| SGB VIII - Online-Handbuch
herausgegeben von Ingeborg Becker-Textor und Martin R. Textor |
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| Quelle: Auszug aus dem Beschluss des Stadtrates "Reform der Sozialen Dienste, Teil: Sozialpädagogische Basisdienste und Erzieherische Hilfen"
Der Hilfeplan nach § 36 SGB VIII Jugendamt der Stadt Nürnberg
Aus dem Verständnis heraus, ein modernes Leistungsgesetz (das KJHG) zu schaffen, formuliert der Gesetzgeber im ersten Kapitel des SGB VIII die Basisnormen moderner Jugendhilfe und beschreibt im zweiten Kapitel des Gesetzes ihre Leistungen. Im vierten Abschnitt dieses Kapitels wird dargestellt, was Hilfen zur Erziehung sind und die Angebotspalette (offener Katalog) beschrieben. Schließlich normiert der Gesetzgeber eindeutig das Verfahren zur Hilfegewährung im § 36 SGB VIII. Die Basisnormen sind also konstitutiver Bestandteil des Hilfeplanverfahrens. Der Gesetzgeber sieht in der Beteiligung der Leistungsberechtigten sowie der Kinder und Jugendlichen als Adressaten der Hilfe (§ 8 SGB VIII) eine wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Hilfegewährung. Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihres Entwicklungsstandes bei allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden. Auch ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten ist eine Beratung durch das Jugendamt möglich, wenn die Beratung aufgrund einer Konfliktlage erforderlich ist und durch eine Mitteilung an die Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt werden würde. Auch wenn die Personensorgeberechtigten die Leistungsberechtigten bei der Hilfe zur Erziehung sind, haben dennoch die Kinder/Jugendlichen hier ein Recht auf Beratung über die Rechte, die sie im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht haben. Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfen zu äußern (Wunsch- und Wahlrecht, § 5 SGB VIII). Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden. Die Leistungsberechtigten sind auf dieses Recht hinzuweisen. Eingeschränkt wird dieses Recht nur durch den Nachsatz, dass diese Wünsche nicht mit erheblichen Mehrkosten verbunden sein dürfen. Nach § 9 SGB VIII bestimmen die Personensorgeberechtigten die Grundrichtung der Erziehung. Die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes/Jugendlichen zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln sowie die jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenheiten junger Menschen und deren Familien sind bei der Ausgestaltung der Leistungen zu berücksichtigen. Diese Bestimmung macht nochmals deutlich, dass bei der Ausgestaltung der Hilfe zur Erziehung die Leistungsberechtigten, Kinder und Jugendlichen mit ihren Wünschen und Bedürfnissen ernst zu nehmen sind und einbezogen werden müssen. Sie treten somit bei der Hilfegewährung als "Co-Produzenten" auf. Die Personenberechtigten und das Kind oder die Jugendliche sind vor ihrer Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder der Jugendlichen hinzuweisen. Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfe (wenn die Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist) ist im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte zu treffen. Der Hilfeplan als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe soll im Zusammenwirken dieser Fachkräfte mit den Personensorgeberechtigten und dem Kind/Jugendlichen bzw. dem jungen Volljährigen aufgestellt werden. Dieser soll Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthalten. Damit wird der Wille deutlich, die Form der Hilfe sehr individuell und zielgenau zu gestalten. Über eine vorgesehene regelmäßige Überprüfung im Rahmen des Hilfeplans soll festgestellt werden, ob die gewählte Hilfe weiterhin geeignet und notwendig ist. Hierbei sind neben den Leistungsberechtigten sowie den Kindern und Jugendlichen auch Mitarbeiterinnen von Diensten und Einrichtungen zu beteiligen, die bei der Durchführung der Hilfe mitwirken. Was ist ein Hilfeplan? Der Hilfeplan ist von seinem Charakter her vielgestaltig. Er ist
Mit anderen Worten: Der Hilfeplan ist mehr als ein Formular. Er ist ein Instrument des behördlichen Handelns des Jugendamtes nach überwiegend sozialpädagogischen Grundsätzen (siehe § 72 SGB VIII). Beide Kompetenzen, korrektes Verwaltungshandeln und sozialpädagogische Fachlichkeit, schließen sich nicht aus, sondern kommen im Hilfeplan zusammen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Hilfeplan kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X ist, sondern die fachliche Begründung für den eigentlichen Verwaltungsakt, den Hilfebescheid (Bayerisches Landesjugendamt, Vorschlag zum Hilfeplan, München 1994). Das Ablaufschema für ein Hilfeplanverfahren Das nachfolgende Schema zeigt anschaulich, dass es sich beim Hilfeplanverfahren um einen Prozess handelt, der gegebenenfalls immer wieder von vorne beginnt. zum Schema (PDF-Datei; PDF-Dateien können Sie mit dem Acrobat Reader, den Sie kostenlos bei http://www.adobe.de herunterladen können) |