| SGB VIII - Online-Handbuch
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| § 2 Aufgaben der Jugendhilfe
Peter-Christian Kunkel
§ 2 Aufgaben der Jugendhilfe (1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. (2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
Absatz 1 Abs. 1 unterscheidet die Aufgaben der Jugendhilfe in Leistungen einerseits (sie sind in Absatz 2 näher dargestellt) und in andere Aufgaben (sie sind in Absatz 3 aufgeführt) andererseits. Diese Unterscheidung erscheint willkürlich, da ein einheitliches Kriterium für die Unterscheidung fehlt. Meist wird das Unterscheidungskriterium darin gesehen, dass es sich bei den anderen Aufgaben nach Abs. 3 um hoheitliche Aufgaben handele. Diese Sichtweise ist aber verfehlt, da auch die Leistungen hoheitliche Aufgaben darstellen, nämlich schlicht hoheitliche im Unterschied zu echt hoheitlichen. Auch das Unterscheidungskriterium nach Eingriff und Leistung versagt, da in Abs. 3 keineswegs nur Eingriffe geregelt sind. Die Beratung nach Abs. 3 Nr. 7 und die nach Nr. 9 sind lupenreine Leistungen, die besser in Abs. 2 platziert wären. Mit dem Schlagwort eines "Perspektivenwechsels" oder eines "Paradigmenwechsels" wird suggeriert, die Jugendhilfe sei im SGB VIII schwerpunktmäßig auf Leistungen ausgerichtet - im Gegensatz zum früheren JWG, das eingriffsorientiert gewesen sei. Diese Sichtweise kann nicht geteilt werden, da Jugendhilfe damals wie heute immer eine Hilfe für Kinder war, die teilweise durch Leistungen, wenn notwendig aber auch durch Eingriffe erbracht wurde. Die in Abs. 2 und 3 aufgeführten Aufgaben sind die Kernaufgaben der Jugendhilfe. Darüber hinaus finden sich Annex-Aufgaben in den §§ 74, 75, 77, 78a bis g, 80, 81, 90 bis 97, 98. Ferner nimmt das Jugendamt weitere Aufgaben nach anderen Gesetzen als dem SGB VIII wahr; so z.B. nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz oder dem Unterhaltsvorschussgesetz (mit der Unterhaltsvorschusskasse) und - neuerdings - als Rehabilitationsträger nach dem SGB IX. Die Aufgabe des Jugendamts als Beistand ist ebenfalls in § 2 nicht aufgeführt, obwohl es sich bei dieser Aufgabe geradezu um eine klassische Leistung handelt. Vielmehr ist die Aufgabe der Beistandschaft in §§ 1712 bis 1717 BGB geregelt; dort ist sie ein "Kuckucksei", da das BGB nahezu ausschließlich Normen des Privatrechts beinhaltet, die Regelungen über die Beistandschaft aber öffentliches Recht sind. Sozialleistungen nach §§ 11, 27 SGB I sind lediglich die in § 2 Abs. 2 SGB VIII genannten Leistungen. Als Konsequenz daraus ergibt sich, dass die allgemeinen Bestimmungen des SGB I nur für diese Leistungen gelten. Der Datenschutz nach § 36 SGB I gilt daher nur über die "Klammervorschrift" des § 61 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB VIII. Für alle Aufgaben gilt die Gesamtverantwortung und die Gewährleistungspflicht nach § 79 Abs. 1 und 2 SGB VIII. Dies bedeutet, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet ist, für die Erfüllung aller Aufgaben die erforderlichen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen (Gesamtverantwortung). Darüber hinaus hat er eine Gewährleistungspflicht dafür, dass dabei ein gesetzlich vorgeschriebener Standard eingehalten wird. Die Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen müssen nämlich rechtzeitig, ausreichend und plural in jedem Einzelfall zur Verfügung stehen. § 79 SGB VIII ist somit die Fundamentalnorm des Gesetzes. "Freiwillige" Aufgaben oder "bedingte Pflichtaufgaben" gibt es nach dem SGB VIII nicht. Der Verpflichtungsgrad ist bei den einzelnen Aufgaben unterschiedlich, je nachdem ob die Aufgabe als Muss-, Soll- oder Kann-Aufgabe geregelt ist. Bei Muss-Vorschriften ist der öffentliche Träger zum Handeln verpflichtet. Soll-Vorschriften sind wie Muss-Vorschriften für den Regelfall zu behandeln; sie lassen einen Ermessensspielraum nur bei atypischen Umständen im Einzelfall. Finanzknappheit ist jedenfalls kein atypischer, sondern eher ein typischer Umstand, kann also nicht von der Aufgabenerfüllung dispensieren. Kann-Vorschriften lassen dem öffentlichen Träger einen Ermessensspielraum, wobei auch finanzielle Erwägungen angestellt werden können. Bei Ermessensentscheidungen ist jedoch stets § 39 SGB I (bei den anderen Aufgaben analog) anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Behörde ermessensfehlerfrei handeln muss ("pflichtgemäßes Ermessen"); anderenfalls würde sie rechtswidrig handeln. Ermessensfehler sind Nichtgebrauch des Ermessens, Ermessensfehlgebrauch (dies bedeutet, dass die Behörde sich von Erwägungen leiten lässt, die nicht vom Zweck der Ermessensnorm gedeckt sind) und Ermessensüberschreitung (die Behörde verletzt eine gesetzliche Grenze, z.B. den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Vom Verpflichtungsgrad der Norm zu unterscheiden ist die Anspruchsqualität einer Norm. Muss-Vorschriften enthalten keineswegs auch ein subjektives-öffentliches Recht, also einen Anspruch. Ein subjektives-öffentliches Recht ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn die Norm selbst ausdrücklich einen Anspruch als Rechtsfolge vorsieht; ferner dann, wenn die Norm subjektivierbare Tatbestandsvoraussetzungen enthält und es Zweck der Norm ist, den Einzelnen zu schützen und nicht nur die Allgemeinheit. Beispielsweise ist § 27 SGB VIII ein subjektives-öffentliches Recht, dagegen § 11 oder § 13 SGB VIII nicht. Teilweise ergibt sich ein Rechtsanspruch aus einer Norm auch erst in Verbindung mit einem Grundrecht. So hat beispielsweise ein Kind einen Rechtsanspruch darauf, dass das Jugendamt bei Gefährdung des Kindeswohls das Familiengericht gem. § 50 Abs. 3 SGB VIII anruft, weil sich dies aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG ergibt. Dasselbe gilt für die Regelungen der §§ 42 und 43 SGB VIII. Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG entfaltet somit eine "Fernwirkung" für Normen des SGB VIII. Absatz 2 und Absatz 3 Vgl. hierzu die Kommentierung bei der jeweiligen Aufgabennorm. Literatur Kunkel, P.-C.: Wider einen "Perspektivenwechsel" in der Jugendhilfe, FamRZ 1997, 193. Kunkel, P.-C.: § 79 SGB VIII - Leitnorm oder Norm light?, Diskussionspapier Nr. 2001-2 der Fachhochschule Kehl - Hochschule für öffentliche Verwaltung, www.fh-kehl.de (Service/ZHEAF/Kehler Diskussionspapiere). Münder, J.: Ansprüche auf Leistungen im Jugendhilferecht, ZfJ 1991, 285. Oberloskamp, H. (Hrsg.): Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige. 2. Aufl. München 1998. Paulitz, H (Hrsg.): Adoption. Positionen - Impulse - Perspektiven. München 2000. Preis/Steffan: Anspruchsrechte, Planungspflichten und Fördergrundsätze im Kinder- und Jugendhilferecht, FuR 1993, 185. Autor Prof. Peter-Christian Kunkel Publikationen des Autors:
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