SGB VIII - Online-Handbuch

herausgegeben von Ingeborg Becker-Textor und Martin R. Textor

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§ 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen

Peter-Christian Kunkel

 

§ 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz vor. Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, gehen Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Maßnahmen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Absatz 1

Satz 1

Nach Satz 1 gehen Verpflichtungen und Leistungen anderer den Jugendhilfemaßnahmen vor. Durch diese Differenzierung zwischen Leistungen und Verpflichtungen wird deutlich, dass nicht nur tatsächliche Leistungen anderer, sondern auch bloße Rechtsansprüche gegen andere grundsätzlich vorrangig sind. Rechtliche Verpflichtungen anderer sind sowohl aufgrund Vertrages oder aufgrund Gesetzes möglich (z.B. private oder gesetzliche Versicherungsansprüche oder Schadenersatzansprüche). Nicht vorrangig sind dagegen bloß sittliche Verpflichtungen.

Die Nachrangigkeit der Jugendhilfe tritt erst ein, wenn die anderweitige Verpflichtung rechtzeitig realisierbar ist. Es muss sich um sog. bereite Mittel handeln. Ist beispielsweise auch die Schule verpflichtet, legasthenieschwache Kinder zu fördern, tut sie dies aber nicht, muss Jugendhilfe tätig werden. Dies führt aber nicht dazu, dass die Verpflichtung des Dritten untergeht; vielmehr wird der Nachrang der Jugendhilfe nachträglich dadurch wiederhergestellt, dass der Jugendhilfeträger gegenüber dem Dritten Ersatz bzw. Erstattung verlangen kann (gem. §§ 90 ff. SGB VIII oder - gegenüber anderen Sozialleistungsträgern - gem. §§ 102 ff. SGB X).

Vorrangig sind insbesondere Unterhaltsverpflichtungen. Diese bestehen für Verwandte in gerader Linie gem. § 1601 BGB. Dazu gehören auch die Großeltern. Die Unterhaltspflicht der Großeltern besteht allerdings nur nachrangig gegenüber der der Eltern (§ 1606 Abs. 2 BGB). Sind diese nicht leistungsfähig, können die Großeltern ihre Unterhaltspflicht auch durch die Betreuung des Kindes erfüllen. Ihre Unterhaltsleistung ist dann Einkommen des Kindes i.S.d. § 76 BSHG, der nach § 93 Abs. 4 SGB VIII bei der Heranziehung des Kindes zu den Kosten entsprechend gilt. Erfüllen die Großeltern ihre (nachrangige) Unterhaltspflicht aber nicht, ist ihre Heranziehung zu den Kosten im Rahmen des SGB VIII nicht möglich. Insoweit ist die Nachrangregelung des § 10 nicht harmonisiert mit den Regelungen über die Heranziehung zu den Kosten in §§ 90-96. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12.09.1996 (NDV-RD 1997, 80) entschieden, dass ein erzieherischer Bedarf im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung nicht vorliege, wenn Großeltern ihr Enkelkind (ebenso Onkel, Tante) unentgeltlich bei sich aufnehmen. Lehnten sie unentgeltliche Pflege aber ab, liege ein erzieherischer Bedarf vor. Dies gelte aber dann nicht, wenn die Großeltern unterhaltsfähig seien, weil sie dann ihre nachrangige Unterhaltspflicht durch naturale Betreuung erfüllten.

Für den Vorrang anderer Sozialleistungen gilt:

Leistungen der Krankenkassen nach dem SGB V können konkurrieren mit Leistungen der Jugendhilfe nach § 40 (Krankenhilfe) oder nach § 35a (Eingliederungshilfe). Solche Leistungen der Krankenkasse sind vorrangig, wenn sie auf einem eigenen Anspruch oder auf dem eines Familienangehörigen nach § 10 SGB V beruhen.

Leistungen nach dem Arbeitsförderungsrecht gemäß dem SGB III sind ihrerseits nachrangig gegenüber Leistungen anderer öffentlich-rechtlicher Stellen (§ 22 Abs. 1 SGB III). Zur Lösung der Konkurrenz ist daher auf die überwiegende Zielsetzung der Maßnahme abzustellen. Maßnahmen des Arbeitsamts haben das Ziel der beruflichen Bildung, nicht aber der Persönlichkeitsbildung. Ist also aus erzieherischen Gründen beispielsweise eine auswärtige Unterbringung notwendig, ist bei gleichzeitiger Durchführung einer berufsbezogenen Maßnahme der Jugendhilfeträger auch hierfür zuständig. Leistungen zur beruflichen Eingliederung von Behinderten durch das Arbeitsamt sind gegenüber der Eingliederungshilfe nach § 35a vorrangig.

Im Verhältnis zur Schule gilt, dass deren Leistungen beispielsweise bei Legasthenie vorrangig sind. Sie müssen aber tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Ist dies nicht der Fall, muss die Jugendhilfe vorleisten (im Rahmen von § 27 oder von § 35a), kann dann aber den Anspruch gegen die Schule auf sich gem. § 95 überleiten.

Absatz 2

Satz 1

Gegenüber Leistungen nach dem BSHG sind die Leistungen der Jugendhilfe vorrangig. Auch die wirtschaftlichen Leistungen der Jugendhilfe (z.B. nach §§ 39, 40) setzen aber immer voraus, dass ein erzieherischer Bedarf besteht; sie sind "erziehungsakzessorisch". Auch zwischen der Hilfe nach § 41 SGB VIII für junge Volljährige und der Hilfe nach § 72 BSHG (zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten) besteht ein Konkurrenzproblem. Wo die Hilfe nach § 41 lediglich eine fortgesetzte Hilfe (nach § 27) ist, ist die Jugendhilfe vorrangig. Bei Erstfällen dagegen kommt es darauf an, ob sozialpädagogische Mittel geeignet sind, dem Persönlichkeitsdefizit zu begegnen. Ist dies der Fall, ist die Jugendhilfe vorrangig.

Satz 2

Satz 2 ist eine Ausnahme gegenüber der Regelung in Satz 1. Bei der Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen (gem. § 39 BSHG) hat die Sozialhilfe den Vorrang. § 39 Abs. 1 S. 1 BSHG gewährt einen Rechtsanspruch bei nicht nur vorübergehender wesentlicher körperlicher oder geistiger Behinderung bzw. bei einer drohenden derartigen Behinderung. Dagegen besteht nur ein Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung gem. § 39 Abs. 1 S. 2 BSHG, wenn die Behinderung nicht wesentlich oder nur vorübergehend ist. Auch in diesem Fall gilt der Vorrang der Sozialhilfe (§ 10 Abs. 1 S. 2). Der Personenkreis der körperlich und geistig behinderten Menschen wird in der Eingliederungshilfeverordnung zu § 47 BSHG näher bestimmt; dort in den §§ 1 und 2.

Im Gegenschluss aus § 10 Abs. 2 S. 2 ergibt sich, dass es für seelisch behinderte junge Menschen beim Vorrang der Jugendhilfe aus § 10 Abs. 2 S. 1 verbleibt. Der Begriff des seelisch behinderten Menschen ergibt sich aus § 35a in der Neufassung durch das SGB IX.

Abgrenzungsprobleme bleiben aber bestehen bei sogenannter Mehrfachbehinderung. Hier ist am Schwerpunkt der Behinderung anzuknüpfen (a.A. BVerwGE 51, 337; ausführlich vgl. Vondung in LPK-SGB VIII, § 35a RN 9).

§ 14 SGB IX schreibt ein Verfahren vor, mit dem möglichst rasch die Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers geklärt wird. Danach hat der Jugendhilfeträger nach Eingang eines Antrags innerhalb von zwei Wochen festzustellen, ob er zuständig ist. Hält er sich für nicht zuständig, muss er den Antrag unverzüglich dem seiner Auffassung nach zuständigen Träger zuleiten.

Satz 3

"Frühförderung" sind interdisziplinäre Maßnahmen für behinderte Kinder von der Geburt bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres; sie werden von sogenannten Frühförderstellen geleistet. Da in den ersten Lebensjahren zumeist nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob ein Entwicklungsrückstand durch eine geistige, eine seelische oder körperliche Behinderung verursacht ist, kann der Landesgesetzgeber die Zuständigkeit unabhängig von der Art der Behinderung einem Leistungsträger zuordnen. Dies ist in den meisten Bundesländern durch Übertragung auf den Sozialhilfeträger geschehen. Fehlt eine derartige landesrechtliche Regelung, muss die Zuständigkeitsfrage nach § 14 SGB IX geklärt werden. Zu beachten ist, dass vorrangig die Zuständigkeit des Krankenversicherungsträgers zu prüfen ist.

Literatur

Fegert, J.M.: Was ist seelische Behinderung?, 2. Auflage, Münster 1995.

Harnach-Beck, V.: Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII bei Lese- und Rechtschreibstörungen? NDV 1998, 230.

Kunkel, P.-C.: Jugendhilfe bei Legasthenie? ZfJ 1997, 315.

Kunkel, P.-C.: Welche Bedeutung hat das SGB IX für die Jugendhilfe? ZFSH/SGB 2001, 707.

Wiesner, R.: Die Bedeutung des SGB IX für die Kinder- und Jugendhilfe, ZfJ 2001, 281.

Autor

Prof. Peter-Christian Kunkel
Fachhochschule Kehl, Hochschule für öffentliche Verwaltung
Kinzigallee 1
77694 Kehl
Tel: 07851/804112
Fax: 07851/894120
Email:
Kunkel@fh-kehl.de

Publikationen des Autors:

  • Grundlagen des Jugendhilferechts. 4. Aufl. Baden-Baden 2001.
  • Lehr- und Praxiskommentar. LPK-SGB VIII. 2. Aufl. Baden-Baden 2002.
  • ARD-Ratgeber Jugendhilfe. 2. Aufl. Berlin 2002.
  • Kinder- und Jugendhilferecht - Fälle und Lösungen. Baden-Baden 2000 (zusammen mit Fricke/Söchtig).