SGB VIII - Online-Handbuch

herausgegeben von Ingeborg Becker-Textor und Martin R. Textor

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Aus: Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie 2001, Jg. 50, Heft 4, 293-310

Wie kommt Beratung zu den Scheidungsfamilien? Neue Formen der interdisziplinären Zusammenarbeit für das Kindeswohl

Wolfgang Buchholz-Graf


1 Einleitung

Ich möchte in dieser Arbeit auf einen Bereich eingehen, der mir manchmal, im Wettbewerb der vielen Anbieter von Beratung (und Mediation) in der Kinder- und Jugendhilfe, im Wettbewerb der Berufsgruppen, im Wettbewerb von Anbietern von Fortbildung und Weiterbildung unterzugehen droht: Der Frage nämlich,

  • ob auch alle Scheidungsfamilien, die Hilfen dringend bedürfen, diese erhalten, und zum anderen
  • ob sie diese Hilfe zu dem Zeitpunkt erhalten, zu dem sie diese benötigen (vor allem in der Phase des gerichtlichen Verlaufes der Scheidung).

Wir haben es gegenwärtig mit einer etwas widersprüchlichen Situation zu tun: Einerseits gibt es in Fachzeitschriften, Veröffentlichungen, Fort- und Weiterbildungen praktisch einen Dauerdiskurs zu diesem Thema (und das ist gut so), und andererseits klagen engagierte Richterinnen darüber, dass es ganz schwierig ist, z.B. hochstrittigen Paaren schnelle Termine für Beratung zu geben (und das ist schlecht) (Ich bitte Leserinnen und Leser um Verständnis, dass ich mich für eine - und zwar die weibliche Schreibweise entschieden habe). Worum es mir also geht, ist die Frage nach dem Zugang und der Erreichbarkeit von Hilfe für die Scheidungsfamilien.

Im ersten Teil gehe ich auf einige Veränderungen und Implikationen aus der Kindschaftsrechtsreform ein. Im zweiten Teil berichte ich über eine Erhebung in Bayern, mit der die Umsetzung des neuen Kindschaftsrecht in die Praxis untersucht wurde. Im dritten Teil stelle ich einige ausgewählte Ergebnisse eines Modellprojektes dar, das gerade durch das neue Recht eine verstärkte Aktualität gewonnen hat.

2 Die Rolle und Aufgabe der Jugendhilfe nach der Kindschaftsrechtsreform

Wenn wir die rechtlichen Rahmenbedingungen betrachten, könnten wir zufrieden sein - und das in mehrerlei Hinsicht: Die Jugendhilfe und insbesondere Beratung ist weiter gesetzlich gestärkt. Die Familien haben Anspruch auf Beratung im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. Die Gerichte sollen auf die Möglichkeiten von Beratung hinweisen und zur Nutzung motivieren, ja sie können sogar den Fortgang in der Scheidungssache aussetzen (§52 FGG). Beratung statt "Zwangsverbund" ist die Maxime des Gesetzgebers. Vor der Reform musste das Familiengericht im sogenannten Zwangsverbundverfahren in jedem Fall von Scheidung über die elterliche Sorge entscheiden. Nun gilt das Antragsprinzip: Nur wenn einer der beiden Elternteile einen Antrag auf alleinige Sorge stellt, muss das Familiengericht über die Sorge entscheiden. Der Spielraum für Eltern, ohne das Gericht Lösungen zu entwickeln ist also größer geworden. Wie heißt es doch in der Begründung: Der Gesetzgebers vertraut auf die Fähigkeiten von Eltern, mit Konflikten konstruktiv umzugehen. Weniger staatliche Eingriffe und mehr Elternautonomie ist die zeitgemäße Devise! Diese "Philosophie elterlicher Autonomie" entspricht durchaus auch gegenwärtigen sozialwissenschaftlichen Entwicklungen: Das Konzept des Empowerments in der Jugendhilfe etwa fordert eine radikale Abkehr von "fürsorglicher Belagerung" ihrer Klientel und propagiert ein "Modell der Menschenstärken" und des "aufrechten Gangs" als neue Orientierung für professionelle Helfer. Auch der Geist des VIII SGB (Kinder- und Jugendhilfegesetz von 1991) propagiert den Angebotscharakter und die Freiwilligkeit der Leistungen in der Jugendhilfe und beschränkt die hoheitliche Aufgaben auf einige wenige Bereiche. Das veränderte Gesetz bietet Eltern den Rahmen für eine veränderte Rolle. Waren sie nach altem Recht "bloße" Verfahrensbeteiligte, so ist ihr Entscheidungsspielraum nun erheblich erweitert worden.

Dort wo Eltern überfordert sind, steht das (weiter zu differenzierende und auszubauende) Beratungs- und Hilfsangebot der Kinder- und Jugendhilfe zur Verfügung. Die meisten von uns begrüßen die Intention des Gesetzes, obwohl es im Vorfeld doch sehr kontrovers diskutiert wurde. An diese Stelle möchte ich lediglich stellvertretend für viele Kritikerinnen die Äußerungen von Herrn Salgo anführen: "Ich verstehe auch nicht, warum der Gesetzgeber eine solche Zickzackpolitik macht. Mit §17 KJHG führt er eine sehr starke sozialrechtlich qualifizierte Beratung ein. Die freien und öffentlichen Träger der Jugendhilfe spezialisieren sich, stellen sich darauf ein, investieren in dem Bereich. Plötzlich heißt es aber: das können künftig die Leute in Anspruch nehmen, die Lust haben. Ich kenne Kämmerer in großen Kommunen, die schon gesagt haben: Wunderbar, § 17 fällt weg. Nur noch ein kleiner Teil der Eltern wird diese Beratung überhaupt in Anspruch nehmen. Das ist eine wunderbare Einsparmöglichkeit" (Anhörung vom 24.2.1997).

Mit dem Verweis auf die Elternautonomie könnten sich die Jugendämter - so Salgo und andere Kritikerinnen - bis zur Grenze des Antrags auf alleinige Sorge oder dem §1666 BGB zurückhalten. Zwar sei im SGB VIII der Anspruch auf Beratung festgeschrieben, aber auf Grund der Freiwilligkeit der Nutzung würden die Eltern insgesamt weniger Beratungen als nach dem alten Recht durchführen, und Salgo fürchtet sogar, dass mit dem neuen Kindschaftsrecht die Jugendämter Stellen einsparen.

Über die Mitwirkungsverpflichtung hatte bisher die Jugendhilfe in jedem Einzelfall Kontakt mit den Eltern, nun besteht diese nur noch bei Antrag eines Elternteils. Zwar erfahren die Jugendämter auch nach der Reform von den Gerichten über jeden Fall von Trennung und Scheidung mit minderjährigen Kindern, aber in der Regel informieren die Jugendämtern lediglich über die Beratungsmöglichkeiten.

Allerdings darf bezweifelt werden, ob die Zusendung eines Faltblattes über Beratungsangebote durch das Jugendamt in diesen Fällen ausreichend ist, um für einen Zugang zu motivieren. Soweit zunächst einmal Salgo, der wie gesagt für viele steht. In der Anhörung vor der Reform war das Thema "Ausbau eines differenzierten Beratungskonzept für Eltern als flankierende Maßnahme" ein Dauerthema.

Nicht jeder, dem ernst zunehmende Beratung ein Anliegen ist, geht allerdings so weit wie Salgo, der sogar die Einführung von Pflichtberatung als flankierende Maßnahme des neuen Rechts (z.B. Salgo in der Anhörung vom 24.2.1997). fordert: "Ist Kalifornien keine liberale Gesellschaft? Dort müssen die Eltern zunächst eine Beratung in Anspruch genommen haben. Ich würde soweit gehen, zu formulieren: Eltern sollten im Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung spezialisierten Beratungsstelle eines öffentlichen oder freien Trägers der Jugendhilfe nach eigener Wahl nachweisbar in Anspruch genommen haben (...) dann können wir darauf verzichten, alle zum Jugendamt zu schicken, wie es das Gesetz zu Zeit vorsieht. Diese Aufgaben können freie Träger vielleicht sogar besser wahrnehmen, weil sie nicht - wie das Jugendamt - gleichzeitig Zuckerbrot und Peitsche in der Hand haben" (a.a.O.). Er verweist auf die USA, wo in einzelnen Ländern Beratung verpflichtend eingeführt wurde (z.B. Kalifornien).

Ich bin kein Anhänger von Pflichtberatung und man muss auch sehen, dass die ritualisierten Zwangskontakte mit den Eltern durch die Jugendämter in der Vergangenheit - also nach dem alten Recht - wenig mit unseren Vorstellungen von Beratung und Mediation zu tun hatten. Auf der anderen Seite nehme ich die Sorgen von Herrn Salgo und anderen Expertinnen durchaus ernst. Das möchte ich kurz erläutern: Siegfried Willutzki (2000) hat uns mit überraschenden Zahlen bedacht: "Im Durchschnitt ist die gemeinsame Sorge ein Jahr nach Inkrafttreten der Reform in rund 90% aller Scheidungsfälle mit minderjährigen Kindern beibehalten worden" (45). Natürlich wird es dabei nicht bleiben, denn die Anträge auf Alleinsorge außerhalb eines Scheidungsverfahren nehmen zu. Übrigens kommt bereits Proksch (2000) zu anderen Zahlen (1 Quartal 1999): "Von den 7.008 Müttern und Vätern haben 66% die gemeinsame Sorge". Das statistisches Bundesamt gibt für 1999 50%.aller Fälle an. Die Angaben der Familiengerichte streuen allerdings stark. Der geringste Wert ist 5% und der höchste 70% - das bedeutet, dass die Praxis in den einzelnen Familiengerichtsbezirken höchst unterschiedlich ist (Statistisches Bundesamt 2000).

Auch wenn man den kleinsten Wert der Fälle ohne Antrag nimmt - also 50% - so ist die Zahl doch so hoch, dass sich in dieser Gruppe zweifellos viele "Scheineinige" verbergen. Es gibt bisher keine verlässlichen Zahlen, aber Schätzungen sowohl von Rechtswissenschaftlerinnen wie auch von Richterinnen. So hat in der Anhörung bereits Helga Lossen darauf verwiesen, dass (nach dem alten Recht) sich nur jeder achte unter den Einigen wirklich einig seien. Viele Eltern begehren eine verdeckt einvernehmliche Scheidung, um etwa die Kinder aus dem Verfahren zu lassen und möglichst schnell geschieden zu werden. Auch wenn diese Zahlen als sehr hoch erscheinen, so darf aber als sicher gelten, dass sich in dieser Gruppe viele Eltern mit einem intensiven Beratungsbedarf befinden.

Viele Expertinnen sehen dann auch das Problem weniger in der Gruppe der strittigen Paare, sondern in denen "ohne Antrag". In diese Gruppe verberge sich viel Leid und Streit der Eltern und Elend der Kinder, ohne dass diese von dem Beratungsangebot der Jugendhilfe erreicht werden können.

3 Herausforderungen für die Jugendhilfe

Auch nach der Reform teilen die Gerichte die Rechtsanhängigkeit von Scheidungssachen dem Jugendamt mit. Damit ist vom Gesetz sichergestellt, dass jede Familie auf die Beratungs- und Unterstützungsangebote hingewiesen werden kann. Das ist gerade in einem Land wichtig, in dem keine verpflichtende Beratung existiert, da nur so sichergestellt werden kann, dass jede Familie im Interesse des Kindeswohl von den Jugendhilfeangeboten erfährt.

Dem Jugendamt kommt aufgrund seiner Verpflichtung, Scheidungsfamilien zu informieren, eine Schlüsselstellung im Zugang zur Beratung zu, und es wird sich zeigen, welche Praktiken und Kooperationsformen den Zugang zu Beratung positiv beeinflussen. Dabei wird es also darauf ankommen, dass die Jugendämter und die Jugendhilfe insgesamt ein ernst zunehmendes und attraktives Beratungsangebot offerieren. Darüber hinaus müssen wir uns Gedanken machen, wie möglichst viele Eltern erreicht werden können, die keinen Antrag auf alleinige Sorge stellen.

J. Münder (1998) hat zusätzlich darauf hingewiesen, dass eine weitere wichtige Herausforderung für die Jugendhilfe darin besteht, Menschen zu beraten, die nicht freiwillig, sondern im Verfahren von den Gerichten zur Beratung überwiesen werden. Dann kann das Familiengericht nach §52 FGG das Verfahren aussetzen und die streitenden Eltern zur Beratung überweisen. Das bedeutet aber auch, dass sich Beratungsstellen, der Aufgabe gegenüber öffnen müssen, mit nicht oder wenig motivierten Klientinnen zu arbeiten. Gerade Beratungsstellen freier Träger - so Johannes Münder - lehnen bisher häufig eine sogenannte Zwangsberatung ab.

Anzumerken ist, dass eine von Außen (hier von Richterinnen) angestoßene Beratung natürlich nicht notwendigerweise mit einer Zwangsberatung gleichzusetzen ist. Die Beratungsstellen verfügen bereits jetzt über sehr viel Erfahrung mit Klientinnen, die zwar "freiwillig" eine Beratungsstelle aufsuchen, aber der Beratung (zunächst) skeptisch bis ablehnend gegenüber stehen. In vielen Fällen ist es eine der wichtigsten Aufgaben, eine innere Freiwilligkeit in der und in die Beratung erst herzustellen. Erfahrene Beraterinnen wissen, dass dann die Beratung auf einem guten Weg ist, wenn eine innere Akzeptanz in die Hilfeleistung und Zuversicht in deren Ergebnis geweckt wurden. Differenziert man also in eine äußere und eine innere Freiwilligkeit, so ist klar, dass eine innere Freiwilligkeit oft erst im Hilfsprozess hergestellt wird- möglicherweise erst nach drei, vier Treffen (und manchmal mehr). Die äußere Freiwilligkeit (Anmeldung zum Termin) wird meines Erachtens dagegen in seiner Bedeutung überschätzt. Oft entzieht sich der erhebliche Druck etwa von Autoritätspersonen wie Lehrerinnen oder Mitarbeiterinnen des Jugendamtes unserem Blick. Ich denke daher nicht, dass die Aussetzung des Verfahrens nach §52 FFG zum Zwecke der Beratung völlig neue Anforderungen für die Beratungsstellen der freien Träger mit sich bringt.

Problematischer scheinen mir da eher die quantitativen Beratungskapazitäten zu sein. Wir alle wissen um die gestiegenen Anforderungen an die Erziehungsberatungsstellen, ohne dass es zu nennenswerten personellen Erweiterungen gekommen wäre (Kiefl 1997). Die langen Wartelisten weisen eindringlich auf den gewachsenen Beratungsbedarf hin. Um so erstaunlicher ist es, wie flexibel sich die Beratungsstellen in der Vergangenheit immer wieder neuen Aufgaben stellten. Angebote wie Mediation, Scheidungskindergruppen, begleiteter Umgang, Aufbau und Teilnahme an interdisziplinären Arbeitskreisen etc. sind neue wichtige Aufgaben im Bereich Trennung und Scheidung, auf die sich die Beratungsstellen vorbereitet haben.

Auf der anderen Seite bleibt die Frage, ob schnell verfügbare Termine den Eltern in Trennung und Scheidung in zeitlicher Nähe vor und zum Verfahren im erforderlichen Umfang vorgehalten werden können. Vor allem stellt sich für die Jugendhilfe insgesamt die Frage, wie der großen Gruppe der "antragslosen Eltern" Beratung nahegebracht werden kann.

4 Ausgewählte Ergebnisse zur Praxis der Jugendämter nach der Kindschaftsrechtsreform

Wir haben eine erste Erhebung zur Praxis nach dem neuen Kindschaftsrecht in Bayerischen Familiengerichten und Jugendämtern durchgeführt (Für die Konstruktion der Fragebögen war eine Arbeitsgruppe eingesetzt worden. Die Arbeitsgruppe setzte sich aus folgenden Personen zusammen: Dr. Buchholz-Graf, Fachhochschule Regensburg, Herr Frühauf, KJA Starnberg, Herr Helbig, Amtsgericht München, Herr Hillmeier, BLJA, Frau Hübert, StJA Ingolstadt, Frau Lerch-Wolfrum, StMAS, und Frau Otto, BLJA. Herr Hillmeier und Frau Otto übernahmen in Zusammenarbeit mit Herrn Dr. Knittel, BStMJ, das gesamte Management und die Organisation der Erhebung in den Jugendämtern und in den Familiengerichten).

Die Befragung erfolgte zwischen Dezember 1999 und Februar 2000. Alle 96 Jugendämter haben den Fragebogen ausgefüllt zurückgeschickt. Mit diesem hundertprozentigen Rücklauf entfällt natürlich jede Repräsentativitätsproblematik der Ergebnisse! Auch der Rücklauf der Richterinnen in den bayerischen Familiengerichten ist zufriedenstellend: 151 Richterinnen haben geantwortet. Das sind 60-70% aller Richterinnen und diese repräsentieren 93% aller bayerischen Familiengerichte.

Festhalten möchte ich aber an dieser Stelle, dass die Richterinnen individuell befragt wurden, die Jugendämter aber als Institution. Wir müssen also für die Ergebnisdarstellung berücksichtigen, dass die Jugendämter hier mit einer Stimme sprechen, die konkrete Praxis der Sozialpädagoginnen aber in jedem einzelnen Jugendamt selbstverständlich differieren. Auch müssen wir bedenken, dass die Befragung der Jugendämter als Institution erfolgt ist, und somit die Antworten als eine Mischung von Praxisrealität und Außendarstellung zu werten sind.

4.1 Veränderungen der Aufgaben des Jugendamtes nach der Reform

Einen Zuwachs an Aufgaben müssen die Jugendämter vor allem bei der Beratung und Unterstützung in Fragen des Umgangs (90,6% aller Jugendämter) bewältigen. Die wenigsten Jugendämter sehen vermehrte Aufgaben bei der Beratung von Kindern und Jugendlichen (26% aller Jugendämter). Es bleibt offenbar noch viel zu tun, damit Kinder und Jugendliche bei Problemen im Umgang mit den Eltern auf das Jugendamt zugehen. Selbst bei "der Beratung von sonstigen Personen" (z.B. Großeltern) registrieren eine größere Zahl von Jugendämtern einen Aufgabenzuwachs in der Praxis (30,2%).

Erwartungsgemäß sehen die Jugendämter mehr Bedarf vor allem bei "Antrag ohne Vorlage eines einvernehmlichen Sorgerechtskonzeptes" - also in den strittigen Fällen. Dagegen ist die Entlastung in den Fällen "ohne Antrag" am größten. Die Zunahme der Belastung und die Entlastung durch das neue Recht können allerdings nicht gegeneinander aufgerechnet werden, da wir keine quantitativen Angaben haben.

Das Familiengericht kann nach der Reform dem minderjährigen Kind einen Verfahrenspfleger bestellen - soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Mit der Einführung des Pflegers wollte der Gesetzgeber die Rechtsposition des Kindes stärken. In der Erhebung sagen 68% aller Richterinnen, dass sie einen Verfahrenspfleger noch nie eingesetzt haben. Man muss mit einer Bewertung zurückhaltend sein, da in der Begründung der Kindschaftsrechtsreform der Einsatz eines Verfahrenspflegers ohnehin nur in wenigen Fällen gesehen wurde.

Nach §52 FGG wird ein gerichtliches Vermittlungsverfahren geregelt, wenn zwischen den Eltern Streit über die gerichtliche Verfügung zum Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind besteht. Das Verfahren kann dann zugunsten von Beratung ausgesetzt werden. Der Zeitraum für die Relevanz dieser Verfahrensvorschrift ist wohl noch zu kurz. Jedenfalls wird dieses Instrument bisher kaum genutzt.

4.2 Wie nimmt das Jugendamt seine Aufgaben wahr?

Zwei Ergebnisse sind bemerkenswert: Zum einen bietet jedes 3. Jugendamt in Bayern Mediation an. Es wurden also in den letzten Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen, die Fachkräfte in den Jugendämtern zu qualifizieren. Zum zweiten ist das Ergebnis zur Aufgabe der "offensiven Öffentlichkeitsarbeit" interessant. Hier hat sich in den letzten Jahren wenig getan: Lediglich 10% der Jugendämter sagen, dass sie eine offensive Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Informationsveranstaltungen) durchführen. Auch bei der letzten Erhebung in Bayern 1993 gab es zu dem Thema Öffentlichkeitsarbeit ähnlich geringe Zahlen. Dabei sahen die Jugendämter diese Aufgabe sehr wohl als wichtig an, gaben aber Personalknappheit als Begründung für das Defizit an. Gerade wenn wir an die "Einigen" bzw. "Antragslosen" denken, stellt sich vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses die Frage, ob die Zusendung von Informationen ausreicht, um diese Gruppe von Scheidungseltern für ein Beratungsangebot zu motivieren.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass fast 75% aller Jugendämter nicht nur Informationsmaterial zusenden, sondern diese Anschreiben doch sehr persönlich durchführen. Nur wenige Jugendämter (nicht einmal 5%) reservieren den "antragslosen Eltern" einen Bedarfstermin für Beratung.

Wenig erfreulich sind die räumlichen Ressourcen, die Jugendämtern und Familiengerichten für die Befragung bzw. Anhörung von Kindern und Jugendlichen zur Verfügung stehen. Über die Hälfte der Familienrichterinnen und der Jugendämter (56%) geben an, über keine geeigneten Räumlichkeiten zu verfügen. Zwar ging es in der Jugendhilfe immer schon um "das Kind", aber eine Tradition der Erwachsenenorientierung hat auch die räumliche Gestaltung in den Jugendämtern bestimmt.

4.3 Wie wird das Beratungsangebot eingeschätzt?

Ein überraschend gutes Ergebnis zeigt sich in der Einschätzung des Beratungsangebotes. Nur 36% der Jugendämter sind mit dem Angebot in ihrem Bezirk unzufrieden und 63% finden das Angebot zumindest "ausreichend".

Nun könnte man einwenden, dass Jugendämter sich wohl kaum selbst für ihren Zuständigkeitsbereich schlechte Noten geben. Aber so leicht lässt sich dieses gute Ergebnis nicht beiseite schieben. Auch die Richterinnen sind mit dem, was die Jugendämter an Beratung und Unterstützung geben, in etwa gleichem Maße zufrieden. Es sind sogar 78%, die das Angebot als zumindest "ausreichend" betrachten.

Allerdings kennen wir nicht die Kriterien für die Einschätzung. Hier sind die Grenzen von quantitativen Fragebogenerhebungen, weil wir die inneren Standards der Urteilenden so nur schwer erheben können. Und den kritischen Einwand, dass lediglich der (mangelhafte) Status Quo erhoben wurde, kann mit unseren Ergebnissen nicht widerlegt werden.

Die Wünsche von Richterinnen und Jugendämter (freie Antworten) sprechen da auch eine deutliche Sprache. Die Richterinnen betonen immer wieder das fehlende Personal in den Jugendämtern und fordern die Durchführung des begleiteten Umgang:

  • "Das Jugendamt bietet zu wenig Hilfestellung bei Umgangsstreitigkeiten".
  • "Schnellere Reaktion der Jugendämter bei Umgangsstreitigkeiten".
  • "Beratung und Hilfsangebote müssen vor einer Trennung in Anspruch genommen werden".
  • "Jugendamt muss dringend Angebote für begleiteten Umgang schaffen".
  • "Jugendamt muss Vorurteile der Eltern gegenüber Beratung abbauen".
  • "Wir brauchen mehr ausgebildete Mediatoren".
  • "Personelle Ausstattung der Jugendämter verbessern, da lange Wartezeiten".
  • "Jugendämter werden ihrer Beratungspflicht nicht gerecht, sondern verweisen auf Gericht".
  • "Mehr Beratung der Parteien".

Die Jugendämter selber sehen auch im Auf- bzw. Ausbau des begleiteten Umgangs und im Angebot von Kindergruppen wesentliche Aufgaben:

  • "Hilfreich wären Empfehlungen zum begleiteten Umgang".
  • "Umfassendere und länger dauernde Unterstützungsmöglichkeiten wären sinnvoll".
  • "Öffentlichkeitsarbeit intensivieren".
  • "Supervision im Jugendamt".
  • "Gruppenarbeit für Scheidungskinder".
  • "Gerichtsnahe Betreuung aufbauen".
  • "Freie Träger sollten Mediation anbieten".
  • "Präventive Beratung ist leider weggefallen, nur die strittigen Fälle sind geblieben".
  • "Bessere personelle Ausstattung".

Interessant ist, dass die Jugendämter, die über genutzte Kooperationsstrukturen verfügen, das Beratungsangebot vermehrt als gut bezeichnen und umgekehrt diejenigen, die es als unzureichend bezeichnen, über keine Kooperationsstrukturen verfügen.

4.4 Wie entwickelt sich die interdisziplinäre Zusammenarbeit?

Eine sehr gute Zusammenarbeit bescheinigen sich Richterinnen und Jugendämter (76%/ 77%). Diese Ergebnisse sind vergleichbar mit der Erhebung 1993. Bereits damals gaben sich die beiden Verfahrensbeteiligten ähnlich gute Noten. Das ist erfreulich, aber auch hier gilt: Die Zahlen sagen nichts über die jeweiligen Kriterien aus, die für die Bewertung genutzt wurden.

Auch sagt die gegenseitig bescheinigte Qualität nichts darüber aus, ob Kooperationsstrukturen aufgebaut wurden. In der Erhebung 1993 gab es solche Strukturen kaum (15%), und dennoch war man mit der Zusammenarbeit zufrieden. Festzuhalten bleibt, dass sich in vielen Amtsgerichtsbezirken erfreulicherweise interdisziplinäre Strukturen gebildet haben. Aus der Sicht der Jugendämter sind solche Strukturen sogar in 75% der Fälle gegeben.

Der Unterschied im Vergleich zu den Gerichten (40%), könnte sich so erklären, dass möglicherweise weniger Richterinnen an bestehenden Arbeitskreisen regelmäßig teilnehmen. Das scheint aber nicht der Fall zu sein. Wenn man nämlich nach der Häufigkeit konkreter Treffen ("runder Tisch") fragt, gleichen sich die Werte von Jugendämtern und Richterinnen an bzw. die Werte der Jugendämter ("regelmäßige Treffen") fallen auf 30% - also noch unter die Marke der Richterinnen. Der Unterschied könnte sich also dadurch erklären, dass Richterinnen nur bei "regelmäßigen Treffen" von "interdisziplinären Strukturen" sprechen im Unterschied zu den Jugendämtern, die die Existenz solcher Strukturen eher unabhängig von der Anzahl der Treffen sehen.

Es ist nicht überraschend, dass in den Arbeitskreisen die Richterinnen (92,5%) und Mitarbeiterinnen der Jugendämter (88,1%) die zahlenmäßig bedeutsamen Verfahrensbeteiligten sind. Rechtsanwälte, Mitarbeiterinnen von Beratungsstellen sind nur in jedem 2. Arbeitskreis vertreten.

4.5 Zusammenfassung der Ergebnisse

  1. Die Jugendämter sehen einen erhöhten Bedarf an Beratung und Unterstützung bei den strittigen Fällen. In den Fällen "ohne Antrag" wird eine Entlastung festgestellt.
  2. Offensive Öffentlichkeitsarbeit, um einen Zugang zu den Scheidungsfamilien zu erreichen, spielt in der Jugendämter eine periphere Rolle. Nur jedes zehnte Jugendamt nimmt entsprechende Aufgaben wahr.
  3. Dagegen werden zunehmend Aufgaben der Mediation im Jugendamt wahrgenommen. Jedes dritte Jugendamt bietet Mediation an.
  4. Für die Wahrnehmung der unterschiedlichen Aufgaben "Beratung" auf der einen Seite und "Mitwirkung" auf der anderen Seite hat sich das Modell der Personalunion durchgesetzt. 86% der Jugendämter praktizieren die "Personalunion" in strittigen Fällen, wobei die meisten der Jugendämter einen "Personalwechsel" in Einzelfällen zulassen (auf Wunsch der Eltern oder der Fachkraft).
  5. Wenig erfreulich sind die räumlichen Ressourcen, die Jugendämtern und Familiengerichten für die Befragung bzw. Anhörung von Kindern und Jugendlichen zur Verfügung stehen. Über die Hälfte der Familienrichterinnen und der Jugendämter (56%) geben an, über keine geeigneten Räumlichkeiten zu verfügen.
  6. Arbeitskreise und "runde Tische" der Verfahrensbeteiligten haben sich weiterentwickelt. Dreiviertel aller Jugendämter haben solche Arbeitskreise. Dass diese nicht nur auf dem Papier vorhanden sind, zeigt, dass 40% aller Richterinnen von regelmäßigen Treffen im Alltag berichten.
  7. Zwischen 75 und 60% der Richterinnen und Jugendämter bescheinigen sich gegenseitig eine gute Zusammenarbeit. Sicherlich haben dazu die gewachsenen interdisziplinären Strukturen beigetragen.
  8. Über 60% der Jugendämter schätzen das Beratungs- und Unterstützungsangebot in ihrem Zuständigkeitsbereich als zumindest ausreichend ein. Dieses gute Ergebnis wird von den Richterinnen gestützt, die ähnlich werten.
  9. Häufige Wünsche der Richterinnen sind "Verbesserungen im Angebot des begleiteten Umgangs" und "mehr Personal für die Jugendämter", um den Eltern ein angemessenes und schnell verfügbares Angebot zu bieten.
  10. Die Jugendämter selber sehen auch im Auf- bzw. Ausbau des begleiteten Umgangs und darüber hinaus im Angebot von Kindergruppen wesentliche Aufgaben für die Zukunft.

5 Ausblick auf ein ungelöstes Problem

Kommen wir auf unsere Ausgangsfrage zurück, die lautete: Wie erreicht die Jugendhilfe nach der Kindschaftsrechtsreform die "antragslosen Eltern" und deren Kinder? Für diese Aufgabe ist das Ergebnis nicht so positiv. Es stellt sich die Frage, ob die neuen und erhöhten Anforderungen (Münder 1998), die sich aus dem neuen Gesetz ergeben haben, von uns allen schon deutlich genug gesehen werden.

Die Jugendämter nehmen zunächst vor allem die Fälle wahr, in denen sie vom Gesetz her mitwirken - also die Eltern mit Antrag auf alleinige Sorge und die strittigen Fälle. Die größte Gruppe von Eltern, die keinen Antrag stellen, werden in der Regel schriftlich über Beratungsangebote informiert. Man muss allerdings mit Nachdruck die Frage stellen, ob diese Gruppe von Eltern auf diese Weise zur Beratung motiviert werden können. Dem scheint nicht so zu ein, denn die meisten Jugendämter sehen für diese Gruppe eine Arbeitsentlastung. Der Anspruch auf Beratung für Eltern nach dem Gesetz ist Makulatur, wenn wir keine Wege finden, diese mit dem Beratungsangebot zu erreichen. Eine offensive Öffentlichkeitsarbeit scheitert überdies in den meisten Jugendämtern am Personalmangel. Auch der Verweis auf die Erziehungsberatungsstellen stellt keine Lösung dar. Wissen wir doch alle um lange Wartelisten und eine meist praktizierte "Komm-Struktur" im Zugang zur Beratung.

Ein wirklicher Lichtblick in dieser Frage scheinen mir die in den letzten Jahren gewachsenen interdisziplinären Strukturen in Bayern zu sein. Sie bieten die Möglichkeit, über den fachlichen Austausches der Verfahrensbeteiligten, kurze Wege im Zugang nicht nur für strittige, sondern auch für besonders belastete "Eltern ohne Antrag" herzustellen. Wir sollten aber auch danach fragen, was funktionierende Arbeitskreise vor Ort für Unterstützung brauchen.

6 Interdisziplinäre Zusammenarbeit und Beratungszugang

Die interdisziplinäre Zusammenarbeit in Arbeitskreisen hat viele Funktionen. Eine ist sicherlich der Austausch von Richterinnen und Fachkräften der Jugendhilfe darüber, welche Gruppen in welchem Ausmaß Beratung benötigen. Aber auch die Zugangswege für die betroffenen Familien können durch entsprechende Absprachen verkürzt und vereinfacht werden. Ein besonderer struktureller Rahmen interdisziplinärer Beratung hat sich in Regensburg mit einer sogenannten gerichtsnahen Beratung entwickelt (Vergho & Lossen 1993). Der Zugang zur Beratung erfolgt in vielen Fällen über das Gericht. In einzelnen Fällen setzen die Richterinnen die Autorität des Richteramtes ein. Entscheidend ist nicht, ob ein Antrag auf alleinige Sorge vorliegt, sondern der Eindruck der Richterinnen in der Anhörung, ob eine Beratung indiziert ist.

Das Regensburger Modell gerichtsnaher Beratung

Das Modell ist eine Außenstelle der Psychologischen Beratungsstelle des Diakonischen Werkes Regensburg, die seit Jahren integrierte Ehe-, Erziehungs- und Lebensberatung anbietet. Die Psychologische Beratungsstelle erhielt für die Dauer des Modellprojektes eine Vollzeit-Fachkraft. Diese Stelle teilten und teilen sich weiterhin vier Diplompsychologinnen der Beratungsstelle. An allen vier Sitzungstagen des Familiengerichtes ist somit (mindestens) eine der psychologischen Fachkräfte im Gerichtsgebäude anwesend. Den Beraterinnen steht eine Angestellte des Amtsgerichts mit ihrer halben Arbeitszeit zur Erledigung der Schreibarbeit zur Verfügung. Ihre Tätigkeit ist organisatorisch nicht dem Familiengericht zugeordnet, um auch in dieser Hinsicht der Schweigepflicht Rechnung zu tragen. Die Familienberaterinnen haben unmittelbar neben dem Sitzungssaal einen Beratungsraum. Das Beratungszimmer unterscheidet sich deutlich von der nüchternen Sachlichkeit der Gerichtsräume: Er ist mit Bildern, Spielzeug, Bilderbüchern etc. so ausgestattet, dass er für die Eltern und vor allem für die beteiligten Kinder eine angenehme Atmosphäre bietet.

Während der Anhörung der Parteien erfolgt der Hinweis auf die Möglichkeiten der Beratung. Gelingt es den Richterinnen, zumindest ein oberflächliches Interesse zu wecken, können die Parteien unmittelbar aus dem Sitzungssaal heraus zu den Familienberaterinnen gehen. Die Beraterinnen haben - am Sitzungstag - wenn möglich einen oder zwei Termine freigehalten, die die Richterinnen für die Parteien nutzen können. Die Richterinnen können aber auch mit den Eltern feste Termine in den Kalender der Beratungsstelle eintragen. Die Beratung ist für die Eltern kostenfrei und erfolgt auf freiwilliger Basis.

Nach diesem Erstkontakt entscheiden die Eltern gemeinsam mit den Beraterinnen über eine weitere Zusammenarbeit. In dieser ersten Sitzung wird nicht nur über die Beratungsarbeit informiert, sondern auch auf die Freiwilligkeit und Vertraulichkeit der Beratung hingewiesen. Wegen der räumlichen und konzeptionellen Nähe der Beratung zum Familiengericht werden Fragen der Schweige- und Auskunftspflicht besonders sorgfältig behandelt. Über Beratungsinhalte bestehen den Familienrichterinnen gegenüber keinerlei Auskunfts- oder Informationspflichten.. In der Beratung geht es darum, gemeinsam mit den ratsuchenden Eltern konkrete und praktikable Regelungen und Vereinbarungen zum Sorge- und Umgangsrecht zu finden. Die Vermittlung (Mediation) soll helfen, die Elternfunktion über die Trennung der Ehepartner hinaus zum Wohle des Kindes zu erhalten und zu stärken. Die Eltern klären mit der Beraterin, ob ein einvernehmlicher Vorschlag an das Familiengericht möglich ist und halten diesen gegebenenfalls schriftlich fest. Im Idealfall führt die Vermittlung zu einer selbstbestimmten Auflösung der Ehe und einer Fortführung der Elternschaft.

Die Initiatorinnen beziehen sich mit ihrem Modell explizit auf das KJHG mit den Grundgedanken einer präventiven und offensiven Hilfe: "Die Beratungsdienste sollen sich zum Umfeld öffnen, kurze Wege für die Adressaten schaffen, institutionelle Schwellen abbauen, offenen Sprechstunden anbieten und die Kooperation mit anderen Institutionen ausbauen" (Lossen & Vergho 1993, 168).

Heute - Ende 1999 - verfügen die Beraterinnen und Richterinnen über sehr umfangreiche Erfahrung mit gerichtsnaher Beratung: In sieben Jahren haben ca. 1.100 Scheidungsfamilien (mit über 2.000 Kindern) die Beratungsstelle genutzt. Das Modell ist zwischenzeitlich ohne Einschränkungen in die Regelförderung übernommen worden. Eine ausführliche Darstellung der konkreten Praxis der Verfahrensbeteiligten im Modell ist in diesem Jahr als Buchveröffentlichung erschienen (Buchholz-Graf & Vergho, 2000).

Mit dem neuen Kindschaftsrecht erhält dieser Ansatz insofern eine besondere Aktualität, dass der Zugang über die Gerichte erfolgt und auf diesem Wege wenig oder nicht motivierte Eltern in die Beratung gelangen. Da stellt sich natürlich die Frage, ob und wie unter solchen Zugangsbedingungen erfolgreich gearbeitet werden kann.

Die folgenden Ergebnisse sind Teil einer umfassenden Evaluation des Regensburger Modell (vgl. Buchholz-Graf, Caspary, Keimleder & Straus 1998). Sie verdanken sich einer schriftlichen Befragung sämtlichen Klientinnen zweier Jahrgänge im Modellprojekt. Diese Totalerhebung bezog also auch Klientinnen mit ein, die lediglich einen Kontakt mit der Beratung hatten. Insgesamt konnten wir 234 Fragebögen auswerten, so dass fast 50% der Untersuchungspopulation erreicht wurde (49,5%). Angesichts der Tatsache, dass auch Klientinnen mit nur einem oder zwei Terminen mit einbezogen wurden, ist der Rücklauf mehr als zufriedenstellend.

Ich möchte an dieser Stelle lediglich auf einen zentralen Aspekt des Modells eingehen, den besonderen Zugangs der Klientinnen über das Gericht.

6.1 Wann halten Richterinnen eine Beratung für erforderlich?

Bislang gibt es wenig Kenntnisse darüber, in welchen Fällen Familienrichterinnen Beratung für Familien in Trennung und Scheidung für nötig halten. Um etwas über die Verweispraxis der Familienrichterinnen zu erfahren, führten wir bei ihnen über den Zeitraum von zwei Monaten eine Vollerhebung durch. Die Richterinnen füllten für jeden Scheidungsfall, den sie verhandelten, einen Fragebogen aus. In 15% aller Fälle schlagen sie eine Beratung vor. Wenn auch die Erhebung selbst bei den Richterinnen vermutlich zu einer Steigerung der Überweisungen geführt hat (Befragungseffekt), so ist diese Zahl doch ein erster Anhaltspunkt, über den Beratungsbedarf aus der Perspektive des Familiengerichtes.

Beratung wird am häufigsten in der Trennungsphase empfohlen. Die Beratungsvorschläge der Richterinnen verteilen sich unterschiedlich auf die zeitlichen Phasen von Trennung und Scheidung: In der Trennungsphase wird in jedem dritten Fall ein Beratungsvorschlag gemacht und in der Scheidungsphase (also nach Scheidungsantrag) nur in jedem 12. Fall.

So ergab die Richterinnenbefragung auch, dass 80% der Eltern die Beratungsempfehlung annehmen. Es war für uns überraschend, dass davon in fast allen Fällen beide Partner zustimmten. Nur in jedem 20. Fall wollte nur einer der beiden "Noch-Eheleute" sich mit den Beraterinnen in Verbindung setzen. Dies kann damit zusammenhängen, dass Klientinnen die Autorität der Richterinnen so verstehen, dass sie die Beratungsstelle aufgrund eines Verpflichtungsdrucks aufsuchen, wie es den folgenden Zitaten zur Verweispraxis von Richterinnen auch anklingt:

  • "Wenn einer mitgeht, dann geht auch der andere mit, um nicht schlecht dazustehen!"
  • "In den letzten Monaten bin ich dazu übergegangen (wenn keine Beraterin direkt verfügbar war), dann frage ich die Eltern, ob sie einverstanden sind, d.h. immer Eltern und Anwälte, dass ich das Protokoll an die Beratungsstelle schicke mit der Bitte, Ihnen einen Termin anzubieten. Bisher haben alle in den Fällen, wo ich gefragt habe zugestimmt".
  • "Also ich privilegiere eher die Leute, wie ich es formuliere, dass ich sage, da sitzen Leute, die haben Zeit (für Sie), und ihr habt einen reservierten Termin, nehmt ihn wahr - das ist nichts zu Verschenken, sondern etwas Kostbares, so motiviere ich".
  • "Letzte Woche wieder, da habe ich jemanden zu (Name der Beraterin) gebracht, da bin ich mitgegangen. da lege ich den Termin an den Schluss, dann habe ich Zeit hinzugehen".

(Richterinnen)

  • "Also (Richterin) macht es so , dass sie nicht den Leuten einen Termin gibt für ein Gespräch, sondern sagt, wenden Sie sich bitte an die Frau (Beraterin), die gibt Ihnen einen Termin".

(Beraterin)

6.2 Wie motiviert sind die Eltern, die über das Gericht zur Beratung kommen?

Die von den Richterinnen zur Beratung motivierten (und manchmal mit Nachdruck überredeten) Personen erleben den Beratungsvorschlag sehr unterschiedlich, von einem Teil der Eltern wird der Gang zur Beraterin subjektiv ausschließlich als Zwang erlebt. Bei Eltern, die über Gericht zur Beratungsstelle kamen, bestand häufiger eine "Verpflichtungsmotivation" als bei anderem Zugang.

Der Anteil der Eltern, die retrospektiv ihr Aufsuchen der Beratungsstelle als "unfreiwillig" eingestuft haben (z.B. weil sie die richterliche Empfehlung als verpflichtend ansahen) entspricht 12% aller von uns befragten Eltern. Erweitert man die Gruppe der "Unfreiwilligen" um die "gering Motivierten", so fällt jeder dritte Elternteil in diese Kategorie (36%). Diese "Unfreiwilligen" und "gering Motivierten" kommen zu über 80% über das Gericht zur Beratung.

Als "unfreiwillig" wurde typisiert, wer mindestens eines der folgenden Items angekreuzt hatte:

  • Ich habe es als äußeren Druck empfunden, wie mir die Beratung vermittelt wurde.
  • Ich hatte nicht das Gefühl, darüber frei entscheiden zu können, ob ich die Beratungsstelle aufsuche.
  • Ich habe mich zunächst darüber geärgert, dass man mich vor Gericht vor diese Entscheidung gestellt hatte.

Als "gering motiviert" wurde gewertet, wer unfreiwillig in Beratung kam und zusätzlich die Personen, die mindestens eines der folgenden Items ankreuzten:

  • Ich habe mir von der Beratung nichts erwartet.
  • Ich hätte lieber noch mehr Bedenkzeit gehabt.
  • Ich wollte die Empfehlung des Richters nicht ablehnen.
  • Ohne direkte Empfehlung wäre ich nie hingegangen.

Mit diesem Ergebnis wird die Stärke gerichtsnaher Beratung deutlich. Es werden zu einem hohen Prozentsatz Menschen erreicht, die von sich aus niemals den Weg in die Beratung gefunden hätten.

6.3 Kann eine anfängliche Unfreiwilligkeit zu einem erfolgreichen Beratungsabschluss führen?

Diese Frage ist natürlich entscheidend für eine Erfolgsbewertung gerichtsnaher Beratung. Vor allem, wenn es im Modell gelingt, Personen, die zunächst nicht oder wenig zur Aufnahme einer Beratung motiviert waren, erfolgreich zu beraten, hat sich die Gerichtsnähe bewährt.

Deutlich positive Bewertungen der Beratung werden auch bei "Unfreiwilligen" erreicht - wenn auch erwartungsgemäß in etwas geringerem Ausmaß als bei den Eltern, die ursprünglich aus eigenem Interesse die Beratung aufgesucht haben. Immerhin ein Viertel der Eltern, die rückblickend unfreiwillig die Beratung aufgesucht haben, bewerten die Beratung im nachhinein als erfolgreich und mehr als jeder zweite (52%) als zumindest teilweise erfolgreich.

Abb. 1: Motivation und Beratungserfolg aus der Sicht der Klientinnen (N=221)

N=221 motivierter Beratungszugang unfreiwilliger Beratungszugang geringe bzw. keine Motivation1 gesamte Stichprobe
erfolgreich 35% 26% 31% 34%
teils-teils 34% 26% 28% 32%
nicht erfolgreich 31% 48% 41% 34%
  100% 100% 100% 100%

1 In dieser Gruppe sind die "unfreiwillig" zugegangenen Klientinnen enthalten.

Insgesamt schätzen diejenigen Eltern, die einer Beratungsempfehlung des Gerichts nachgekommen sind, die Beratung im nachhinein nicht weniger erfolgreich ein als Eltern, die über andere Zugangswege zum Modell gekommen sind. "Geringmotivierte" profitieren noch häufiger von der Beratung als Unfreiwillige", sie stufen diese in einem Drittel der Fälle als erfolgreich ein.

Es ist im Modell zu einem beachtenswerten Prozentsatz gelungen, bei diesen wenig motivierten Eltern eine innere Motivation aufzubauen, so dass diese Eltern die Beratung im nachhinein als (teilweise) erfolgreich einschätzen. Folgendes Zitat einer Klientin im Modell steht für eine solche Entwicklung: "... also gehen wir besser hin, wer weiß, vielleicht gibt es sonst eine Entscheidung, die nicht so in meinem Interesse ist".

Mit dem Beratungsverlauf und -ende ist sie dann aber sehr zufrieden. Im folgenden Zitat wird deutlich, dass während der Beratung das Kindeswohl in den Mittelpunkt rückt: "Die Kinder waren dann auch froh über den Kontakt, dass sie wieder Kontakt zu ihrem Vater haben. Das war schon positiv (...). Es ist hauptsächlich um die Kinder gegangen in der Beratungsstelle. Man hat halt mitbekommen, dass, man nicht sagen kann, das sind meine Kinder, dass sie eigentlich eigene Persönlichkeiten sind, die irgendwie selbst entscheiden, dass man Kinder nicht als Eigentum betrachten darf".

7 Kindeswohl zwischen Elternautonomie und Jugendhilfe

Der Gesetzgeber hatte mit der Reform die Vorstellung, diejenigen Eltern mit Beratung zu begleiten, die bei der Umgestaltung ihres Lebens und vor allem der Umgestaltung der Betreuung ihrer Kinder, Hilfe benötigen. Es ist problematisch, dass wir unsere Angebote lediglich an der aktiven Nachfrage von Scheidungseltern ausrichten, ohne dass entscheidendes getan wird diese zu steigern. Auch zeigen die Ergebnisse der Erhebung in Bayern eine Fokussierung auf die Eltern mit Antrag und vor allem auf die strittigen Eltern. Die Jugendhilfe darf nicht die Eltern ohne Antrag alleine lassen. Der Verweis auf die geringe Nachfrage in dieser Gruppe ist ein schwaches Argument.

Wie ernst die Jugendhilfe die Frage der Erreichbarkeit von Scheidungseltern und deren Kinder nehmen muss, zeigt auch eine Recherche über den Einsatz von Hilfen zur Erziehung außerhalb des Elternhauses. Menne und Weber (1998) haben aus den Daten des Statistischen Bundesamtes den Anteil der Kinder und Jugendlichen näher bestimmt, die bei Beginn der Hilfe zur Erziehung außerhalb des Elternhauses bereits die Trennung und Scheidung ihrer Eltern erlebt haben. Die Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass sich bei vorsichtiger Schätzung jedes zweite Kind, das Hilfe zur Erziehung außerhalb des Elternhauses erhält, aus einer Trennungs- bzw. Scheidungsfamilie stammt.

Diese Zahlen machen deutlich, dass die Jugendhilfe langfristig mit den Folgen von Trennung und Scheidung konfrontiert ist. Neben dem Leid für Kinder und Eltern ist damit auch der finanzielle Aspekt angesprochen. Die Einführung verpflichtender Programme ist bei uns in Deutschland kein Thema. Der freie Zugang zur Beratung ist schützenswert, aber er muss mit Konzepten angereichert werden, die auch wenig motivierten Eltern einen Beratungszugang möglich machen.

Literatur

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Buchholz-Graf, W. (2000). Gerichtsnahe Beratung für Trennungs- und Scheidungsfamilien. Ausgewählte Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitung des Regensburger Modells. Zeitschrift für Konfliktmanagement, 3, 118-123.

Buchholz-Graf, W., Caspary, C., Keimeleder, L., Straus, F. (1998). Familienberatung bei Trennung und Scheidung. Eine Studie über Erfolg und Nutzen gerichtsnaher Hilfen. Freiburg. Lambertus.

Buchholz-Graf, W. & Vergho, C. (Hg.) (2000). Beratung für Scheidungsfamilien. Das neue Kindschaftsrecht und professionelles Handeln der Verfahrensbeteiligten. München: Juventa.

Deutscher Bundestag, Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (1997). Stenographisches Protokoll der 77. Sitzung des Rechtsausschusses. Öffentliche Anhörung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts der Bundesregierung vom 24.02.1997. Bonn: Drucksache 13/4899.

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Lossen, H. (1997). Kindeswohl und Verbundverfahren im Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG). Familie und Recht , 4, S. 100-103.

Lossen, H. & Vergho, C. (1993). Familienberatung bei Trennung und Scheidung. Modellprojekt im Familiengericht Regensburg. FamRZ, 7, 768-771.

Menne, K. & Weber, M. (1998). Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 KJHG). Zentralblatt für Jugendrecht, 3, 85-128.

Münder, J. (1998). Die Reform des Kindschafts- und Beistandschaftsrechts und die Auswirkungen auf die Kinder- und Jugendhilfe. Neue Praxis, 4.

Proksch, R. (2000). 1. Zwischenbericht der Begleitforschung zur Umsetzung der Neuregelungen zur Reform des Kindschaftsrechts. Nürnberg: ISKA.

Vergho, C. & Lossen, H. (1993). Familienberatung bei Trennung und Scheidung im Amtsgericht: das Regensburger Modell. Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie, 42, 345-348.

Willutzki, S. (2000). Umsetzung der Kindschaftsrechtsreform in der Praxis. Kind-Prax, 2, 45-52.

Adresse

Prof. Dr. W. Buchholz-Graf
Fachhochschule Regensburg
FB Sozialwesen
Prüfeningerstr. 58
Email: w.buchholz@ebe-online.de