SGB VIII - Online-Handbuch

herausgegeben von Ingeborg Becker-Textor und Martin R. Textor

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Was bedeutet die Inobhutnahme/ Herausnahme gemäß §§ 42, 43 SGB VIII - und was nicht?

Astrid Fricke

 

Die gesetzliche Regelung

Während sich das 2. Kapitel des SGB VIII den Leistungen widmet, geht es im folgenden um die sogenannten "anderen Aufgaben der Jugendhilfe". Zu diesen gehört die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen durch das Jugendamt, § 42 SGB VIII, und die Herausnahme des Kindes oder Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten gem. § 43 SGB VIII aus einer fremden Wohnung oder aus einer Einrichtung. Bei der Inobhutnahme sind die Voraussetzungen gem. § 42 II SGB VIII (betr. sogenannte "Selbstmelder") und gem. § 42 III SGB VIII (Inobhutnahme bei dringender Gefahr für das Wohl eines Kindes oder eines Jugendlichen) zu unterscheiden. Absatz 1 der Vorschrift erläutert den Begriff der Inobhutnahme und regelt sowohl den Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen während der Inobhutnahme sowie das bei der Inobhutnahme zu beachtende Verfahren. Gem. § 76 I SGB VIII können Träger der freien Jugendhilfe bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben beteiligt werden; die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Aufgaben verbleibt aber beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe, § 76 II SGB VIII.

Im folgenden soll anhand zweier unterschiedlicher Problemlagen exemplarisch untersucht werden, ob das Jugendamt eine "Inobhutnahme" durchführt oder durchführen soll.

Fall 1:

Die obdachlose Heimausreißerin Ilona, 15 Jahre alt, entzieht sich seit 3 Jahren erfolgreich jeglichen Versuchen, sie zu erziehen. Sie lebt auf der Straße und nutzt gelegentlich ein Angebot der Jugendhilfe: Sie nächtigt in einem umgebauten Bauwagen, duscht sich dort und bekommt ein warmes Essen. Handelt es sich hier um eine Inobhutnahme der Jugendlichen gem. § 42 SGB VIII?

Fall 2:

Das Jugendamt erfährt von einer Mitarbeiterin der Sozialpädagogischen Familienhilfe, dass der 2 Monate alte Säugling Julius in Familie Meier anscheinend nur unzureichend ernährt wird und Austrocknung bzw. Verhungern des Kleinen droht. Außerdem weise das Kind Misshandlungsspuren auf. Besteht eine Verpflichtung des Jugendamts, das Kind aus der elterlichen Familie herauszuholen und vorläufig anderweitig unterzubringen?

Zu Fall 1: Gem. § 42 I ist Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen dessen vorläufige Unterbringung in einer Notlage oder Gefährdungssituation (s.a. Abs. 2 und 3 der Vorschrift). Diese Unterbringung hat bei geeigneten Pflegepersonen ("Bereitschaftspflege"), in einer Einrichtung der Jugendhilfe oder in einer betreuten Wohnform zu erfolgen. Von einer solchen "Unterbringung" ist im Fall jedoch nicht die Rede. Die Beratung und ggf. Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung des Kindes oder des Jugendlichen gehört weiterhin zu den Aufgaben des Jugendamts bzw. des von diesem beauftragten Trägers der freien Jugendhilfe während der Unterbringung; dabei ist der mutmaßliche Wille des Personensorgeberechtigten oder des Erziehungsberechtigten angemessen zu berücksichtigen. Auch die Wahrnehmung dieser Aufgaben anstelle der verhinderten Personensorgeberechtigten ist im Fall nicht vorgesehen. Schließlich fehlt es auch an der Beachtung des in Absatz 1 geregelten Verfahrens der Unterbringung. Das gelegentliche Übernachten in einem Bauwagen und die Versorgung mit Essen ohne weitergehende pädagogische Betreuung ist somit keine vorläufige Unterbringung und stellt deshalb keine Inobhutnahme nach dem SGB VIII dar.

Der Fall bietet Anlass, sich mit dem Wesen der Inobhutnahme auseinanderzusetzen. Häufig wird immer noch von der Vorstellung ausgegangen, "Inobhutnahme" gem. § 42 SGB VIII sei ein "Eingriff". Nach moderner Auffassung stimmt das spätestens seit dem Inkrafttreten des KJHG 1991 nicht mehr. In der Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts werden Grundlagen und Zielsetzung der gesetzlichen Regelung der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen wie folgt erläutert:

"Die Vorschrift regelt sozialpädagogische Hilfen des Jugendamts... im Krisen- und Gefahrenfall... Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen ist in der Vergangenheit häufig als Einschließen, als sicheres Verwahren und nicht als sozialpädagogisches Hilfeangebot im Sinne einer Krisenintervention verstanden worden... Die Vorschrift will insbesondere die Tätigkeit von sogenannten Jugendschutzstellen, Aufnahmeheimen, Kinder- und Jugendnotdiensten und Bereitschaftspflegestellen auf eine hinreichende rechtliche Grundlage stellen und den sozialpädagogischen Anspruch ihrer Arbeit hervorheben".

Auf diese Aspekte hat K. Späth in seinem Beitrag "Konzeption und Praxis der Inobhutnahme nach § 42 KJHG" (in ZfJ H. 98 S. 303 ff.) hingewiesen und weiter ausgeführt:

"Damit ist deutlich gemacht, dass die Inobhutnahme, aus welchem Grund und in welcher Form sie auch immer angeboten und durchgeführt wird, nach dem Willen des Gesetzgebers in erster Linie eine sozialpädagogische Aufgabenstellung zu erfüllen hat. Nicht ein Aufsichts- und Kontrollinteresse des Staates oder der Öffentlichkeit steht im Vordergrund, sondern die Bereitstellung von Hilfe- und Unterstützungsangeboten für Kinder und Jugendliche in Krisen- und Gefährdungssituationen. Dieser Anspruch kann allerdings nur eingelöst werden, wenn für diese Tätigkeit besonders qualifizierte Fachkräfte in ausreichender Zahl vorhanden und auch eingesetzt werden können".

Zu Fall 2: Handelt es sich überhaupt um eine Inobhutnahme gem. § 42 III SGB VIII, wenn eine Herausnahme eines Kindes aus der eigenen Familie erfolgen soll? Der Wortlaut der Vorschrift verbietet sie nicht: Das Jugendamt ist demnach zur Inobhutnahme des Kindes verpflichtet, wenn eine dringende Gefahr für dessen Wohl vorliegt und diese Maßnahme erfordert, § 42 III SGB VIII. Gedacht ist insbesondere an die Zuführung des Kindes durch die Polizei oder Dritte. Aber auch unversorgte Kinder, z.B. nach einem Verkehrsunfall der Eltern, sind in Obhut zu nehmen (so Lakies, ZfJ 92, S. 52). Ob dann eine Inobhutnahme in Betracht kommt, wenn sich Kinder oder Jugendliche wie im vorliegenden Fall in der Obhut der Sorgeberechtigten befinden oder ob in diesen Fällen nur ein polizeiliches Eingreifen nach den Gefahrenabwehrgesetzen der Länder zulässig ist, ist streitig. Überwiegend wird eine Inobhutnahme abgelehnt (so z.B. Wiesner SGB VIII, § 43 Rn. 2, 3; für die Anwendung des § 42 III SGB VIII nach Einschaltung der Polizei dagegen Röchling in LPK-SGB VIII § 43 Rn. 4). Eine Inobhutnahme durch das Jugendamt setzt jedoch voraus, dass der Sorgeberechtigte hiervon keine Kenntnis hat (Ollmann ZfJ 2001, S. 5); denn er ist hiervon zu unterrichten, § 42 III 4 i.V.m. § 42 II 2 SGB VIII. In ihren Familien vernachlässigte und misshandelte Säuglinge, die mit oder ohne Billigung ihrer Personensorgeberechtigten vom Jugendamt aus ihren jeweiligen Familien herausgenommen werden, werden somit nicht "in Obhut genommen". Die Polizei wird sich in diesen Fällen der Hilfe des Jugendamts bei der Herausnahme bedienen oder das Jugendamt wird entsprechend seiner Verpflichtung gem. § 1 SGB VIII zum Schutz gefährdeter Kinder tätig. Möglicherweise besteht in dem vorgestellten Fall auch eine Handlungspflicht, die ein Eingreifen gebietet, auf Grund des § 13 StGB - Garantenstellung einzelner Jugendamtsmitarbeiter wegen einer tatsächlichen Übernahme von Schutzpflichten im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe.

Der Säugling ist somit wegen einer dringenden Gefahr für sein Wohl (Lebensgefahr, da Verhungern droht) vom Jugendamt/ von der Polizei sofort aus der Familie zu entfernen und anderweitig unterzubringen. Sollten die Eltern der Maßnahme widersprechen, hat entweder nach dem jeweiligen Gefahrenabwehrgesetz des Landes die Polizei das Kind aus der Familie notfalls unter Anwendung von Gewalt herauszuholen, oder eine - sofort mit Zwangsmitteln vollstreckbare Eilentscheidung - des Familiengerichts ist gem. § 50 III SGB VIII i.V. §§ 1666, 1666 a BGB vom Jugendamt zu erwirken. Ob das Jugendamt bei Widerspruch der Eltern die Polizei oder das Familiengericht einschaltet, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls vor Ort ab, u.a. der Gefahrenlage und Eilbedürftigkeit.

Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme ist in § 87 SGB VIII geregelt. Danach ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält (also nicht der gewöhnliche Aufenthaltsort; auf diesen kommt es bei der Maßnahme nicht an).

Verfahren der Inobhutnahme

Die Inobhutnahme ist ein Verwaltungsakt, § 31 SGB X, der schriftlich, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden kann und dessen sofortige Vollziehbarkeit angeordnet werden kann. Adressat des Verwaltungsakts ist das Kind oder der Jugendliche selbst. Mit der Inobhutnahme ist dem Kind oder dem Jugendlichen unverzüglich, (§ 121 BGB: ohne schuldhaftes Zögern) Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das könnte evtl. durch ein Telefonat geschehen. Das Kind/ der Jugendliche ist in seiner gegenwärtigen Lage zu beraten; ihm sind Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Durch das vorgeschriebene Verfahren ist gewährleistet, dass eine erste sozialpädagogische Krisenintervention stattfindet.

Kosten der Inobhutnahme: § 42 I S. 2 SGB VIII regelt, dass während der Inobhutnahme der notwendige Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen sind. Gem. §§ 91 I Nr. 6, 92 SGB VIII sind der Jugendliche und seine Eltern zu einem zumutbaren Kostenbeitrag heranzuziehen. Grundsätzlich übernimmt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der "anderen Aufgabe" Inobhutnahme gem. § 92 III SGB VIII zunächst einmal unabhängig davon, ob dem Jugendliche und seinen Eltern gem. § 93 SGB VIII die Aufbringung der Mittel aus ihrem Einkommen oder Vermögen zuzumuten ist und ein Kostenbeitrag erhoben werden kann. Dem zuständigen Jugendamt des tatsächlichen Aufenthalts sind die Kosten durch das Jugendamt des gewöhnlichen Aufenthalts gem. § 89 b I SGB VIII zu erstatten.

Freiheitsentziehende Maßnahmen: Im Rahmen der Inobhutnahme sind diese gem. § 42 III S. 2 SGB VIII nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Das Familiengericht hat darüber zu entscheiden. § 42 III S. 3 SGB VIII. Dies betrifft die Inobhutnahme, die aufgrund einer dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen erfolgt. Streitig ist, ob auch dann, wenn das Kind oder der Jugendliche gem. § 42 II um Obhut bittet und daraufhin in Obhut genommen werden muss, ebenfalls eine Freiheitsentziehung auf gerichtliche Anordnung hin zulässig ist. Richtiger Ansicht nach ist dies zu bejahen ("verfassungskonforme Auslegung" gebietet dies; vgl. Wiesner SGB VIII § 42 Rn. 51). Dabei sind freiheitsentziehende Maßnahmen von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen zu trennen. Freiheitsentziehende Maßnahmen liegen vor, wenn jemand gegen oder ohne seinen Willen durch die öffentliche Gewalt an einem bestimmten, eng umgrenzten Raum festgehalten wird (Röchling in LPK-SGB VIII § 42 Rn. 66 m.w.N).

Definitionswirrwarr in der Praxis?

Aus dem schriftlichen Bericht einer Berufspraktikantin, die im ASD (Allgemeiner Sozialdienst eines Jugendamts) tätig war:

"Mitte September trat Herr B. an mich heran und teilte mir mit, dass er die Kinder am folgenden Tag in unsere Obhut geben möchte, da er aufgrund seiner momentanen psychischen Verfassung eine Versorgung der Kinder nicht mehr gewährleisten könne..." In der Folgezeit wurden die Kinder für maximal 6 Monate in eine Pflegestelle gegeben; ein "Hilfeplan" wurde angefertigt. Einigkeit bestand dahingehend, dass es sich um eine vorübergehende Maßnahme handelte, bis eine geeignete Vollzeitpflegestelle gefunden würde. An einer späteren Stelle des Berichts heißt es: "Herr B. hat sich aus einem verantwortungsvollen Handeln heraus zur "Inobhutnahme" entschieden..."

Dieses "In die Obhut des Jugendamts geben" durch einen Personensorgeberechtigten korrespondiert nicht mit einer Inobhutnahme im Rechtssinne, da, wie oben ausgeführt, eine Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIII dann ausscheidet, wenn die Kinder vom Jugendamt aus dem elterlichen Haushalt herausgenommen werden. Eine "Inobhutnahme auf Antrag eines Elternteils" gibt es somit nicht in solchen Fällen, obwohl sofortiges Eingreifen geboten und der Grad der Gefährdung des Kindes/ Jugendlichen im elterlichen Haushalt im Einzelfall nicht geringer einzustufen ist als dann, wenn Kinder außerhalb des Elternhauses oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 SGB VIII - in einer Einrichtung oder in einer fremden Wohnung erheblichen ("dringenden") Gefahren ausgesetzt sind. Die Inobhutnahme hat beim Vorliegen der Voraussetzungen zu erfolgen, sie unterliegt nicht der Disposition der Personensorgeberechtigten. Leben Personensorgeberechtigte jedoch glaubhaft dar, dass sie in eine Überforderungssituation geraten sind, die es ihnen unmöglich macht, für ihre Kinder weiterhin zu sorgen, kann eine Gefahrenlage entstehen, die ein Eingreifen des Jugendamts erfordert. Der Anstoß für eine Inobhutnahme i.S. § 42 SGB VIII kann insbesondere dann (auch) vom Personensorgeberechtigten selbst gegeben werden, wenn dieser selbst sein Kind beim Jugendamt "abgibt" und eine Gefahrensituation deutlich wird. Hier handelt es sich nämlich nicht um die Herausnahme des Kindes aus der elterlichen Wohnung.

Fazit

Ähnlich wie der Begriff "Betreuung" ist der Begriff der "Inobhutnahme" ein Rechtsbegriff mit einer bestimmten juristischen Bedeutung. Im Kontext der Arbeit der Jugendhilfe sollte dies beachtet werden, um Verwirrung - und damit mögliche Fehlentscheidungen - zu vermeiden.

Anmerkung

Weitere Fälle und Lösungen zur Inobhutnahme in Übungsblatt 9 (S. 145-158) von Fricke/ Kunkel/ Söchtig: Kinder- und Jugendhilferecht in der Praxis, 2. Auflage, Baden-Baden 2003 (Nomos)