SGB VIII - Online-Handbuch

herausgegeben von Ingeborg Becker-Textor und Martin R. Textor

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Die Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII

Jörn Rabeneck


"Die Hilfe zur Erziehung für Kinder und Jugendliche ist die 'klassische' individuelle Leistung der Jugendhilfe." Sie ist ein inhaltlich in sich geschlossenes Konzept sozialpädagogischer Handlungsformen, welches sich größtenteils aus der Erfahrung der Praxis entwickelt hat. Der § 27 SGB VIII enthält die Grundnorm über die Hilfe zur Erziehung. "Wird festgestellt, dass im konkreten Einzelfall ohne eine sozialpädagogische Hilfe eine dem Wohl des Kindes/ Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet werden kann und ein auf die Situation ausgerichtetes Angebot der erzieherischen Hilfe für die Entwicklung des Kindes/ Jugendlichen geeignet und notwendig ist (§ 27 Abs. 1), so besteht für die Personensorgeberechtigten ein Rechtsanspruch auf diese Hilfe".

Klaus Münstermann schreibt, dass die Erziehungshilfen in einem Verbund untereinander und zu den anderen Angeboten der Jugendhilfe zu sehen sind. Das heißt, dass sich diese Angebotspalette gegenseitig ergänzen soll. Daraus wiederum lässt sich schließen, dass die Grenzen zwischen den Hilfeformen fließend sind. Im Vergleich zum früheren Recht (Jugendwohlfahrtsgesetz, kurz: JWG) ist das Leistungsangebot also sehr weit "gefächert": Es werden differenzierte Leistungen angeboten, um flexibel auf allgemeine wie spezielle Problemlagen reagieren zu können.

Die Hilfe zur Erziehung bietet im Einzelnen folgende Hilfearten (§§ 28-35 SGB VIII):

a) Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII)

Die Erziehungsberatung findet in besonderen Beratungsstellen und anderen Beratungsdiensten und Einrichtungen statt. Sie dient dazu, Kindern und Jugendlichen, Eltern und anderen Erziehungsberechtigten individuelle Beratung in Bezug auf familienbezogene Probleme, Erziehungsfragen sowie zu Fragen bei Trennung und Scheidung zu geben.

Das Gesetz weist ausdrücklich auf die Notwendigkeit der multidisziplinären Besetzung der Beratungsstellen hin. So gehören neben SozialarbeiterInnen auch PsychologInnen und MedizinerInnen (welche aber oft zusätzlich zu ihrer ärztlichen Tätigkeit in Praxen, Krankenhäusern etc. mit den Beratungsstellen zusammenarbeiten) zum festen Kern des Erziehungsberatungsteams. Diese multidisziplinäre Zusammenarbeit ermöglicht einen sehr differenzierten Zugang zu den Klienten.

Des weiteren formuliert Friedrich Degner fünf unerlässliche Voraussetzungen für familienunterstützende Leistungen durch Erziehungsberatungsstellen:

  • "der unmittelbare Zugang für Ratsuchende ohne Kostenbelastung,
  • der offene Zugang für Ratsuchende unabhängig von ihrer politischen oder konfessionellen Überzeugung,
  • die eigene Entscheidung des Ratsuchenden über Annahme des Angebotes sowie über Form und Umfang der Zusammenarbeit,
  • der uneingeschränkte Schutz der persönlichen Angelegenheiten des Ratsuchenden jeden Alters vor einer Mitteilung an Dritte und
  • die bereits erwähnte Zusammenarbeit im multidisziplinären Team."

b) Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII)

Hier geht es um die Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen von älteren Kindern und Jugendlichen. Dieses soll durch die Form des sozialen Lernens in der Gruppe geschehen.

Die Arbeitsgemeinschaft der Flexiblen Erziehungshilfen im Kreis Minden-Lübbecke versteht soziale Gruppenarbeit als ein "niederschwelliges Angebot": "Der Bedarf soll gemeinsam mit dem Jugendamt festgestellt werden. Die Anbieter dieser Hilfe müssen ohne ein größeres Hilfeplanverfahren im einzelnen klären können, ob für die Kinder/ Jugendlichen soziale Gruppenarbeit angezeigt ist". Soziale Gruppenarbeit wird von der Arbeitsgemeinschaft folgendermaßen verstanden:

  • als Alternative zur Einzelfallhilfe, um Kinder/ Jugendliche auf die Teilnahme an sozialen Gruppen (Sportvereine, Freizeitgruppen etc.) vorzubereiten,
  • als fortlaufende oder zeitlich begrenzte Gruppe,
  • als regelmäßig zu fest vereinbarten Zeiten stattfindendes Angebot,
  • als niederschwelliges Angebot, bei dem ein aufwendiges Hilfeplanverfahren zu vermeiden ist und das am sinnvollsten pauschal finanziert wird.

Zur sozialen Gruppenarbeit können Eltern, Kinder und Jugendliche angeregt werden, die die Bereitschaft haben, an ihrer schwierigen Situation etwas ändern zu wollen und dieses mit anderen in einer Gruppe durchführen wollen.

Abschließend ist zu diesem Punkt zu sagen, dass Angebote der sozialen Gruppenarbeit im Kontext der Jugendhilfe allein auf der Grundlage freiwilliger Mitarbeit zu realisieren sind.

c) Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII)

Kinder und Jugendliche sollen durch eine Erziehungsbeistandschaft bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen unter Einbeziehung ihres sozialen Lebensumfelds unterstützt werden. Ein weiteres Ziel ist die Förderung der Verselbständigung. Der Erziehungsbeistand ist eine "sozialpädagogische Fachkraft, die ambulante erzieherische Hilfe leistet, indem sie sowohl Kinder und Jugendliche als auch deren Eltern berät und unterstützt und über deren Alltagserleben (z.B. Hausaufgaben der Kinder) das emotionale und pädagogische Familiengefüge sowie das Verhalten des Minderjährigen in seinem sozialen Umfeld zu verändern versucht".

Der Betreuungshelfer hat im Wesentlichen die gleiche Aufgabenstellung, sein Schwerpunkt liegt jedoch auf der vorläufigen jugendgerichtlichen Anordnung über die Erziehung nach § 71 Abs. 1 JGG. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Richter dem Jugendlichen in einem jugendgerichtlichen Verfahren nach § 10 Abs. 1 Zif. 5 JGG auferlegen kann, sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person, nämlich des Betreuungshelfers, zu unterstellen.

Laut Oberloskamp erscheint eine Erziehungsbeistandschaft nur sinnvoll, wenn

  • eine vertrauensvolle Beziehung zwischen Minderjährigen und Eltern bzw. zumindest einem Elternteil gegeben ist,
  • die innerfamiliäre Lage nicht völlig verfahren ist,
  • das Kind nicht gänzlich vom Personensorgeberechtigten abgelehnt wird,
  • der Personensorgeberechtigte nicht völlig erziehungsunfähig ist,
  • der Personensorgeberechtigte über eine gewisse Einsichtsfähigkeit verfügt und
  • der Personensorgeberechtigte erkennen lässt, sein Verhalten zum Kind zu ändern.

Anmerkung: In der Regel sind Erziehungsbeistandschaften längerfristig angelegt. Es werden unterschiedliche Methoden der Sozialarbeit bzw. der Sozialpädagogik wie z.B. Einzel- und Gruppenarbeit angewendet. Ein Kernstück dieser Tätigkeit sind regelmäßige Beratungsgespräche mit den Kindern/ Jugendlichen und deren Erziehungsberechtigten.

d) Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII)

Wesentliches Ziel dieser Hilfe ist es, Familien in ihren Erziehungsaufgaben zu betreuen und zu begleiten. In der Regel geschieht dieses durch den Einsatz eines so genannten Familienhelfers, "der unmittelbar und unter Mitarbeit der Familie im Alltag der Familie über eine längere Dauer Unterstützung und Anregung zur Selbsthilfe gewährt." Laut Schellhorn ist die Sozialpädagogische Familienhilfe die intensivste Form ambulanter Hilfe; durch diese Maßnahme kann eine Herausnahme des Kindes bzw. des Jugendlichen aus der Familie häufig verhindert werden.

Ziel der sozialpädagogischen Familienhilfen ist es, "das Auseinanderfallen besonders belasteter Familien zu verhindern oder zu mildern". Diese Form der sozialen Arbeit hat einen familienorientierten, familienfördernden und familienerhaltenden Schwerpunkt. Sie bietet den Betroffenen die Möglichkeit, mit der Unterstützung eines Familienhelfers geeignete Wege zu finden, um besser mit Konflikten umgehen zu können und zu lernen, sie möglichst selbständig zu lösen.

"In der Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen zur Sozialpädagogischen Familienhilfe vom 15.3.1988 - einer praxisnahen Beschreibung dieses Arbeitsfeldes Sozialpädagogische Familienhilfe - sind folgende Ziele Sozialpädagogischer Familienhilfe aufgezählt:

  • Familiäre Beziehungen sollen vor allem durch Förderung der Kommunikation innerhalb der Familie verbessert werden.
  • Die Familie soll befähigt werden, mit Konflikten umzugehen und sie möglichst selbständig zu lösen.
  • Belastungen aus einer unwirtschaftlichen Haushaltsführung sollen vermieden werden.
  • Soziales Verhalten soll dadurch vermittelt werden, dass die Familie eigene Kräfte entdeckt und aktiviert.
  • Die Erziehungsfähigkeit der Eltern soll gefördert und stabilisiert werden, um eine Erziehung der Kinder außerhalb der Familie zu vermeiden.
  • Eine intensive Zusammenarbeit mit der Familie soll aufgebaut werden, um eine Rückführung von Kindern aus Heimen zu ermöglichen".

Bei der Sozialpädagogischen Familienhilfe steht das "Prinzip der Freiwilligkeit" im Vordergrund, d.h., dass die Familie selbst bereit sein muss, diese Form der Hilfe anzunehmen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten mitzuwirken.

An dieser Stelle möchte ich mögliche Tätigkeitsfelder vorstellen, in der die Sozialpädagogische Familienhilfe eingesetzt werden kann:

  • Eltern und Kinder befinden sich in einer Krise bzw. Konfliktsituation, die ihre Ursachen z.B. in der Überforderung Alleinerziehender, unwirtschaftlichem Verhalten, psychischer Labilität eines Elternteils oder Suchtproblemen eines Elternteils haben.
  • Kinder und Jugendliche werden in der Familie vernachlässigt oder sind durch Misshandlungen in der Familie bedroht.
  • Kindern und Jugendliche, welche in außerfamiliärer Unterbringung leben, sollen in die Familien zurückgeführt werden.
  • Behinderte Familienangehörige sollen unterstützt werden.
  • Nach Umzug in ein neues soziales Umfeld sollen Integrationshilfen zur Eingliederung gegeben werden.

e) Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII)

Seit Ende der 70-er Jahre wird diese teilstationäre Erziehungshilfe in verschiedenen Bundesländern angeboten. Sie entwickelte sich aus den Heimen heraus als Bindeglied zwischen stationärer Unterbringung und ambulanter Formen. Auslöser für diese Entwicklung war die notwendige stärkere Differenzierung der Einrichtungen und die Orientierung am individuellen Betreuungsbedarf. Hierbei sollen Ortsnähe und Kontinuität in der Beziehung gewährleistet werden.

Diese Hilfemaßnahme ist speziell ein Angebot für Kinder und Jugendliche, bei denen sich auf dem Hintergrund besonderer Lebens- und Alterssituationen Störungen im innerfamiliären Bereich zeigen. Die jungen Menschen merken, dass sie in ihrem Verhalten und ihren Leistungen "den Erwartungen der Umwelt nicht entsprechen". Daraus folgen oftmals vielfältige Störungen, wie z.B. Angstzustände, Leistungsverweigerung, Konzentrationsschwierigkeiten, häufige Wutausbrüche, übertriebene Anpassungs- und Mittelpunktsbehauptungen, aber auch extreme Entwicklungsverzögerungen im kognitiven, emotionalen und sozialen Bereich.

Durch die Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen während eines erheblichen Teils des Tages in der Gruppe mit sozialem Lernen, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützt werden.

Die Konzeption in der Tagesgruppe ist so angelegt, dass es nicht zu einer Isolierung des Kindes mit seinen Auffälligkeiten kommt. Sie beinhaltet eine ganzheitliche Sichtweise der Problematik. Praktisch heißt dieses, dass die Familie in all ihren Lebens- und Sozialisationsfeldern gesehen wird. Ferner bewirkt diese Haltung auch eine weitgehend lebensweltbezogene Betreuung.

f) Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII)

Schellhorn bezeichnet die Vollzeitpflege, also die Unterbringung über Tag und Nacht in einer Pflegefamilie, als ein "klassisches" Instrumentarium der Jugendhilfe. Sie kann, je nach den Erfordernissen des Einzelfalles, eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform sein.

Nach § 1 SGB VIII hat jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Wird dieses in der Herkunftsfamilie des Kindes nicht geleistet, so kann die Vermittlung in eine Pflegestelle notwendig werden.

In der Begründung zum Regierungsentwurf zur Vollzeitpflege heißt es: Die Vollzeitpflege "kann - je nach den Erfordernissen des Einzelfalles - auf kurze Zeit oder auf Dauer angelegt sein. (...) Für eine Unterbringung ... außerhalb der eigenen Familie kommen ... zunehmend solche Kinder in Betracht, die nicht mehr über familienunterstützende Hilfe erreicht werden können".

Das Ziel der Unterbringung in Vollzeitpflege kann dementsprechend in zweierlei Richtung einschlagen: entweder die Rückführung in die Herkunftsfamilie oder der dauerhafte Ersatz der Herkunftsfamilie durch eine Pflegestelle.

g) Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform (§ 34 SGB VIII)

Bei dieser Hilfeform sollen Kinder und Jugendliche durch die Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung gefördert werden. Angeboten werden entsprechende individuelle, soziale, heilpädagogische, therapeutische sowie schulische und berufliche Maßnahmen.

Zu den wesentlichen Zielen der Heimerziehung zählen:

  • die Rückkehr des Minderjährigen in seine Familie,
  • die Erziehung in einer anderen Familie (z.B. Pflegefamilie) oder familienähnlichen Lebensform und
  • die Verselbständigung des Jugendlichen.

"Für kreatives Planen und Handeln im Rahmen einer differenzierten Heimerziehung bleibt genügend Spielraum. Dabei muss das Kind Subjekt der Erziehungshilfe sein, es soll soweit wie möglich an der Gestaltung seiner eigenen Lebenswelt aktiv mitwirken."

h) Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII)

"Diese Einzelbetreuung soll Jugendlichen in besonders gefährdenden Lebenssituationen (wie z.B. im Punker-, Prostituierten-, Drogen- oder Nichtsesshaften-Milieu) gewährt werden, die sich erfahrungsgemäß den anderen Hilfen der Jugendhilfe entziehen und bei denen ohne eine intensive Einzelbetreuung durch Schutzhelfer, Aufsichtshelfer, Jugendberater usw. die Gefahr besteht, dass sie letztlich als ältere Jugendliche auf Dauer in Heimen oder in Einrichtungen der Psychiatrie landen".

Interessanterweise scheint es in praxi durchaus üblich zu sein, intensive Einzelbetreuung erst dann zu versuchen, "wenn der Jugendliche bereits heim- oder pflegefamiliengeschädigt ist". Weiterhin beschreibt Oberloskamp, dass die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung auch für ältere Jugendliche gilt, die zuvor noch nie mit anderen Jugendhilfeangeboten in Kontakt gekommen sind, "inzwischen aber ein Alter haben, wo traditionelle Sozialisationshilfen in Familien oder Institutionen nicht mehr akzeptiert werden".

Der Betreuungsschlüssel bei intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung liegt bei 1:1; in diesem Zusammenhang möchte ich die Begründung dazu aus dem Regierungsentwurf zum SGB VIII zitieren: "Die Betreuung ist sehr auf die individuelle Lebenssituation des jungen Menschen abzustellen und erfordert mitunter eine Präsenz bzw. Ansprechbarkeit des Pädagogen rund um die Uhr. Seine Tätigkeit umfasst neben der intensiven Hilfestellung bei persönlichen Problemen und Notlagen auch Hilfestellung bei der Beschaffung und dem Erhalt einer geeigneten Wohnmöglichkeit, bei der Vermittlung einer geeigneten schulischen oder beruflichen Ausbildung bzw. der Arbeitsaufnahme, bei der Verwaltung der Ausbildungs- und Arbeitsvergütung und anderer finanzieller Hilfen sowie bei der Gestaltung der Freizeit".

Inhaltlich geht es also hierbei um die Stärkung der Eigenverantwortlichkeit.

Literatur

Backherms, 1993, in: Gernert, Das Kinder- und Jugendhilfegesetz.

Degner, 1993, in: Gernert, Das Kinder- und Jugendhilfegesetz.

Günder, 1999: Hilfen zur Erziehung - Eine Orientierung über die Erziehungshilfen im SGB VIII.

Maas, 1991: Aufgaben sozialer Arbeit nach dem KJHG.

Münder, 1998: Frankfurter Lehr- und Praxiskommentar zum KJHG.

Oberloskamp, 1996: Jugendhilferechtliche Fälle für Studium und Praxis.

Schellhorn, 1996: Jugendhilferecht.

Wiedau, 1993, in: Gernert, Das Kinder- und Jugendhilfegesetz.

Autor

Jörn Rabeneck ist Diplom-Sozialarbeiter (FH). Seit mehreren Jahren arbeitet er als Berater in der IT-Branche (Beratung von öffentlichen und freien Trägern hinsichtlich Anwender-Software für die Soziale Arbeit). Neben diversen Publikationen (Forum Sozial, Mitteilungen des Landesjugendamtes, Rechnungswesen & Controlling in der öffentlichen Verwaltung etc.) ist Herr Rabeneck auch Initiator und Sprecher der Bundesfachgruppe "Soziale Arbeit in der freien Wirtschaft" nebst Kompetenzpools Sozialinformatik und Betriebliche Sozialarbeit des Deutschen Berufsverbandes für Soziale Arbeit e.V. (DBSH).

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Email: j.rabeneck@dbsh.de