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| Tagespflege nach § 23 SGB VIII - Teil 2
Gerhard Stranz zu Teil 1 6. Gestaltungsaufgaben der Träger der Jugendhilfe Die Verbesserung der Leistungen zur Förderung von Kindern - auch durch Angebote der Tagespflege - stellt sich als gemeinsame Gestaltungsaufgabe der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe dar. In diesem Prozess haben die jeweiligen Träger ihre speziellen Fähigkeiten im Rahmen eines breiten Kooperationsprozesse einzubringen, damit Doppelarbeit und Überschneidungen vermieden und eine effektive Nutzung der vorhandenen Ressourcen erfolgen kann. Im folgenden sollen daher einige unterschiedlichen Grundaufgaben und Anforderungen näher skizziert werden. 6.1 Aufgaben des Jugendamtes 6.1.1 Gesamtverantwortung der öffentlichen Jugendhilfe Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung (§ 79 Absatz 1 SGB VIII). Die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen sollen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen (§ 79 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII). Im Rahmen der Jugendhilfeplanung ist daher eine Bedarfsplanung rechtzeitig und ausreichend erforderlich und dafür zu sorgen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann (§ 80 Absatz 1 Ziffer 3 SGB VIII). Dabei sind die Einrichtungen und Dienste u.a. so zu planen, dass Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können (§ 80 Absatz 2 Ziffer 4). Im Rahmen der - insbesondere durch das Jugendamt sicherzustellenden - Beratung sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
6.1.2 Zusammenarbeit mit freien Trägern Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII mit den Trägern der freien Jugendhilfe zusammenzuarbeiten und diese so zu unterstützen, zu fördern, dass sie nach dem Subsidiaritätsprinzip (bedingter Vorrang der freien Träger) in die Lage versetzt werden, entsprechende Angebote vorzuhalten. Die Aufgabenteilung soll dazu beitragen, dass die notwendigen Hilfen im Rahmen eines pluralen Angebotes bestehen und durch einen qualitativen Wettbewerb die wirtschaftliche Verwendung der zur Verfügung stehenden öffentlichen und privaten Mittel erfolgt. Die Zusammenarbeit gestaltet sich nicht im Rahmen eines Über- und Unterordnungsverhältnis, dass die freien Träger zu "Befehlsempfängern" machen würde, sondern in Partnerschaft. Angesichts der Planungsverantwortung der öffentlichen Jugendhilfe sind nicht nur die nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, also nicht nur die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, in allen Phasen der Planung frühzeitig zu beteiligen. Eine breiter und effektiver Erfahrungsaustausch kann z.B. in den nach § 78 SGB VIII zu bildenden Arbeitsgemeinschaften erfolgen, in denen in regionalen Zusammenschlüssen aller mit der Förderung von Kindern befassten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen, die Bedarfslage abklären und nach gemeinsamen Lösungen für die Bedarfsdeckung suchen. Durch diese Kooperation können praxisrelevante Vorarbeiten für die Jugendhilfeplanung geleistet werden. (In dieser Hinsicht zeigt das Aachener Modell, dass entsprechende Kooperationen sehr effektiv sein können. Siehe Kapitel 6.2) Die öffentliche Jugendhilfe hat die freien Träger der Jugendhilfe (Verbände, Vereine, Initiativen) unter Maßgabe nach § 74 SGB VIII zu fördern und dabei u.a. deren finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Es ist denjenigen Maßnahmen der Vorrang zu geben, die stärker an den Interessen der Betroffenen ausgerichtet sind (§ 74 Absatz 4 SGB VIII). Die Kooperation von Freien Trägern mit der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf die Erfüllung von Aufgaben zur Tagespflege könnte z.B. im Rahmen einer Vereinbarung geregelt werden, in der u.a. folgende Gegenstände behandelt werden müssten:
Ein Entwurf einer entsprechenden Vereinbarung ist in der Anlage beigefügt. 6.1.3 Beratung und Unterstützung von Zusammenschlüssen von Tagespflegepersonen Das SGB VIII legt ausdrücklich fest (§ 23 Absatz 4), dass die Zusammenschlüsse, z.B. lose Kooperationen von verschiedenen Tagespflegepersonen, Tagespflegevereine oder die Zusammenarbeit von Personen, die diese Aufgabe innerhalb eines anderen Trägervereins übernehmen, einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung haben. Damit wird sichergestellt, dass diese Zusammenschlüsse, die in der Vergangenheit nicht immer wohlwollend aufgenommen wurden, heute einen eindeutigen Stellenwert im Rahmen der Förderung der Kinder haben und ihre Isolation überwinden sollen. Durch die Förderung des Zusammenwirkens sollen Vernetzung, Kooperationen, z.B. bei Vertretungsfällen gesichert, die Qualifizierung und fachliche Begleitung der Tagespflegepersonen gewährleistet werden. Die Unterstützung umfasst dabei sowohl Initiativen zur Gründung solcher Zusammenschlüsse als auch eine entsprechende finanzielle Förderung. Diese Förderung kann sich z.B. auf die grundsätzliche Bezuschussung eines Zusammenschlusses, eines Vereins im Hinblick auf die Mitfinanzierung der notwendigen Räumlichkeiten, die Förderung von Fortbildungsveranstaltungen und Einzel- sowie Gruppenberatungen - auch in Form von Supervision - und den Einsatz von Fachberatungskräften für die Begleitung einer größeren Anzahl von eingesetzten Tagespflegepersonen beziehen. 6.1.4 Gestaltung der Tagespflege Neben vorgenannten Aufgaben, die durch den öffentlichen Jugendhilfeträger zu leisten sind, ist darauf hinzuwirken, dass zur Entfaltung der Tagespflege tragfähige und dauerhafte Strukturen entstehen, die die sehr personenorientierte Leistung der Tagespflege tragen. Dazu zählt das Vorhandensein der Qualifizierungs-, Beratungs- und Begleitungsangebote, die Sicherstellung von Vertretungen und die Kooperation verschiedener Tagespflegedienste. Zu den Aufgaben im Bereich der Tagespflege zählt insbesondere auch die Beratungsverpflichtung in allen Fragen der Tagespflege (§ 23 Absatz 2). Allen Interessierten sind sowohl grundlegende Orientierungshilfen als auch den bei der Tagespflege Beteiligten Hilfen bei der Bewältigung von Konflikten bereitzustellen. 6.1.5 Sicherung der Effektivität Die Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe müssen nachweisbar, effizient und effektiv sein. Im Rahmen der u.a. mit dem "Tilburger Modell" verbundenen Überlegungen zu einer neuen Steuerung der öffentlichen Verwaltung wird im Zuge der Ergebnisorientierung (Output-Steuerung) verstärkt darauf geachtet, die Leistung exakt zu beschreiben und bei der Erstentscheidung gleich die Kriterien vorzugeben, anhand deren die Effekte der beschlossenen Maßnahme nachgewiesen werden müssen. Auch die Förderung von Kindern durch Tagespflege hat sich dieser Anforderung zu stellen, zumal alle Beteiligten daran interessiert sein müssen, dass die vorhandenen Ressourcen effektiv eingesetzt werden müssen. Im Hinblick auf diese Anforderung ist als Anlage der Entwurf einer entsprechenden Produktbeschreibung beigefügt, der sich an den einschlägigen Berichten der Kommunalen Gemeinschaftsstelle Köln orientiert. 6.1.6 Beteiligung des Landesjugendamtes und des Landes Auf Seiten der öffentlichen Träger sind Kooperationen im Hinblick auf die Bedarfsentwicklung, den Erfahrungsaustausch und Unterstützungen- bezogen auf die Sicherung vergleichbarer Lebensverhältnisse innerhalb eines Landes - erforderlich. Insofern ist durch den örtlichen Trägern eine Kooperation mit dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe, z.B. Landesjugendämtern, nach § 85 Absatz 2 (Beratung zur Erfüllung der Aufgaben; Förderung der Zusammenarbeit) notwendig. Zur Erfüllung der Aufgaben zur Förderung der Kinder durch Tageseinrichtungen und Tagespflege sind auch die Länder aufgefordert (§ 82 SGB VIII) nicht nur die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern sondern auf einen gleichmäßigen Ausbau hinzuwirken. Zwar beteiligen sich alle Länder an der Förderung von Tageseinrichtungen, die Gestaltungs- und Förderungsaufgabe zur Tagespflege nehmen aber bislang nur wenige wahr. 6.2 Aufgaben der Träger der freien Jugendhilfe Freie Träger der Jugendhilfe sind die
Es ist nicht unbedingt die formelle Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII erforderlich, um im Bereich der Jugendhilfe beteiligt und gefördert zu werden. Im Bereich der Tagespflege sind sowohl die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, als auch in breitem Umfang viele Tagespflegevereine tätig. Als bedeutendster bundesweiter Zusammenschluss hat sich der "tagesmütter, Bundesverband für Kinderbetreuung in Tagespflege e.V." entwickelt, der in Folge des bereits mehrfach erwähnten Modellprojektes "Tagesmütter" entstanden ist. Aufgabe des Bundesverbandes ist es:
Der Bundesverband verfügt darüber hinaus über eine Fülle von Informationsschriften, die Interessierten zur Verfügung gestellt werden. Gegenstände sind z.B..: Grundlagenpapier zur Tagespflege, Leitfaden zur Tagespflege, Ausbildungsprogramm, Vertragsentwürfe, Fragebogen zur Eingewöhnungs- und Kontaktphase, Besteuerung des Pflegegeldes, Behinderte Kinder und ihre Pflegefamilien, Arbeitshilfe zur Vereinsgründung. Entsprechend der im SGB VIII ausgewiesenen Stellung der Freien Wohlfahrtspflege können diese in Kooperation mit der öffentlichen Jugendhilfe und den anderen Trägern an der Gestaltung der Jugendhilfe nach eigenem Selbstverständnis tätig werden. Ihre Leistungen müssen Sie dann aber auch verlässlich und im Rahmen evtl. vereinbarter Bedingungen erbringen. Das bedeutet u.a., dass sie für die Erfüllung der zugesicherten Quantität und Qualität der Leistungen garantieren und die ordnungsgemäße Verwendung der bereitgestellten öffentlichen Mittel sicherstellen. Im Grundsatz gelten für die Leistungserbringung durch freie Jugendhilfeträger die Anforderungen nach dem SGB VIII, wobei die inhaltlichen Ansprüche der einzelnen Konzeptionen die selbstgesetzte Maßstäbe für die Zielkontrolle darstellen müssen. B.U.T.-Betrieblich unterstützte Tagespflege; Modellprojekt im VAMV Landesverband NRW e.V., Essen Das vom Ministerium für die Gleichstellung von Frau und Mann NRW, der Stadt Essen und der LBS-Initiative Junge Familie geförderte Projekt richtete sich an Arbeitgeber/Eltern mit ihren Kindern und an Tagespflegepersonen, indem es in Kooperation mit Betrieben Tagespflegeplätze schafft. Modellprojekt: Tagesmutter als Beruf, Duisburg Der Verein für Kinderhilfe und Jugendarbeit ist Träger des Modellprojektes, das u.a. im Rahmen des Konzeptes zur Verminderung von Fremdplatzierung Erfahrungen mit dem Einsatz von hauptberuflich tätigen Tagesmüttern sammelt, bei denen max. 3 Tagespflegekinder aufgenommen werden. Trägerverbund: Familiäre Tagesbetreuung e.V., Aachen In dem Trägerverbund haben sich Wohlfahrtsverbände und verschiedene Aachener Trägervereine zusammengeschlossen, um realisierbare und kostengünstige Alternativen zur Förderung von Kindern durch Tagespflege zu schaffen. Der Trägerverbund koordiniert die Vermittlung von Tagespflegestellen, hält die Teilnahme von Tagespflegepersonen an Fortbildungen nach und sichert auch die Altersversorgung in Höhe von 100 DM monatlich. 7. Einschätzungen 7.1 Chancen und Risiken der Tagespflege Tagespflege kann durch die persönliche Orientierung des Förderangebotes für alle Beteiligten eine angemessene Form darstellen. Sie muss aber qualitative Anforderungen erfüllen, die bereits an anderer Stelle beschrieben sind. Nach den vielfältigen bisherigen Erfahrungen mit Tagespflege sollen im folgenden nochmals wesentliche inhaltliche Ergebnisse aus dem Abschlussbericht zum "Modellprojekt Tagesmütter", Gefährdungsfaktoren für Tagespflege und daraus resultierend Anforderungen benannt werden, die dazu beitragen, dass Tagespflegeangebote auch unter verantwortbaren Bedingungen zum Wohle des Kindes angeboten werden. 7.1.1 "Ergebnisse des Modellprojektes Tagesmütter"
7.1.2 Gefährdungsfaktoren 7.1.2.1 Abbrüche bzw. mangelnde Betreuungskontinuität Der häufige und abrupte Wechsel von Lebenszusammenhängen stellt sich für eine kontinuierliche und verlässliche Entwicklung des Kindes als besonders belastend dar, zumal das Kind häufig die Unzulänglichkeiten der von den Erwachsenen zu verantwortenden Bedingungen auszuhalten hat. Kinder werden gezwungen "Betreuungs-Zirkus" mitzumachen. Kinder können dadurch weder Beziehungen aufbauen und stabilisieren, noch Trennungen aufarbeiten. Nach der Berliner INFANS Studie für das Jahr 1984 zeigte sich, "dass über 40 % der Tagespflegeverhältnisse höchstens 6 Monate Bestand hatten". Etwas günstiger sieht die Betrachtung der Ergebnisse aus der Hamburger ISKA-Studie des Jahre 1993 aus, in der einer durchschnittliche Dauer von 13,2 Monaten ausgewiesen wurde. Nach dieser Studie wurde das Tagespflegeverhältnis zu 13 % von der Tagespflegeperson, 64,8 % von den Eltern, 16,7 % von beiden Parteien und zu 5,6 % aus sonstigen Gründen beendet. Konsequenzen: Zur Vermeidung diskontinuierlicher Förderung von Kinder sollte vor dem Beginn der Tagespflege im Rahmen der Vermittlung eine Abklärung über diesen grundlegenden Gefährdungstatbestand erfolgen. Dies kann z.B. anhand des "Leitfadens zur Tagespflege" erfolgen und in dem abzuschließenden Betreuungsvertrag nochmals ausdrücklich bewusst dokumentiert werden. Zur Stabilität von Tagespflegeverhältnissen müssen jedoch auch Rahmenbedingungen beitragen, die Tagespflege als attraktives Arbeitsfeld für Tagespflegepersonen ausweist, die finanzielle Belastung von Eltern in erträglichen Grenzen hält und die Fähigkeiten zur Auseinandersetzung mit den Erziehungsvorstellungen und Verhaltensweisen erleichtert. Da sich 20 bis 25 % der Schwierigkeiten, die zu einer Beendigung eines Tagespflegeverhältnisses führen, aus Spannungen zwischen Eltern und Tagespflegepersonen herrühren, zeigt sich hier ein entsprechender Bedarf für die Begleitung der Tagespflegeverhältnisse. Eine weitere Entlastung könnte u.U. dadurch erreicht werden, dass die Tagespflegepersonen eine größere Anerkennung für ihre Tätigkeit erhalten und nicht aufgrund von beruflichen Veränderungen - wie in Hamburg - in 10 % der Fälle das Tagespflegeverhältnis beenden. 7.1.2.2 Dysfunktionalität im Betreuungssystem In jeder Familie hat sich ein System von Normen, Werten, Rollen und Selbstverständlichkeiten entwickelt durch das es besteht. In einem Tagespflegeverhältnis wirken in der Regel zwei Systeme miteinander, bei dem das Kind zwischen die Fronten beider Systeme gelangen kann und sich ständig auf neue Koalitionen einlassen muss, wenn es Beziehungen nicht verlieren will. So können Spannungen aus unterschiedlichen Vorstellungen über die Berufs- und Mütterrolle entstehen, bei der z.B. auch eine "erfahrene" Tagesmutter" eine "junge" allein erziehende Mutter des Tageskindes nicht ernst nimmt, lediglich als "Anhängsel des Tageskindes" wahrnimmt und sich selber als "bessere Mutter" versteht. Konsequenzen: Da diese auftretende Spannung eine Problematik der handelnden Erwachsenen ist, müsste vor Beginn des Tagespflegeverhältnisse eine Verständigung über die Grundlage für die Förderung des Kindes durch Tagespflege, die unterschiedlichen Rollenvorstellungen und über das Einverständnis der gesamten Familien zur Tagespflege erfolgen, bevor die Betrachtung in Bezug auf die Situation des Tagespflegekindes in den Mittelpunkt gestellt wird. 7.1.2.3. Mangelnde Angebotslage und fehlende Verantwortlichkeit der Jugendhilfe Angesichts der Mangelsituation an Förderungsangeboten für Kinder in Tageseinrichtungen und in Tagespflege bestehen für Eltern kaum Vergleichs- und Auswahlmöglichkeiten, um sich selber einen qualifizierten Überblick über alternative Formen zu machen. Durch die Mangelsituation besteht auf der Anbieterseite auch nur in eingeschränktem Umfang die Bereitschaft zur Verbesserung der Qualität der Leistungen und zur dauernden Qualitätssicherung. Die Angebote zur Förderung von Kindern durch Tageseinrichtungen und Tagespflege sind in den alten Bundesländern seit Jahren nicht bedarfsgerecht ausgebaut worden. Dieses Versäumnis spürt die Jugendhilfe heute. Bei den heute deutlich werdenden restriktiven finanziellen Bedingungen kann es nun nicht nur darum gehen, zur Deckung des zu realisierenden Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz nur ausschließlich in diesem Bereich den notwendigen Ausbau in den alten Bundesländern voranzutreiben und andere Leistungen der Jugendhilfe zurückzunehmen. Konsequenzen: Differenzierte Angebote sind in gemeinsamer Verantwortung von Bund, Ländern und Gemeinden zu entwickeln, um der bestehenden Bedarfslage gerecht zu werden. So wie ein Ausbau von Angeboten in Tageseinrichtungen erforderlich ist, müssen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass vermehrt Tagespflegepersonen bereit sind, entsprechende Angebote für Kinder bereitzuhalten. Dies kann durch eine verbesserte materielle und immaterielle Anerkennung der Arbeit der Tagespflegepersonen, eine qualifizierte Vorbereitung und Begleitung der Tagespflegeverhältnisse und der Schaffung einer Beratungsstruktur beim Jugendamt oder einem Träger der freien Jugendhilfe sichergestellt werden. 7.1.2.4 Ausstattung der Tagespflege Die unzureichenden Rahmenbedingungen für die Erziehungsleistungen im Rahmen der Tagespflege, die unzulängliche sozialrechtliche Absicherung stellen eine Behinderung für ein weiter gehendes Engagement von Tagespflegepersonen dar. Konsequenzen: Tagespflegepersonen müssen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, diese Tätigkeit auch im Rahmen von festen Anstellungsverträgen erbringen können und auch die Tätigkeit im Rahmen der Alterssicherung anerkannt bekommen. Aufgrund der bisher bekannten Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen und der Erfahrungen aus der Arbeit vorhandener Tagespflegevereine ließen sich die genannten Gefährdungen verhindern und die Chancen aus dem Angebot qualifizierter Tagespflege offensiver nutzen, wenn neben dem notwendigen Gestaltungswillen der Länder eine planmäßiges Zusammenwirken aller Akteure im regionalen Bezug unter Verantwortung des Jugendamtes organisiert und gefördert würde. 7.2 Bestands- und Bedarfshinweise Es zeigt sich, dass generell orientierende Aussagen zur Bestands- und Bedarfslage für Förderangebote nur sehr schwer möglich sind. Sowohl die Datenlage und Einschätzung zum Bestand der vorhandenen Angebote als auch die Bedarfserhebungen sind auf Bundesebene nicht verlässlich. Die für die Bundesebene zugänglichen Zahlen erscheinen als zeitlich nicht aktuell und teilweise unpräzise, zumal die Definition der Angebotsformen nicht eindeutig ist und die Vergleichbarkeit allein deswegen beeinträchtigt ist, weil in einigen Ländern die Versorgungsquoten für den Bereich des Kindergartens nur mit drei Altersjahrgängen (drei bis sechs Jahre) berechnet werden, obschon Kinder erst mit der Einschulung, wenn Sie bereits sechseinhalb Jahre alt sind, den Kindergarten verlassen. Angesichts der unterschiedlichen Voraussetzungen (Ausbaustand von Tageseinrichtungen und Tagespflege, unterschiedliche Bedingungen in städtischen Verdichtungsräumen und ländlichen Gebieten), wird eine regional ausgerichtete Bestandserhebung und Bedarfsplanung als notwendig angesehen. Dabei ist die konkrete Bedarfssituation zu erfassen und unter breiter Beteiligung nach Perspektiven für die Bedarfsdeckung zu suchen. Lösungsalternativen für den Bereich der institutionellen Förderung der Kinder sollten dabei mindestens folgende Angebotsformen einbeziehen:
Im Bereich der personenorientierten Hilfen sind
einzubeziehen. Im Hinblick auf Bestands- und Bedarfsaspekte sollen im Folgenden einige Hinweise gegeben werden, die aus aktuellen Untersuchungen stammen:
Bezogen auf die künftige Nachfragestrukturen zeigt die von EMNID im Auftrag der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung, Hamburg, erstellte Studie zur Tagesbetreuung von Kindern im Kleinstkind- und Elementarbereich in Hamburg wesentliche Aspekte auf, die nicht nur auf die Situation von Großstädten von Belang sein dürften:
7.3 Kostenvergleich von Tagespflege und Tageseinrichtungen Tagespflegeangebote können durch den geringeren finanziellen Aufwand den Ausbau des Förderangebotes für Kinder mit sicherstellen, ohne dass für die Tagespflegepersonen unangemessene Arbeitsbedingungen entstehen müssen. Diese Auffassung ergibt sich unter folgenden Bedingungen: Investitions-Aufwand Für die Einrichtung von Tagespflegestellen ist keine Mittelbereitstellung wie für die Errichtung (Bau- und Ausstattung) von Tageseinrichtungen für Kinder erforderlich. Damit entfallen die pro Platz etwa erforderlichen Investitionsanteile für den Bau in Höhe von 25.000,-- DM pro Kind. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die Tagespflege etwa 250,-- DM Einrichtungskosten-Erstaufwand pro Kind entstehen können. Personalkosten Tageseinrichtungen: Tagespflege: Vertretungskosten Nebenkosten Finanzierungsanteile Auf die Darstellung eines Beispiels für die Berechnung eines Kostenvergleichs wird an dieser Stelle verzichtet, zumal die jeweiligen Bedingungen in den Bundesländern hinsichtlich der personellen Besetzung, Öffnungszeiten und Kostenaufteilung zwischen Eltern, Jugendamt und Land unterschiedlich sind. 7.4 Zusammenfassung
8. Anlagen 8.1. Entwurf einer Beschreibung der Tagespflege als "Produkt" Im Hinblick auf die bereits oben angesprochene Notwendigkeit, die Leistungen der Jugendhilfe effektiv zu erbringen, müssen die vorhandenen Ressourcen der öffentlichen und freien Jugendhilfe zweckentsprechend und effektiv eingesetzt werden. Im Rahmen des von der KGST favorisierten neuen Steuerungsmodells für die öffentliche Verwaltung, kommt dem Output (= der Leistung der Verwaltung) eine besondere Bedeutung zu. Die Leistung muss genau bekannt, abgrenzbar beschrieben und kostenmäßig erfasst sein, um überhaupt entsprechend steuern zu können. Dabei sind vor allem folgende Zentrale Fragestellungen zu beantworten:
Da die Leistungen der Verwaltung von einzelnen Leistungseinheiten der Verwaltung selbst oder von Dritten erbracht werden können, müssen die Produkte eindeutig bestimmt sein. Dies kann u.a. in Vereinbarungen erfolgen, die die Übernahme von Aufgaben der Tagespflege nach § 23 SGB VIII durch Träger der freien Jugendhilfe zum Gegenstand haben. Für die örtliche Auseinandersetzung über die Beschreibung des "Produktes: Tagespflege" ist im Folgenden ein "Roh-Entwurf" beigefügt, der als entsprechende Anregung dienen soll. Unter "Produkt" wird verstanden, was ein Produktionszentrum an eine Organisationseinheit außerhalb liefert, womit ein Bedarf gedeckt wird, unabhängig vom Entstehen (Wunsch, gesetzliche Grundlage), wofür ein Preis gezahlt werden müsste, wenn es sich im Bereich der Wirtschaft abspielte. Entwurf einer Produkt-Beschreibung: 1. Bezeichnung: 2. Zuordnung: 3. Kurzbeschreibung: 4. Auftragsgrundlage: 5. Verantwortliche Organisationseinheit: 6. Zielgruppe: 7. Ziele: 8. Leistungsumfang: 9. Finanzen/Budget: 10. Zuordnung zur Haushaltssystematik: 11. Kennzahlen für operatives Controlling 12. Erläuterungen zur Aufgabenerfüllung: 8.2. Entwurf einer Vereinbarung für die Zusammenarbeit zur Ausgestaltung der Tagespflege Dieser Entwurf ist im wesentlichen in der Zusammenarbeit verschiedener Träger innerhalb des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, Landesverband NRW, entstanden. V E R E I N B A R U N G § 1 Gegenstand der Vereinbarung 1. Gegenstand der Vereinbarung ist die Übernahme von Aufgaben gemäß § 23 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII- Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII) durch den Verein. 2. Der Verein übernimmt die Aufgaben nach § 23.1 SGB VIII: 3. Der Verein leistet die Beratung nach § 23.2 SGB VIII: 4. Für die Entscheidung der Stadt/des Kreises über den Ersatz der Aufwendungen und den Kosten der Erziehung nach § 23, Absatz 3, Satz 1 SGB VIII, übermittelt der Verein notwendige Entscheidungsgrundlagen an das Jugendamt. 5. Für Entscheidungen des Jugendamtes nach § 23, Absatz 3, Satz 2 SGB VIII (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Wohl des Kindes, Eignung der nachgewiesenen Pflegeperson) stellt der Verein erforderliche Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung. 6. Die Öffentlichkeitsarbeit für die Tagespflege wird in den nach § 2 Absatz 1 genannten Gesprächen regelmäßig abgesprochen. 7. Das Jugendamt ist zuständig für Entscheidungen nach § 23, Absatz 3 SGB VIII. 8. Die Stadt/der Kreis wirkt im Rahmen der nachfolgend genannten Regelungen bei der Gestaltung der Hilfe mit. § 2 Zusammenarbeit 1. Über die Aufgabenerfüllung finden zweimal im Jahr Gespräche zwischen Vertreter/innen des Vereins, den hauptamtlich Beschäftigten des Vereins für den Bereich der Tagespflege und Vertreter/innen des Jugendamtes statt. 2. Der Verein wird im Rahmen der Beratungen von Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII und bei der Bedarfsplanung nach § 80 Absatz 3 SGB VIII sowie ... (evtl. landesrechtlicher Regelungen) einbezogen. 3. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten, die sich aus dieser Vereinbarung und in der Zusammenarbeit ergeben, versuchen alle Beteiligten einvernehmliche Regelungen zu erzielen. Sollte dies nicht gelingen wird vorgesehen, dass unter Beteiligung der zuständigen überregionalen Trägerzusammenschlüsse (des kommunalen Spitzenverbandes sowie der Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege) eine Beilegung von Konflikten erfolgt. § 3 Leistungserbringung 1. Die Aufgabenerfüllung erfolgt nach dem Konzept des Vereins vom... . 2. Der Verein richtet für die Tätigkeit nach dieser Vereinbarung eine Vermittlungsstelle ein. Die Aufgabe der Vermittlung wird von der hauptamtlich eingesetzten Kraft organisiert. 3. Die Vermittlung eines Tagespflegeverhältnisses setzt voraus, dass Beratungsgespräche zwischen den Beteiligten stattgefunden haben, die Tagespflegeperson über eine ausreichende Qualifikation verfügt, die sonstigen Bedingungen für die Tagespflege für das einzelne Tageskind geprüft und die Begleitung der Förderung durch Tagespflege sichergestellt ist. 4. Für die Übernahme der Tagespflege kann der Verein die Vermittlung von Tagespflegepersonen vorsehen und vorschlagen, die dies als freiberufliche Tätigkeit oder auch als festangestelltes Personal des Vereins leisten. 5. Tagespflegeverhältnisse sind durch Betreuungsverträge zu bestätigen. (Evtl. Muster des Betreuungsvertrages als Anlage beifügten.) 6. Eine Vermittlung soll nicht erfolgen, § 4 Finanzierung 1. Die Stadt/der Kreis unterstützt und finanziert den Verein in folgendem Umfang. 2. Die Stadt/der Kreis verpflichtet sich, im Rahmen der Aufgabenstellungen der Vermittlungsstelle 3. Der Verein erhält vierteljährliche Abschlagszahlungen im Voraus. 4. Über die Verwendung der Zuschüsse erstellt der Verein bis zum 30.4. des Folgejahres einen Verwendungsnachweis. 5. Die Stadt/der Kreis gewährt dem Verein als Zusammenschluss von Tagespflegepersonen für die Wahrnehmung seiner ideellen Aufgaben einen jährlichen Pauschalzuschuss zur Deckung der grundsätzlichen Vereinskosten in Höhe von ... DM. § 5 Förderungssätze für Tagespflege 1. Tagespflegepersonen erhalten für die Tagespflege einen Aufwendungsersatz im Rahmen des Tagespflegegeldes, der sich nach der regelmäßigen Tagespflege nach Stunden bemisst. Es werden zusätzliche Leistungen für die Altersversorgung von nicht fest angestelltem Personal in Höhe von ... (mind. 100,-- DM monatlich) gewährt. 2. Tagespflegepersonen, die als fest angestellte Kräfte des Tagespflegevereins tätig sind erhalten, entsprechend ihrer Qualifikation, auf der Grundlage des Eingruppierungstarifvertrages für den Sozial- und Erziehungsdienst (oder nach dem für den entsprechenden Trägerbereich gültigen Tarifvertrag) - eine Vergütung. § 6 Beginn und Dauer der Vereinbarung 1. Die Vereinbarung tritt am .... in Kraft. 2. Die Vereinbarung gilt zunächst für die Dauer von 5 Jahren. Sie verlängert sich um jeweils 1 Jahr, wenn eine Kündigung nicht bis zum 30.5. erfolgt ist. Für die Stadt/den Kreis: ___________________________________________ Für den Verein: ___________________________________________ ggfls Anlagen: 9. Literatur Arbeitsgemeinschaft "tagesmütter"; Vom Modellprojekt zum Bundesverband, Meerbusch 1991, Autor: Herbert Blüml, DJI München Arbeitsgemeinschaft "tagesmütter"; Leitfaden zur Tagespflege, Meerbusch 1991 Arbeitsgemeinschaft "tagesmütter"; Fragebogen zur Kontaktphase, Juni 1991 Arbeitsgemeinschaft "tagesmütter"; Betreuungsvertrag für Tagesmutter/-vater, Juni 1991 Arbeitsgemeinschaft "tagesmütter"; Ausbildungsprogramm zur Tagespflege - bundesweite Empfehlung, August 1992 Arbeitskreis zur Förderung von Pflegekindern e.V., Ein Blick in die Tagespflege, Eine Informationsbroschüre über Tagespflege in Berlin, 1993 Blüml, Herbert; Tageseltern und Elternselbsthilfe, Faktoren und Perspektiven, in tagesmütter-pflegeeltern, Nr. 51/ 1991 Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit; Das Modellprojekt "Tagesmütter" - Abschlussbericht der wissenschaftlichen Begleitung; Verlag W. Kohlhammer, 1980 Bundesministerium für Frauen und Jugend; Betreuungsangebote für Kinder im vorschulischen Alter, Ergebnisse einer Befragung von Jugendämtern in den alten Bundesländern, Band 14, (Wolfgang Tietze, Hans Günther Rossbach, Karin Roitsch), Verlag W. Kohlhammer 1993 Bundesministerium für Frauen und Jugend; Kinder in Tageseinrichtungen und Tagespflege, Information für Eltern, erarbeitet im Sozialpädagogischen Institut des Landes Nordrhein-Westfalen, Bonn 1992 Deutscher Bundestag; Achter Jugendbericht, Bericht über Bestrebungen und Leistungen der Jugendhilfe, Bundestagsdrucksache 11/6576 vom 6.3.1990. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Gesamtverband; Orte für Kinder- Neue Wege in den Tageseinrichtungen für Kinder, Dokumentation der Fachtagung vom 26.-27.11.1992, Frankfurt 1992 Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband NW e.V.; Geboren, geliebt und dann abgeschoben?, Dokumentation der Fachtagung zur Erziehung von Kindern unter drei Jahren, Wuppertal, 1988 Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge; Fachlexikon der sozialen Arbeit, 1986, Kohlhammer 1986 Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge; Überarbeitete Empfehlungen zur Ausgestaltung der Tagespflege nach § 23 KJHG, März 1994 Deutsches Jugendinstitut, Tageseinrichtungen für Kinder, Zahlenspiegel Mai 1993 EMNID-Institut GmbH & Co, Tagesbetreuung von Kindern im Kleinstkind- und Elementarbereich in Hamburg, Kommentarband, Januar 1993 Frauenministerin des Landes Schleswig-Holstein; Verbesserung der Kinderbetreuung in Schleswig-Holstein, Lübeck 1992 Freie und Hansestadt Hamburg; Kindertagespflege in Hamburg, Grunddaten der Tagespflegeverhältnisse und Faktoren der Zufriedenheit und Stabilität, Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung - Amt für Jugend - 1993 (Institut für soziale und kulturelle Arbeit - ISKA, Nürnberg, Kreis und Zauter: Studie: "Tagespflege in Hamburg) Gernert, Wolfgang (Hrsg.); Freie und öffentliche Jugendhilfe, Einführung in das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) Richard Boorberg Verlag, 1990 Gewerkschaft Öffentliche Dienst, Transport und Verkehr, Hauptverwaltung; Mehr.. für Kinder, Anstöße zur Reform der öffentlichen Kinderbetreuung, Stuttgart 1990 Gerszonowicz, Eveline: Tagespflege: Notlösung oder Alternative; Chancen und Grenzen einer Tagesbetreuung für Kleinkinder, Eveline Gerszonowicz Pädagogischer Verlag, November 1993 Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Landesjugendamt; Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK NW, Einführung für die Praxis, 2. Auflage, Boorberg-Verlag 1992 Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Landesjugendamt; "Jugendhaus über Mittag", Ganztagsangebote in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit, 1994 Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Landesjugendamt; Jugendhilfeplanung: Bedarfsplanung der Tagesbetreuung, Dokumentation einer Fachtagung vom 30.9. bis 2.10.1992 Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Landesjugendamt; Jugendhilfeplanung: Kindertagesbetreuung 1985-1992, Münster 1994 Lohkamp-Himmighofen, Marlene; Vereinbarkeit von Familie und Beruf: Die Situation in den zwölf Ländern der EG, Politik und Zeitgeschichte, in: Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament, B7-8/94, 18.2.1994 Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NW; Perspektiven für die Erziehung und Betreuung 0-3-jähriger Kinder, Grundlinien der Politik für Kinder in NRW, Diskussionsentwurf des Kinderbeauftragten der Landesregierung, Düsseldorf 1993 Münder, Johannes u.a.; Frankfurter Lehr- und Praxis-Kommentar zum SGB VIII, 2. Auflage 1993, Votum Verlag Münsteraner Tageseltern e.V., Stadt Münster, Jugendamt; Die Eingewöhnungszeit, Arbeitshilfen zur Tagespflege, Münster 1992 Neubauer Erika; Alleinerziehende in den zwölf Ländern der EG, Familienform mit wachsender Bedeutung, in: Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament, B7-8/94, 18.2.1994 Petersen, Gisela; Kinder unter 3 Jahren in Tageseinrichtungen, Sozialpädagogisches Institut für Kleinkind- und außerschulische Erziehung des Landes NW Köln, Verlag W. Kohlhammer, 1991 Schellhorn/Wienand, SGB VIII, Kommentar zum Kinder- und Jugendhilfegesetz, Luchterhand-Verlag 1991 Sozialdienst katholischer Frauen, Essen-Mitte e.V., Kinder und Eltern brauchen dringend Tageseltern, Konzeption, Essen 1991 Stadt Lünen, Jugendamt; Geschäftsbericht des Jugendamtes der Stadt Lünen 1993 Textor, Martin R.; Praxis der Kinder- und Jugendhilfe; Handbuch für die sozialpädagogische Anwendung des KJHG, Beltz Verlag, Weinheim und Basel 1992 Tietze/ Rossbach (Hrsg.); Erfahrungsfelder in der frühen Kindheit, Bestandsaufnahme, Perspektiven, Lambertus-Verlag, 1993 Wingen, Max; Familien im Wandel - Situation, Bewertung, Schlussfolgerungen, Kath. Soziales Institut, Bad Honnef, 1989 |