SGB VIII - Online-Handbuch

herausgegeben von Ingeborg Becker-Textor und Martin R. Textor

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Qualitätsentwicklung in Jugendhilfeausschüssen. Arbeitshilfe des PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverbandes

PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e.V.


0. Vorwort

Prof. Dr. Monika Simmel-Joachim

Bei der Einrichtung des Jugendwohlfahrtsausschusses im Jahr 1953 vermerkt das Sitzungsprotokoll des Bundestages: "Es geht darum, gerade im Jugendamt eine echte Demokratie zu verwirklichen und den Bürgern, die durch freie Mitarbeit am Gemeinwohl Gemeinsinn bewiesen haben, Mitverantwortung zu übertragen. Damit wird am besten vermieden, dass sich eine nur repräsentative Demokratie entwickelt." Dem Jugendwohlfahrtsausschuss wurden also seinerzeit sehr hohe Erwartungen mit auf den Weg gegeben, die er allerdings nie ganz erfüllen konnte.

Wenn heute jedoch Politikverdrossenheit und Staatsferne, mangelnde Bürgerbeteiligung und Verlust des Gemeinsinns wortreich beklagt werden, so zeigt sich damit zugleich, dass der Gesetzgeber gut daran tat, bei der Einführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Anfang der 90er Jahre an dem nun "Jugendhilfeausschuss" genannten Gremium festzuhalten.

Wie ein Anachronismus erscheint es da, dass in der jüngeren Vergangenheit die Zweigliedrigkeit des Jugendamtes und damit die strukturelle Einbindung frei-gemeinnütziger Kräfte in die Planung und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe wiederholt in Frage gestellt worden sind.

Sicher ist es für die Vertreterinnen und Vertreter freier Träger nicht leicht, sich im Jugendhilfeausschuss Fraktionseinflüssen gänzlich zu entziehen; auch nimmt nicht jeder Jugendhilfeausschuss seine verbrieften Aufgaben ­ Erörterung von Problemlagen und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe, Jugendhilfeplanung, Förderung der freien Jugendhilfe ­ gleichgewichtig wahr, und schließlich treten nicht nur in Einzelfällen Konflikte auf zwischen der Wahrnehmung von Kinder- und Jugendinteressen einerseits und Förderbegehrlichkeiten andererseits.

Doch diese Probleme rechtfertigen nicht eine Generalkritik am Jugendhilfeausschuss und Initiativen zu seiner Abschaffung, denn es fehlt an überzeugenden Alternativen, die Probleme der Kinder- und Jugendhilfe in einem Gemeinwesen auf breiter Grundlage zu erfassen, die Mitwirkung freier Träger zu gewährleisten und verschiedene Grundrichtungen der Erziehung in der Kinder- und Jugendhilfe abzubilden.

Nicht die Aufhebung, sondern die konsequente Qualifizierung der Jugendhilfeausschüsse ist daher ein erfolgversprechendes Instrument, einem Erstarren der Kinder- und Jugendhilfe in parteipolitischem Proporz und Verwaltungshandeln entgegenzuwirken.

Der PARITÄTISCHE will mit der vorliegenden Arbeitshilfe einige grundlegende Kenntnisse vermitteln und Spuren legen zu den gesetzlichen, politischen und administrativen Rahmenbedingungen der Kinder- und Jugendhilfe. Vor allem aber will er praxis- und handlungsfeldbezogene Tipps geben, diesen Rahmen mit Leben zu füllen.

1. Einleitung

In seiner Stellungnahme "Qualitätsentwicklung in Jugendhilfeausschüssen" vom September 1999 (s. Anhang) hatte sich der PARITÄTISCHE Gesamtverband e.V. verpflichtet, eine "Informationsbroschüre herauszugeben, die sich zur grundlegenden Information neuer Mitglieder in Jugendhilfeausschüssen eignet". Dieser Verpflichtung kommt er mit dieser Publikation nach.

Ende 1999 ist im Votum-Verlag das Buch "Der Jugendhilfeausschuss" von Johannes Münder und Peter Ottenberg erschienen. Wir hatten sein Erscheinen abgewartet, um die Arbeitshilfe auch als Ergänzung zu dieser Publikation gestalten zu können, die im Detail insbesondere die rechtlichen Rahmenbedingungen der Arbeit in einem Jugendhilfeausschuss darlegt und die wir insofern für ein grundlegendes Arbeitsmittel aller Jugendhilfeausschussmitglieder halten. Auch wenn sich einige Überschneidungen zwischen dem Buch und dieser Arbeitshilfe nicht vermeiden lassen, wollten wir doch davon absehen, die dort aufbereiteten Informationen insgesamt in dieser Broschüre zu wiederholen. Statt dessen versuchen wir mit dieser Broschüre die Ebene der Möglichkeiten der praktischen und inhaltlichen Arbeit des Jugendhilfeausschusses in den Vordergrund zu rücken.

Innerhalb gegebener Strukturen und Ablaufroutinen entwickeln sich leicht eingespielte Einengungen von Wahrnehmungshorizonten und Problembearbeitungsmöglichkeiten, die innerhalb der Sitzungsroutinen von Jugendhilfeausschüssen oft von dessen Mitgliedern kaum bemerkt werden und nur schwer aufzubrechen sind. Mit dieser Broschüre wollen wir dazu beitragen, dass Jugendhilfeausschüsse besser befähigt werden, solche Einengungen zu problematisieren und thematisches, organisatorisches und entscheidungsrelevantes Terrain zurückzugewinnen. Den Ausgangspunkt hierzu bildet die Analyse der zentralen Aufgaben und Funktionen des Jugendhilfeausschusses.

Darüber hinaus versuchen wir, praktische Arbeits- und Orientierungshilfen an die Hand zu geben. Dem dient auch das Glossar Kinder- und Jugendhilferecht, das wir im Anhang beigefügt haben.

2. Jugendhilfepolitische Hintergrundinformationen zur Diskussion um die Jugendhilfeausschüsse

Am 14. Juni 1922 wurde das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz verabschiedet. Am 1. April 1924 sollte es in Kraft treten. Am 14. Februar 1924 kam dann die "Zuständigkeitslockerungsverordnung", die den Ländern die Möglichkeit gab, die örtlichen Träger u.a. von der Verpflichtung zu befreien, örtliche Jugendämter einzurichten.

Es dauerte bis zum 29. Juli 1953, der Verabschiedung der damaligen Novelle zum RJWG, bis diese für die Entwicklung der Jugendhilfe hinderliche "Zuständigkeitslockerung" wieder aufgehoben wurde und die örtlichen Träger eindeutig zur Einrichtung zweigliedriger Jugendämter bundesrechtlich verpflichtet wurden. Diese Verpflichtung überstand auch die heftigen Debatten um eine Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts: Die §§ 69 - 71 SGB VIII fordern die Einrichtung zweigliedriger Jugendämter auf kommunaler und Landesebene.

Seit nunmehr zwei Jahren gibt es jedoch stete - wenngleich erfolglose - Versuche interessierter Kreise, über den Bundesrat - jeweils unter Umgehung des für Jugend zuständigen Ausschusses - wieder "Zuständigkeitslockerungen" zu erreichen.

Wir sind demgegenüber der Meinung, dass diese Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe beispielhafte Elemente für eine Verwaltungsreform sind, die nicht lediglich Mittelkürzungen im Blick hat, sondern ihre Leitziele der BürgerInnenbeteiligung und Qualitätsgewährleistung ernst nimmt. Jugendhilfeausschüsse mit stimmberechtigten Mitgliedern aus dem Kreis der freien Träger ermöglichen ggf. sachgerechte Mehrheiten auch jenseits eingespielter Fraktionsproporze. Die Lobby von Kindern und Jugendlichen ist insgesamt ja eher schwach als durchsetzungsfähig - auch in den Kommunen. Mit der Konstruktion des Jugendhilfeausschusses ist eine Struktur geschaffen worden, die dieser Schwäche entgegenarbeiten kann.

Es ist doch bemerkenswert, dass die meisten JugendamtsleiterInnen, die sich in dieser Debatte bisher zu Wort gemeldet haben, zwar das eine oder andere an der Arbeit ihrer Jugendhilfeausschüsse zu bemängeln haben, aber unter dem Strich für die Beibehaltung des zweigliedrigen Jugendamtes sind, eben weil sie diese verwaltungsexterne Stärkung der Kinder- und Jugendlobby in ihrem Alltagsgeschäft zu schätzen wissen.

Eine Reform der kommunalen Verwaltungen, die den Titel Reform beanspruchen kann, befürworten wir. Wir sehen aber nicht, dass sie verlangt, die Einheit der Jugendhilfe zu demontieren oder die Zweigliedrigkeit des Jugendamtes abzuschaffen - im Gegenteil!

Die Behauptung, dass die Aufgabenerfüllung der Kinder- und Jugendhilfe sich durch die Abschaffung der Zweigliedrigkeit verbessern würde, ist bisher ohnehin nicht aufgestellt worden. Das aber wäre der Bezugspunkt für eine fachlich ausgerichtete Diskussion.

Statt dessen wird eher ordnungspolitisch argumentiert: Deregulierung tut demnach angeblich immer gut. Dieser Meinung sind wir nicht. Wir finden, dass es in der Kinder- und Jugendhilfe ausreichende Gestaltungsspielräume auf Landes- und Kommunalebene gibt, um die fachlichen Aufgaben angemessen zu bewältigen. Die bundesrechtlichen Bestimmungen dienen der Sicherung einer gewissen Einheitlichkeit der Aufgabenwahrnehmung und der Transparenz der Kinder- und Jugendhilfe für die BürgerInnen. Sie sollten beibehalten werden - es sei denn, es ergeben sich fachliche Einwände gegen sie. Aber die sind zur Zeit u. E. nicht in Sicht.

Häufig ist in den Debatten auch das Argument zu hören, dass die Jugendhilfeausschüsse aber doch empirisch nicht so funktionieren, wie die Leitnormen des KJHG dies vorsehen. Wir denken aber, dass manches sehr vorschnell verallgemeinert wird. Es gibt auch Berichte über ganz beeindruckende Aktivitäten von Jugendhilfeausschüssen. Und im übrigen können sich da alle Beteiligten an die eigenen Nasen fassen.

Praktisch ist es so, dass die Initiativen zur Deregulierung der jugendhilferechtlichen Normen in den letzten Jahren zumeist von kommunalen Spitzenverbänden über die Innenministerien der Länder, die für die Kommunen zuständig sind, in den Bundesrat eingebracht wurden. Im Bundesrat wurden dann Änderungen des KJHG zumeist in umfangreiche "Artikelgesetze" eingebracht, also Gesetze, durch die eine ganze Reihe von Gesetzen zugleich geändert werden. So war es beim "Zuständigkeitslockerungsgesetz", das mittlerweile verabschiedet worden ist, ohne dass es noch eine Änderung des KJHG enthielt, und so ist es auch beim gegenwärtig vom Bundesrat in den Bundestag eingebrachten "Gesetz zur Umsetzung des Artikels 125 a GG", durch das Kompetenzverlagerungen im Bereich der Aufsicht über Tageseinrichtungen für Kinder von den Landesjugendämtern auf die kommunale Ebene ermöglicht werden sollen.

Für die Jugendhilfeausschüsse heißt das, dass sie gut daran täten, sich von ihrer Stadt bzw. ihrem Landkreis regelmäßig darüber informieren zu lassen, welche Jugendhilfepolitik in den Gremien der kommunalen Spitzenverbände betrieben wird. Denn schließlich haben sie sich mit allen Fragen der Kinder- und Jugendhilfe zu befassen.

Diese Initiativen zur Deregulierung der Organisationsnormen der Kinder- und Jugendhilfe sind zumeist eingebettet in Begründungen, die sich aus den Notwendigkeiten zur Reform der kommunalen Verwaltungen herleiten. Die hitzigen Diskussionen um Chancen und Risiken des "Neuen Steuerungsmodells" in den letzten Jahren, die ja noch nichts von ihrer Virulenz eingebüßt haben, und die Konzepte "outputorientierter Jugendhilfe" haben ja ganz deutlich gemacht, in welchem Umfang die Kinder- und Jugendhilfe von diesen Reformdiskussionen berührt ist. Jugendhilfeausschüsse sollten deshalb in allen Diskussionen über kommunale Verwaltungsreformen die Bezugspunkte zur Kinder- und Jugendhilfe erkennen. Sie sollten nicht abwarten, bis deren Implikationen für den Kinder- und Jugendhilfebereich ausbuchstabiert sind, sondern sich über die Diskussionen zur Verwaltungsreform kundig machen, offensiv den Kontakt zu den federführenden Stellen - zumeist im Hauptamt - suchen und frühzeitig die Besonderheiten und Erfordernisse der Kinder- und Jugendhilfe zur Geltung bringen. Denn es gibt einige rechtliche und fachliche Besonderheiten der Kinder- und Jugendhilfe, die es hier zu berücksichtigen gilt, die aber in der allgemeinen Verwaltung nicht unbedingt als bekannt vorausgesetzt werden können.

3. Die Arbeit im Jugendhilfeausschuss

Die Arbeit im Jugendhilfeausschuss ist eine anspruchsvolle Herausforderung, wenn sie sich ernsthaft den Anforderungen des Gesetzgebers stellt, für ein Kinder, Jugendliche und ihre Eltern unterstützendes lebendiges Gemeinwesen zu sorgen. Sie unterscheidet sich von der Arbeit der anderen Ratsausschüsse einer Kommune dadurch, dass sie unmittelbar den Rahmen für die Tätigkeit der Verwaltung des Jugendamtes darstellt und durch die verbindliche Einbeziehung von VertreterInnen der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe.

Konkret ist die Arbeit im Jugendhilfeausschuss in den über 600 Jugendämtern in Deutschland sehr unterschiedlich organisiert. Zwar gibt das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) mit seinen §§ 69 bis 71 bundeseinheitliche Rahmennormen vor, aber § 71 Abs. 3 eröffnet den Ländern die Möglichkeit, "das Nähere" durch Landesrecht zu regeln. Durch die Ausführungsgesetze der Länder zum KJHG finden sich somit schon landesbezogen ganz unterschiedliche Ausfüllungen des bundesrechtlichen Rahmens. Landesspezifische Konkretisierungen finden sich auch in den Landkreisordnungen und Gemeindeordnungen. In aller Regel finden diese Vorgaben dann weitere Präzisierungen in den "Jugendamtssatzungen" der Kommunen. Und dann gibt es noch manche Gepflogenheiten und Praktiken, die oft für konkrete Abläufe von großer Bedeutung sind, die sich aber nirgendwo schriftlich niedergelegt finden, sondern die einfach überkommene Praxis sind.

Eines der großen Probleme bei der Verständigung über die Arbeit in Jugendhilfeausschüssen ist manchmal, dass die praktische Arbeit durch die eingespielten Praktiken stärker bestimmt wird als durch die Aufgabenbestimmungen des Bundesgesetzgebers.

Es gibt z.B. Ausschüsse, die nur einen kleinen formalen Teil ihrer Aufgaben öffentlich abhandeln und alle eigentlich spannenden Angelegenheiten unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandeln. Das ist sicher nicht im Sinne des Bundesgesetzgebers, der in § 71 Abs. 3 bestimmt hat: "Seine Sitzungen sind öffentlich..." und Ausnahmen von dieser Regel nur zulässt, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen dem entgegenstehen.

Oder es gibt Kommunen, die dem Jugendhilfeausschuss noch einen Ratsausschuss für "Jugend und Sonstiges" voranstellen, der dann quasi die Arbeit des Jugendhilfeausschusses auf dem Weg zum Rat noch einmal vorfiltert. Dies wird gemacht, weil im "ordentlichen" Ratsausschuss die Mehrheitsverhältnisse des Rates abgebildet sind und somit politisch nichts "anbrennen" kann. Das KJHG wird mit einer solchen Konstruktion ebenso unterlaufen wie die kluge Konstruktion des Jugendhilfeausschusses als Teil eines zweigliedrigen Jugendamtes. Denn es ist vom Bundesgesetzgeber durchaus gewollt, dass - im Interesse der Sache - zugunsten von Kindern und Jugendlichen eingefahrene politische Entscheidungsstrukturen zurücktreten sollen durch die Einbindung parteiunabhängiger ExpertInnen. Der Rat behält zwar die Letztverantwortung, aber er muss dem Jugendhilfeausschuss auch ein eigenständiges Beschlussrecht zugestehen.

Es gibt viele solcher Praxisbeispiele. Oft sind es auch knallharte politische Machtverhältnisse durch die die Praxis der Arbeit im Jugendhilfesausschuss bestimmt wird. Man lernt dann alsbald, dass man alles Recht der Welt haben kann und dass es einen nicht vor heftigen und nachhaltigen Sanktionen schützt, wenn man sich nicht an diesen Machtstrukturen orientiert. So kann etwa eine Fraktion versuchen, möglichst viele freie Träger in ihre Fraktionsstrategien verbindlich einzubinden, um sich so "ihre" Mehrheit im JHA zu sichern. Und sie kann dann deutlich zu verstehen geben, dass sie Mittel und Wege findet, diesem Verband empfindlich Fördermittel zu entziehen, wenn der Verband sich dieser "Fraktionsdisziplin" entzieht.

Wie gesagt: es gibt viele solcher Praxisbeispiele und oft bestimmen sie den Alltag der Jugendhilfeausschussarbeit stärker als Kenntnis oder Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen. Für all diese bedeutenden Konfliktebenen der Praxis, die oft nicht unerheblich für den "schlechten Ruf" von Jugendhilfeausschüssen mitverantwortlich sind, können hier keine unmittelbaren Lösungen angeboten werden. Diese Broschüre will aber Jugendhilfeausschussmitgliedern Mittel an die Hand geben, durch die sie solche Problemkonstellationen erkennen können. Vielleicht werden sie so auch in die Lage versetzt, solche Praktiken zu hinterfragen, um sich dann mit anderen darüber zu verständigen, ob nicht doch kluge Abhilfe geschaffen werden kann. Es geht also darum, der bloßen Anpassung an die vorgefundene Ausschussarbeit durch das Erlernen gegebener Verfahren und die Akzeptanz gegebener Machtverhältnisse die Erinnerung an den guten fachlichen und jugendpolitischen Sinn der ganzen Arbeit und Konstruktion entgegenzusetzen, um so frischen Wind in diese Arbeit zu bringen.

Solchen frischen Wind kann es aber nur geben, wenn auch die Mitglieder des JHA, die auf Vorschlag der anerkannten freien Träger in den JHA gekommen sind, sich primär als Anwältinnen und Anwälte junger Menschen und ihrer Interessen verstehen und nicht primär als InteressenvertreterInnen der Organisationen, mit denen sie verbunden sind.

Solche Sätze hören sich für die einen selbstverständlich an, für andere wiederum völlig idealistisch. Und an dieser Wahrnehmungstrennlinie fangen viele praktische Schwierigkeiten an.

Aus unserer Sicht gibt es gute Gründe dafür, eine kommunale Behörde - das Jugendamt - zu schaffen, die explizit auf die Interessen von und Angebote für Kinder und Jugendliche bezogen ist. Denn Kinder und Jugendliche sind ja nicht in das Regelwerk kommunaler Meinungsbildung und Entscheidungsfindung als WählerInnen und/oder MandatsträgerInnen eingebunden. Und es gibt beste Gründe dafür, in dessen Konstruktion über den Jugendhilfeausschuss externen Sachverstand systematisch einzubeziehen und dabei auch die freien Träger nicht unberücksichtigt zu lassen, die doch einen großen Teil der Angebote bereithalten. Aber die Arbeit im JHA kann nur dann ihren Aufgabenstellungen gerecht werden, wenn sie sich mit weiteren Beteiligungsformen verknüpft: mit den Arbeitsgemeinschaften nach § 78 KJHG, mit der Jugendhilfeplanung und ihren Partizipationsnormen und -formen und mit Formen von Öffentlichkeit und Beteiligung junger Menschen und ihrer Familien. Erst in diesem weiteren Rahmen der Ermöglichung von Beteiligung von denen, die es angeht, und von Fachkräften und ihrer tagtäglichen Erfahrungsbasis kann die Arbeit im JHA lebendig und wirksam werden. Erst in solchen Kontexten werden die Widersprüche bearbeitbar, in denen eine einzelne VertreterIn im JHA steckt: als gleichzeitige Lobbyistin für Kinder und als Funktionärin eines Verbandes, als Fachkraft und als kommunalpolitisch engagierte Person. Eine einzelne Person kann diese widersprüchlichen Anforderungen wohl kaum produktiv "schultern", sie ist auf Anregungen und Konkretisierungen von außen und auf Unterstützungsnetze zwingend angewiesen.

Allen Beteuerungen und Sonntagsreden zum Trotz: die Interessen von Kindern und Jugendlichen sind in dieser Gesellschaft randständig. Sie stehen nicht im Zentrum der Probleme, denen diese Gesellschaft sich stellt und für die sie ihre Ressourcen aufwendet, und sie befinden sich im Konflikt mit weitaus durchsetzungsfähigeren Interessengruppen. Wer dem entgegenarbeiten will, hat einen schweren Stand:

  • Dem Interesse, möglichst wenig vom gesellschaftlich produzierten Reichtum der - staatlich vermittelten - gesellschaftlichen Verfügung zukommen zu lassen und dem Interesse, von den Mitteln zur staatlichen Verteilung möglichst viele wieder unmittelbar in den Verwertungskreislauf des privaten Kapitals einzubinden, steht das Interesse an ausreichenden Angeboten für junge Menschen und fachlich vertretbaren Arbeitsbedingungen für die Menschen, die mit ihnen arbeiten, entgegen.
  • Dem Interesse, MigrantInnen durch die Ausländergesetzgebung den Weg nach Deutschland möglichst abschreckend und hürdenreich zu gestalten, steht das Interesse entgegen, jungen Menschen mit Migrationserfahrungen Verlust- und Trennungsängste zu nehmen, ihre Identitätsbildung zu schützen und ihnen verlässliche Zukunftsperspektiven zu eröffnen.
  • Dem Interesse an staufreiem Autoverkehr steht das Interesse an Freiflächen und an einer Minimierung von Gefährdungen für junge Menschen entgegen.
  • Dem Interesse an betriebswirtschaftlichen Rationalisierungen steht das Interesse an qualitativ guter Ausbildung und beruflichen Perspektiven für junge Leute gegenüber.
  • Den hartnäckigen patriarchalen Strukturen in dieser Gesellschaft stehen Interessen nach gesellschaftlicher Anerkennung eines Frauen-Arbeitsfeldes ebenso gegenüber wie Mädcheninteressen nach öffentlichen Räumen, die nicht durch männliche Dominanz und Gewalt verstellt sind.

Es gäbe noch mehr solcher Interessenwidersprüche und Konfliktstrukturen aufzuzeigen, innerhalb derer sich Engagement für Mädchen und Jungen in dieser Gesellschaft zurechtfinden muss. Entscheidend ist, dass diese Ausgangssituation es erforderlich macht, der Auslotung und Definition von Interessen junger Menschen, ihrer Familien und auch der Fachkräfte und Einrichtungen, die tagtäglich mit ihnen befasst sind, öffentliche Räume und Ausdrucksformen zu verschaffen, um ihnen dann wirksam im politischen Raum Geltung zu verschaffen. Auch aus dieser Perspektive und Aufgabenstellung gesehen können also Jugendhilfeausschüsse ihre Aufgabe nicht "selbstgenügsam" erledigen: sie müssen Öffentlichkeiten (mit)erzeugen und ihnen Wirksamkeit verschaffen. Was kluge "Realpolitik" ist, entscheidet sich nicht nur durch die Kenntnis der herrschenden politischen Realitäten, sondern auch durch das Vermögen, Realitäten in den politischen Raum zu vermitteln.

4. Welche Materialien braucht man zur Jugendhilfeausschussarbeit?

Im vorhergehenden Kapitel ist u.a. dargelegt worden, wie sich die rechtlichen Rahmenbedingungen der Arbeit im Jugendhilfeausschuss von der Bundes- über die Länder- hin zur kommunalen Ebene ausbuchstabieren. Gerade wer neu in die Jugendhilfeausschussarbeit hineinfinden muss, wird sich oft fragen, wie sie/er gewährleisten kann, dass sie/er die wichtigen Informationen für die Arbeit auch erhält. Für viele praktisch wichtige Informationen braucht man die Kompetenz, Tagesordnungen in ihrer Bedeutung zu erkennen, Vorlagen "richtig" zu lesen und zu beurteilen und Verfahrensrituale zu durchschauen. Hier hilft nur der Austausch untereinander weiter. Aber es gibt auch einen gewissen Kanon an grundlegenden Materialien für die Ausschussarbeit. Viele Jugendämter stellen den Mitgliedern von Jugendhilfeausschüssen diese Materialien zur Verfügung.

Bundesebene:

Den Text des Kinder- und Jugendhilfegesetzes mit brauchbarer Einleitung veröffentlicht das zuständige Jugendministerium (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend; 11018 Berlin) als kostenlos verteilte Broschüre. Diese Broschüre sollte zur Hand sein, auch um sie an interessierte BürgerInnen vor Ort weiterzugeben.

Viele konkrete Rechtsfragen lassen sich allerdings nicht allein mit dem Gesetzestext entscheiden, um sich bei ihnen sicherer zu werden, muss man in Kommentare zum KJHG/ SGB VIII schauen. Davon gibt es mittlerweile eine ganze Reihe auf dem Markt. Wenn man sich einen Kommentar in Loseblattsammlung anschaffen will, sollte man darauf achten, ob bei Anschaffung alle Paragraphen auskommentiert sind, oder ob noch welche unkommentiert sind. Der Vorteil von Loseblattkommentaren gegenüber gebundenen Kommentaren, dass sie bei Änderungen ergänzt werden, verwandelt sich schnell in ein stetes Ärgernis, wenn gerade zu dem Paragraphen, zu dem man eine Frage hat, lediglich der Text abgedruckt ist. Nicht jede/r muss sich einen Kommentar selbst anschaffen, aber man sollte wissen, wo im Jugendamt ggf. Kommentare einsehbar sind.

Was sich für die Jugendhilfeausschussarbeit gut eignet, aber nicht jedes Mitglied braucht, ist das Medienpaket "Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland", das vom Internationalen Jugendaustausch- und Besucherdienst der Bundesrepublik Deutschland (IJAB) herausgegeben worden ist. Es eignet sich auch, um Grundlinien der Kinder- und Jugendhilfe interessierten Nichtfachkräften und ausländischen Gästen zu erläutern.

Als zentrale Dokumente möchten wir auch noch auf die Jugendberichte hinweisen, die in jeder Legislaturperiode erscheinen. Auch heute noch von Bedeutung sind insbesondere:

  • der 6. Jugendbericht (1984) "Verbesserung der Chancengleichheit von Mädchen in der Bundesrepublik Deutschland"
  • der 8. Jugendbericht (1990), der den fachlichen Rahmen, innerhalb dessen das KJHG entstand, ausbuchstabiert
  • der 10. Kinder- und Jugendbericht (1998) befasste sich mit der Lebenssituation von Kindern und den Leistungen der Kinderhilfe in Deutschland und ist unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass er die Situation von Migrantenkindern durchgängig zum Thema macht.

Zur Zeit ist der 11. Kinder- und Jugendbericht in Arbeit, der wieder einen Gesamtüberblick über die Situation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe vermitteln soll. Der 9. Jugendbericht befasste sich mit den Erfahrungen der Kinder- und Jugendhilfe in den neuen Bundesländern. Er ist zwar noch in einer Reihe von Problembeschreibungen aktuell, aber naturgemäß im Hinblick auf seine empirischen Grundlagen angesichts des rapiden Wandels nicht mehr aktuell. Auch hier sollte klar sein, bei wem diese grundlegenden Materialien eingesehen werden können.

Für die fortlaufende Information über Geschehnisse und Debatten muss jede/r seine Auswahl aus den Fachzeitschriften treffen. Obwohl Untersuchungen zeigen, dass sozialpädagogische Fachkräfte vergleichsweise zu anderen Professionen wenig Fachzeitschriften abonnieren und regelmäßig lesen, ist es doch schwer sich vorzustellen, wie die Arbeit im JHA ganz ohne solche Informationsquellen auskommen soll.

Landesebene:

Hier sind als Materialien insbesondere die Landesausführungsgesetze zum KJHG und die Landesjugendberichte in Betracht zu ziehen. Die meisten Landesjugendämter geben kostenlose nützliche Informationsdienste heraus, in denen über fachliche Entwicklungen, nützliche Materialien und Neuerscheinungen und aktuelle Rechtsfragen informiert wird. Ein solches Abo lohnt sich immer. Die Verwaltung des Jugendamtes könnte sicherstellen, dass alle Ausschussmitglieder diese Informationsdienste erhalten.

Kommunale Ebene:

Die Jugendamtssatzung, die Geschäftsordnung des JHA, die Hauptsatzung und ggf. die Gemeindeordnung oder Landkreisordnung sollten jedem JHA-Mitglied zur Verfügung stehen.

Ein wichtiges Instrument zur Orientierung sind natürlich auch die - hoffentlich vorhandenen - Jugendhilfepläne, in denen sich zumeist ein Stück Sozialberichterstattung findet und die zumindest einen ersten Überblick über die Angebote der Kinder- und Jugendhilfe vor Ort verschaffen.

Nützlich ist es auf jeden Fall auch, wenn die Verwaltung den Mitgliedern regelmäßig einen örtlichen Pressespiegel zur Verfügung stellt, in dem die Meldungen und Kommentare, die sich mit Angelegenheiten von Mädchen und Jungen und deren Familien oder aber mit Fragen der Kommunalpolitik befassen, zusammengetragen sind.

5. Handlungsmöglichkeiten des Jugendhilfeausschusses

Bei den Handlungsmöglichkeiten des Jugendhilfeausschusses sind natürlich zunächst einmal seine drei grundlegenden Rechte, die ihm § 71 Abs. 3 KJHG einräumt, in Betracht zu ziehen.

  • Das Beschlussrecht in Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft zur Verfügung gestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse.
  • Das Anhörungsrecht: Der JHA soll vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Kinder- und Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters bzw. einer Leiterin des Jugendamtes gehört werden.
  • Das Antragsrecht: Der JHA hat das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen.

Zu den genaueren Ausprägungen und Abgrenzungen dieser Rechte finden sich eine ganze Reihe von Hinweisen in der in der Einleitung vorgestellten Publikation "Der Jugendhilfeausschuss", die hier nicht wiederholt werden sollen.

Aber um handlungsfähig zu sein, bedarf es auch praktischer Vorkehrungen. Wir glauben, dass wir die wichtigsten davon in unserer Stellungnahme "Qualitätsentwicklung in Jugendhilfeausschüssen" angesprochen haben und möchten sie in diesem Zusammenhang erläutern.

5.1 Die Ausschusssitzungen werden langfristig terminlich geplant und behandeln pro Sitzung ein Schwerpunktthema.

Wer ein so aufwendiges Ehrenamt wie die Arbeit in einem Jugendhilfeausschuss bekleidet braucht eine langfristige Planung der Termine, damit eine kontinuierliche Mitarbeit möglich ist. Damit sich die Arbeit aber nicht nur nach den jeweiligen Aktualitäten richtet, sondern damit auch grundlegende Fragen im Ausschuss vorbereitet diskutiert werden können, empfiehlt es sich, für die Sitzungen Schwerpunktthemen zu planen. Eine solche Planung gibt auch der Öffentlichkeit bessere Möglichkeiten, sich für die Ausschussarbeit zu interessieren und Ansatzpunkte zur Mitwirkung zu finden.

5.2 Die Häufigkeit der Sitzungen sollte nicht unter 6 Sitzungen pro Jahr liegen.

Wenn die Aufgaben des Jugendhilfeausschusses ernst genommen werden, sind 6 Sitzungen im Jahr ein absolutes Minimum. Der Gesetzgeber sollte überlegen, ob er ein solches Minimum nicht wieder gesetzlich festschreibt, wie es früher im Jugendwohlfahrtsgesetz noch der Fall war. Ein solches Minimum an Sitzungen setzt allerdings eine arbeitsfähige "Unterstruktur" des Jugendhilfeausschusses voraus: Unterausschüsse und Arbeitsgemeinschaften. Sonst ist die Aufgabe nicht zu bewältigen und der Jugendhilfeausschuss kann keine eigene Kompetenz entwickeln.

5.3 Der Jugendhilfeausschuss informiert die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Aktivitäten, Termine und Sitzungsthemen. Er hat dafür entsprechende Ressourcen zur Verfügung.

Öffentlichkeitsarbeit zielt auf Transparenz der Arbeit einerseits und auf öffentliche Lobbyarbeit für Kinder und Jugendliche andererseits.

Aus der breiten Palette möglicher Öffentlichkeitsarbeitsformen, möchten wir hier eine - bisher nur spärlich entdeckte und entwickelte - Möglichkeit aufgreifen: das Internet. Das Internet ist ein auch von Mädchen und Jungen zunehmend genutztes Medium, das sich für differenzierte Informationen ebenso eignet wie für Feed-back-Prozesse. Gibt man heute in eine Suchmaschine das Stichwort "Jugendhilfeausschuss" ein, so erhält man eine recht überschaubare Trefferquote. Das Beispiel des Jugendhilfeausschusses Friedrichshain/Berlin (http://www.spinnenwerk.de/jha/friedrichshain) zeigt aber, welche Möglichkeiten dieses Medium bietet. Man erfährt hier vom langfristigen Sitzungsplan des JHA und den jeweils vorgesehenen Schwerpunktthemen, man erfährt, wer im JHA mitarbeitet, man kann die Protokolle der letzten Sitzungen einsehen und erhält einige grundlegende Dokumente für die Arbeit im JHA zur Verfügung gestellt: den Text des KJHG, des Berliner Ausführungsgesetzes zum KJHG und die Jugendamtssatzung. Transparenz ist also möglich. Und allemal ist es für die allgemeine und die Fachöffentlichkeit motivierender, sich auch vor Ort über der Arbeit des JHA zu informieren, wenn sie über solche Informationen verfügt, als wenn man nur mit Mühe herausfindet, wann und wo die nächste Sitzung des JHA stattfindet.

Aber auch wenn sich ein solches Internet-Angebot nicht zeitnah realisieren lässt, sollte der Ausschuss nach geeigneten Möglichkeiten suchen, diese Informationen allen Interessierten so zur Verfügung zu stellen, dass diese Interesse an der Arbeit entwickeln können.

5.4 Der Jugendhilfeausschuss ist für die Bürgerinnen und Bürger auch als Beschwerdeinstanz in Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe erkennbar.

Der Jugendhilfeausschuss trägt grundlegende Verantwortung für die Kinder- und Jugendhilfe in seiner Stadt bzw. seinem Kreis. Er sollte sich deshalb mit der Frage befassen, wie junge Menschen und ihre Eltern Beschwerden über Einrichtungen Dienste, Missstände, Versäumnisse und fehlende AnsprechpartnerInnen für ihre Anliegen ihm zu Gehör bringen können. Immer stärker werden in den sozialpolitischen Diskussionen Fragen eines spezifischen VerbraucherInnenschutzes aufgeworfen und diskutiert. Sie sind für, die, die Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe nutzen, von Bedeutung, sie können aber auch eine Quelle wichtiger Informationen für die Diskussionen des Ausschusses und die Jugendhilfeplanung sein. Aus beiden Perspektiven heraus scheint es uns sinnvoll, dass sich Jugendhilfeausschüsse den BürgerInnen auch als Beschwerdeinstanz anbieten.

5.5 Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses informieren sich vor Ort über Initiativen und Probleme und initiieren Beteiligungsprojekte.

Es macht einfach Sinn, dass Jugendhilfeausschussmitglieder über ihren fachlichen Tellerrand hinausschauen und mit Einrichtungen und Initiativen Kontakt aufnehmen, um sich zu informieren, aber auch um sich ansprechbar zu machen. Auch dadurch kann Interesse und Vertrauen erzeugt werden, auf das man angewiesen ist, wenn man gewährleisten möchte, dass die wirklichen Probleme im Ausschuss auch verhandelt werden können.

Die Notwendigkeit von Beteiligung ist in der Kinder- und Jugendhilfe und der Jugendhilfeplanung unbestritten. Jugendhilfeausschüsse sollten diesen Aspekt immer im Auge haben und sich für die Erweiterung von Beteiligungsformen engagieren.

5.6 Der Jugendhilfeausschuss definiert seinen Informations- und Weiterbildungsbedarf und wird von der Verwaltung bei der Umsetzung unterstützt.

Schon im Kapitel "Welche Materialien braucht man zur Jugendhilfeausschussarbeit?" hatten wir ja auf nützliche und notwendige Informationsmaterialien hingewiesen und darauf, dass die Mitglieder bzw. der Ausschuss als solcher sich hier die Unterstützung der Verwaltung sicherstellen sollten. Darüber hinaus sollte der Ausschuss aber auch seinen Fortbildungsbedarf definieren und die entsprechenden Ressourcen von der Verwaltung einfordern. Gerade auch gemeinsame Fortbildungen können auch ein wichtiges Element der Selbst-Verständigung des Ausschusses jenseits der eingespielten Sitzungsroutinen sein.

5.7 Der Jugendhilfeausschuss vernetzt seine Arbeit mit den anderen Beteiligungsstrukturen der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere mit den Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII (z.B. durch Einbeziehung der Vorsitzenden bzw. SprecherInnen der AGs als beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses oder durch ein Antragsrecht der Arbeitsgemeinschaften gegenüber dem Jugendhilfeausschuss) und Strukturen der Jugendhilfeplanung.

Die besondere Bedeutung dieses Punktes haben wir ja schon im Kapitel 2 über die "Arbeit im Jugendhilfeausschuss" hervorgehoben. Weitere Erläuterungen finden Sie im Kapitel 7 "Jugendhilfeplanung".

6. Die Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien

Der Jugendhilfeausschuss befasst sich nach § 71 Abs. 2 KJHG mit allen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe. Aber einige Aufgaben werden ihm dort "insbesondere" zugeschrieben. Diese sollen jetzt einzeln vorgestellt und diskutiert werden. Als erstes wird die "Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien" genannt.

Ein Jugendhilfeausschuss sollte dafür Sorge tragen, dass er diese grundlegende Aufgabe auch tatsächlich wahrnimmt. Selbstverständlich ist das nicht. Er braucht dazu Zeit, einen Tagesordnungspunkt, Vorbereitung und Wahrnehmungsorgane. Darüber hinaus braucht er eine Vorstellung von grundlegenden Problemlagen von jungen Menschen und ihren Familien, um auf diesem Hintergrund die Dringlichkeit und Aktualität zu bestimmen.

Als grundlegende Problemlagen lassen sich aus der Fachdiskussion zumindest folgende Fragestellungen bezeichnen:

  • Fragen der Armut von Familien
  • Fragen sozialräumlicher Spaltungsprozesse
  • Fragen nach den besonderen Belastungen, denen Alleinerziehende sich ausgesetzt sehen
  • Fragen der besonderen Beschwernisse und Diskriminierungen von Familien mit Migrationshintergrund
  • Fragen der Benachteiligung von Frauen und Mädchen in dieser Gesellschaft
  • Fragen der Benachteiligung von Jungen und Mädchen mit Behinderungen
  • Fragen nach psychischer, physischer und sexueller Gewalt, die Mädchen und Jungen widerfährt
  • Fragen nach der Beteiligung oder dem Ausschluss junger Menschen und ihrer Familien aus dem (jugend)politischen Willensbildungsprozess.

Dies ist natürlich keine abgeschlossene Liste. Aber ein JHA, der diesen Fragen nicht nachgeht und sich vergewissert, welche Entwicklungen sich in diesen Dimensionen ergeben, wird kaum seiner Aufgabe gerecht werden können, aktuelle Problemlagen zu erörtern. Und noch aus einem anderen Grund ist es wichtig, dass der JHA sich immer wieder mit diesen oder ähnlichen Fragen befasst: damit die Situation von jungen Menschen und ihren Familien nicht nur aus der Perspektive der je gegebenen Angebote und Einrichtungen wahrgenommen werden. Denn nur so können Spannungsverhältnisse zwischen gegebenen Angeboten und ungelösten Problemen wahrgenommen werden. Und nur so können auch die Handlungsbedarfe gegenüber anderen Feldern der kommunalen Gestaltung von Lebenslagen in den Blick kommen, kann also der "Einmischungsauftrag" der Kinder- und Jugendhilfe gestaltet werden.

Von der Sache her gibt es hierbei natürlich einen engen Zusammenhang insbesondere zur Jugendhilfeplanung und ihren Beteiligungsinstrumenten.

Für die Wahrnehmung aktueller Problemlagen ist es auch hilfreich, dass in der Kinder- und Jugendhilfe in § 81 KJHG Kooperationsverpflichtungen mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen verankert sind, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt. Einige dieser Stellen sind - je nach Landesausführungsgesetz - als beratende Mitglieder institutionell in die Arbeit des Jugendhilfeausschusses als beratende Mitglieder eingebunden. Diese Verpflichtung und Chance sollte im Zweiwegverfahren genutzt werden: Wahrnehmungen über Problemlagen aus anderen Bereichen können so in die Jugendhilfediskussionen eingebracht werden und umgekehrt hat die Kinder- und Jugendhilfe hier ihre ersten Ansatzpunkte für die Wahrnehmung ihres Einmischungsauftrags.

7. Anregungen und Vorschläge für die Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe entwickeln

Die Erörterung von Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien soll natürlich kein Selbstzweck sein. Aus dieser Erörterung heraus sollen eben auch Anregungen und Vorschläge für die Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe entwickelt werden. Auch diese Aufgabenstellung steht sachlich in engem Zusammenhang mit der Jugendhilfeplanung.

Es empfiehlt sich aber auch, in diesem Zusammenhang die Qualitätsdiskussion in der Kinder- und Jugendhilfe aufzugreifen, die nur dann fachlichen Ertrag abwerfen kann, wenn sie inhaltlich geführt wird und wenn sie fachöffentlich geführt wird und nicht zum bloßen Legitimationsritual zwischen Einrichtung und Kostenträger verkommt.

Zur Zeit treibt die Qualitätsdiskussion noch viele technokratische Blüten hervor und die Kinder- und Jugendhilfe nimmt sich nur zögerlich den Mut, den im KJHG eingeführten Begriff der "Qualitätsentwicklung" fachlich produktiv und selbständig auszudeuten, anstatt sich auf das Terrain von "Qualitätssicherungsverfahren" abdrängen zu lassen. Aber perspektivisch müssen sich Jugendhilfeplanung und Qualitätsentwicklung so verzahnen, dass sie ein produktives Potential für "Anregungen und Vorschläge für die Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe" entfalten.

Jugendhilfeausschüsse sollten sich bemühen, in diesen Fragen sowohl stimulierende wie auch bündelnde und systematisierende Funktionen zu entwickeln. Sie können diese Aufgabe nicht nur aus eigener Kraft und mit den eigenen knappen Ressourcen bewältigen, aber sie können dafür sorgen, dass die Ressourcen der öffentlichen und freien Träger und die Kompetenzen von Jugendhilfeplanung und Arbeitsgemeinschaften auf diese Weiterentwicklungsaufgabe hin abgestimmt und gebündelt werden.

8. Jugendhilfeplanung

Die Jugendhilfeplanung ist ja im Vorhergehenden bereits mehrfach angesprochen worden. Für ihre Produktivität obliegt dem Jugendhilfeausschuss eine besondere Verantwortung.

Werfen wir noch einmal einen kurzen Blick auf § 80 KJHG und seinen Aufbau. Absatz 1 wendet sich zunächst an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Er verpflichtet sie zu drei Arbeitsaufgaben:

  1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
  2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
  3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.

Dies sind zunächst einmal die drei grundlegenden und zwingend vorgeschriebenen Aufgaben der Jugendhilfeplanung des Jugendamtes.

Im Absatz 2 des § 80 werden dann inhaltliche Kriterien für diese Planung vorgegeben, die "insbesondere" zu beachten sind. Auch wenn das vielleicht allen PraktikerInnen sattsam bekannt ist, möchten wir diese vier Leitvorgaben doch noch einmal erwähnen. Aller Bekanntheit zum Trotz sind ja schon diese vier Leitvorgaben - und es gibt ja noch einige mehr, die in diesem Kontext zu beachten sind, wie z.B. der Aspekt der mädchengerechten Ausgestaltung und Planung der Jugendhilfeangebote - leider oft in der Praxis von ihrer Realisierung noch allzu weit entfernt. Die Angebote sollen also so geplant werden, dass

  1. Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,
  2. ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von Kinder- und Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,
  3. junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden,
  4. Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.

Absatz 3 fordert dann vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe an seiner Planung in allen Phasen frühzeitig zu beteiligen. Versteht man Jugendhilfeplanung im Kontext einer "echten Demokratie" - und davon sprach die Gesetzesbegründung zum Jugendwohlfahrtsgesetz von 1953 -, so kann man sagen, dass es die Aufgabe des öffentlichen Trägers - bzw. der Jugendhilfeplanung des Jugendamtes - ist, alle für die Planungs- und Entscheidungsprozesse notwendigen Wirklichkeitsebenen diskutierbar und entscheidbar zu machen. Das heißt, er muss Daten aufbereiten und Entscheidungsalternativen vorstellen, die Aussagekraft haben im Hinblick auf die Zielvorgaben des KJHG. Er muss zunächst einmal ein Konzept dafür entwickeln, wie aussagekräftige Daten gewonnen werden können.

  • Z.B. inwieweit bei den Fremdunterbringungen Kontakte zur Familie und zum sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können. Der Weiterbesuch der gleichen Schulklasse oder des gleichen Kindergartens wäre hier z.B. ein aussagekräftiges Merkmal.
  • Z.B. dazu wie Wirksamkeit, Vielfalt und Aufeinanderbezogenheit der Angebote darstellbar und kritisierbar gemacht werden können. Eine systematische Aufbereitung von Daten aus der Hilfeplanung wäre z.B. hierzu ein Zugangsweg: Welche Bedeutung kommt im Hilfeplanungsprozess dem Wunsch- und Wahlrecht zu? Welche Berücksichtigung und Dokumentation finden die unterschiedlichen Perspektiven der Beteiligten? Welche Wechsel zwischen Angeboten finden aus welchen Gründen statt? Welche Rückschlüsse erlauben diese auf Angebotsmängel oder Wirksamkeitsdefizite? - all das wären Fragestellungen, zu deren Beantwortung Material aufbereitet werden muss.
  • Z.B. wie ist die Angebotsstruktur in besonders gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen? Wie verhält sich z.B. das Angebot an Kindertagesstättenplätzen, deren Qualität, Öffnungszeiten, materielle Aufwendungen in Obdachlosensiedlungen oder Hochhausgettos zu dem in wohlbetuchten Stadtbezirken? Welche Hilfen zur Erziehung sind in diesen gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen unmittelbar zugänglich?
  • Z.B. wie ist die Teilhabestruktur von Mädchen in den Kinder- und Jugendhilfeangeboten?
  • Z.B. wie ist die demographische Entwicklung in den Stadtquartieren? Was heißt das für die Angebotsstruktur?

Zur Diskussion dieser und anderer Fragen müssen Materialien erarbeitet werden und auf praktische Entscheidungserfordernisse hin strukturiert aufbereitet werden.

Die Aufgabe der freien Träger ist es, den darauf aufbauenden Diskussions- und Entscheidungsprozess mitzutragen und mit zusätzlichen Wirklichkeitsaspekten anzureichern. Dabei ist es aus unserer Sicht wichtig, dass der Gesetzgeber ausdrücklich fordert, dass die freien Träger frühzeitig und in allen Phasen zu beteiligen sind. Anders würde das ganze auch kaum einen Sinn machen. Das heißt, dass das Jugendamt schon seine "Planung der Planung" mit den Trägern abstimmen muss, die Kommunikations- und Kompetenzstruktur der Arbeitsgemeinschaften, die Formen der Einbindung des Jugendhilfeausschusses ebenso wie Fragen der Datenerhebung und -darstellung. Denn natürlich werden schon hier inhaltliche Weichen gestellt. Das gesamte Konzept von Jugendhilfeplanung des KJHG basiert auf der Idee einer Rationalitätserweiterung durch eine maximale Erweiterung der Wirklichkeits- und Erfahrungsebenen. Dem öffentlichen Träger allein bleiben manche Wirklichkeitsebenen unzugänglich, die einbezogen werden müssen, wenn man das Gesamtziel der "Gestaltung positiver Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien" ins Auge fasst. Deshalb sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe einzubeziehen. Den Trägern als solchen bleiben wieder andere Ebenen unzugänglich, deshalb muss Jugendhilfeplanung auch die Kompetenz der Fachkräfte bei öffentlichen und freien Trägern einbeziehen. Und auch den Fachkräften bleibt noch manches verborgen, deshalb sind auch die jungen Menschen und ihre Personensorgeberechtigten einzubeziehen. Diese Einbeziehung von Wirklichkeitsebenen und verschiedenen Erfahrungsformen ist nötig, um Jugendhilfeplanung rational auf die Zieldimensionen des KJHG hin auszurichten und nicht nur auf institutionelle Gegebenheiten und deren Fortschreibung. Das ist natürlich ein spannungsreicher Aushandlungsprozess, für dessen Gelingen die Rahmenverantwortung beim Jugendhilfeausschuss liegt.

Die Aufgabe des Jugendhilfeausschusses ist es darüber hinaus, verbindliche Resultate wirksam in den politischen Raum einzubringen.

Auch wenn das KJHG die Funktion der Arbeitsgemeinschaften nicht in dieser expliziten Form auf den Planungsprozess bezieht, so ist deren zentraler Stellenwert für eine Jugendhilfeplanung, die sich den skizzierten Anforderungen stellt, doch unabweisbar. Hinsichtlich der konkreten Struktur und des Zuschnitts der Arbeitsgemeinschaften können wir uns nicht auf ein bundesweit optimales Organisationsmodell festlegen, aber schon ein bundesweit gültiges Kriterium für angemessene und unangemessene Organisationsstrukturen vorgeben: eben Wirklichkeiten bearbeitbar zu machen und nicht auszugrenzen.

In die Entscheidungen über konkrete Strukturen gehen z.B. ein:

  • lokale Gegebenheiten
  • pragmatische Überlegungen (so wenig Termine wie möglich, so viele Termine wie nötig)
  • fachliche Optionen (nicht alles ist deduzierbar, manches kann so oder so richtig sein, ohne dass man beides gleichzeitig machen kann...)
  • Traditionen (in gewissem Umfang, d.h. solange sie demokratisch oder demokratisierbar sind, gemeint sind nicht Mauscheltraditionen...)
  • Entscheidungen über Planungsvorverständnisse

Im Ergebnis jedoch müssen die Strukturen

  • verbindliche Orte der Diskussion und Entscheidungsfindung festlegen
  • selbstreflexiv angelegt sein, damit sie notwendige Veränderungen verarbeiten können
  • umfassende Beteiligung sicherstellen.

Klar ist also, dass die jeweiligen Formen der Institutionalisierung der Planungsbeteiligung freier Träger je nach bereits vorhandenen Kooperationsformen und örtlichen Besonderheiten durchaus unterschiedlich sein können. Es lässt sich nicht eine Idealform benennen, vielmehr muss jede Institutionalisierungsform grundsätzlich widersprüchliche Zielvorgaben in ein praktikables Verhältnis zueinander setzen. Einerseits ist fachlich und rechtlich eine breite Beteiligung aller Träger geboten, andererseits sollen nicht eine Vielzahl großer, kaum arbeitsfähiger Gremien geschaffen werden, die dann immer mehr dazu tendieren, sich mit sich selbst mehr als mit den Planungsaufgaben zu befassen. Die Beteiligung freier Träger an der Planung kann durch ausgrenzende Strukturen ebenso effektiv vereitelt werden wie durch aufgeblähte Gremienstrukturen, die von ihren Arbeits- und Personalkapazitäten her nicht mehr zu bewältigen sind. Lösungen für diese Probleme sind denn auch nicht in Richtung auf ideale Beteiligungsgremien und -regeln hin zu suchen, sondern in Richtung auf eine Beteiligungskultur hin zu entwickeln. Eine solche Beteiligungskultur verlangt Transparenz, Konflikttoleranz, fachliche Legitimation und den Willen der Beteiligten, Wirklichkeiten in ihren Widersprüchlichkeiten und oft verdeckten Zusammenhängen im Planungsprozess auch zur Sprache kommen zu lassen.

Jugendhilfeplanung ist in ein reales Machtgefüge eingebettet, das von Interessen der Verwaltung und der Politik ebenso geprägt wird wie von Interessen freier Träger. Solche Interessen, für deren Durchsetzung Macht mobilisiert wird, sind teils legitim, teils borniert. Aufgabe der Jugendhilfeplanung ist es, sie immer wieder aus ihrem blinden Wirken herauszubringen und sie diskutierbar zu machen. Die Absicht ist dabei eine Optimierung der fachlich gewollten Zielerreichung. Jede Organisationsform der Jugendhilfeplanung ist potentiell auch für Einzelinteressen instrumentalisierbar. Das Korrektiv hierzu muss es sein, im Rahmen der Jugendhilfeplanung die wirklichen Probleme von jungen Menschen und ihren Familien zur Sprache zu bringen und wirksame Lösungen für diese Problemlagen zu entwickeln.

Ein jugendhilfeplanerischer und jugendhilfepolitischer Unterbau, der diesen Zielvorgaben nahe kommt, versetzt auch Jugendhilfeausschüsse in Lage, sich als Element einer echten Demokratie auszuweisen und liefert gute Argumente dafür, Beteiligungs- und Mitentscheidungsstrukturen der Kinder- und Jugendhilfe als Modell für eine sinnvolle Öffnung der öffentlichen Verwaltung in Richtung auf eine "echte Demokratie" weiterzuempfehlen, anstatt ihre produktive Sperrigkeit einer stromlinienförmigen Technokratie zu opfern.

Die beste Voraussetzung dafür, dass dieses Argument im öffentlichen Diskurs überzeugt, ist, dass die Verwaltung ihrer Verpflichtung zur Jugendhilfeplanung nachkommt und die Passung der Angebote zu den Bedürfnissen und Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien diskutierbar macht und dass die freien Träger sich der Aufgabe stellen, diese Diskussion mit dem öffentlichen Träger zielbezogen, entscheidungsorientiert und kritisch zu führen.

Zusammenfassend kann man vielleicht sagen, dass die Hauptverantwortung des Jugendhilfeausschusses bei der Jugendhilfeplanung darin liegt, darauf zu achten, dass das Planungskonzept den durch das KJHG gestellten Anforderungen gerecht wird und sicherzustellen, dass die Stachel der Beteiligung den Planungsprozess immer wieder lebendig machen und auf die grundlegenden Ziele hin ausrichten.

9. Die Förderung der freien Jugendhilfe

Die Förderung der freien Jugendhilfe ist eine grundlegende Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe, durch die ein bedarfsgerechtes und plurales Angebot an Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe hergestellt werden soll. Insofern nimmt es nicht Wunder, dass der Gesetzgeber die Entscheidung über die Förderung der freien Jugendhilfe dem Jugendhilfeausschuss als eine der Aufgaben zugewiesen hat, für die er insbesondere zuständig ist.

Andererseits ist die Frage der Beschlusskompetenz des JHA in Fragen der Förderung immer wieder der Ansatzpunkt für sarkastische Bemerkungen über dessen Arbeit: "Da sitzen dann die VertreterInnen der freien Träger und schlafen durch die Sitzung und zucken plötzlich hoch, wenn ihr Förderantrag zur Abstimmung steht, um gleich anschließend wieder abzuschalten." Nun, das klingt ein wenig arg übertrieben, aber es weist auf einen Problempunkt hin.

Ein bedarfsangemessenes Angebot von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Kinder- und Jugendhilfe kostet ebenso Geld wie die Fort- und Weiterbildung der MitarbeiterInnen. Eine plurale Angebotsstruktur und Infrastruktur der Kinder- und Jugendhilfe ist ohne das Mittel der Förderung nicht zu gewährleisten. Deshalb hat der Gesetzgeber die Förderverpflichtung des öffentlichen Trägers gegenüber den freien Trägern in den §§ 4, 74 und 79 des KJHG festgeschrieben. Es ist sachangemessen, dass der Jugendhilfeausschuss über die Verteilung dieser Mittel bindende Entscheidungen trifft. Er kann dies aber sachlich begründet in der Regel nur tun, wenn er sich dabei auf die Vorarbeiten aus dem Jugendhilfeplanungsprozess beziehen kann. Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sollten sehr genau darauf achten, ihre Kompetenz transparent auszuüben. Für die VertreterInnen freier Träger im JHA heißt dies auch, dass sie dabei zwar den Interessen der freien Trägerlandschaft insgesamt durchaus Geltung verschaffen sollen, aber begründen müssen, dass sie diese Kompetenz nicht als "Selbstbedienung" ihrer jeweiligen Organisation missbrauchen. Das bedeutet auch, dass sie kleine Träger und Initiativen und deren Interessen und Kompetenzen bei der Förderung mitberücksichtigen und nicht durch ein Kartell der großen Träger herausdrücken. Dabei ist auch zu beachten, dass § 74 Abs. 4 KJHG auf das Maß der Orientierung an den Interessen der Betroffenen als einem sachgerechten Unterscheidungskriterium bei der Entscheidung über Förderungen abstellt.

Andererseits halten aber auch größere Träger oft einen zuverlässigen und qualifizierten Teil der Jugendhilfeangebote vor Ort vor und setzen ihre Ressourcen zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vor Ort ein. Als solche haben auch sie legitime Interessen in den kommunalpolitischen Aushandlungsprozess einzubringen.

Um nicht zur Delegitimation des Jugendhilfeausschusses beizutragen, sollten die VertreterInnen im JHA auf transparente und in die Planungsprozesse eingebundene Entscheidungsfindung achten.


Glossar Kinder- und Jugendhilferecht

Im folgenden wollen wir mit kurzen Kommentaren und Verweisen einige Begriffe aus der Kinder- und Jugendhilfe knapp erläutern, denen Jugendhilfeausschussmitglieder immer wieder begegnen, die ihnen aber - je nach Vorerfahrung - vielleicht nicht immer alle geläufig sind. Wir legen dabei den Schwerpunkt auf solche Begriffe, die im jugendhilferechtlichen Kontext stehen, um das Glossar übersichtlich zu halten. Paragraphenangaben, die im folgenden Text nicht näher gekennzeichnet sind, beziehen sich immer auf das Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII).

Das Glossar zum KJHG/SGB VIII finden Sie hier.


Qualitätsentwicklung in Jugendhilfeausschüssen. Stellungnahme des PARITÄTISCHEN Gesamtverbandes e.V.

(Verabschiedet vom Vorstand des PARITÄTISCHEN Gesamtverbandes e.V. am 13.9.1999)

0. Die Problemstellung

Die Einheit der Kinder- und Jugendhilfe und die Zweigliedrigkeit der Jugendämter sind Anfang 1998 durch eine Initiative des Innenausschusses des Bundesrates im Rahmen des "Zuständigkeitslockerungsgesetzes" in Frage gestellt worden. Die Umsetzung der Verwaltungsreformen - so hieß es damals in der Begründung - erfordere eine Deregulierung und eine Änderung der bundesrechtlichen Normen zur Organisation der Kinder- und Jugendhilfe. Die Fachorganisationen der Kinder- und Jugendhilfe - darunter auch der PARITÄTISCHE - hatten diese Initiative damals umgehend und heftig zurückgewiesen.

Seither schwelt diese Diskussion, in der sich verschiedene Zusammenschlüsse der Kinder- und Jugendhilfe wie die Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe und der Bundesjugendring bereits deutlich für eine Beibehaltung der bestehenden Regelungen des SGB VIII ausgesprochen haben.

Der PARITÄTISCHE teilt diese Position. Er spricht sich klar und deutlich aus für

  • die Einheit der Kinder- und Jugendhilfe und damit für die Beibehaltung des § 69 Abs. 3 SGB VIII: "Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt".
  • die Zweigliedrigkeit des Jugendamtes und damit für die Beibehaltung von § 70 Abs. 1 SGB VIII: "Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen."
  • den Erhalt der Landesjugendämter und der ihnen zugewiesenen Aufgaben und somit auch den Erhalt des § 85 Abs. 2 SGB VIII, der die Landesjugendämter als eigenständige Fachbehörde bestimmt, die u.a. auch für den Schutz von Kinder und Jugendlichen in Einrichtungen zuständig ist.

Der PARITÄTISCHE vertritt die Auffassung, dass diese Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe beispielhafte Elemente für eine Verwaltungsreform sind, die nicht lediglich Mittelkürzungen im Blick hat, sondern ihre Leitziele der BürgerInnenbeteiligung und Qualitätsgewährleistung ernst nimmt. Jugendhilfeausschüsse mit stimmberechtigten Mitgliedern aus dem Kreis der freien Träger ermöglichen ggf. sachgerechte Mehrheiten auch jenseits eingespielter Fraktionsproporze.

Wir sehen allerdings auch, dass es hinsichtlich der richtigen Programmatik der Beteiligung durch Jugendhilfeausschüsse und deren Unterausschüsse, durch Arbeitsgemeinschaften und partizipatorische Jugendhilfeplanung in der Kinder- und Jugendhilfe und der tatsächlichen Arbeit von Jugendhilfeausschüssen praktisch oft große Differenzen gibt. Diese Wahrnehmung sollte aber dazu Anlass geben, die Arbeit der Jugendhilfeausschüsse weiter zu qualifizieren, und nicht zum Vorwand für deren Abschaffung missbraucht werden. Deshalb nehmen wir auf drei Ebenen zur Qualitätsentwicklung in Jugendhilfeausschüssen Stellung. Aus Gründen der sprachlichen Klarheit sprechen wir dabei jeweils nur die kommunale Ebene der Jugendhilfeausschüsse an. Von der Sache her analog angesprochen sind aber auch die Landesjugendhilfeausschüsse.

1. Qualitätsstandards für Jugendhilfeausschüsse

Wenn Jugendhilfeausschüsse ihrem gesetzlichen Auftrag, dazu beizutragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen, gerecht werden sollen, so müssen bestimmte Qualitätsstandards erfüllt werden. Wenn über die Wirkungslosigkeit von Jugendhilfeausschüssen geklagt wird, so zeigt gezieltes Nachfragen zumeist, dass viele Rahmenbedingungen für eine effektive Ausschussarbeit nicht gegeben sind oder gar gezielt verhindert werden. Hier sind Veränderungen dringend geboten.

Nach unseren Erfahrungen verbessert sich die Arbeit der Ausschüsse, wenn folgende Empfehlungen befolgt werden:

  • Am Anfang der Arbeit des Jugendhilfeausschusses steht ein Arbeitsseminar, auf dem sich der Ausschuss als arbeitsfähiges Gremium konstituiert. Den Mitgliedern und ihren StellvertreterInnen werden dabei systematische Informationen über ihre Rechte und Pflichten gegeben. Der Ausschuss hat Gelegenheit, Verfahren und Inhalte seiner Arbeit zu planen.
  • Die Ausschusssitzungen werden langfristig terminlich geplant und behandeln pro Sitzung ein Schwerpunktthema.
  • Die Häufigkeit der Sitzungen sollte nicht unter 6 Sitzungen pro Jahr liegen. Es sollte überlegt werden, diesen Mindeststandard wieder rechtlich festzuschreiben.
  • Der Jugendhilfeausschuss ist für die Bürgerinnen und Bürger auch als Beschwerdeinstanz in Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe erkennbar.
  • Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses informieren sich vor Ort über Initiativen und Probleme und initiieren Beteiligungsprojekte.
  • Der Jugendhilfeausschuss informiert die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Aktivitäten, Termine und Sitzungsthemen. Er hat dafür entsprechende Ressourcen zur Verfügung.
  • Der Jugendhilfeausschuss definiert seinen Informations- und Weiterbildungsbedarf und wird von der Verwaltung bei der Umsetzung unterstützt.
  • Der Jugendhilfeausschuss vernetzt seine Arbeit mit den anderen Beteiligungsstrukturen der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere mit den Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII (z.B. durch Einbeziehung der Vorsitzenden bzw. SprecherInnen der AGs als beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses oder durch ein Antragsrecht der Arbeitsgemeinschaften gegenüber dem Jugendhilfeausschuss) und Strukturen der Jugendhilfeplanung.

2. Qualitätsanforderungen an die Beteiligung freier Träger in Jugendhilfeausschüssen

Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe haben ein Vorschlagsrecht für zwei Fünftel der von der Vertretungskörperschaft zu wählenden stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses. Diese Beteiligung unterscheidet den Jugendhilfeausschuss von anderen Ratsausschüssen. Als 1953 das zweigliedrige Jugendamt in das Jugendhilferecht eingeführt wurde, geschah dies mit einer klaren demokratischen Motivation: "Es geht darum, gerade im Jugendamt eine echte Demokratie zu verwirklichen, um den Bürgern, die durch freie Mitarbeit am Gemeinwohl Gemeinsinn bewiesen haben, Mitverantwortung zu übertragen." An diesen demokratischen und gemeinwohlorientierten Intentionen müssen sich die VertreterInnen der freien Träger messen lassen.

Nach unseren Erfahrungen setzt dies bei den Männern und Frauen, die von den freien Trägern zur Wahl vorgeschlagen werden, voraus, dass folgende Bedingungen erfüllt werden:

  • Die VertreterInnen freier Träger verstehen sich als AnwältInnen für die Verbesserung der Lebens- und Umweltbedingungen von jungen Menschen und ihren Familien im Gemeinwesen.
  • Ihre Aufgabe im Jugendhilfeausschuss ist es nicht, die organisationsbezogenen Eigeninteressen der Träger, auf deren Vorschlag hin sie gewählt wurden, in die Debatte einzubringen, sondern Probleme junger Menschen und ihrer Familien zur Diskussion zu bringen und Lösungsstrategien zu entwickeln.
  • Sie fordern und fördern Arbeitsgemeinschaften und Jugendhilfeplanung als beteiligungsorientierte Strukturen, mit denen die Arbeit des Jugendhilfeausschusses verknüpft ist und für die er zentrale Verantwortung trägt.

3. Selbstverpflichtung des PARITÄTISCHEN zur Unterstützung seiner Mitglieder in Jugendhilfeausschüssen

Um die Qualitätsentwicklung in Jugendhilfeausschüssen in diesem Sinne zu fördern, verpflichtet sich der PARITÄTISCHE, die Männer und Frauen, die auf seinen Vorschlag hin in Jugendhilfeausschüssen mitwirken, zu unterstützen.

Nach unseren Erfahrungen verlangt dies insbesondere folgende Aktivitäten:

  • Der PARITÄTISCHE bietet Fortbildungen für Jugendhilfeausschüsse und insbesondere seine Mitglieder in Jugendhilfeausschüssen an, ggf. in Kooperation mit anderen freien und öffentlichen Fortbildungsträgern.
  • Er bietet seinen Mitgliedern in Jugendhilfeausschüssen Informationen, Beratung und mindestens einmal jährlich die Möglichkeit zum Erfahrungsaustausch.
  • Er reflektiert die Vorgänge im Jugendhilfeausschuss in seinen lokalen verbandlichen Strukturen und gibt Anregungen für das jugendhilfepolitische Handeln der JugendhilfeausschussvertreterInnen aus seinem Verbandsbereich.
  • Der PARITÄTISCHE Gesamtverband wird zu Anfang 2000 eine Informationsbroschüre herausgeben, die sich zur grundlegenden Information neuer Mitglieder in Jugendhilfeausschüssen eignet.

Redaktion

Norbert Struck
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e.V.
Heinrich-Hoffmann-Str. 3
60528 Frankfurt/Main

Hinweis

Wir danken dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die Förderung zur Erstellung dieser Arbeitshilfe.