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| Vernachlässigte Kinder - Kindeswohl zwischen Jugendhilfe und Familiengericht
Konrad Stolz
Einführung Wie kann das Wohl vernachlässigter Kinder durch die Zusammenarbeit von Jugendamt und Familiengericht geschützt werden? Wie gut muss und wie eng darf diese Zusammenarbeit sein, ohne die rechtsstaatlich gebotene Teilung der Gewalten aufzugeben? Wie geht das Jugendamt bei einer Kindeswohlgefährdung mit seinem doppelten Mandat der Hilfe und Kontrolle um? Welche Rolle spielt ein "Anwalt des Kindes" im gerichtlichen Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung? Es geht also hier nicht darum, die vielfältigen Ursachen der Vernachlässigung von Kindern (Armut, Wohnungsnot, Verschuldung, Arbeitslosigkeit, Krankheit usw.) im Einzelnen aufzuzeigen oder ein weiteres Mal daran zu erinnern, dass Jugendhilfe primär präventiv dazu beizutragen hat, "positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten und zu schaffen" (§ 1 Abs. 3 KJHG). Im konkreten Einzelfall eines vernachlässigten Kindes muss gehandelt werden mit den Mitteln und Möglichkeiten, die aktuell zur Verfügung stehen. In der konkreten Situation ist die Feststellung von Ursachen für die Vernachlässigung nur insoweit relevant, als die Gefährdung in einem vertretbaren Zeitraum beseitigt werden kann. Es hilft nicht festzustellen, was in der Vergangenheit alles versäumt worden ist und wie die Vernächlässigung hätte vermieden werden können. Deshalb möchte ich die Probleme und Chancen der Zusammenarbeit von Jugendamt und Familiengericht zum Wohle vernachlässigter Kinder auch an einem konkreten Fallbeispiel aufzeigen: Der Fall Jasmin, 18 Monate alt, lebt mit ihrer Mutter Claudia Baier, 25 Jahre alt, in einer kleinen Wohnung in der Stadt. Mit Jasmins Vater hat Frau Baier nur kurze Zeit zusammengelebt, bald nach der Geburt des Kindes ist er ausgezogen. Die Vaterschaft hat er nicht anerkannt. Es besteht kein Kontakt mehr zu ihm. Frau Baier ist eine "einfach strukturierte Persönlichkeit", wenig belastbar, "flippt" bei Schwierigkeiten sofort aus und neigt zum Alkohol- und Tablettenmissbrauch. An ihrer Tochter hängt sie sehr, sie ist das einzige, was sie "zustande gebracht" hat und was "ihr gehört". Sie hat weder einen Schulabschluss noch eine berufliche Ausbildung. Die kleine Familie lebt von Sozialhilfe und wird zusätzlich von der Großmutter, der verwitweten Mutter von Frau Baier, finanziell unterstützt. Diese hatte sich nach der Geburt zeitweise um Jasmin gekümmert und sie mitversorgt. Jetzt ist die Großmutter längerfristig krank geworden und kann ihrer Tochter nicht mehr helfen. In Sorge um ihre Enkelin wendet sich die Großmutter an das Jugendamt mit der Bitte, sich um Jasmin zu kümmern. Ihre Tochter sei mit der Versorgung des Kindes überfordert. Jasmin sei kränklich, habe ständig Durchfall und werde sehr einseitig ernährt. Zum Arzt gehe ihre Tochter mit dem Kind nicht. Es komme immer wieder vor, dass sie Jasmin allein in der Wohnung lasse, manchmal auch über Nacht, wenn ihre Tochter in Gaststätten oder bei irgendwelchen Freunden "versumpfe". Auf eine schriftliche Einladung einem Gespräch beim Jugendamt reagiert Frau Baier nicht. Bei einem unangekündigten Hausbesuch gelingt es der Mitarbeiterin des ASD, sich mit Frau Baier zu unterhalten und sich einen Eindruck von Jasmin zu machen. Sie liegt am späten Vormittag noch - oder schon wieder - in ihrem Gitterbett, die Pampers müssten dringend gewechselt werden. Insgesamt wirkt sie ungepflegt und etwas apathisch, scheint aber ausreichend ernährt zu sein. Frau Baier gibt indirekt zu, Jasmin auch mal allein zu lassen, dies komme aber nur selten vor. Sie verspricht sich zu "bessern", mit Jasmin zum Kinderarzt zu gehen und zu regelmäßigen Beratungsgesprächen zum ASD zu kommen. Darüber hinaus lehnt sie aber weitergehende Hilfsangebote, insbesondere die Vermittlung einer sozialpädagogischen Familienhilfe, als unnötige Einmischung in ihre Angelegenheiten ab. Ist Jasmins Wohl durch Vernachlässigung gefährdet? Vernachlässigung ist eine in § 1666 Abs. 1 BGB genannte Form der Kindeswohlgefährdung. Sie wird definiert als "die andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns sorgeverantwortlicher Personen, welches zur Sicherstellung der psychischen und physischen Versorgung des Kindes notwendig wäre. Diese Unterlassung kann aktiv oder passiv (unbewusst), auf Grund unzureichender Einsicht oder unzureichenden Wissens erfolgen. Die durch Vernachlässigung bewirkte chronische Unterversorgung durch die nachhaltige Nichtberücksichtigung, Missachtung oder Versagung seiner Lebensbedürfnisse hemmt, beeinträchtigt oder schädigt seine körperliche, geistige und seelische Entwicklung und kann zu gravierenden bleibenden Schäden oder gar zum Tode des Kindes führen" (Schone, R., Glintzel, U., Jordan, E., Kalscheuer, M., Münder, J.: Kinder in Not - Vernachlässigung im frühen Kindesalter und Perspektiven Sozialer Arbeit, Münster 1997, S. 21). Eine interdisziplinäre Arbeitsgemeinschaft "Hilfeplanung für vernachlässigte und misshandelte Kinder" hat im Jahr 1997 einen Leitfragen zur Kindeswohlgefährdung im Säuglingsalter entwickelt (Forum Erziehungshilfen 1/1997). Unter anderem hat das Kind ein
Nach diesen Kriterien liegt bei Jasmin unzweifelhaft eine Kindeswohlgefährdung in Form einer Vernachlässigung durch ihre Mutter vor. Eine adäquate physische und psychische Mindestversorgung ist bei Jasmin nicht gewährleistet. Im Falle von Jasmin ist die Erkennung der Vernachlässigung weniger schwierig, im Gegensatz zu vielen anderen Fällen der Praxis, wo die Rechte der Kinder auf Zärtlichkeit, Anerkennung und Bestätigung oder auf Ansprache und auf Entwicklung einer verlässlichen Bindung missachtet werden. Die Vernachlässigung von Jasmin wäre vor Gericht auch leichter zu "beweisen" als etwa eine äußerlich nicht sichtbare Gefährdung oder Schädigung der geistigen und seelischen Entwicklung des Kindes. In zwei Drittel aller Anrufungen des Familiengerichts durch das Jugendamt wird Vernachlässigung allein oder zusammen mit anderen Gefährdungstatbeständen als Interventionsgrund genannt (Münder/ Mutke/ Schone: Kindeswohl zwischen Jugendhilfe und Justiz, Münster 2000, S. 346). Hilfe und Kontrolle durch das Jugendamt In den folgenden Wochen kommt es nur zu einem weiteren Kontakt zwischen Frau Baier und der Mitarbeiterin des ASD. Mehrmals sagt Frau Baier nämlich vereinbarte Beratungstermine kurzfristig ab. Zum Kinderarzt ist sie nicht gegangen. Was ist zu tun? Hier wird die Doppelfunktion des Jugendamtes deutlich: Hilfe und Kontrolle. Jugendhilfe soll einerseits die Mutter - wie es in § 1 Abs. 2 Nr. 2 KJHG heißt - bei der Erziehung ihres Kindes beraten und unterstützen, damit das Recht des Kindes auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 KJHG) verwirklicht werden kann. Pflege und Erziehung ihres Kindes ist nämlich nach Art. 6 Abs. 2 GG das Recht der Mutter und die zuvörderst ihr obliegende Pflicht. Das KJHG ist in erster Linie als sozialpädagogisches Leistungsgesetz angelegt. Für eine erfolgreiche Beratung und Unterstützung soll eine vertrauensvolle und von Empathie getragene professionelle Beziehung zwischen der Fachkraft des ASD und Frau Baier aufgebaut werden. Andererseits sollen das Jugendamt und die hier tätige Fachkraft das Kind Jasmin vor Gefahren für sein Wohl schützen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 KJHG). Insofern ist das Jugendamt Teil der staatlichen Gemeinschaft, die nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG über die Betätigung der elterlichen Erziehung zu wachen hat ("staatliches Wächteramt"). Dabei ist zu beachten, dass nicht jede mit Mängeln behaftete "defizitäre" Erziehungssituation auch eine Kindeswohlgefährdung darstellt, die zur Intervention berechtigt oder verpflichtet. Hat es das Kind lediglich anderswo besser als bei seinen sorgeberechtigten Eltern, genügt dies nicht für eine Intervention des Staates in das elterliche Erziehungsrecht (BVerfG FamRZ 1982, 567/570). Bei Kindeswohlgefährdung jedoch steht Kindeswohl verfassungsrechtlich über dem Elternwohl (Heilmann, Stefan: Hilfe oder Eingriff? ZfJ 2000, S. 48). Im vorliegenden Fall hat Frau Baier die Grenzen ihres elterlichen Erziehungsrechts überschritten, weshalb das staatliche Wächteramt relevant wird. Jasmin ist bei ihrem Alter darauf angewiesen, dass das Jugendamt im Erziehungshilfeverfahren (auch) ihre Interessen vertritt (während in einem möglichen gerichtlichen Verfahren nach § 50 FGG die Möglichkeit besteht, dem Kind zur Wahrnehmung seiner Interessen einen "Anwalt des Kindes" zu bestellen). Gegenüber Frau Baier sollte die Fachkraft im Sinne des Transparenzgrundsatzes ihr "doppeltes Mandat" deutlich machen, d.h. klarstellen, dass es nicht nur darum geht, Frau Baier bei der Erziehung ihres Kindes zu beraten und zu unterstützen, sondern auch (sogar in erster Linie?) darum, Jasmin vor einer Gefährdung ihres Wohls - notfalls auch "gegen" Frau Baier - zu schützen. Diese Doppelrolle - Elternförderung und Kinderschutz - transparent und glaubhaft wahrzunehmen, ist eine der schwierigsten Aufgaben des Jugendamtes. Zum Zeitpunkt der Anrufung des Familiengerichts Wie lange soll und darf die Mitarbeiterin des ASD angesichts der bestehenden Vernachlässigung von Jasmin versuchen, Frau Baier zur Annahme einer Erziehungshilfe zu motivieren? Wann soll sie gem. § 50 Abs. 3 KJHG das Familiengericht anrufen, weil dies "zur Abwendung einer Gefährdung für das Wohl des Kindes" erforderlich ist? Bei der Frage, ob eine Intervention durch das Gericht erforderlich ist, steht dem Jugendamt ein Beurteilungsspielraum zu (Münder et al., FLPK, § 50 Rn. 13). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt vom Jugendamt die Prüfung, ob nach seiner Einschätzung Hilfen unterhalb der Schwelle einer gerichtlichen Intervention eine Kindeswohlgefährdung abwenden können. Die Anrufung des Gerichts wird jedoch zur Pflicht, wenn das Jugendamt dessen Tätigwerden für erforderlich erachtet. Eigene Eingriffsbefugnisse stehen dem Jugendamt nicht zu. Wie immer bei der Beurteilung, was dem Wohl des Kindes am besten dient, geht es in Wahrheit um die Suche nach der "am wenigsten schädlichen Alternative" (Goldstein/ Freud/ Solnit, Jenseits des Kindeswohls, Frankfurt a.M. 1991). Ob und wann das Familiengericht gem. § 50 III KJHG anzurufen ist, sollte die fallzuständige Fachkraft nach kollegialer Beratung mit anderen Fachkräften entscheiden. Die Untersuchung von Münder/ Mutke/ Schone (Kindeswohl zwischen Jugendhilfe und Justiz, S. 208) hat zu dieser Frage ergeben, dass im Alltag der Jugendämter diese Entscheidung weitgehend von der zuständigen Fachkraft allein entschieden wird. In der Praxis kommt es häufig zu informellen Vorberatungen und Absprachen mit dem Gericht zur Frage, ob eine Anrufung gem. § 50 Abs. 3 KJHG wohl erfolgreich sein werde. Eine solche Vorgehensweise ist nur in Ausnahmefällen zur Vermeidung zusätzlicher Kindeswohlgefährdungen (z.B. bei sexuellem Missbrauch) angebracht, aber nicht, um fachlichen Rückhalt für die Annahme einer Gefährdungslage zu erhalten. Grundsätzlich muss die Entscheidung, ob das Gericht - und mit welcher Zielsetzung - einzuschalten ist, vom Jugendamt in eigener Verantwortung und Zuständigkeit getroffen werden. Diese Entscheidung kann und darf nicht von den subjektiven Ansichten und Kenntnissen sowie der Berufserfahrung der jeweiligen Richterpersönlichkeit abhängig gemacht werden. Außerdem ist aus Sicht der beteiligten Eltern die richterliche Unabhängigkeit durch eine allzu enge "Zusammenarbeit" von Jugendamt und Gericht vor und während des Verfahrens in Frage gestellt. Das Verfahren wird für sie undurchschaubar, wenn auf informeller Ebene ohne ihre Beteiligung wechselseitige Beratungen und Absprachen stattfinden (Münder/ Mutke/ Schone, S. 363). Zusammenarbeit im guten Sinne bedeutet meines Erachtens eine sachliche Kommunikation zwischen Jugendamt und Gericht entsprechend abstrakt vorbesprochener und vereinbarter Standards unter Wahrung und Respektierung der unterschiedlichen Aufgaben und Funktion der beiden Institutionen. Garantenstellung der fallverantwortlichen Fachkraft? Könnte die Fachkraft sich strafbar machen, falls sich Jasmin nachts in Abwesenheit ihrer Mutter durch einen Sturz aus dem Gitterbett eine Kopfverletzung zugezogen hätte, bevor die Fachkraft das Familiengericht angerufen hat? Ist strafrechtlich gesehen von einer sog. Garantenstellung der Fachkraft auszugehen? Mehrere obergerichtliche Entscheidungen (vgl. OLG Oldenburg ZfJ 97, 56, OLG Stuttgart ZfJ 1998, 3829) gehen grundsätzlich von einer Schutzpflicht der fallzuständigen Fachkräfte im Jugendamt gegenüber den Kindern in den betreuten Familien aus. Ob dann tatsächlich eine pflichtwidrige Unterlassung der Fachkraft vorgelegen hat, ist dann natürlich eine Frage des Einzelfalls. In der Literatur ist das Bestehen einer solchen Garantenstellung umstritten (vgl. z.B. Wiesner, SGB VIII § 36, Rn. 100 ff., und Bringewart, Peter: Sozialpädagogische Familienhilfe und strafrechtliche Risiken, Stuttgart 2000, S. 60). Das Oberlandesgericht Stuttgart (aaO) hat hierzu ausgeführt: "Für die soziale Arbeit im Aufgabenbereich des Jugendamtes ist kennzeichnend, dass der für eine - auch unvollständige - Problemfamilie zuständige Sozialarbeiter im Rahmen eines längerfristigen Arbeits- und Betreuungszusammenhangs tatsächlich den Schutz der (mit)betreuten Kinder übernimmt. Ihm erwächst daher aus der eigenen, von ihm übernommenen Aufgabenerfüllung eine Garantenpflicht aus tatsächlicher Schutzübernahme." Eine solche Schutzübernahme wird man also nicht schon auf Grund von bloßen Beratungskontakten der Jugendhilfe mit Eltern und Kindern annehmen können, sondern erst dann, wenn sich nach der Übernahme der Beratung und Betreuung einer "Problemfamilie" eine fachlich gebotene Handlungspflicht der fallzuständigen Fachkraft ergibt. Würde man im vorliegenden Fall eine solche Garantenstellung der fallverantwortlichen Fachkraft annehmen und wäre Jasmin zu Schaden gekommen, bevor das Gericht angerufen worden wäre, müsste strafrechtlich gesehen zunächst ein pflichtwidriges Unterlassen der Mitteilung zu einem bestimmten Zeitpunkt festgestellt werden. Da es sich dabei um eine Prognoseentscheidung handelt, geht es nicht einfach um die Frage richtig oder falsch, sondern darum, ob fachlich begründet und professionell abgesichert entschieden worden ist (Münder, J.: Rechtsfolgen bei Verletzung professioneller Standards, ZfJ 2001, 406). Hätte sich die Fachkraft nach kollegialer Beratung fachlich begründet gegen eine Anrufung des Gerichts im fraglichen Zeitpunkt entschieden, wäre ihr der Vorwurf der Pflichtwidrigkeit kaum zu machen. Hier zeigt sich, dass kollegiale Beratung bei der Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt das Gericht anzurufen ist, nicht nur die Qualität der Entscheidung verbessert, sondern durchaus auch der "Eigensicherung" der fallzuständigen Fachkraft dient. Aber selbst wenn von einem pflichtwidrigen Unterlassen der Anrufung des Gerichts auszugehen wäre, müsste im Strafverfahren die Kausalität der Unterlassung festgestellt werden. Es müsste mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass eine gerichtliche Intervention auf Initiative der Fachkraft tatsächlich - und so rechtzeitig - erfolgt wäre, dass die Körperverletzung oder der Tod des Kindes noch hätte vermieden werden können. Schließlich müsste die eingetretene Verletzung oder der Tod des Kindes für die Fachkraft vorhersehbar gewesen sein. Ziel der Anrufung des Gerichts Nehmen wir an, die Fachkraft entschließt sich - nach kollegialer Beratung - zur Anrufung des Familiengerichts gem. § 50 Abs. 3, weil sie von einer kindeswohlgefährdenden Vernachlässigung ausgeht, die sie mit "Jugendhilfemitteln" nicht mehr abwenden kann. Mit welchem Ziel aus Sicht des Jugendamtes soll das Gericht befasst werden? In der Praxis wird die Einschaltung des Familiengerichts durch das Jugendamt häufig mit der Rechtsfolge teilweisen oder vollständigen Entzug des Sorgerechts - verbunden mit einer Herausnahme des Kindes aus der Familie - gleichgesetzt. Der Subsidiaritätsvorbehalt in § 1666 a BGB verlangt und erlaubt jedoch auch gerichtliche Maßnahmen unterhalb eines Eingriffs in das Sorgerecht, wenn sie geeignet sind, die gegebene Gefahr für das Wohl des Kindes abzuwenden. Das Familiengericht kann auch "mildere" zur Abwendung der Gefahr geeignete Maßnahmen treffen: In Betracht kommen Vorladungen, Ermahnungen, Verwarnungen, Gebote, Verbote, Zwangsmittelandrohungen gem. § 33 FGG (vgl. Ermann/ Michalski, BGB, Handkommentar 10. A. 2000 § 1666 Rn. 19) und die Auflage, Hilfen zur Erziehung gem. § 27 ff. KJHG in Anspruch zu nehmen (Wiesner, SGB VIII Kommentar 2.A. München 2000, vor § 27 Rn. 38). Auch eine solche Verfügung könnte - theoretisch - sogar mit Zwangsgeld durchgesetzt werden (Röchling, Walter: Vormundschaftsgerichtliche Eingriffsrecht und KJHG, Neuwied 1997, S. 243). Im Falle Jasmin könnte das Familiengericht alsbald eine Anhörung in der häuslichen Umgebung anberaumen, um sich an Ort und Stelle einen Eindruck von der Versorgungssituation und den Gefahren für das Kindeswohl machen, es könnte Ermahnungen aussprechen und Frau Baier auferlegen, Jasmin binnen einer Woche einem Kinderarzt vorstellen und ein ärztliches Attest über seinen gesundheitlichen Zustand und die erforderliche Therapie vorzulegen, ferner, Jasmin nicht unbeaufsichtigt allein in der Wohnung zu lassen und schließlich, eine sozialpädagogische Familienhilfe zu akzeptieren. Wäre der bestehenden Kindeswohlgefährdung nur durch eine Erziehungshilfe außerhalb der Familie Baier zu begegnen, könnte Frau Baier vom Gericht nahegelegt werden, einer Vollzeitpflege gem. § 33 KJHG zuzustimmen. Dabei dürfte und müsste Frau Baier klar gemacht werden, dass im Falle einer Ablehnung der Hilfe in ihr Sorgerecht eingegriffen werden würde. Zwar dürfte ihr diese Konsequenz - man könnte auch sagen: Drohung - schon im Erziehungshilfeverfahren von der Mitarbeiterin des ASD vor Augen geführt worden sein, oft wird jedoch den Betroffenen erst vor Gericht der "Ernst der Lage" bewusst. Eine gerichtliche Maßnahme unterhalb der Schwelle eines Eingriffs in das Sorgerecht wird die Fachkraft jedoch nur vorschlagen, wenn ein Zuwarten trotz der bestehenden Vernachlässigungssituation von Jasmin fachlich vertretbar erscheint und erwartet werden kann, dass Frau Baier entsprechende gerichtlichen Auflagen befolgt. Die Mitwirkung des Jugendamtes im gerichtlichen Verfahren Im Rahmen seiner Pflicht zur Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren gem. § 50 Abs. 1 und 2 KJHG sollte das Jugendamt sich nicht nur zu den bisher angebotenen und geleisteten Hilfen, sondern auch zu der Verhaltensweise der Mutter, der Gefährdungssituation von Jasmin und zu den zu ergreifenden Maßnahmen äußern (Wiesner/ Oberloskamp, SGB VIII, Anhang § 50 RN. 133 ff.). Das Spannungsverhältnis zwischen vorangegangener Beratung der Eltern durch das Jugendamt und Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren ist hier weniger ausgeprägt als in Scheidungs- und Umgangsverfahren. Im Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung ist die gerichtliche Maßnahme als Teil des Hilfeprozesses insgesamt anzusehen (vgl. Wiesner/ Mörsberger, SGB VIII § 50 Rn. 99) und weniger als Alternative zur Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt. Datenschutzrechtlich gesehen ist das Jugendamt zur Erfüllung der Aufgabe nach § 50 Abs. 3 KJHG zur Weitergabe von Daten an das Familiengericht unter den Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KJHG berechtigt. Im Rahmen der Mitwirkung kann das Jugendamt dem Gericht gegebenenfalls auch einen ausgearbeiteten Hilfeplan vorlegen, aus dem sich der Hilfebedarf im Einzelnen ergibt. Teilweise wird sogar vorgeschlagen, den Hilfeplan dem Gericht "zur Genehmigung" vorzulegen und ihn nur noch mit Genehmigung des Gerichts zu ändern. Den Eltern soll dann gerichtlich auferlegt werden, ihren Pflichten aus dem Hilfeplan nachzukommen (Mann, Matthias, Entscheidungszwang der Justiz im Spannungsverhältnis zur familienorientierten Konfliktmoderation der Jugendhilfe, ZfJ 1995, 307 ff.). Fraglich erscheint, ob eine so enge Verflechtung und Vermischung der Aufgaben von Jugendamt und Gericht mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung vereinbart werden kann. Würde sich das Jugendamt bei einer so engen Kooperation noch "frei" genug fühlen, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, wenn es der Meinung ist, dass die gerichtliche Entscheidung mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei? Auch mit der Funktion des Hilfeplans nach § 36 KJHG lässt sich dessen gerichtliche Anordnung nicht vereinbaren (vgl. Röchling, Walter: Vormundschaftsgerichtliches Eingriffsrecht und KJHG, Neuwied 1997, S. 244). Eingriff in das elterliche Sorgerecht Angenommen, Frau Baier würde auch im gerichtlichen Verfahren Hilfen zur Erziehung ablehnen und an ihrem kindeswohlgefährdenden Verhaltensweisen nicht ändern, bliebe nur ein Eingriff in ihr elterliches Sorgerecht mit dem Ziele, eine Unterbringung von Jasmin in einer Pflegefamilie zu veranlassen. Hierzu müsste Frau Baier - möglicherweise auf dem Wege einer einstweiligen Anordnung - das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht, Erziehungshilfen zu beantragen, entzogen und auf einen Pfleger (§ 1909 BGB) übertragen werden. In der Rechtsprechung wird vereinzelt eine Kompetenz des Familiengerichts angenommen, Erziehungshilfen direkt anzuordnen. Zurecht wird dies von der Literatur überwiegend abgelehnt (vgl. Röchling, Walter, Vormundschaftsgerichtliches Eingriffsrecht und KJHG, Neuwied 1997, S. 233 und Wiesner/ Mörsberger § 50 Rn. 85). Bestellung eines Verfahrenspflegers ("Anwalt des Kindes") Im gerichtlichen Verfahren kann dem Kind Jasmin gem. § 50 FGG ein Verfahrenspfleger bestellt werden, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich erscheint (Abs.1). Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls sind, mit denen die Trennung des Kindes von seiner Familie oder die Entziehung der gesamten Personensorge verbunden ist (Abs. 2 Nr. 2). Ein Regelfall liegt somit nicht vor, wenn nur Maßnahmen unterhalb dieser Schwelle Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind, wenn es also z.B. nur darum ginge, Frau Baier bestimmte Auflagen zu machen oder bestimmte Verbote oder Gebote auszusprechen. Mit der Begründung eines erheblichen Widerstreits der Interessen von Frau Baier (nichts zu verändern) und der von Jasmin (Erziehungshilfen zu erhalten) könnte allerdings auch in dieser Situation eine Verfahrenspflegerbestellung mit Abs. 2 Nr. 1 begründet werden. Konkurrenz zwischen Verfahrenspfleger und Jugendamt? Mehr als in Sorgerechtsverfahren im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung tritt im Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung eine Konkurrenzsituation zwischen Jugendamt und Anwalt des Kindes bei der Interessenwahrnehmung für das Kind auf. Während in Trennungs- und Scheidungsangelegenheiten das Jugendamt bemüht ist, eine gerichtliche Entscheidung durch Erarbeitung eines einverständlichen Konzeptes zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge mit Eltern (und Kindern) überflüssig zu machen, kommt bei Kindeswohlgefährdung das gerichtliche Verfahren häufig gerade auf Betreiben des Jugendamtes mit dem Ziel zustande, Kinder zu schützen. Hier versteht sich das Jugendamt stärker selbst als Anwalt des Kindes. Eine wichtiger Unterschied in den Rollen von Jugendamt und Verfahrenspfleger besteht jedoch darin, dass das Jugendamt eher die objektive Interessenlage und das objektive Wohl des Kindes in Auge hat, während ein Verfahrenspfleger in erster Linie Sprachrohr für das Kind sein, seine subjektive Sicht der Dinge ermitteln und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung bringen soll. Erst in zweiter Linie hat der Verfahrenspfleger auch das Wohl des Kindes nach seiner fachlichen Einschätzung zu beurteilen und darzulegen. Ein weiterer Grund, trotz der Anrufung des Gerichts durch das Jugendamt und trotz seiner Mitwirkung im Verfahren einen Verfahrenspfleger zu bestellen, kann in der Aufgabe des Jugendamtes gesehen werden, Frau Baier auch während und eventuell nach dem gerichtlichen Verfahren weiterhin zu beraten und zu unterstützen. Dadurch könnte das Jugendamt an der erforderlichen nachdrücklichen Parteinahme für das Kind gehindert sein (Greßmann, Michael, Neues Kindschaftsrecht, Bielefeld 1998, Rn. 540). Die gutachterliche Funktion des Jugendamtes im Rahmen der Mitwirkung verträgt sich schlecht mit seiner Beratungsfunktion vor und nach dem Gerichtsverfahren. Aus diesem Grunde halten sich viele Jugendämter bei inhaltlichen Äußerungen im Rahmen der Mitwirkung nach § 50 KJHG eher zurück. Demgegenüber kann ein Verfahrenspfleger gewissermaßen unvoreingenommen und nicht belastet durch vorangegangene Beratungen oder Beratungsversuche der Eltern das Wohl des Kindes und seine spezifischen Interessen vor Gericht vertreten. Schließlich spricht für die Bestellung eines Verfahrenspflegers der Umstand, dass in den meisten Fällen eines Eingriffs in das Sorgerecht auf Anregung des Jugendamtes am Ende dasselbe Jugendamt auch zum Pfleger oder Vormund bestellt wird. Das Familiengericht könnte - trotz der Mitwirkung des Jugendamtes und eines Verfahrenspflegers- noch zur Klärung spezieller Fragestellungen ein psychologisches Gutachten einholen. Im vorliegenden Fall von Jasmin wäre dies wohl entbehrlich. Jasmin in einer Pflegefamilie: Rückkehr zur Mutter? Nehmen wir an, Frau Baier hätte - vielleicht unter dem Eindruck eines familiengerichtlichen Verfahrens und einer drohenden Entziehung ihres Sorgerecht - einer Erziehungshilfe Vollzeitpflege zugestimmt und Jasmin wäre entsprechend einem Hilfeplan gem. § 36 KJHG in einer Pflegefamilie untergebracht worden. Nach § 37 KJHG hat das Jugendamt während der Zeit der Fremdunterbringung des Kindes sehr unterschiedliche Aufgaben zu bewältigen. Gleichzeitig sollen durch die Arbeit des Jugendamtes
Grundlage für diesen Arbeitsauftrag ist die gemeinsame Erziehungsverantwortung der verschiedenen Erziehungspersonen und die möglichst gemeinsame Gestaltung des Hilfeprozesses. Das Jugendamt soll zwischen den beteiligten Erziehungspersonen vermitteln, Konkurrenzsituationen verhindern und für Offenheit und Transparenz sorgen. Die anzustrebende Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie muss innerhalb eines für das Kind vertretbaren Zeitraumes erfolgen (können). Die Verbesserungsfähigkeit der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie ist in einer oft schwierigen Prognoseentscheidung zu beurteilen. Es ist sorgfältig zu prüfen, ob die Rückkehroption mit den verfügbaren Mitteln und den gegebenen Erziehungsbedingungen realisierbar ist. Der Entfremdungsprozess kann nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückgehalten werden, ab dann ist Rückkehr nicht mehr Heimkehr, sondern (erneute) Trennung (Wiesner et.al., SGB VIII, § 37 Rn. 15). Dabei kommt dem vom Alter abhängigen kindlichen Zeitbegriff eine entscheidende Bedeutung zu. Rückführungsbemühungen sind nur dann sinnvoll, wenn wegen positiver emotionaler Bindungen der Kinder an die Herkunftsfamilie eine Rückführung im Interesse der Minderjährigen sinnvoll erscheint. Falls die Rückkehroption offen bleiben musste, sollte der Schwebezustand beendet werden, wenn und sobald eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie nicht realisierbar ist. Dies kann auch schon zu Beginn der Hilfe klar sein. In diesem Fall sollte die Gründe im Hilfeplan festgehalten werden. Angenommen, Frau Baier würde nach zwei Jahren ihr Kind wieder zu sich nehmen wollen, weil sich ihre persönliche Situation verbessert hat. Sie lebt jetzt mit einem "braven" Mann zusammen, der bereit wäre, Jasmin mit zu versorgen. Außerdem ist die Mutter von Frau Baier genesen und kann sich wieder um Jasmin kümmern. In dieser Situation kann das Kindeswohl erneut "zwischen Jugendhilfe und Justiz" geraten: Rechtlich kommt es auf die Frage an, ob das Kindeswohl durch die "Wegnahme" aus der Pflegefamilie gefährdet wäre (§ 1632 Abs. 4 BGB). Zu beachten ist, dass eine Wegnahme Jasmins aus der Pflegefamilie auch dann eine Kindeswohlgefährdung darstellen kann, wenn ihm zwar bei seiner Mutter keine Gefahr der Vernachlässigung mehr droht, die Trennung von der Pflegefamilie jedoch eine Gefährdung des seelischen Wohl des Kindes bedeuten würde, weil es sich in der neuen Familie beheimatet hat. Falls im Rahmen der Hilfeplanung keine einverständliche Lösung der Frage Rückkehr oder Verbleib erzielt wird, kann die Entscheidung des Familiengerichts beantragt werden. Wiederum hat dann das Jugendamt gem. § 50 Abs. 1 und 2 KJHG am gerichtlichen Verfahren mitzuwirken. Nach § 50 Abs. 2 Nr. 3 FGG liegt ein Regelfall für die Bestellung eines Verfahrenspflegers vor. Die Interessenkonflikte des Kindes zu den Verfahrensbeteiligten sind in den Rückführungsfällen ganz offensichtlich. Hinzukommt, dass das Jugendamt oft durch eine vorangegangene misslungene Hilfeplanung und durch die Wahrnehmung der sehr unterschiedlichen Aufgaben nach § 37 KJHG so sehr in den Fall "verstrickt" ist, dass ihm eine nur an den Kindesinteressen orientierte nachdrückliche Stellungnahme schwer möglich ist bzw. nicht "abgenommen" wird. Vorschläge zu Verbesserung des Schutzes vernachlässigter Kinder Jugendamt
(Vgl. Salgo, L. in: Jugendämter zwischen Hilfe und Kontrolle, Sozialpädagogisches Institut im SOS-Kinderdorf e.V., Hg., München 2001, S. 44) Bei festgestellter Kindeswohlgefährdung durch Vernachlässigung sollte das Jugendamt
Familiengerichte sollten
Autor Prof. jur. Konrad Stolz, Fachhochschule Esslingen - Hochschule für Sozialwesen - Quelle Vortrag auf dem Fachkongress 2001 der Kinderschutz-Zentren in Stuttgart am 12.-14. Dezember 2001 "Vergessene Kinder ... Isolierte Familien"- Kindesvernachlässigung als Herausforderung für den Kinderschutz. |