| SGB VIII - Online-Handbuch
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Aus: Zentralblatt für Jugendrecht 2003, Heft 5, S. 165 ff. Subventionsfinanzierung nach § 74 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) - objektive Verpflichtungen und subjektive Rechtsansprüche Joachim Wabnitz
1. Zur Finanzierung von Trägern der freien Jugendhilfe nach dem SGB VIII Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII werden nach wie vor überwiegend von Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe (vgl. dazu allgemein Wabnitz in Jugendwohl 1998, 4) erbracht, deren Aktivitäten in der Regel wiederum aus öffentlichen Haushaltsmitteln finanziert werden. Das SGB VIII beinhaltet allerdings kein eigenes, in sich geschlossenes Kapitel über die Finanzierung von Trägern der freien Jugendhilfe. Einige Regelungen befinden sich in den §§ 4 Abs. 3, 12 Abs. 1 und 79 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, die wichtigsten Vorschriften jedoch in den §§ 74 ff SGB VIII. Die praktisch nach wie vor bedeutendste Form der Finanzierung von freien Trägern der Jugendhilfe, insbesondere in den Bereichen Förderung der Erziehung in der Familie, Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, Tageseinrichtungen für Kinder, ambulante Hilfen zur Erziehung, Beratungsstellen etc. ist die im folgenden im einzelnen darzustellende Subventionsfinanzierung nach § 74 SGB VIII. Der Begriff der Subvention hat sich im Sozialrecht mit Blick auf die jeweils relevanten Geldleistungen, die von einem Träger öffentlicher Verwaltung gewährt werden, weitgehend durchgesetzt (vgl. Münder in Jugendhilfe 2001, 247, 251). Synonym werden auch die Begriffe Zuwendung, Förderung, Zuschussgewährung verwendet. Typischerweise gewährt dabei ein Träger öffentlicher Verwaltung (hier: der öffentlichen Jugendhilfe) an eine Stelle außerhalb der Verwaltung (hier: an einen freien Träger der Jugendhilfe) aufgrund eines staatlichen Hoheitsaktes (Verwaltungsaktes) oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrages eine vermögenswerte Leistung als Sozialsubvention, um den Empfänger dieser Leistung in die Lage zu versetzen, einen bestimmten öffentlichen Zweck (hier: Unterbreitung von Leistungen der Jugendhilfe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII) zu erfüllen (vgl. Münder a.a.O. mit weiteren Literaturnachweisen). § 74 SGB VIII lautet wie folgt:
Des weiteren sieht das SGB VIII die Vereinbarungsfinanzierung nach § 77 SGB VIII nebst ergänzendem Landesrecht - sofern existent - vor sowie seit dem 01.01.1999 die Entgeltfinanzierung aufgrund von Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen nach den §§ 78a ff SGB VIII (vgl. dazu Wabnitz in ZfJ 1999, 123), die gemäß § 78a Abs. 1 im wesentlichen für den Bereich der teil- und vollstationären Hilfen zur Erziehung vorgeschrieben sind. Ergänzend zu den Regelungen des SGB VIII gelten "jugendhilfe-unspezifische", allgemeine Regelungen des öffentlichen Haushaltsrechts sowie des Verwaltungsverfahrensrechts mit ausführlichen Regelungen u.a. über Zuwendungs- und Finanzierungsarten und über Zuwendungsbescheide, Zuwendungsverträge und Leistungsverträge (vgl. dazu nur Kunkel in ZfJ 4/2000), auf die hier nicht näher eingegangen werden soll. Ergänzt und weiter konkretisiert werden die Regelungen des SGB VIII schließlich durch vielfältige Rechts- und Verwaltungsvorschriften/ Förderrichtlinien insbesondere des Landesrechts. 2. Allgemeine Regelungen und § 74 SGB VIII Allgemeine Regelungen über die Förderung der (Träger der) freien Jugendhilfe sind auch in den §§ 4 Abs. 3, 12 Abs. 1 und 79 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII enthalten. Im Verhältnis dazu stellt § 74 SGB VIII eine, und zwar die maßgeblich relevante, Spezialregelung dar, die - mit einer Ausnahme (nämlich im Hinblick auf § 12 Abs. 1; siehe sogleich) - den gekennzeichneten allgemeinen Regelungen vorgeht. Bei der allgemeinen Förderverpflichtung nach § 4 Abs. 3 folgt dies bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, da die Förderung der freien Jugendhilfe "nach Maßgabe dieses Buches" erfolgen soll; die Voraussetzungen der Förderung sind also in § 74 näher spezifiziert (allgemeine Meinung; vgl. z.B. GK-SGB VIII/ Heinrich § 74 Rz. 1; Wiesner, SGB VIII § 4 Rdnr. 30 , § 74 Rdnr. 1). Die Verpflichtung nach § 79 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln "einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden", ist lediglich eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, auf deren Erfüllung kein subjektiver Rechtsanspruch freier Träger besteht und die insbesondere keine konkreten förderrechtlichen Voraussetzungen statuiert oder förderrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht. Über die Höhe des genannten Anteiles und über seinen Verbindlichkeitsgrad ist vielmehr seitens der öffentlichen Träger bzw. in deren Vertretungskörperschaften und Jugendhilfeausschüssen zu entscheiden (Münder u.a. Frankfurter LPK-KJHG, § 79 Rz. 17). Im Ergebnis müssen die Fördermittel für die JA im Zuständigkeitsbereich des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe insgesamt jeweils ausreichen, damit die Leistungen nach § 11 SGB VIII in der erforderlichen Quantität und Qualität bedarfsgerecht erbracht werden können (Fieseler in ABA TexteDienst 44, 2002, 7). Differenzierter ist demgegenüber § 12 Abs. 1 SGB VIII zu beurteilen. Einerseits ist die eigenverantwortliche Tätigkeit der dort genannten Jugendverbände und Jugendgruppen "nach Maßgabe des § 74 zu fördern". § 74 stellt insofern eine spezifizierende Ergänzung der allgemeinen Förderverpflichtung nach § 12 Abs. 1 dar, insoweit also eine konkretisierende Spezialregelung. Auch für die Jugendverbände und Jugendgruppen gelten mithin die Fördervoraussetzungen des § 74 (Wiesner/ Struck, SGB VIII § 12 Rdnr. 3; Grube in Hauck SGB VIII K § 12, Rz. 5). Andererseits ist der Verpflichtungsgrad in § 12 Abs. 1 ("ist zu fördern"!) als solcher, zumindest auf der abstrakten Ebene, höher als - wie zu zeigen sein wird - in § 74. § 12 Abs. 1 begründet also nicht nur eine sehr weitgehende objektiv-rechtliche Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in Form einer Mussbestimmung, sondern nach meiner Auffassung auch einen Regelrechtsanspruch bzw. einen Rechtsanspruch dem Grunde nach von Jugendverbänden und Jugendgruppen (GK-SGB VIII/ Fieseler § 12 Rz. 3). Insoweit ist also § 12 Abs. 1 SGB VIII auch Spezialnorm gegenüber § 74. 3. Fördervoraussetzungen nach § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Gemäß § 74 Abs.1 Satz 1 SGB VIII "sollen" die Träger der öffentlichen Jugendhilfe - es besteht insoweit also eine klare objektiv-rechtliche Verpflichtung, die ein grundsätzliches "muss" beinhaltet - "die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen und fördern"; letzteres bei Vorliegen der besonderen zusätzlichen Voraussetzungen gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz Nrn. 1 bis 5). Dies entspricht den für das deutsche Kinder- und Jugendhilferecht konstitutiven Strukturprinzipien, insbesondere den in den §§ 3 und 4 SGB VIII grundsätzlich formulierten Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und deren partnerschaftlicher Zusammenarbeit (vgl. dazu allgemein Wabnitz in Forum Jugendhilfe 2/1997, 31, 32 ff). Mit der Formulierung "freiwillige Tätigkeit" ist nicht etwa (nur) die "Ehrenamtliche Tätigkeit" nach § 73 SGB VIII gemeint, sondern ganz umfassend das nicht-öffentliche Engagement insbesondere von freien Trägern (vgl. GK-SGB VIII/ Heinrich, § 74 Rz. 4). Allerdings muss es sich um Tätigkeiten auf dem Gebiet der Jugendhilfe nach dem SGB VIII handeln. § 74 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz, Nr. 1 SGB VIII setzt voraus, dass der jeweilige Träger die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt. Dies bezieht sich vor allem auf die fachliche Qualifikation des Personals, die konzipierten Angebote und Leistungen und die Einhaltung adäquater, also auf die jeweilige konkrete Aufgabe der JA/JSA bezogener inhaltlicher Standards (vgl. Münder in Jugendhilfe 5/2001, 247, 252). Dabei ist nicht zuletzt sorgfältig danach zu differenzieren, ob es sich um primär haupt- oder ehrenamtlich realisierte Aufgaben handelt (vgl. GK-SGB VIII/ Heinrich § 74 Rz. 16) - ob es sich also z.B. um eine Maßnahme der außerschulischen Jugendbildung eines Jugendverbandes handelt, dessen Tätigkeiten durchweg durch ehrenamtliche Mitarbeiter/innen geprägt sind, oder etwa um einen hochspezialisierten Träger von Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen der Jugendsozialarbeit nach § 13 Abs. 2 SGB VIII oder einer Beratungsstelle nach § 17 SGB VIII, deren Aufgaben nur mit spezifisch aus- und weitergebildetem, hauptamtlich tätigem Fachpersonal durchgeführt werden können. Gemäß Nr. 2 der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung muss der jeweilige Träger die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten. Maßstab dafür sind neben den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften insbesondere die konkreten Anforderungen der jeweiligen Förderrichtlinien. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist die Selbständigkeit der freien Träger gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zu beachten (vgl. Münder u.a. Frankfurter LPK-KJHG § 74 Rz. 7) und sind insbesondere mit Blick auf noch "junge" freie Träger, deren Tätigkeit nach § 74 Abs. 1 SGB VIII ja gerade angeregt und gefördert werden soll, keine überspannten Maßstäbe angezeigt. Auch dürfen die im Interesse des Steuerzahlers bestehenden, weitgehenden Prüfungsrechte der zuständigen Behörden und Rechnungshöfe nicht dazu missbraucht werden, in den autonomen Kernbereich des Selbstverständnisses und der Betätigung freier Träger einzudringen und diesen zu verletzen. Die Gewähr für eine zweckentsprechende Verwendung der Mittel dürfte aber bereits dann als nicht mehr gegeben anzusehen sein, wenn insoweit ernsthafte Zweifel bestehen (OVG Berlin, RsDE 7, 95, 105). Zweifel bestehen auch, wenn bei einem freien Träger Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden (Wiesner SGB VIII § 74 Rdnr. 18) oder wenn einzelne Maßnahmen nicht von den zuständigen Organen des Trägers verantwortet werden, sondern z.B. von einer in ihrer Zusammensetzung unbestimmten Hauptversammlung, die allen Aktiven und Besuchern offen steht (OVG Münster FEVS 43, 164, 166). Der freie Träger muss des weiteren gemäß Nr. 3 gemeinnützige Ziele verfolgen. Dieses kann unproblematisch aufgrund einer Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt nach den §§ 51 ff der Abgabenordnung auf der Grundlage entsprechender Satzungsbestimmungen nachgewiesen werden; umgekehrt kann m.E. aus einer entsprechenden Ablehnung der Anerkennung geschlossen werden, dass auch die Voraussetzung nach Nr. 3 nicht erfüllt ist. Liegt jedoch weder eine Anerkennung noch eine Ablehnung durch das Finanzamt vor, muss - insbesondere mit Blick auf "junge Träger" - der auch anderweitig erbrachte schlüssige Nachweis als ausreichend dafür angesehen werden, dass der freie Träger gemeinnützige Ziele verfolgt, da das Gesetz insoweit keine präzisen Einzelheiten vorschreibt (vgl. Wiesner SGB VIII § 74 Rdnr. 20; GK-SGB VIII/ Heinrich § 74 Rz. 18; differenzierter Schellhorn SGB VIII/KJHG § 74 Rz. 8). Entsprechende Hinweise in der Satzung sowie schlüssige Nachweise, etwa durch Finanzierungspläne, dafür, dass die jeweiligen Angebote der JA/JSA nicht mit Gewinnerzielungsabsicht unterbreitet werden, sind m.E. in solchen Fällen als ausreichend anzusehen. Freie Träger müssen nach Nr. 4 auch eine angemessene Eigenleistung erbringen. Dies entspricht der grundsätzlich subsidiären Funktion der öffentlichen Förderung (Wiesner SGB VIII § 74 Rdnr. 21) und ist auch vom Bundesverfassungsgericht - mit Blick auf die zu gewährleistende Autonomie freier Träger - nicht beanstandet worden (BverfGE 22, 180, 207 ff). Dieses hatte es allerdings abgelehnt, die Höhe der Eigenleistung als feste Bezugsgröße im Verhältnis zur öffentlichen Förderung anzusehen (vgl. GK-SGB VIII/ Heinrich § 74 Rz. 19), so dass es als problematisch angesehen werden muss, wenn gelegentlich ein Prozentsatz von 10 % recht pauschal als angemessen angenommen wird (vgl. Schellhorn SGB VIII/KJHG § 74, Rz. 9). Vielmehr ist entscheidend auf die konkrete Situation des freien Trägers abzustellen: z.B. auf die bisherige Dauer seiner Tätigkeit und Existenz, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die eventuelle Einbindung in größere Verbands- und Trägerstrukturen, die Angliederung an bedeutende gesellschaftliche Organisationen, die Möglichkeit der Einwerbung von Mitteln oder Spenden von dritter Seite, überwiegend ehren- oder hauptamtliche Arbeitsstrukturen etc. Wichtig ist, dass überhaupt Eigenleistungen erbracht werden. Dies sind in der Regel Geldleistungen, Kredite, Spenden oder Sachleistungen als geldwerte bzw. finanziell relevante Leistungen, nicht hingegen rein ideelle Leistungen (Wiesner SGB VIII § 74 Rdnr. 20), m.E. jedoch wiederum erforderliche konzeptionelle, pädagogische oder administrative Leistungen (vgl. GK-SGB VIII/ Heinrich § 74 Rz. 20), die einen "Geldersatzwert" darstellen und sonst anderweitig "eingekauft" werden müssten. 4. Gewährbieten für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit Schließlich müssen freie Träger der Jugendhilfe gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz, Nr. 5 SGB VIII die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. Diese Regelung hat immer wieder Probleme insbesondere im Zusammenhang mit der Förderung einzelner - kritischer - Jugendverbände aufgeworfen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 55, 232 = FEVS 26, 265) muss die Arbeit des freien Trägers positiv im Sinne der obersten Grundsätze der Demokratie, also im Sinne der tragenden Prinzipien des Verfassungssystems der Bundesrepublik Deutschland, wirken. Ein solches Verfassungssystem ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 2, 1, 12) die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Grundgesetzes als eine - unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft - rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und der Gleichheit, zu deren grundlegenden Prinzipien mindestens zu rechnen sind: die Achtung von Menschenrechten und von Rechten auf Leben und freie Entfaltung der Persönlichkeit, Volkssouveränität, Gewaltenteilung, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Unabhängigkeit der Gerichte, Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. Unstrittig ist deshalb zunächst, dass verfassungsfeindliche links- oder rechtsradikale Organisationen nicht als förderfähig in Betracht kommen können - oder solche Organisationen, die sich etwa für die Vertreibung aller Ausländer/innen aus Deutschland einsetzen (GK-SGB VIII/ Heinrich § 74 Rz. 21). Andererseits reichen ebenfalls unstrittig allein gesellschafts- oder regierungskritische politische Meinungen und Äußerungen oder auch Kritik an der Verfassungswirklichkeit keinesfalls aus, eine Förderung abzulehnen. "Dazwischen" existiert jedoch ein breites Spektrum an Auffassungen in der rechtswissenschaftlichen Literatur, welche Aktivitäten (noch oder bereits) als insoweit akzeptabel oder "förderlich" anzusehen sind (vgl. a.a.O.) Zumeist wird die oben gekennzeichnete höchstrichterliche Rechtssprechung weitergehenden Überlegungen zugrundegelegt (vgl. z.B. Schellhorn SGB VIII/KJHG § 74Rz. 10). Andererseits wird auch darauf verwiesen, dass es einer kritischen Jugend nicht verwehrt werden dürfe, im Rahmen einer politischen Diskussion auch das Grundgesetz selbst in Frage zu stellen (vgl. GK-SGB VIII/ Heinrich § 74 Rz. 21). Münder u.a. (Frankfurter LPK-KJHG § 74 Rz. 10) kritisieren des weiteren nicht zu Unrecht, dass die Rechtsprechung bisher noch nicht hinreichend präzise Abgrenzungskriterien herausgearbeitet habe; zugleich fordern sie mit Blick auf "alternative Verfassungskonzepte", dass von freien Trägern zumindest nicht die in Art 79 Abs. 3 sowie 1 und 20 GG als unveränderlich statuierten Verfassungsprinzipien tangiert werden. Dies bedeutet konkret: die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung, Achtung der Menschenrechte und der fünf tragenden Staatsprinzipien des Grundgesetzes (Demokratie, Republik, Rechtsstaat, Bundesstaat und Sozialstaat), die Bindung aller Staatsorgane an Verfassung und Recht sowie das Widerstandsrecht des Art 20 Abs. 4 GG. Dies ist "etwas weniger" - aber in der Substanz m.E. gar nicht so viel weniger - als das, was nach der höchstrichterlichen Rechtssprechung die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Grundgesetzes ausmacht; diese Auffassung belässt jedoch in akzeptablem Umfang auch Raum für verfassungskritische Positionen. Ich stimme dem deshalb insoweit vom gedanklichen Ansatz her zu. Die unveränderlichen Grundsätze gemäß Art. 79 Abs. 3 GG sind jedoch von jedem freien Träger, der öffentlich gefördert werden will, m.E. nicht nur als das "absolute Minimum" zu respektieren; es kann insoweit m.E. nicht nur um deren Akzeptanz gehen, sondern § 74 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz, Nr. 5 SGB VIII fordert mehr: eine den Zielen des Grundgesetzes "förderliche Arbeit". Zu fordern ist deshalb von freien Trägern, dass sie z.B. in einer offenen Konfrontationssituation mit extremen, gewaltbereiten Orientierungen das Ziel vertreten, Jugendliche für die grundlegenden und unabänderlichen Ziele und tragenden Grundsätze des Grundgesetzes zu gewinnen (vgl. Wiesner SGB VIII § 74, Rdnr. 23) - und sich nicht nur indifferent und neutral verhalten. Auch eine bloße Erklärung, man habe mit bestimmten verfassungsfeindlichen Bestrebungen nichts zu tun, reicht m.E. insofern nicht aus (vgl. OVG Münster FEVS 43, 164, 168) und kann genügen, Zweifel im Hinblick auf das Vorliegen der gesetzlichen Fördervoraussetzungen zu erheben. Träger der JA/JSA müssen sich an diesen rechtlichen Maßstäben messen lassen. 5. Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 75 SGB VIII Gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen als freie Träger der Jugendhilfe (unter ähnlichen Voraussetzungen wie bei der Förderung nach § 74 Abs. 1 Satz 1) anerkannt werden, sofern sie nicht - als Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder im Bereich der freien Wohlfahrtspflege - gemäß § 75 Abs. 3 nicht bereits kraft Gesetzes als solche anerkannt sind. Nach § 75 Abs. 2 haben sie bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 sogar einen subjektiven Rechtsanspruch auf Anerkennung, wenn sie bereits mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig geworden sind. Die Anerkennung ist insbesondere von Bedeutung für die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und eröffnet den Zugang zum Jugendhilfeausschuss (§ 71 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) sowie ggf. zu einer auf Dauer angelegten finanziellen Förderung nach § 74 Abs. 1 Satz 2. Das Anerkennungsverfahren richtet sich nach Landesrecht; zumeist verfahren die Länder dabei auch nach den von der Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesjugendbehörden beschlossenen Grundsätzen für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe vom 14.04.1994 (abgedruckt z.B. bei Wiesner SGB VIII, Anhang zu § 75). Unstrittig folgt aus der Anerkennung nach § 75 kein Rechtsanspruch auf Förderung nach § 74. Die Anerkennung nach § 75 ist nicht generell Fördervoraussetzung für freie Träger, sondern nach § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist sie dies - und zwar in der Regel - nur dann, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte Förderung handelt. Davon kann also im Ausnahmefall durchaus abgesehen werden, insbesondere bei neu gegründeten freien Trägern. Auf Dauer angelegt ist zweifellos eine institutionelle Förderung eines Trägers. Viele Initiativen haben andererseits ihre Aktivitäten ohnehin nicht auf Dauer angelegt, sind aber dennoch grundsätzlich förderfähig. Fraglich ist, ob Projektförderungen "auf Dauer angelegt" sind. Dies wird teilweise grundsätzlich verneint (vgl. Wiesner SGB VIII § 74 Rdnr. 24). M.E. kann man dies so generell heute nicht mehr sagen, weil institutionelle Förderungen mittlerweile nur noch in Ausnahmefällen ausgesprochen werden und Projektförderungen als "Wiederholungsförderungen" durchaus über lange Zeiträume erfolgen, also faktisch ebenfalls "auf Dauer angelegt sind". Hier kommt es deshalb m.E. entscheidend auf den Einzelfall und nicht auf die Wahl der Zuwendungsart an. 6. Besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung nach § 74 Abs. 1 SGB VIII? a) Wortlaut und Entstehungsgeschichte von § 74 Abs. 1 SGB VIII Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freie Jugendhilfe gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII fördern, sind also aufgrund dieser Sollbestimmung dazu grundsätzlich objektiv-rechtlich verpflichtet, es sei denn, es liegt ein atypischer Ausnahmefall vor. Strittig ist demgegenüber, ob auch ein subjektiver Rechtsanspruch von Trägern der freien Jugendhilfe auf Förderung nach § 74 Abs. 1 SGB VIII besteht, wenn dessen Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind (vgl. allgemein OVG Nordrhein-Westfalen OVGE 46, 108, 109; OVG Rheinland-Pfalz FEVS 48, 208, 209; OVG Berlin FEVS 49, 368, 372 f). Da sich dies aus dem Wortlaut der genannten Gesetzesbestimmung nicht ergibt, müsste es sich ggf. aufgrund einer Auslegung ermitteln lassen. Aus den Materialien zur Entstehungsgeschichte des KJHG/SGB VIII lässt sich dazu nichts Spezifisches entnehmen. Schwerpunkt der parlamentarischen Beratungen war zudem eine andere Frage gewesen, nämlich die des Verhältnisses von Anerkennung und Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe (vgl. Wiesner SGB VIII § 74, Rdnr. 3 bis 5). In der Einzelbegründung zu Absatz 1 des damaligen § 66 ("Förderung der freien Jugendhilfe") des Gesetzentwurfes der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 11/5948) wird das Thema "Rechtsanspruch" überhaupt nicht explizit thematisiert. Es wird allerdings auch dort einmal mehr auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1967 (BVerfGE 22, 180, 207) verwiesen, wonach die freie Jugendhilfe nur insoweit durch das Jugendamt zu fördern ist, "soweit es diese für erforderlich und geeignet hält". Anknüpfend daran wird im Regierungsentwurf gefolgert, dass eine "unbeschränkte Pflicht zur Förderung freier Träger ... abgelehnt" wird. Diese Ausführungen betreffen jedoch eindeutig nur die Frage der objektiven Förderverpflichtung des öffentlichen Trägers, nicht die, ob ein subjektiver Rechtsanspruch eines freien Trägers gegeben ist. Auch in der Stellungnahme des Bundesrates (Bundestagsdrucksache 11/6002) finden sich dazu keine Ausführungen. In der Beschlussempfehlung und im Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit (Bundestagsdrucksachen 11/6748 und 11/6830) wird mit Blick auf den damaligen Entwurfsparagraphen 66 (lediglich) empfohlen, als Ergänzung denjenigen Text in das SGB VIII mit aufzunehmen, der dem sodann Gesetz gewordenen § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII entspricht (Anerkennung bei auf Dauer angelegter Förderung). b) Zum Sach- und Streitstand in der Judikatur und Literatur In der juristischen Fachliteratur und in den vorliegenden unter- und mittelinstanzlichen Verwaltungsgerichtsentscheidungen wird ein subjektiver Rechtsanspruch überwiegend abgelehnt (GK-SGB VIII/ Heinrich § 74 Rz. 29; Münder u.a. Frankfurter LPK-KJHG § 74 Rz. 15; Münder in Jugendhilfe 5/2001, 247, 252; Schellhorn SGB VIII/KJHG § 74, Rz. 3; Wiesner SGB VIII § 74 Rdnr. 41; OVG Lüneburg NVwZ-RR 1999, 127; OVG Münster NDV-RD 1996, 100 mit Anmerkung von Baltz; VG Köln RsDE 29, 108; VG Frankfurt am Main ZfJ 1995, 335). Dies geschieht mit Blick auf den Wortlaut des § 74 Abs. 1 SGB VIII, wo eben gerade nicht ausdrücklich von einem Rechtsanspruch die Rede ist, und insbesondere mit Blick auf § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, in dem es wörtlich heißt: "Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen". Dies kann m.E. so nicht überzeugen. Bei der vorgenannten Argumentation wird zunächst nicht sorgfältig genug zwischen der Tatbestandsseite und der Rechtsfolgenseite der Norm unterschieden. § 74 Abs. 1 SGB statuiert die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Förderung. § 74 Abs. 3 betrifft demgegenüber die Rechtsfolgenseite und bestimmt, wie - nach Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Förderung - ggf. die Rechtsfolgen im Einzelfall auszusehen haben und wer wie über die Förderung zu entscheiden hat. Argumente aus dem Zusammenhang mit § 74 Abs. 3 SGB VIII dürfen deshalb mit Blick auf die vorliegende Streitfrage keine entscheidende Rolle spielen, auch wenn sie im "nächsten Schritt" und in der Praxis große Bedeutung haben (siehe dazu sogleich unten). Entscheidende Argumente sind vielmehr aus § 74 Abs. 1 und aus den allgemeinen Regelungen der §§ 3, 4, 79 und 80 SGB VIII zu entnehmen. Das Gesamtsystem des deutschen Kinder- und Jugendhilferechts ist danach maßgeblich erstens durch die Verantwortung des öffentlichen Trägers für die Gewährleistung und Finanzierung der Aufgabenerfüllung nach dem SGB VIII, zweitens durch die faktisch weitgehende, prioritäre Aufgabenwahrnehmung durch freie Träger und zugleich drittens durch partnerschaftliche Zusammenarbeit beider Seiten geprägt - mit einer Fülle von zusätzlichen rechtlichen Detailregelungen. Für den weitgehenden "Normalfall" der Wahrnehmung von Aufgaben der Jugendhilfe durch einen freien und die Finanzierung derselben durch einen öffentlichen Träger - der anderenfalls (auch) selbst die Aufgabe wahrnehmen müsste - ist § 74 Abs. 1 SGB gleichsam die konkretisierende "Brückenbestimmung" für die (Subventions-) Finanzierung. Die Fördervoraussetzungen nach § 74 Abs. 1 SGB VIII sind, wie dargestellt, sehr konkret und differenziert. Sind sie erfüllt, spricht bereits von daher viel für die Annahme auch eines Rechtsanspruches, erst recht, wenn es sich zugleich um eine objektiv-rechtliche Sollbestimmung mit regelmäßiger Handlungsverpflichtung des Trägers der öffentliche Jugendhilfe handelt. Daraus, aus dem soeben skizzierten Gesamtsystem des deutschen Kinder- und Jugendhilferechts und der dargestellten Einbindung der "Brückenbestimmung" des § 74 Abs. 1 in dieses, spricht m.E. sehr viel dafür, freien Trägern der Jugendhilfe einen subjektiven Rechtsanspruch auf Förderung zuzusprechen, zumindest in Form eines Regelrechtsanspruches bzw. eines Rechtsanspruches dem Grunde nach (so im Ergebnis auch bzw. ähnlich Baltz NDV 1996, 360, 361, und Kunkel 4. Aufl. Rz. 230 sowie ders. ZfJ 11/2000, 413). Über Einzelheiten der Förderung ist sodann gemäß § 74 Abs. 3 SGB VIII zu entscheiden (siehe unten). Auch diejenigen Autoren, die entgegen meiner Auffassung einen solchen Rechtsanspruch ablehnen, billigen Trägern allerdings im Rahmen von § 74 Abs. 3 SGB VIII einen Rechtsanspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu (vgl. z.B. Schellhorn SGB VIII /KJHG § 74 Rz. 12). Meines Erachtens sollte de lege ferenda mit Blick auf die überragend große Bedeutung der freien Jugendhilfe und mit dem Ziel ihrer weiteren Stärkung § 74 Abs. 1 SGB VIII bei geeigneter gesetzgeberischer Gelegenheit zu einem klaren und eindeutigen Rechtsanspruch auf Förderung ausgebaut werden, eventuell eingegrenzt durch noch weitere tatbestandliche Voraussetzungen, z.B. den Ablauf einer Mindestzeit von z.B. drei bis fünf Jahren bereits erfolgter öffentlicher Förderung - hilfsweise, und gleichsam in einem ersten Schritt, zunächst mit Blick auf den einen oder anderen Leistungsbereich des SGB VIII 7. Ermessensentscheidungen nach § 74 Abs. 3, 4 und 5 SGB VIII a) Verfahrensfragen Die Entscheidungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über Art und Höhe der Förderung nach § 74 Abs. 3 sind gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII trägerintern Aufgabe des Jugendhilfeausschusses und nicht Geschäft der laufenden Verwaltung nach § 70 Abs. 2 SGB VIII. Eine Entscheidung eines Jugendamtes bzw. dessen Trägers über einen Förderantrag eines Trägers der freien Jugendhilfe ohne Mitwirkung des Jugendhilfeausschusses ist rechtswidrig (OVG Nordrhein-Westfalen FEVS 47, 395; Wiesner SGB VIII § 74 Rdnr. 37). Der Jugendhilfeausschuss ist gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII im übrigen auch für die Jugendhilfeplanung zuständig. Allerdings setzen Förderentscheidungen nach § 74 nicht rechtlich zwingend voraus, dass eine einschlägige Jugendhilfeplanung (bereits tatsächlich) vorliegt (BVerwG FEVS 47, 529; OVG Nordrhein-Westfalen RsDE 35, 77, sowie 47, 97; OVG Rheinland-Pfalz FEVS 48, 208, 210; VG Köln RsDE 29, 108). Die Förderentscheidungen erfolgen nach § 74 Abs. 3 Satz 1 im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Diese sind seitens der kommunalen Vertretungskörperschaft im Rahmen der kommunalen Finanzhoheit zur Verfügung zu stellen. Dabei ist diese allerdings an die bestehenden gesetzlichen Regelungen u.a. des SGB VIII gebunden und muss in diesem Zusammenhang insbesondere ihre Gewährleistungsverpflichtung nach § 79 SGB VIII erfüllen. Es wäre also unzulässig und rechtswidrig, etwa überhaupt keine Mittel für die Träger der freien Jugendhilfe zur Verfügung zu stellen (so OVG Lüneburg FEVS 48, 213, 215), oder nur in einem objektiv unzureichenden Umfange. Fiskalische Entscheidungen dürfen nicht die Durchführung der Aufgaben des SGB VIII vereiteln (so zurecht GK-SGB VIII/ Heinrich § 74 Rz. 33). Die durch Art. 28 Abs. 2 GG grundsätzlich gewährleistete Finanzhoheit der kommunalen Gebietskörperschaften wird insoweit in verfassungsrechtlich zulässiger Weise durch geltendes Bundesrecht eingeschränkt. Der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit öffentlicher Verwaltung, der in allen öffentlich-rechtlichen finanz- und haushaltsrechtlichen Vorschriften (vgl. z.B. die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung/ der Landeshaushaltsordnungen) seine konkreten Ausprägungen gefunden hat, bewirkt allerdings, dass nur geeignete und erforderliche Maßnahmen freier Träger gefördert werden können. Die in diesem Zusammenhang relevanten (Vor-) Entscheidungen sind seitens des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Gewährleistungsverpflichtung nach § 79 und der Jugendhilfeplanung nach § 80 sowie im jeweils konkreten Einzelfall zu treffen, und zwar immer unter maßgeblicher Beteiligung auch der Träger der freien Jugendhilfe (vgl. ausdrücklich die Regelungen in § 80 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 sowie wiederum § 71 Abs. 2 Nr. 2 und 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). Die freie Jugendhilfe insgesamt hat also, vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt, unmittelbar und mittelbar eine starke Position bei allen grundsätzlichen und Einzelfallentscheidungen über die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe. Nicht zuletzt verfügt sie auch gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII über 40% der stimmberechtigten Mitglieder in den Jugendhilfeausschüssen. b) Eigenleistungen und sonstige Verhältnisse Gemäß § 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII sind bei der Bemessung der (nach § 74 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz, Nr. 4) geforderten Eigenleistung der Träger der freien Jugendhilfe deren unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen. Diese Regelung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 22, 180, 191), das bereits im Jahre 1967 die früher nicht unübliche Praxis beanstandet hatte, nach der die Höhe der Eigenleistung in ein festes, ggf. pauschaliertes Verhältnis zur Höhe der Förderung gesetzt war (vgl. GK-SGB VIII/ Heinrich § 74 Rz. 38; Wiesner SGB VIII § 74 Rdnr. 46). Angemessen ist eine dem jeweiligen freien Träger der Jugendhilfe im Hinblick auf seine Finanzkraft, die eventuelle Einbindung in größere verbandliche oder trägerbezogene Strukturen usw. im Einzelfall konkret zumutbare Eigenleistung, die ggf. auch in der Form ehrenamtlich erbrachter Dienstleistungen oder der Zurverfügungstellung von Räumen etc. bestehen kann. So ist die Einforderung eines im Vergleich zu anderen Trägern höheren Teilnehmerbetrages von einem bestimmten Träger der Jugendhilfe etwa unter Hinweis auf die Möglichkeiten eines bestehenden innerverbandlichen oder innerkirchlichen Finanzausgleichs rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden (BVerwG , NVwZ 1990, 60). Berücksichtigt werden kann auch der Zugang zu anderen Mitteln wie Kirchensteuermitteln, Spendenmitteln, Lotterieerlösen, Erlösen aus Zuschlägen zu Briefmarken (bzw. entsprechende Fördermittel der Stiftung Deutsche Jugendmarke e.V.), globalen oder sonstigen Fördermitteln von anderen öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen, zur Gewährung von Krediten etc. (vgl. auch Schellhorn SGB VIII/KJHG § 74 Rz. 28). Die hier eventuell bestehenden Möglichkeiten muss ein freier Träger auch mit dem gebotenen Nachdruck verfolgen. Der Nachweis über die Ausschöpfung anderweitiger Finanzierungsmöglichkeiten muss bis zum Ende des Verwaltungsverfahrens erbracht sein (BVerwG RsDE 11, 67). Entsprechendes wird für Verbände im nichtkirchlichen Bereich gelten müssen, die an einem überörtlichen Finanzausgleich teilnehmen (so überzeugend Wiesner SGB VIII § 74 Rdnr. 47). "Sonstige Verhältnisse" gemäß § 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII können mit Blick auf den jeweiligen freien Träger oder z.B. auf besondere Vorkommnisse im jeweiligen kommunalen Raum bestehen. Dazu kann z.B. gehören, dass der jeweilige freie Träger eine Aufgabe übernimmt, die vordringlich sicherzustellen ist und um die sich sonst niemand "reißt", z.B. die Unterbreitung eines Angebotes der JSA für einen bestimmten Kreis von besonders "schwierigen" jungen Migranten in einem ohnehin problembeladenen Stadtteil; oder eine Initiative mit theaterpädagogischem Schwerpunkt in einem durch eine Brandstiftung durch radikale Gruppen "gemiedenen" Jugendzentrum, das allerdings eine wichtige Funktion zur Verhinderung der Verschärfung sozialer Spannungen im jeweiligen Stadtteil erfüllen kann und soll. 8. Ausübung pflichtgemäßen Ermessens a) Ermessensarten Entscheidungen nach § 74 Abs. 3 SGB VIII betreffen die Art und Höhe der Förderung. In der Praxis dominieren Geldleistungen; möglich sind jedoch auch Sach- oder Dienstleistungen (vgl. Kunkel ZfJ 11/2001, S. 413) oder (geldwerte!) Hilfen in anderer Weise, ausnahmsweise etwa auch durch Zurverfügungstellung von Personal (Wiesner SGB VIII § 74 Rdnr. 41). Diese Entscheidungen sind nach § 74 Abs. 3 SGB VIII unter Zugrundelegung auch der dort genannten weiteren Kriterien nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dabei handelt es sich um "klassische" Ermessensentscheidungen der öffentlichen Verwaltung (vgl. dazu allgemein z.B. Wolff u.a. § 31 II; Becker 2000, § 14 II. 3; Papenheim/ Baltes/ Tiemann 25.2). Ermessen (Handlungsermessen) liegt vor, wenn - wie in § 74 Abs. 3 SGB VIII - im Hinblick auf einen Tatbestand (vgl. § 74 Abs. 1) mehrere mögliche Rechtsfolgen bestehen. Das Ermessen nach § 74 Abs. 3 bezieht sich dabei - entsprechend der üblichen verwaltungsrechtswissenschaftlichen Terminologie (vgl. a.a.O.) - allerdings nach der von mir vertretenen Auffassung (siehe soeben) lediglich darauf, welche von im Detail möglichen Maßnahmen der Art und Höhe der Förderung nach § 74 Abs. 3 Satz 1 erfolgen (Auswahlermessen) sollen. Da nach der von mir vertretenen Auffassung der freie Träger einen Regelrechtsanspruch bzw. einen Rechtsanspruch dem Grunde nach auf Förderung gemäß § 74 Abs. 1 SGB VIII hat, hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit kein Entschließungsermessen, also kein Ermessen insoweit, ob er eine zulässige Maßnahme (hier: Förderung dieses freien Trägers der Jugendhilfe überhaupt) treffen kann. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss zudem nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht zudem nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I ein subjektiver (Rechts-) Anspruch. Wenn im Rahmen des bestehenden Ermessens mangels Alternativen nur eine einzige rechtmäßige Entscheidung getroffen werden kann, liegt der (nicht allzu häufige) Fall einer Ermessensreduzierung auf Null vor und verdichtet sich der Anspruch des freien Trägers der Jugendhilfe von einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (unabhängig von der Beantwortung der dargestellten rechtlichen Streitfrage, ob freie Träger ohnehin einen Rechtsanspruch auf Förderung nach § 74 Abs. 1 SGB VIII dem Grunde nach haben) offenbar unstrittig in jedem Fall zu einem Rechtsanspruch auf Förderung in bestimmter Art und Höhe (vgl. Kunkel ZfJ 11/2001, 413). Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn nach Maßgabe der örtlichen Jugendhilfeplanung gemäß § 80 SGB VIII die dort getroffenen Feststellungen über Art und Umfang des Bedarfs, die Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse der Leistungsberechtigten und die Anwendung der Rechtsgrundsätze nach § 74 Abs. 3 bis 5 SGB VIII das Ermessen soweit reduzieren, dass nur noch die Förderung eines bestimmten Trägers der freien Jugendhilfe rechtmäßig ist (vgl. Preis ZfJ 1988, 304; OVG Niedersachsen ZfJ 1997, 473 = FEVS 48, 213). b) Ermessensfehler Im übrigen ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gehalten, Ermessensfehler zu vermeiden; anderenfalls wäre seine Entscheidung rechtswidrig. Auch hier gelten die von der Verwaltungsrechtswissenschaft entwickelten Arten und Kriterien von Ermessensfehlern. Ermessensfehler sind Ermessensnichtgebrauch (Ermessensunterschreitung), Ermessensfehlgebrauch und Ermessensüberschreitung (vgl. Wolff u.a. § 31 II 2. d; Papenheim/ Baltes/ Tiemann 25. 2.5; Kunkel a.a.O.; Münder u.a. Frankfurter LPK-KJHG § 74, Rz. 18 ff). Die begrifflichen Grenzen zwischen den beiden zuletzt genannten Arten möglicher Ermessensfehler sind jedoch mitunter fließend und werden auch von den genannten Autoren nicht vollständig einheitlich gezogen. Ein Ermessensnichtgebrauch liegt vor, wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein bestehendes Ermessen nicht ausgeübt oder das Bestehen eines Ermessens überhaupt nicht erkannt hat, etwa weil er sich zu Unrecht an eine Verwaltungsvorschrift gebunden gefühlt hat. Ob das Jugendamt von seinem Ermessen Gebrauch gemacht hat, ergibt sich aus der schriftlichen Begründung des jeweiligen Bescheides, ohne die ein Bescheid nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB X formell rechtswidrig ist - wenn ein solcher Formfehler auch gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X geheilt werden oder gemäß § 42 Satz SGB X im Ergebnis unbeachtlich sein kann. Die Verwaltungsgerichte gehen häufig davon aus, dass die Verwaltung ihren Ermessensspielraum nicht erkannt oder ausgeschöpft hat, wenn die vorgeschriebene schriftliche Begründung einer negativen (Ermessens-) Entscheidung fehlt (BVerwG NDV 1983, 396). Häufiger sind leider Fehler in Form von Ermessensüberschreitungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu beklagen, wenn dieser nämlich im Sinne einer rechtlich nicht mehr akzeptablen Alternative entschieden hat. Ein Fall der Ermessensüberschreitung liegt regelmäßig dann vor, wenn eine Ermessensbindung durch eindeutige, wenn auch zunächst unmittelbar nur den Träger der öffentlichen Jugendhilfe bindende Festlegungen durch die Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII oder in Verwaltungsvorschriften/ Richtlinien getroffen worden sind. Die Festlegungen der Jugendhilfeplanung haben insoweit ermessensbindende Wirkungen (BVerwG FEVS 47, 529; OVG Rheinland-Pfalz FEVS 48, 208; OVG Nordrhein-Westfalen FEVS 47, 394; VG Hannover vom 9.11.1999, Az. 15 A 795/99). Entsprechendes gilt für Regelungen in Verwaltungsvorschriften/ Förderrichtlinien. Der Träger der JA/JSA hat dabei (vgl. I. 2.) aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG einen Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung nach den dort ggf. getroffenen Regelungen, also auf Anwendung derselben auch in seinem Fall - wie andere Träger auch. Wenn sich also daraus eindeutige Regelungen über die Art und Höhe der Förderung ergeben, also z.B. hinsichtlich der Möglichkeit einer Förderung von bestimmten Maßnahmen oder der Höhe von pauschalierten Tagessätzen für Auslandsaufenthalte etc., kann sich daraus ein einklagbarer subjektiver Rechtsanspruch auf "richtliniengemäße" Förderung ergeben (Kunkel a.a.O.) , wenn die Fördervoraussetzungen im übrigen erfüllt sind. Immer wieder kommen auch Ermessensfehler in Form des Ermessensfehlgebrauchs vor. Ein solcher ist gegeben (vgl. z.B. Papenheim/ Baltes/ Tiemann a.a.O.), wenn dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung nicht entsprochen wurde. Dies ist der Fall, wenn unsachliche Kriterien oder Motive die Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe maßgeblich beeinflusst haben, bei unzureichender Sachverhaltsaufklärung durch den öffentlichen Träger oder bei Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen die Gleichheitsgrundsätze des Art. 3 GG, das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 2 und 3, 28 Abs. 1 Satz 2 GG (insbesondere in Form der Verletzung der daraus abgeleiteten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit oder des Vertrauensschutzes), das Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie bei Verstößen gegen einzelne spezielle Grundrechte. Sachgerechte Kriterien können sich z.B. aus jugend(hilfe)politischen Konzeptionen des öffentlichen oder freien Trägers ergeben, aus Bedarfsplanungen und -erwägungen, und aus damit verbundenen Überlegungen zum sinnvollen Einsatz der öffentlichen Mittel (OVG Rheinland-Pfalz FEVS 48, 208). Ein unsachliches Kriterium und damit ein Verstoß auch gegen den Gleichheitssatz liegt z.B. darin, wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Jugendorganisation nur deshalb nicht bei der Förderung berücksichtigt, weil die Partei, der die Jugendorganisation politisch nahe steht, nicht in der Vertretungskörperschaft (Stadtrat) des öffentlichen Trägers vertreten ist (OVG Nordrhein-Westfalen NJW 1990, 1684). Unsachliches Kriterium ist auch die Ablehnung einer Förderung allein aus finanziellen Erwägungen ohne nähere Begründung (vgl. Fieseler in ABA TexteDienst 44, 2002, 9) oder ohne Abwägung mit anderen Gesichtpunkten (OVG Rheinland-Pfalz FEVS 48, 208). Unsachlich und ermessensfehlerhaft wäre auch die Ablehnung eines Antrages auf Förderung durch ein Land mit der Begründung, es habe an einer bundesrechtlich (!) vorgegebenen Aufgabe kein "erhebliches Interesse" im Sinne der jeweiligen Landeshaushaltsordnung (vgl. Wiesner SGB VIII § 74 Rdnr. 41a). Kein unsachgemäßes Kriterium für eine positive Entscheidung über eine Förderung ist demgegenüber, dass bei einer negativen Entscheidung der Zweck von in den Vorjahren für denselben oder einen anderen Zweck ausgegebenen Haushaltsmittel - m.E. auch dann, wenn diese einem anderen Träger zugewendet worden waren - nachträglich verfehlt werden könnte (VG Stade RsDE 29,98). In der Literatur (Fieseler in ABA TexteDienst 44, 2002, 9) wird vereinzelt die Auffassung vertreten, dass die Versagung der finanziellen Förderung eines freien Trägers der Jugendhilfe schon deshalb ermessensfehlerhaft und deshalb rechtswidrig sei, wenn diese Ablehnung nicht anhand von vorausschauenden Festlegungen einer Jugendhilfeplanung belegt werden könne. M.E. geht diese Auffassung etwas zu weit. Die Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII hat zwar alle wesentlichen grundsätzlichen Aspekte betreffend den Bestand und den künftigen Bedarf an Diensten und Einrichtungen der JA/JSA sowie eine Bedarfsdeckungsplanung zu enthalten. Man wird jedoch nicht so weit gehen und verlangen können, dass gleichsam auch jede einzelne Förderentscheidung bereits durch die Jugendhilfeplanung "vorprogrammiert" sein oder zumindest aus der Jugendhilfeplanung konkret ableitbar sein muss. Für eine rechtmäßige Ablehnung eines Förderantrages muss es als ausreichend angesehen werden, wenn diese im Sinne der vorstehend erörterten Kriterien als nicht ermessensfehlerhaft anzusehen ist. 9. Im einzelnen: Auswahl zwischen konkurrierenden Trägern und Angeboten a) Zum allgemeinen Gleichheitssatz Bei der Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe hinsichtlich der Auswahl zwischen mehreren konkurrierenden Trägern der JA/JSA und konkurrierenden Angeboten spielen die Gleichheitsgrundsätze des Art. 3, insbesondere der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, eine herausragende Rolle. Gegen diesen darf nicht ohne stichhaltigen Grund verstoßen werden (BVerwGE 104, 220; OVG Nordrhein-Westfalen NDV-RD 1996, 100). Konkrete einfachgesetzliche Ausprägungen des Gleichheitsgrundsatzes finden sich in § 74 SGB VIII gleich mehrfach (Abs. 3 Satz 1 und 2, insbesondere Abs. 5 Satz 1), wobei allerdings § 74 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 sowie Abs. 5 Satz 2 wieder Ausnahmen davon bzw. Modifizierungen statuieren. Insbesondere sind gemäß § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden. Damit ist vor allem der fachliche Standard, das Ausstattungsniveau, die Entlohnung von Fachkräften, die Gewährung von Sachleistungen und des weiteren die Förderung nach denselben Richtlinienbestimmungen und nach gleichen finanziellen und sonstigen Standards gemeint. Mit Blick auf die mögliche und ggf. sogar rechtlich gebotene unterschiedliche Berücksichtigung von Eigenleistungen (siehe oben) einzelner freier Träger können die konkreten finanziellen Zuwendungen an verschiedene freie Träger der Art und Höhe nach allerdings durchaus in unterschiedlicher Weise gewährt werden, ohne dass der Gleichheitsgrundsatz verletzt wäre (so zu Recht: Schellhorn SGB VIII/KJHG § 74 Rz. 20, 22; Steffan in LPK-SGB VIII, herausgegeben von Kunkel, § 74 Rz. 38; GK-SGB VIII/ Heinrich § 74 Rz. 43). § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII eröffnet des weiteren einen Anspruch auf Chancengleichheit aller in Betracht kommenden Antragsteller bzw. "Bewerber" im Hinblick auf öffentliche Förderung einschließlich eines Anspruchs auf Teilnahme am Verfahren (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. Hessischer VGH RsDE 6, S. 110; VG Frankfurt am Main RsDE 5, S. 76). Dieser Anspruch beinhaltet das Recht auf eine faire, chancengleiche Behandlung aller Antragsteller auf öffentliche Förderung unter Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen und ggf. nach anderen einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften (Münder u.a. Frankfurter LPK-KJHG § 74 Rz. 21; GK-SGB VIII/ Heinrich § 74 Rz. 37; vgl. auch Wiesner SGB VIII § 74 Rdnr. 45, 45a); auch letztere entfalten insoweit im Kontext mit Art. 3 GG rechtliche Außen- und Bindungswirkung. Gegen positive Förderentscheidungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die sich im Ergebnis zuungunsten eines anderen freien Trägers auswirken, ist eine negative Konkurrentenklage vor den Verwaltungsgerichten möglich. Dieser muss geltend machen, dadurch möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Dies ist nur dann der Fall, wenn es sich um eine tatsächliche Konkurrenzsituation gehandelt hat; die bloße Möglichkeit einer Änderung der Bedarfslage während eines laufenden Rechtsstreits genügt hierfür nicht (OVG Hamburg RSDE 36, S. 95). Ein Träger der freien Jugendhilfe kann auch nicht aus eigenem Recht für (alle) andere(n) anerkannten Träger der freien Jugendhilfe die Unterlassung der Förderung eines bestimmten Trägers begehren (OVG Hamburg RsDE 27, S. 81, 83); auch hier sind die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 VwGO (siehe soeben) nicht erfüllt. Unbeschadet dessen steht einem freien Träger, der die gekennzeichneten und die weiteren erforderlichen prozessualen Voraussetzungen erfüllt, in Eilfällen auch das verfahrensrechtliche Instrument der Einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zur Verfügung. Aufgrund eines neueren Beschlusses des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.06.2001 (ZfJ 12/2001, 471, 472) sind Entscheidungen eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aufgehoben worden, in denen ein Förderantrag eines "neuen (dritten)" freien Trägers mit der Begründung abgelehnt worden war, dass in den Haushaltsplan vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage - übrigens entgegen einer anderslautenden Empfehlung des Jugendhilfeausschusses - nur Fördermittel für zwei andere "bewährte", jetzt aber konkurrierende freie Träger eingestellt worden seien, die der öffentliche Träger bereits seit langer Zeit fördere. Das OVG sah darin einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 GG und zugleich gegen § 74 SGB VIII, weil der öffentliche Träger ermessensfehlerhaft nicht die "Möglichkeit zur Kenntnis genommen geschweige denn erwogen hat, durch Kündigung der Verträge mit den bisher geförderten ... (Trägern) den Weg für eine Neuverteilung der Fördermittel zu eröffnen." Diese bemerkenswerte Entscheidung betraf im übrigen die Förderung von drei Familienbildungsstätten - und damit einen Bereich, der in überdurchschnittlicher Weise durch hohe Personal- und Investitionskosten gekennzeichnet ist! "Neue" freie Träger der Jugendhilfe, "erst recht" solche, die keine besonders hohen Investitions- und Personalkosten zu finanzieren haben, sollten sich deshalb ermutigt fühlen, auch in finanziell schwierigen Zeiten Förderanträge nach § 74 SGB VIII zu stellen - und nicht ohne weiteres mehr oder weniger pauschale Ablehnungen mit "closed shop"- Begründungen hinnehmen! Gleichartige Maßnahmen sind etwa solche, die dasselbe Arbeitsfeld betreffen, die im Hinblick auf zeitlichen Umfang gleich zu bewerten und in gleicher Hinsicht geeignet erscheinen, zur Erreichung der gesetzlichen Ziele und Aufgaben der §§ 1, 2, 11 ff SGB VIII beizutragen. Die Gleichartigkeit von Maßnahmen wird häufig auch mit Blick auf die Gleichartigkeit oder zumindest Vergleichbarkeit der Zielgruppen (etwa: Mädchen, Jungen, bestimmte junge Menschen mit gleichgelagertem spezifischen Förderungsbedarf etc.) zu beurteilen, also zu bejahen oder zu verneinen sein (vgl. zurecht GK-SGB VIII/ Heinrich § 74 Rz. 41). b) Gleiche Grundsätze und Maßstäbe wie im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe Ggf. sind bei der Förderung nach § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, sofern gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt werden, diejenigen Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten. Freie Träger dürfen also, sollte es hier einmal eine Konkurrenzsituation geben, nicht schlechter behandelt werden als öffentliche. Zugleich wird durch diese Gesetzesbestimmung allerdings auch verdeutlicht, dass Träger der freien Jugendhilfe - z.B. bei der Bezahlung ihrer Fachkräfte - auch keine besseren finanziellen Bedingungen zu erwarten haben; dies entspricht im übrigen auch dem sog. haushaltsrechtlichen Besserstellungsverbot, das sich zugleich in vielen Förderrichtlinien widerspiegelt und ausschließen soll, dass Mitarbeiter/innen von Trägern der freien Jugendhilfe mit Blick auf ihre tarifliche Eingruppierung etc. besser gestellt sind als vergleichbare Mitarbeiter/innen des öffentlichen Dienstes (vgl. Schellhorn SGB VIII/KJHG § 74 Rz. 33). Eng begrenzte Ausnahmen von diesem Grundsatz können in Einzelfällen gerechtfertigt sein, wenn die Erfüllung bestimmter Aufgaben nur durch übertarifliche Bezahlung möglich ist (so Hamburger OVG, ZfJ 1990, 34). Auch ein weiterer Aspekt ist im Zusammenhang mit § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII in den Blick zu nehmen, auf den Heinrich (GK-SGB VIII § 74 Rz. 44) zu Recht aufmerksam macht: Aus Sicht der Betroffenen und letztlich in deren Interesse soll die genannte Gesetzesbestimmung auch verhindern, dass es unterschiedliche Maßstäbe und Qualitätsstandards bei konkurrierenden Angeboten der Jugendhilfe gibt. Ich füge hinzu: § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ist des weiteren zum einen auch im Interesse der nicht ungerechtfertigt (über die ohnehin bereits bestehenden gesetzlichen Restriktionen hinaus) weiter einzuschränkenden Wunsch- und Wahlrechte der Leistungsberechtigten gemäß § 5 SGB VIII zu sehen. Und er kann zum anderen in gewisser Weise auch "qualitätssichernde" Folgewirkungen haben! Im übrigen bezieht sich die in Rede stehende Gesetzesvorschrift des § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII nach Auffassung des OVG Lüneburg (NVwZ -RR 199, 127, 128) nur auf die Projektförderung, nicht aber auch auf die institutionelle Förderung von freien Trägern, weil dort ein allgemeiner Leistungsvergleich mit öffentlichen Trägern wegen der Autonomie freier Träger nicht in Betracht komme. Dem ist m.E. zuzustimmen, allerdings mit einer anderen Begründung: institutionelle Förderungen von öffentlichen Trägern gibt es gar nicht, wohl aber Projektfinanzierungen öffentlicher Träger durch diese selbst. 10. Entscheidungen über die Einstellung von Förderungen bzw. die Weiterförderung Auch Entscheidungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Einstellung der Förderung bzw. die Weiterförderung von Trägern der freien Jugendhilfe sind Entscheidungen nach § 74 Abs. 1, 3 bis 3 SGB VIII. Nach meiner Auffassung besteht deshalb - entgegen überwiegend vertretener anderer Ansicht - auch hier ein Regelrechtsanspruch bzw. ein Rechtsanspruch dem Grunde nach auf Weiterförderung bzw. Anschlussförderung, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 SGB VIII (noch) vorliegen (siehe oben). Die Mehrzahl der Auffassungen in der rechtswissenschaftlichen Literatur und in der Judikatur teilt, wie dargelegt, diese Meinung nicht und erblickt in (positiven wie negativen) Entscheidungen über die Erst- wie über die Weiterförderung von freien Trägern allein Entscheidungen nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 74 Abs. 3 bis 5 SGB VIII. a) Vertrauensschutz Nach überwiegend vertretener Auffassung begründet des weiteren sogar eine jahrelang gewährte Förderung keine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und keinen subjektiven Rechtsanspruch auf Gewährung einer Weiterförderung, weil jene kein schutzwürdiges Vertrauen habe begründen können (Münder u.a. Frankfurter LPK-KJHG § 74 Rz. 16; Wiesner SGB VIII § 74 Rdnr. 41b; OVG Nordrhein-Westfalen NDV-RD 1996, 100; VG München RsDE 23, 95; VG Düsseldorf RsDE 25, 92; VG Köln RsDE 29, 109). Dies ergebe sich bereits regelmäßig aus dem kameralistischen Grundsatz der Jährlichkeit der öffentlichen Haushalte und der daraus folgenden weitgehenden Befristung von Zuwendungen auf das jeweilige Haushaltsjahr. Auch gelte im Kinder- und Jugendhilferecht - wie im übrigen Subventionsrecht - der Grundsatz, dass ein Zuwendungsempfänger (zumindest) mit dem künftigen Wegfall eines Teiles der gewährten Subvention rechnen muss, zumal § 74 Abs. 3 SGB VIII die nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewährenden Fördermittel darüber hinaus von der Existenz verfügbarer Haushaltsmittel abhängig mache (so neuerdings OVG Niedersachsen NVwZ -RR 199, 127, 128). Dieser Auffassung kann m.E. auch dann nicht einschränkungslos gefolgt werden, wenn man meiner Meinung, dass sogar eine Förderrechtsanspruch dem Grunde nach besteht (siehe oben), nicht zustimmt. Selbst wenn man mit der Mehrheitsmeinung mit Blick auf § 74 SGB von "reinen" Ermessensentscheidungen ausgeht, sind Fallgestaltungen denkbar, in denen eine objektive Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Weiterförderung besteht bzw. sogar ein subjektiver Rechtsanspruch eines freien Trägers darauf. Dies ist zunächst - und insoweit wohl unstrittig - beides dann der Fall, wenn sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber dem freien Träger unbeschadet von § 74 SGB VIII rechtlich zu einer (Weiter-) Förderung verpflichtet hat, z.B. - jeweils mit Mitwirkung des Jugendhilfeausschusses (vgl. oben sowie Kunkel ZFJ 2001, 413, 415) - durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 53 SGB X oder aufgrund einer schriftlichen Zusicherung gemäß § 34 SGB X. b) Verpflichtungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach §§ 79, 80 SGB VIII Des weiteren kann sich unter Umständen aus § 79 Abs. 2 Satz 1 (Gewährleistungsverpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe) oder Satz 2 SGB VIII (Verwendung eines angemessenen Anteiles der bereitgestellten Haushaltsmittel für die Jugendarbeit) eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des öffentlichen Trägers zur Weiterförderung ergeben (so grundsätzlich überzeugend Kunkel a.a.O.). Dies setzt allerdings m.E. ganz konkret und nachvollziehbar voraus, dass durch die Kürzung oder Einstellung der Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe erforderliche Einrichtungen, Dienste oder Veranstaltungen der JA/JSA nicht mehr ausreichend zur Verfügung ständen; oder wenn sonst keine Mittel für die Jugendarbeit oder nur Mittel in unzureichendem Umfang für diese zur Verfügung ständen. Damit würde allerdings auch m.E. kein Rechtsanspruch eines freien Trägers der JA/JSA auf Fortsetzungsförderung korrespondieren. Denn Sinn und Zweck der Bestimmungen des § 79 SGB VIII ist die objektiv-rechtliche Gewährleistung der Aufgabenerfüllung nach dem SGB VIII einschließlich einer finanziellen Mindestausstattung der Jugendarbeit sowie einer ausreichenden, auch personellen Grundausstattung der Jugendämter und Landesjugendämter gemäß § 79 Abs. 3. Normzweck dieser (!) Gesetzesbestimmung ist jedoch nicht die Gewährleistung der finanziellen Förderung einzelner freier Träger. Eine objektiv-rechtliche Verpflichtung zur Weiterförderung ergibt sich auch dann, sofern diese in der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII konkret auf den jeweiligen Träger bezogen vorgesehen ist. Diese Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe kann sich in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und damit einem Anspruch auf Gleichbehandlung (siehe oben) bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen nach § 74 Abs. 3 SGB VIII ggf. auch zu einem subjektiven Rechtsanspruch verdichten (so grundsätzlich auch VG Lüneburg vom 18.8.1999 Az. 6 A 78), in der Regel wohl aber wiederum lediglich dem Grunde nach, da Einzelheiten über die Art und Höhe der Förderung üblicherweise nicht in der Jugendhilfeplanung festgelegt werden. Rechtsansprüche auf Weiterförderung können sich ggf. auch über Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit entsprechenden konkreten Regelungen in Verwaltungsvorschriften (Förderrichtlinien) ergeben. c) Rechtsansprüche auf Weiter- bzw. Auslauffinanzierung Strittig, aber m. E rechtlich zutreffend ist die Zubilligung von Rechtsansprüchen von Trägern der freien Jugendhilfe auf Weiterförderung aus Gründen des Vertrauensschutzes. Das Rechtsstaats- und auch das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3, 28 Abs. 1 GG) schützen den Bürger und den Träger der freien Jugendhilfe in bestimmten Fällen im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit staatlichen Handelns. Bürger und freie Träger müssen sich ggf. auf das Verhalten von Trägern öffentlicher Verwaltung verlassen können, wenn es um erhebliche vermögensrelevante Entscheidungen oder Dispositionen geht und in der Vergangenheit seitens der öffentlichen Verwaltung Entscheidungen getroffen oder konkrete Aussagen gemacht worden sind, die ein schützenswertes Vertrauen des Bürgers oder freien Trägers darauf zu begründen geeignet waren. M.E. kann es insbesondere bei der Förderung von Einrichtungen der Jugendhilfe, bei denen oft erhebliche Investitionskosten zu finanzieren sind und hauptamtliches Personal angestellt ist, das nicht von heute auf morgen gekündigt werden kann, aber auch in anderen Fällen, in denen der freie Träger bestehende finanzielle Verbindlichkeiten nicht einseitig und kurzfristig "aus der Welt schaffen" kann, nicht angehen, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ggf. seit Jahren gewährte Förderungen von sich aus - auch nicht in haushaltsrechtlich schwierigen Situationen - kurzfristig beendet. Aus Gründen des Vertrauensschutzes muss in solchen "überraschenden" Fällen der Reduzierung oder Einstellung der Förderung dem Träger der freien Jugendhilfe zumindest ein angemessener Zeitraum eingeräumt werden, während dessen er z.B. Arbeitsverträge kündigen und andere Vermögensdispositionen tätigen bzw. sich auf eine veränderte Förderpraxis einstellen kann; und dementsprechend muss ihm auch zumindest eine, ggf. degressiv gestaffelte, "Auslaufförderung" gewährt werden (so auch Schellhorn SGB VIII/KJHG § 74 Rz. 13; Kunkel ZfJ 2000, 413, 416; Wabnitz ZfJ 2001, 253; OVG Lüneburg NJW 1977, 773; VGH Baden-Württemberg NDV-RD 1998, 83; VG München RsDE 23, 95 ff; VG Frankfurt am Main ZfJ 1995, 335; VG Stade RsDE 29, 98; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen NDV-RD 1996, 100; VG Düsseldorf RsDE 25,92; VG Köln RSDE 29, 109; VG Hannover DVJJ-Journal 1992, 260; zweifelnd auch Münder u.a. Frankfurter LPK-KJHG § 74 Rz. 16). Im übrigen hat der Bundesgerichtshof bereits 1995, wenn auch in einem etwas anders gelagerten Zusammenhang, festgestellt, dass bei beabsichtigten Kürzungen oder Streichungen von Zuwendungen die Pflicht besteht, durch möglichst frühzeitige Information dafür zu sorgen, dass die freien Träger sich rechtzeitig auf die Kürzung oder Streichung einstellen können (BGH DÖV 1975, 823 f). Ich gehe noch einen Schritt weiter: Der Träger der freien Jugendhilfe hat aus den dargelegten Gründen ggf. auch einen subjektiven Rechtsanspruch auf Weiterförderung, zumindest in der dargestellten Form der Auslauffinanzierung. Es kann auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der partnerschaftlichen Zusammenarbeit nach § 4 Abs. 1 SGB VIII und des "Aufeinanderangewiesenseins" von öffentlicher und freier Jugendhilfe gemäß §§ 3, 4, 79 und 80 SGB VIII bei den hier in Rede stehenden Fallkonstellationen m.E. nicht rechtens sein, dass der eine (öffentliche) Partner abrupt Kürzungen oder Streichungen der Förderung vornimmt. Baltz (NDV 1996, 364, 365) verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auch auf den bereits oben zitierten, m.E. durchaus einen Förderanspruch begründenden Fall, der jedoch vom OVG Nordrhein-Westfalen, NDV-RD 1996, 100, m.E. rechtlich unakzeptabel, negativ entschieden worden ist. Es handelte sich dabei um den Fall der Ankündigung eines öffentlichen Trägers im Dezember des Vorjahres, dass im Folgejahr wegen der verschlechterten Haushaltssituation eine Kürzung der bisher gewährten Fördermittel von nahezu 30% erfolgen müsse, wobei zudem der Zuwendungsempfänger auf Betreiben des Zuwendungsgebers noch im Vorjahr eine neue pädagogische Rahmenkonzeption vorgelegt hatte; zumindest dadurch wurde ein eindeutiger Vertrauenstatbestand geschaffen, der die Einstellung von neuen Mitarbeitern zur Folge hatte. Literatur Baltz, J., Förderung der freien Jugendhilfe, in: NDV 11/1996, S. 360 Becker, F., Grundzüge des öffentlichen Rechts, 7. Aufl. München 2000 Fieseler, G., Kinder- und Jugendarbeit - Zur Rechtsverbindlichkeit der Leistungen nach dem SGB VIII in Zeiten "leerer Kassen", in: ABA TexteDienst 44, Dortmund 2002 (hrsg. von ABA Fachverband Offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen e.V., Düsseldorf) Fieseler, G./ Schleicher, H. (Hrsg.), Kinder- und Jugendhilferecht, Gemeinschaftskommentar zum SGB VIII (GK-SGB VIII), Neuwied/ Kriftel, Stand: 2002 Hauck, K., SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe. Kommentar, Berlin, Bielefeld, München, Stand: 2002 Kunkel, P.-Chr., Rechtsfragen der Finanzierung freier Träger, in: ZfJ 11/2000, S. 413 Kunkel, P.-Chr., Grundlagen des Jugendhilferechts. Systematische Darstellung für Studium und Praxis, 4. Aufl. Baden-Baden 2001 Kunkel, P.-Chr. (Hrsg.), Kinder- und Jugendhilfe. Lehr- und Praxiskommentar (LPK-SGB VIII), 2. Aufl. Baden-Baden 2002 Münder, J., u.a., Frankfurter Lehr- und Praxiskommentar zum KJHG/SGB VIII, 3. Aufl. Münster 1998 (nunmehr in 4. Aufl. 2003 als "Frankfurter Kommentar") Münder, J., Wer zahlt, schafft an? Zur Finanzierung im Kinder- und Jugendhilferecht, in: Jugendhilfe 5/2001, S. 247 Papenheim, H.-G./ Baltes, J./ Tiemann, B., Verwaltungsrecht für die soziale Praxis, 15. Aufl. 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