| SGB VIII - Online-Handbuch
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| Das Landesjugendamt
Regine Tintner
Das Landesjugendamt ist die von einem überörtlichen öffentlichen Jugendhilfeträger errichtete Jugendbehörde, die in ihrem jeweiligen Einzugsbereich überregionale Aufgaben der Jugendhilfe wahrnimmt. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch den überörtlichen Träger der Jugendhilfe ist zur Sicherung der Gleichheit der Lebensverhältnisse nach dem Grundgesetz und den Verfassungen der Bundesländer notwendig. Als zentrale Fachbehörde mit Dienstleistungsfunktion plant, koordiniert und fördert das Landesjugendamt die Tätigkeit der Jugendämter und freien Träger im jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Gemäß § 85 Abs. 2 SGB VIII sind dem Landesjugendamt folgende Hauptaufgaben abschließend zugewiesen:
Diese Regelungen im SGB VIII werden zum Teil durch detaillierte Regelungen in den Ausführungsgesetzen der einzelnen Bundesländer konkretisiert. Den Landesjugendämtern kommt hiernach eine überregionale Koordinierungs-, Beratungs- und Ergänzungsfunktion zu. Sie treten den Jugendämtern gegenüber vor allem als Institutionen der Fachberatung auf. Mit der Zuweisung bestimmter Aufgaben an den überörtlichen Träger hat der Bundesgesetzgeber eine Service- und Sicherungsfunktion für die örtliche Ebene gestaltet, die ein partnerschaftliches Verhältnis normiert und damit die kommunale Ebene zusätzlich stützt. Ein Teil der im Katalog des Absatzes 2 (Förderung, Beratung, Fortbildung) aufgeführten Aufgaben der Landesjugendämter kann für den örtlichen Bereich auch von den örtlichen Jugendämtern selbst wahrgenommen werden (§ 85 Abs. 3 SGB VIII). Neben den genannten bundesgesetzlichen Aufgaben erfüllt das Landesjugendamt auch Aufgaben, die ihm durch das jeweilige Bundesland übertragen werden. Dabei handelt es sich im Allgemeinen um die Umsetzung der Landes- oder Bundesjugendpläne, u.a. in den Bereichen Jugendförderung, Jugendarbeit, Internationale Begegnung, Jugendsozialarbeit, Jugendschutz, Kinder- und Familienhilfe, Familienbildungsstätten. Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben haben die Landesjugendämter eigene Einrichtungen geschaffen, die von der Verwaltung des Landesjugendamtes in personellen, fachlichen und ökonomischen Fragen betreut werden. Die Verpflichtung zur Errichtung von Landesjugendämtern beruht auf § 69 Abs. 3 SGB VIII. Hiernach sind die überörtlichen Träger verpflichtet, zur Wahrnehmung der Aufgaben des SGB VIII ein Landesjugendamt zu errichten. Wer in den einzelnen Bundesländern die Aufgaben des überörtlichen Trägers wahrnimmt, wird bundesgesetzlich nicht geregelt, sondern bleibt nach § 69 Abs. 1 S. 3 SGB VIII dem jeweiligen Landesgesetzgeber überlassen. Dies hat zu unterschiedlichen Organisationsformen in den einzelnen Ländern geführt, wobei grundsätzlich die kommunale und die staatliche Organisationsform bei der Zuweisung der Aufgaben der Landesjugendämter unterschieden werden können. Wie das Jugendamt hat der Bundesgesetzgeber auch das Landesjugendamt in § 70 Abs. 3 SGB VIII als eine zweigliedrige Behörde, bestehend aus dem Landesjugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Landesjugendamtes, ausgestaltet. Die Aufgaben des Landesjugendamtes werden durch die Verwaltung des Landesjugendamtes und durch den Landesjugendhilfeausschuss im Rahmen der Satzung und der dem Landesjugendamt zur Verfügung gestellten Mittel wahrgenommen. Nach außen hin stellt das Landesjugendamt organisatorisch und rechtlich eine Einheit dar. |