SGB VIII - Online-Handbuch

herausgegeben von Ingeborg Becker-Textor und Martin R. Textor

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Handlungsmaximen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII

Thomas Trenczek

 

Von besonderer Bedeutung für Funktion und Stellung der Jugendhilfe ist ihr präventiver Handlungsauftrag. "Schwierigkeiten entwickeln sich in Stufen, in Phasen, im Lauf einer Biographie; sie würden sich häufig nicht entwickeln, wenn die Situationen weniger belastend wären und wenn Hilfen rechtzeitig gelängen, also: wenn präventive Hilfen erreichbar gewesen wären" (8. Jugendbericht, BT-Drs. 11/6576, 85). Im Hinblick auf die sozialstaatliche Verpflichtung des Grundgesetzes (Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG) muß die öffentliche Jugendhilfe nicht nur alles tun, um Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen, sondern durch frühzeitige Förderung und Unterstützung alles tun, um Gefährdungen zu vermeiden und die sozialen Teilhabechancen zu verbessern. Der Präventionsgedanke als Strukturmaxime des Sozialrechts wurde im Recht der Jugendhilfe als Teil des Sozialgesetzbuches in besonderer Weise umgesetzt.

Mit der präventiven Ausrichtung der Jugendhilfe hat sich der Schwerpunkt der Tätigkeit der öffentlichen Jugendhilfe vom Eingriff zur Leistung verschoben. Eigenständige Eingriffstatbestände der Jugendhilfe sieht das SGB VIII nicht vor. Lediglich zur Abwendung akuter Krisen ist die Jugendhilfe befugt, vorübergehende Maßnahmen zum Schutz der Minderjährigen (Inobhutnahme/ Herausnahme) zu ergreifen. Dem Abbau von Eingriffen steht der differenzierte Ausbau des Leistungssystems der Jugendhilfe gegenüber. Das Jugendhilferecht hat sich insoweit zu einem präventiv orientierten Leistungsgesetz im Rahmen der staatlichen und kommunalen Daseinsvorsorge entwickelt (Regierungsbegründung in BR-Drs. 503/89, I). Die Leistungsgarantie des Jugendhilferechts ist mithin nicht defensiv zu verstehen zur Abwehr von Defiziten, sondern prospektiv auf die "Optimierung derjenigen Bedingungen, die das Kindeswohl sichern und erhalten helfen" (Proksch ZfJ 1995, 90).

Diese vorbeugende Ausrichtung zeigt sich nicht nur in Art und Konzeption der verschiedenen Hilfearten, sondern wird auch bei den Leistungsvoraussetzungen sichtbar. Leistungen der Jugendhilfe werden nicht von stigmatisierenden Defizitzuschreibungen abhängig gemacht. Hilfen sind frühzeitig zur Ermöglichung von Teilhabe und Chancen anzubieten, um Benachteiligungen und Belastungen vor allem in den Bereichen Familie und sozialer Umwelt, Schule, Ausbildung und Berufsleben zu vermeiden oder abzubauen.

Die neuen Handlungsmaximen der Jugendhilfe werden tendenziell zu einer Veränderung der Arbeitsmethodik führen. So werden z.B. im Hinblick auf den Präventionsauftrag gemeinwesen- und gruppenorientierte Arbeitsschwerpunkte stärkeres Gewicht erhalten. Gemeinsam ist allen Hilfeformen die lebensweltorientierte Ausrichtung (§ 27 Abs. 2 SGB VIII). Das Konzept der Lebensweltorientierung (vgl. z.B. Kluge 1995) greift die biographischen, subjektiven und objektiven Anforderungen und Möglichkeiten der individuellen Lebenssituation als Ansatzpunkte für sozialpädagogisches Handeln auf. Damit wird zunächst Bezug genommen auf die Alltagsprobleme und Alltagserfahrungen junger Menschen, ohne sich hierin zu erschöpfen (vgl. Birtsch 1995, 54 ff.; Kluge 1995, Thiersch 1992). Wesentlich ist, daß sozialpädagogische Leistungen aus der Lebenswelt der Beteiligten zu entwickeln sind und das engere soziale Umfeld der Jugendlichen (insbesondere die Familie, Freundinnen und Freunde) in die pädagogische Arbeit mit einzubeziehen ist (§ 27 Abs. 2 SGB VIII). Das Konzept der Lebensweltorientierung wendet sich gegen jede Form der Ausgrenzung und ist auf die emanzipative (Re-)Integration der Betroffenen in das "normale" Alltagsleben in dieser Gesellschaft gerichtet (Normalisierungsarbeit).

In der fachgerechten Jugendhilfe gewinnen die Maximen der Hilfe zur Selbsthilfe und Partizipation ein besonderes Gewicht. Der Gesetzgeber des KJHG ist sich bewußt gewesen, daß autonom handelnde Persönlichkeiten nicht gemacht werden können, sie bilden sich allenfalls heraus. Deshalb kann aus Sicht der Jugendhilfe der Erfolg einer sozialpädagogischen Hilfe- und Unterstützungsleistung nicht vor Beginn einer Beziehung zwischen HelferIn und Betroffenen feststehen, sondern kann nur individuell in einem emanzipatorisch-kommunikativen Prozeß mit den Betroffenen entwickelt werden. Für den Hilfeprozeß ist der aktive Dialog unumgänglich. Diese Einsicht ist charakteristisch für das emanzipatorische Erziehungsverständnis des SGB VIII. So sind bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung anderer Aufgaben "die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes und Jugendlichen zu selbständigem, verantwortungsbewußtem Handeln sowie die jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien zu berücksichtigen" (§ 9 Ziff. 2 SGB VIII). Deshalb sind nach § 8 Abs. 1 SGB VIII "Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen". Schließlich haben die Leistungsberechtigten grundsätzlich das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist (§ 5 KJHG). Die in §§ 5 (Wunsch- und Wahlrecht), 8 und 9 SGB VIII normierten allgemeinen Mitwirkungsrechte werden in den Leistungsnormen nochmals besonders hervorgehoben. § 36 SGB VIII geht dabei für den speziellen Bereich der Hilfen zur Erziehung (HzE) über die bloße Wiederholung der in normierten Mitwirkungsrechte hinaus, indem es das eigenständige Beratungs- und Beteiligungsrecht auch von Minderjährigen und ihrer Personensorgeberechtigten konkretisiert.

Die leistungsrechtliche Ausgestaltung des SGB VIII knüpft an die Bereitschaft an, Hilfen zur Erziehung im Bedarfsfall in Anspruch zu nehmen. Die Lebenswirklichkeit indes zeigt, das diese Bereitschaft nicht immer vorhanden ist und auch in vielen Fällen nicht rechtzeitig geweckt werden kann. Der notwendige Schutz des Kindes und des Jugendlichen als Träger eigener Grundrechte ist damit nicht generell gewährleistet. Das Wächteramt (§ 1 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 Ziff. 3 SGB VIII) verpflichtet deshalb die Jugendhilfe im Konfliktfall, das Wohl des Kindes auch gegen den Willen der Eltern zu schützen, wenn ihm eine ernsthafte Gefährdung droht und die Eltern nicht willens oder in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden. Mit Betonung sei aber darauf hingewiesen, daß sich diese Interventionen sinnvoll lediglich als besonderes Krisenmanagement durchführen lassen, deren Bedeutung für die alltägliche Konzeption von Jugendhilfe marginal ist. Es muß also im Umgang mit Öffentlichkeit und Medien offensiv darauf hingewirkt werden, daß Skandalisierungen extremer Ausnahmen nicht das Bild von der Jugendhilfe bestimmen.

Der Präventions- und Leistungsgedanke ist eng verbunden mit der besonderen sozialen (nicht juristischen) Anwaltsfunktion der Jugendhilfe. Das Recht des Sozialgesetzbuches und damit auch das Jugendhilferecht soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherung und dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern (vgl. § 1 Abs. 1 SGB-I; § 1 Abs. 3 SGB VIII). Kinder und Jugendliche sind der Jugendhilfe anvertraut. Die Jugendhilfe erfüllt deshalb ihre Leistungen und anderen Aufgaben zugunsten junger Menschen und ihrer Familien (§ 2 Abs.1 SGB VIII). Sie muß sich im Interesse des jungen Menschen und seiner Familie einmischen. Die öffentliche Jugendhilfe ist als Sozialleistungsträger nach § 17 SGB-I verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und schnell erhält und die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Diese besondere Funktion der Jugendhilfe als Sozialanwalt war früher von Teilen der Literatur und Praxis heftig abgelehnt und befürchtet worden, die Neuregelung des Jugendhilferechts als Teil des Sozialleistungsrechts hat insoweit aber den spezifischen Handlungs- und Präventionsauftrag sowie die besondere gesellschaftliche Verantwortung der Jugendhilfe unterstrichen.

Literatur

Kluge, C. (1995): Lebensweltorientierung als Konzept für Hilfen zur Erziehung in Hamburg; Schriften des Landesbetriebes für Erziehung und Berufsbildung, Nr. 6; Hamburg.

Proksch, R. (1995): Prävention als Leitlinie des neuen Kinder- und Jugendhilferechts - Konsequenzen für die sozialpädagogische Praxis; Zentralblatt für Jugendrecht, S. 89-95.

Autor

Prof. Dr. jur. Thomas Trenczek, M.A.
Steinberg Mediationsinstitut Hannover (SIMK)
Steinbergstr. 4
30559 Hannover
Homepage: http://www.steinberg-mediation-hannover.de