| SGB VIII - Online-Handbuch
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| Das Hilfeplangespräch nach § 36 SGB VIII
Jörn Rabeneck
Helga Oberloskamp bezeichnet den Hilfeplan als ein sozialpädagogisches Instrument, das dazu dient, die richtige Hilfe für einen Minderjährigen zu finden und die Wirksamkeit des methodischen Handelns des Sozialarbeiters bzw. -pädagogen zu überprüfen. "Gemäß § 36 II 1 KJHG soll der Hilfeplan den erzieherischen Bedarf feststellen." Aus diesem Grunde ist es zunächst nötig, die entscheidungsrelevanten Einzelfakten, also die Biographie des Betroffenen, zu erfassen. Daraus werden sowohl positive als auch negative Entwicklungen herausgearbeitet, die in den abschließenden Befund einfließen. - "Das Charakteristische, das vom Normalen abweicht, ist zu erklären (3D Diagnose)." Alsdann steht die Frage nach den intrapsychischen bzw. interpsychischen Ressourcen des Betroffenen an, d.h., ob das vom "Normalen" Abweichende seiner Familie oder seinem sozialen Umfeld überlassen werden kann. Hier ist zu prüfen, ob eine Intervention in Form der Gewährung einer Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII notwendig ist. Wird diese Frage mit "ja" beantwortet, so besteht ein erzieherischer Bedarf. Zudem schreibt Münder, dass es vor dem eigentlichen Hilfeplangespräch mit den Betroffenen zunächst zu "einem ersten Fachgespräch der Fachkräfte (Fachteam) - noch ohne Beteiligung der Betroffenen - auf der Grundlage eines Berichts der fallzuständigen Fachkraft, der Ergebnisse der Beratung und Gespräche der Familie (den Eltern/ den Kindern/ den Jugendlichen) und eigene Einschätzungen zur Situation und zum Problem" kommt. Das heißt, dass Entscheidungen im Falle einer Hilfe zur Erziehung nicht mehr allein durch die fallverantwortliche Fachkraft, sondern im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte und auch mit Fachkräften aus unterschiedlichen Disziplinen getroffen werden. Die Aufgabe des Hilfeplangespräches ist es, "auf der Grundlage des Entscheidungsangebots aus dem (den) Fachgespräch(en) einen Hilfeplan mit allen Beteiligten zu erstellen und abzustimmen. Im Rahmen der Hilfeplanung sollen Entscheidungen hinsichtlich des erzieherischen Bedarfes, die Art der Hilfe(n) sowie die damit verbundenen Leistungen und die voraussichtliche Dauer der Hilfe(n) getroffen werden. Grundsätzlich sind einige wichtige Punkte, die der Hilfeplan leisten sollte, an dieser Stelle zu nennen. - Gemeint ist, dass Ziele formuliert werden sollen, auf die gemeinsam hingearbeitet wird. Hierbei ist es wichtig, was die am Verfahren Beteiligten zur Erreichung der Ziele einzubringen haben. Ich schließe mich hier der Ansicht von Helga Oberloskamp an, die in ihrem Werk "Jugendhilferechtliche Fälle für Studium und Praxis" folgende Punkte hervorhebt: "Im Hilfeplangespräch sollen ...
herausgearbeitet werden. Des weiteren ist es wichtig, dass der Hilfeplan "einige Merkposten" enthält, "damit keiner der Beteiligten sich darauf berufen kann, er habe dies oder jenes nicht gewusst. Dazu gehören:
Literatur BMFSFJ, 1997: Handbuch Sozialpädagogische Familienhilfe. Münder, 1998: Frankfurter Lehr- und Praxiskommentar zum KJHG. Oberloskamp, 1996: Jugendhilferechtliche Fälle für Studium und Praxis. Autor Jörn Rabeneck ist Diplom-Sozialarbeiter (FH). Seit mehreren Jahren arbeitet er als Berater in der IT-Branche (Beratung von öffentlichen und freien Trägern hinsichtlich Anwender-Software für die Soziale Arbeit). Neben diversen Publikationen (Forum Sozial, Mitteilungen des Landesjugendamtes, Rechnungswesen & Controlling in der öffentlichen Verwaltung etc.) ist Herr Rabeneck auch Initiator und Sprecher der Bundesfachgruppe "Soziale Arbeit in der freien Wirtschaft" nebst Kompetenzpools Sozialinformatik und Betriebliche Sozialarbeit des Deutschen Berufsverbandes für Soziale Arbeit e.V. (DBSH). Adresse Jörn Rabeneck |