| SGB VIII - Online-Handbuch
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| Kostentragung bei den Hilfen zur Erziehung
Jörn Rabeneck
1.) Die Kostentragung bei Hilfen zur Erziehung richtet sich nach § 92 ff. SGB VIII. Hiernach haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, deren Jugendamt für die Gewährung von Hilfen zur Erziehung örtlich zuständig ist, die Kosten der Hilfe zu tragen. Dieses gilt soweit dem Minderjährigen und seinen Eltern die Aufbringung der Mittel aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten sind. 2.) Das Jugendamt, das örtlich zuständig ist, hat damit die Pflicht zur Kostentragung nach §§ 86-87c SGB VIII. Im Regelfall kommt das Jugendamt für die Kosten auf, in dessen Bezirk die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; dies ist in § 86 Abs. 1 SGB VIII geregelt: "... ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben....". Sollte der Minderjährige beispielsweise in eine Pflegefamilie wechseln, welche nicht im Zuständigkeitsbereich des Heimatjugendamtes des Minderjährigen lebt, so bleibt das Heimatjugendamt trotzdem weiterhin für die Kosten zuständig. In Ausnahmefällen kann es jedoch zum Zuständigkeitswechsel kommen, dieses regelt der § 86 Abs. 6 SGB VIII: "Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist ein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so wird ... der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat". Für junge Volljährige kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen an (§ 86a Abs. 1 SGB VIII); es sei denn der junge Volljährige hat schon vor der Volljährigkeit andere Leistungen der Jugendhilfe in Anspruch genommen, in diesem Fall ist das Heimatjugendamt für die Kostentragung zuständig (§ 86a Abs. 2 SGB VIII). 3.) Das Kind oder der Jugendliche und dessen Eltern sowie der junge Volljährige können nach § 91 Abs. 2 SGB VIII zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung herangezogen werden. Der Umfang des Kostenbeitrages ist nach den §§ 93 und 94 SGB VIII geregelt. Für Sonderregelungen bei der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII) ist der § 91 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII zuständig: "Das Kind oder der Jugendliche und dessen Eltern werden zu den Kosten ... der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendlichen in a) Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen (§ 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), Anmerkung: Wenn das Kind oder der Jugendliche vor der Hilfegewährung mit den Eltern zusammenlebte, so sind diese in Höhe der häuslichen Kostenersparnis heranzuziehen (§ 91 Abs. 2 SGB VIII). Ist dies nicht der Fall, so wird der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für den Unterhaltsanspruch Kostenträger (§ 91 Abs. 3 SGB VIII). Autor Jörn Rabeneck ist Diplom-Sozialarbeiter (FH). Seit mehreren Jahren arbeitet er als Berater in der IT-Branche (Beratung von öffentlichen und freien Trägern hinsichtlich Anwender-Software für die Soziale Arbeit). Neben diversen Publikationen (Forum Sozial, Mitteilungen des Landesjugendamtes, Rechnungswesen & Controlling in der öffentlichen Verwaltung etc.) ist Herr Rabeneck auch Initiator und Sprecher der Bundesfachgruppe "Soziale Arbeit in der freien Wirtschaft" nebst Kompetenzpools Sozialinformatik und Betriebliche Sozialarbeit des Deutschen Berufsverbandes für Soziale Arbeit e.V. (DBSH). Adresse Jörn Rabeneck |