SGB VIII - Online-Handbuch

herausgegeben von Ingeborg Becker-Textor und Martin R. Textor

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Aus: Evangelische Jugendhilfe, Heft 4/2002, S. I-IV

Das Taschengeld in der Heimerziehung

Karl Späth

 

Janusz Korczak hat sich in seinem 1928 veröffentlichten grundlegenden Aufsatz über "Das Recht des Kindes auf Achtung" neben vielem Anderen - man mag's kaum glauben - auch mit dem Thema (Taschen-)Geld beschäftigt und dabei u.a. folgendes festgestellt: "Wir sollten das Eigentum des Kindes und sein Recht auf eigenes Geld anerkennen. Was soll es denn tun, wenn es ein Buch und Geld fürs Kino braucht; oder es möchte gern einem lieben Menschen etwas zur Erinnerung schenken, sich ein Stück Kuchen kaufen oder einem Schulkameraden etwas borgen. So viel echter Bedarf, so viele Wünsche und Verlockungen, aber es hat kein Geld" (S. 26).

Ein voraussetzungsfreier Anspruch auf einen bestimmten Geldbetrag und sei er noch so klein, gehört nach Meinung von Janusz Korczak zur Würde jedes Menschen und damit auch jedes Kindes. Außerdem können Kinder, die über einen bestimmten Geldbetrag frei verfügen dürfen, dabei auch den Umgang mit Geld lernen, denn, so Korczak "das Geld ausgeben will auch gelernt sein" (S. 124).

Was Janusz Korczak vor mittlerweile fast 75 Jahren noch als eine Wunschvorstellung oder Vision beschrieben hat, ist mittlerweile längst Alltagsrealität, zumindest für all jene jungen Menschen, die in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung leben. Denn § 39 Abs. 2 KJHG garantiert jedem in einem Heim lebenden jungen Menschen "einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung". Weiter ist dort vorgeschrieben: "Die Höhe des Barbetrages wird in den Fällen der §§ 34 und 35 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein". Die zuständigen Behörden sind entweder die Landessozialministerien als die obersten Landesjugendbehörden oder die Landesjugendämter. In einigen Bundesländern wie z.B. in Brandenburg liegt die Zuständigkeit für diese Aufgabe auf der örtlichen Ebene, also bei den Kreisen oder kreisfreien Städten.

Die von diesen Behörden für die verschiedenen Altersgruppen festgelegten Taschengeld- oder Barbetragssätze werden "in der Regel" von dem für den jeweiligen jungen Menschen zuständigen Kostenträger an die Einrichtungen überwiesen, die dieses Geld treuhänderisch zu verwalten und unter Beachtung der von den Landesjugendämtern herausgegebenen Richtlinien oder Empfehlungen an die Minderjährigen oder jungen Volljährigen weiterzuleiten haben. Ein Abweichen von dieser Regel ermöglicht das Bundesland Baden-Württemberg, denn in der Verwaltungsvorschrift 41-5011.2-22 des Sozialministeriums vom 24.5.2002 wird festgestellt: "Die Auszahlung des Barbetrages erfolgt in der Regel über das Heim. Heimbewohner haben jedoch das Recht, vom Leistungsträger die unmittelbare Zahlung des Barbetrages auf ein von ihnen zu bestimmendes Konto zu verlangen".

Dieses Recht steht auch minderjährigen Heimbewohnern zu. Ob sie allerdings jemals von diesem Recht erfahren und Gebrauch machen (können), hängt letztlich von der "Informationspolitik" der Jugendämter und der Heime gegenüber den leistungsberechtigten jungen Menschen und ihren Angehörigen ab. Unabhängig davon kann jedoch aus dieser Vorschrift zweifelsfrei abgeleitet werden, dass die Einrichtungen kein eigenes Verfügungsrecht über die Verwendung des Taschengeld haben. Bestätigt wird diese Feststellung durch alle einschlägigen KJHG-Kommentare und die - allerdings unverbindlichen - Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ) vom Mai 1994.

In diesen Empfehlungen, die in die Hand jedes Mitarbeiters und jeder Mitarbeiterin einer stationären Erziehungshilfeeinrichtung und eigentlich auch in die Hand jedes in einer solchen Einrichtung lebenden Kindes oder Jugendlichen gehören, wird unter der Überschrift "Verfügungsrecht über das Taschengeld" folgendes ausgeführt: "Taschengeldkürzungen und Taschengeldentzug sind nicht zulässig. Die Verwendung des Taschengeldes ist somit in das Belieben des Minderjährigen gestellt. Aufgabe der Pädagogen ist es, die Minderjährigen bei der Verwendung und Einteilung des Taschengeldes zu beraten und ggf. zu helfen. Das Taschengeld darf nur mit Zustimmung des Minderjährigen für Gemeinschaftsveranstaltungen und Schadenregulierungen verwendet werden".

Diese Grundsätze gelten ohne Wenn und Aber. Leider sind längst noch nicht alle von den einzelnen Landesjugendämtern herausgegebenen Richtlinien oder Empfehlungen zum Umgang mit dem Barbetrag bzw. Taschengeld so klar und eindeutig formuliert. Zwar wird mittlerweile von allen Landesjugendämtern eine Kürzung des Taschengeldes als Sanktionsmaßnahme für Fehlverhalten jeglicher Art grundsätzlich für unzulässig erklärt. Nach den Empfehlungen des Landesjugendamts Rheinland-Pfalz vom 13.12.1999 "darf der Barbetrag nur im Einvernehmen mit dem jungen Menschen für Schadensregulierungen, Geldbußen, Geldstrafen oder sonstige Verpflichtungen verwandt werden". Im Saarland sind dagegen laut Richtlinien vom 04.12.2001 "Abzüge vom Barbetrag... zum Ersatz von angerichteten Schäden zulässig".

Auch nach den Richtlinien des Landesjugendamtes Bremen vom 01.07.1997 kann das Taschengeld "zur Schulden- und Schadensregulierung sowie für gerichtlich festgesetzte Bußgelder und Geldstrafen" bis zur Höhe von 50% des dem jungen Menschen zustehenden Betrags auch gegen dessen Willen von der Einrichtung einbehalten werden. Eine solcher Maßnahme muss allerdings schriftlich begründet und dokumentiert werden, und in den bremischen Richtlinien wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der betroffene junge Mensch gegen eine solche Kürzung seines Taschengeldes Beschwerde beim Landesjugendamt einlegen kann - vorausgesetzt er kennt und versteht die äußerst komplizierte bremische Taschengeldrichtlinie, zu der ich nur feststellen kann: Gut gemeint aber nicht gut gemacht!

Einige Landesjugendämter stellen es der Einrichtungsleitung anheim, "die Auszahlung des Taschengeldes für einen begrenzten Zeitraum teilweise oder ganz zu verweigern, wenn der junge Mensch durch Missbrauch des Taschengeldes sich selbst oder andere erheblich gefährdet oder schädigt". Welche Überlegungen auch immer zu solchen Empfehlungen geführt haben mögen, sie sind jedenfalls weder durch die gesetzliche Regelung des § 39 Abs. 2 KJHG noch durch die Empfehlung der BAGLJÄ gedeckt und missachten das Recht des jungen Menschen auf freie Verfügung über sein Taschengeld.

Hinsichtlich der Modalitäten für die Auszahlung des Taschengeldes sind die Richtlinien der Landesjugendämter relativ einheitlich und übernehmen weitgehend die Empfehlung der BAG LJÄ, wonach "in der Regel das Taschengeld monatlich im Voraus bar ausbezahlt werden soll". Die in vielen Einrichtungen praktizierte Übung, das Taschengeld am Freitagnachmittag erst nach Erledigung der "Ämter" oder "Dienste" auszuzahlen und damit als pädagogisches Druckmittel zu funktionalisieren oder zu missbrauchen, ist mit diesen Vorgaben jedenfalls nicht vereinbar. Die früher übliche persönliche Aushändigung des Arbeitslohns in der Lohntüte durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer am Ende der Arbeitswoche ist aus gutem Grunde ja schließlich auch längst abgeschafft. Solche Praktiken würden sich im übrigen selbst erledigen, wenn die von einigen Landesjugendämtern ausgesprochene Empfehlung, das Taschengeld regelmäßig im voraus auf ein persönliches Taschengeldkonto des jungen Menschen bei einem Geldinstitut zu überweisen, zumindest bei Kindern und Jugendlichen ab dem 12. Lebensjahr zur Regel gemacht würde.

Über die in den einzelnen Bundesländern für die verschiedenen Altersstufen festgelegten Taschengeldbeträge gibt die nachfolgend abgedruckte Übersichtstabelle Auskunft. Dabei zeigt sich hinsichtlich der Höhe der Taschengeldbeträge ein Nord-Süd-Gefälle, aus dem sich ein Erhöhungsbedarf in den südlichen Bundesländern ergibt! Die Tabelle erhält jeweils in der oberen Zeile die Grundbeträge, die allen Kindern oder Jugendlichen zustehen. In den meisten Ländern erhalten Jugendliche, die nach Abschluss der Regelschulzeit weiterhin eine Schule besuchen oder eine berufsvorbereitende Maßnahme absolvieren, ein erhöhtes Taschengeld. Diese erhöhten Beträge sind in der zweiten Zeile ausgewiesen. Spezielle Regelungen gibt es zusätzlich für Jugendliche, die ein eigenes Einkommen im Rahmen ihrer Ausbildung oder durch Berufstätigkeit erzielen.

Einzig die Hamburger Taschengeldrichtlinien enthalten eine Regelung, wonach Jugendliche und junge Volljährige "als Leistungsanreiz" zusätzlich zum Grundbetrag ein erhöhtes Taschengeld in Höhe von 19.90 EUR und "besonders einsatz- und leistungsbemühte Jugendliche und junge Volljährige" sogar in Höhe von 23.20 EUR erhalten können. In Bremen erhalten die Minderjährigen ab dem 9. Geburtstag zusätzlich zum Taschengeldgrundbetrag einen "pauschalierten Nebenkostenbetrag" ausbezahlt. Dieser ist in der Tabelle schon berücksichtigt. Die Taschengeldrichtlinien der Landesjugendämter weisen also quer durch die Republik etliche Eigen- und Besonderheiten auf und es macht deshalb einen gewaltigen Unterschied aus, ob man als junger Menschen in Hamburg oder in Bayern in einem Heim lebt.

In Mecklenburg-Vorpommern und in Brandenburg gibt es außerdem die Besonderheit, dass die Höhe der Barbeträge auf örtlicher Ebene festgelegt wird. Dabei gibt es teilweise erhebliche Unterschiede zwischen den Kreisen. In Mecklenburg-Vorpommern gibt das Landesjugendamt für die Kreise zur Orientierung eine unverbindliche Empfehlung heraus, die in die Tabelle aufgenommen ist.

Zum Schluss noch einige Empfehlungen an die Landesjugendämter und Einrichtungen:

  • Die BAGLJÄ sollte ihre an sich ganz vernünftigen Empfehlungen aus dem Jahr 1994 dadurch wieder in Erinnerung bringen, dass sie überarbeitet und erneut verabschiedet werden. Dabei sollte entschiedener als bisher darauf hingewirkt werden, dass für Kinder und Jugendlichen ab 12-14 Jahren Taschengeldkonten bei Geldinstituten eingerichtet werden und das Taschengeld vom Jugendamt direkt auf diese Konten überweisen wird.
  • Die einzelnen Landesjugendämter sollten ihre geltenden Richtlinien oder Empfehlungen unter Beachtung der Empfehlung der BAGLJÄ so überarbeiten, dass sie in einem für Fachkräfte und Minderjährige gleichermaßen verständlichen Merkblatt abgedruckt werden können.
  • Die Erziehungshilfeeinrichtungen sollten diese Merkblätter allen Fachkräften sowie den Eltern und den Minderjährigen vor der Aufnahme aushändigen und dadurch sicherstellen, dass mit dem Taschengeld in allen Einrichtungen der Erziehungshilfe fachlich verantwortlich und gesetzeskonform, also professionell, umgegangen wird.

Alter/
Bundesländer
3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre 6 Jahre 7 Jahre 8 Jahre 9 Jahre 10 Jahre 11 Jahre 12 Jahre 13 Jahre 14 Jahre 15 Jahre 16 Jahre 17 Jahre ab 18 Jahre
Baden-Württemberg   4,00 5,00 9,00 9,00 13,00 13,00 18,00 18,00 27,00 27,00 36,00 36,00 42,00 42,00 88.00
Bayern   2,86 3,99 6,90 8,49 10,28 11,96 13,70 15,39 17,03 18,82 27,30 28,33
36,92
29.60
38,60
34,05
44,28
86,00
Berlin
5,16 5,16 12,91 12,91 12,91 12,91 25,82 25,82 25,82 25,82 51,63 51,63 51,63 60,24 86,05
Brandenburg Barbetrag/Taschengeld wird jeweils durch die örtlichen öffentlichen Jugendhilfeträger festgesetzt
Bremen   6,90 8,49 9,87 11,35 13,60 33,48 39,47 43,46 46,58 49,59 53,32 58,13 63,19 67,28 72,34
Hamburg   5,70 5,70 8,60 8,60 11,50 11,50 17,20 17,20 28,70 28,70 43,00 43,00 57,40 57,40 86,00
Hessen 4,00 4,50 5,00 8,50 8,50 13,50 13,50 18,00 18,00 26,00 26,00 35,60 37,70 41,50 47,50 86,20
Mecklenburg-Vorpommern   4,10 4,10 5,74 5,74 9,85 9,85 13,13 13,13 16,41 22,16 28,72 36,93
49,24
43,13
55,44
53,34
65,65
82,06
Niedersachsen 4,50 4,50 4,50 7,80 8,80 9,90 12,20 14,80 18,70 22,50 26,20 30,20 37,70
49,01
44,80
58,24
56,30
73,19
86,05
Nordrhein-Westfalen   4,10 4,10 8,50 12,40 16,80 21,00 21,00 25,20 29,40 33,50 42,10 46,10 54,60 58,60 87,90
Rheinland-Pfalz   4,04 5,37 9,15 10,48 11,61 12,63 17,23 19,12 22,60 26,89 36,10 39,32
47,14
42,03
56,55
46,02
65,70
50,62
83,90
Saarland 4,35 4,35 4,35 6,90 8,69 11,25 12,78 17,13 21,47 25,82 30,17 34,51 38,60
51,38
47,29
60,07
55,99
68,77
86,05
Sachsen 6,14 7,16 8,18 11,76 12,78 13,80 14,83 17,38 18,41 20,45 23,01 25,56 30,68 35,79 40,90 82,06
Sachsen-Anhalt 5,11 5,11 5,11 5,11 10,23 10,23 10,23 15,34 15,34 25,56 25,56 30,68 30,68 38,35 38,35 84,60
Schleswig-Holstein   5,00 5,00 9,00 9,00 10,50 10,50 15,00 15,00 21,50 21,50 33,00 33,00
42,90
39,00
50,70
39,00
50,70
86,05
Thüringen 3,00 4,00 5,00 6,00 7,00 8,00 9,00 13,00 16,00 19,00 22,00 28,00 33,00 41,00 52,00 52,00

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