus über Mittag", Ganztagsangebote in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit, 1994

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Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Landesjugendamt; Jugendhilfeplanung: Kindertagesbetreuung 1985-1992, Münster 1994

Lohkamp-Himmighofen, Marlene; Vereinbarkeit von Familie und Beruf: Die Situation in den zwölf Ländern der EG, Politik und Zeitgeschichte, in: Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament, B7-8/94, 18.2.1994

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Münder, Johannes u.a.; Frankfurter Lehr- und Praxis-Kommentar zum SGB VIII, 2. Auflage 1993, Votum Verlag

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